zu Art.39 GG | ||
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Im Organstreit kann der einzelne Bundestagsabgeordnete die behauptete Verletzung jedes Rechts, das mit seinem Status als Abgeordneter verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Namen geltend machen. An der Gewährleistung der in Art.39 Abs.1 Satz 1 GG festgelegten Dauer der Wahlperiode hat der Status des Abgeordneten Anteil. (vgl BVerfG, B, 16.02.83, - 2_BvE_1/83 - Bundestagsauflösung - BVerfGE_62,1 = www.DFR/BVerfGE)
Die Anordnung der Auflösung des Bundestages oder ihre Ablehnung gem Art.68 GG ist eine politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten obliegt. Ein Ermessen im Rahmen des Art.68 Abs.1 Satz 1 GG ist dem Bundespräsidenten freilich nur dann eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. (vgl BVerfG, B, 16.02.83, - 2_BvE_1/83 - Bundestagsauflösung - BVerfGE_62,1 = www.DFR/BVerfGE)
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Rspr zu Art.39 GG | [ ] |
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