BVerfGG   (4)  
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  Verfahren - § 13 Nr.5 

§_63   BVerfGG
(Antragsteller und Antragsgegner)

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.

§§§

§_64   BVerfGG
(Zulässigkeit des Antrages)

(1) Der Antrag ist nur zulässig (R), wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme (R) oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist (R).

(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.

[ RsprS ]

§§§

§_65   BVerfGG
(Verfahrensbeitritt)

(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 63 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist (R).

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Kenntnis.

[ RsprS ]

§§§

§_66   BVerfGG
(Verfahrensverbindung und Trennung)

Das Bundesverfassungsgericht kann anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.

§§§

§_66a   BVerfGG (F)
(Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) (1)

1In Verfahren nach § 13 Nr.5 in Verbindung mit § 2 Abs.3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs.3 des Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 19 und 23 Abs.2 des Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit § 63 (2).

§§§



§_67   BVerfGG
(Entscheidung)

1Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt.
2Die Bestimmung ist zu bezeichnen.
3Das Bundesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.

§§§

  Verfahren - § 13 Nr.7 

§_68   BVerfGG
(Antragssteller und Antragsgegner)

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:
für den Bund die Bundesregierung,
für ein Land die Landesregierung.

§§§

§_69   BVerfGG
(Entsprechend anzuwendende Vorschriften)

Die Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten entsprechend.

§§§

§_70   BVerfGG
(Anfechtungsfrist)

Der Beschluß des Bundesrates nach Artikel 84 Abs.4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen eines Monats nach der Beschlußfassung angefochten werden.

§§§

 Verfahren - § 13 Nr.8 

§_71   BVerfGG
(Antragsteller und Antragsgegner)

(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein

  1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs.1 Nr.4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern:
    die Bundesregierung und die Landesregierungen;

  2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs.1 Nr.4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern:
    die Landesregierungen;

  3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs.1 Nr.4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes:
    die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind (R).

(2) Die Vorschrift des § 64 Abs.3 gilt entsprechend.

[ RsprS ]

§§§

§_72   BVerfGG
(Entscheidung)

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf

  1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,

  2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,

  3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.

(2) 1In dem Verfahren nach § 71 Abs.1 Nr.3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt.
2Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§§§

  Verfahren - § 13 Nr.10 

§_73   BVerfGG
(Beteiligtenfähigkeit)

(1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes können nur die obersten Organe dieses Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt sein.

(2) Die Vorschrift des § 64 Abs.3 gilt entsprechend, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt.

§§§

§_74   BVerfGG
(Inhalt und Wirkung der Entscheidung)

Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs.2 entsprechend.

§§§

§_75   BVerfGG
(Verfahren)

Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften des II.Teiles dieses Gesetzes entsprechend.

§§§

  Verfahren - § 13 Nr.6 und 6a (F) 

§_76   BVerfGG (F)
(Zulässigkeit des Antrages)

(1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels (3) der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 93 Abs.1 Nr.2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller (1) Bundes- oder Landesrecht

  1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält oder

  2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat.

(2) (2) aDer Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes gemäß Artikel 93 Abs.1 Nr.2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 72 Abs.2 des Grundgesetzes für nichtig hält;
bder Antrag kann auch darauf gestützt werden, daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75 Abs.2 des Grundgesetzes für nichtig hält.

§§§

§_77 BVerfGG (F)
(Äußerungsberechtigte) (1)

Das Bundesverfassungsgericht gibt

  1. in den Fällen des § 76 Abs.1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,

  2. in den Fällen des § 76 Abs.2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder

binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung (R).

[ RsprS ]

§§§

§_78   BVerfGG
(Nichtigerklärung von Gesetzen)

1Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig.
2Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.

§§§

§_79   BVerfGG
(Folgen der Entscheidung)

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) 1Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs.2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt.
2Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig.
3Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
4Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

§§§

  Verfahren - § 13 Nr.11 und 11a (F) 

§_80   BVerfGG
(Vorlagepflicht)

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs.1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) 1Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist.
2Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

[ RsprS ]

§§§

§_81   BVerfGG
(Entscheidungsvorgabe)

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.

§§§

§_81a   BVerfGG
(Unzulässigkeit eines Antrages)

1Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen.
2Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.

§§§

§_82   BVerfGG
(Verfahren)

(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.

(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten (R).

(3) aDas Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens (R) vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung;
bes lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.

(4) 1Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen.
2Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen.
3Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

[ RsprS ]

§§§

§_82a BVerfGG (F)
(Einsetzung eines Untersuchungsausschusses) (1)

(1) Die §§ 80 bis 82 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sinngemäß für die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs.2 des Untersuchungsausschussgesetzes.

(2) 1Äußerungsberechtigt sind der Bundestag und die qualifizierte Minderheit nach Artikel 44 Abs.1 des Grundgesetzes, auf deren Antrag der Einsetzungsbeschluss beruht.
2Ferner kann das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem Bundesrat, Landesregierungen, der qualifizierten Minderheit nach § 18 Abs.3 des Untersuchungsausschussgesetzes und Personen Gelegenheit zur Äußerung geben, soweit sie von dem Einsetzungsbeschluss berührt sind.

(3) Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

§§§

  Verfahren - § 13 Nr.12 

§_83   BVerfGG
(Verfahren und Entscheidung)

(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Fällen des Artikels 100 Abs.2 des Grundgesetzes in seiner Entscheidung fest, ob die Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt.

(2) 1Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.
2Sie können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

§§§

§_84   BVerfGG
(Entsprechend anzuwendende Vorschriften)

Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs.3 gelten entsprechend.

§§§

 Verfahren - § 13 Nr.13 

§_85   BVerfGG
(Verfahren und Entscheidung)

(1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 100 Abs.3 Satz 1 des Grundgesetzes einzuholen, so legt das Verfassungsgericht des Landes unter Darlegung seiner Rechtsauffassung die Akten vor.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundesrat, der Bundesregierung und, wenn es von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines Landes abweichen will, diesem Gericht Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.

§§§


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