1951  
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51.001 Urteilsverfassungsbeschwerde
 
  • BVerfG,     U, 27.09.51,     – 1_BvG_61/51 –

  • BVerfGE_1,4 = www.dfr/BVerfGE

  • BVerfGG_§_90, BVerfGG_§_93 Abs.1, BVerfGG_§_93 Abs.3; BVerfG_§_24

 

1) Eine Verfassungsbeschwerde gegen die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts ist nur zulässig, wenn die Entscheidung nach dem 16.April 1951 wirksam geworden ist.

 

2) Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahre n vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten. Sie ist ein besonder es Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder der die sen gleichgestellten Rechte.

§§§

51.002 Spruchkammer
 
  • BVerfG,     U, 27.09.51,     – 1_BvG_70/51 –

  • BVerfGE_1,5 = www.dfr/BVerfGE

  • BVerfGG_§_93 Abs.1, BVerfGG_§_93 Abs.3; BVerfG_§_24; GG_Art.139

 

Entscheidungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus ergehen, können mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten werden.

§§§

51.003 Südweststaat
 
  • BVerfG,     U, 23.10.51,     – 2_BvG_1/51 –

  • BVerfGE_1,14 = www.dfr/BVerfGE

  • BVerfGG_§_13 Abs.7, BVerfGE_16 Abs.3, BVerfGG_§_22 Abs.1 S.3, BVerfGG_§_31 Abs.1, BVerfGG_§_22; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.30 Abs.1, GG_Art.80 Abs.1, GG_§_118 S.2, GG_Art.29 Abs.1, GG_Art.29 Abs.4, GG_Art.72 Abs.1, GG_Art.73, GG_Art.74

  • 31) Die Länder sind als Glieder des Bundes Staaten mit eigener - wenn auch gegenständlich beschränkter - nicht vom Bund abgeleiteter, sondern von ihm anerkannter staatlicher Hoheitsmacht.

 

1) Die Entscheidung des Plenums gemäß § 16 Abs.3 BVerfGG begründet die Zuständigkeit des Senats endgültig; der Senat kann die Sache nicht mehr an den anderen Senat verweisen; das Plenum kann seinen Beschluß nicht mehr ändern.

 

2) Mitglieder einer Regierung sind "Beamte" im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 3 BVerfGG.

 

3) Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Rechtmäßigkeit einer Norm, nicht auch ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen. Die Frage, ob das Grundgesetz dem Gesetzgeber Ermessensfreiheit einräumt, und wie weit sie reicht, ist eine vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfende Rechtsfrage.

 

4) Die einzelne Verfassungsbestimmung kann nicht isoliert betrachtet und allein aus sich heraus ausgelegt werden. Aus dem Gesamtinhalt der Verfassung ergeben sich gewisse verfassungsrechtliche Grundsätze und Grundentscheidungen, denen die einzelnen Verfassungsbestimmungen untergeordnet sind. Diese sind deshalb so auszulegen, daß sie mit den elementaren Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen des Verfassungsgesetzgebers vereinbar sind.

 

5) Ein Urteil, das ein Gesetz für nichtig erklärt, hat nicht nur Gesetzeskraft (§ 31 Abs.2 BVerfGG), sondern es bindet auch gemäß § 31 Abs.1 BVerfGG mit den tragenden Entscheidungsgründen alle Verfassungsorgane des Bundes derart, daß ein Bundesgesetz desselben Inhalts nicht noch einmal erlassen werden kann.

 

6) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam.

 

7) Das Bundesverfassungsgericht muß, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.

 

8) Das Bundesverfassungsgericht kann in der Urteilsformel Folgen und Pflichten aussprechen, die sich aus seiner Entscheidung über die gestellten Anträge ergeben.

 

9) Das Bundesverfassungsgericht hat bei seiner Entscheidung von den gestellten Anträgen auszugehen. Es ist aber nicht gehindert, ihren Sinn und ihre Bedeutung, unabhängig von der Auffassung des Antragstellers, zu ermitteln.

 

10) Haupt- und Hilfsantrag stehen zueinander nicht in einem echten Eventualverhältnis, wenn sie nur zwei verschiedene Formulierungen eines und desselben Begehrens enthalten. In einem solchen Falle braucht nur über einen Antrag entschieden zu werden.

 

11) Eine Volksbefragung nach Art.118 Satz 2 GG liegt nur vor, wenn das Ergebnis der Volksbefragung für die Art der Neugliederung bestimmend, nicht auch, wenn es nur eine für den Bundesgesetzgeber unverbindliche Richtschnur ist.

 

12) Für die Regelung nach Art.118 Satz 2 GG gilt der Grundsatz des Art.29 Abs.1 GG, nicht aber der des Art.29 Abs.4 GG.

 

13) Aus dem Grundsatz ergibt sich nicht, daß bei der Volksabstimmung gemäß Art.118 Satz 2 GG der Kreis der Abstimmungsberechtigten allein oder zusätzlich nach dem Geburtsprinzip zu bestimmen ist.

 

14) Wenn die Fassung eines Gesetzes seinen wirklichen Gehalt nicht zum Ausdruck bringt, wenn sie mißverständlich oder irreführend ist, oder wenn das Gesetz in sich widerspruchsvoll ist, kann es wegen Widerspruchs mit den Grundsätzen des Rechtsstaates nichtig sein.

 

15) Mehrheit kann in der Demokratie nur innerhalb des Kreises derjenigen entscheiden, die zur Antwort auf ein- und dieselbe Frage aufgerufen sind.

 

16) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehen nur die in Art.23 aufgezählten Länder. Damit ist die Annahme unvereinbar, daß daneben Länder, die früher bestanden haben, rechtlich fortbestehen. Ein Rechtsanspruch auf ihre Wiederherstellung ist nicht gegeben.

 

17) Regeln des Völkerrechts können innerhalb des Bundesstaates nur im Verhältnis von Land zu Land und im Bereich ihrer rechtlichen Gleichordnung angewendet werden. Neugliederungsgesetze des Bundes berühren stets auch das Verhältnis zwischen Bund und Ländern.

 

18) Der Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) bindet auch den Gesetzgeber. Er verbietet, daß wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen, daß wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß. 18) Der Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) bindet auch den Gesetzgeber. Er verbietet, daß wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen, daß wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der ô® Kó Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß.

 

19) Ob die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend begrenzt ist (Art.80 Abs.1 GG) läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Jedenfalls fehlt es and er nötigen Beschränkung, wenn die Ermächtigung so unbestimmt ist, daß nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können.

 

20) Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern. Es kann aber den Vollzug des Gesetzes aussetzen. In einem solchen Fall kann es, soweit zur Durchsetzung seines Urteils unumgänglich notwendig, nach § 35 BVerfGG die Anwendung des Gesetzes der durch die Aussetzung und das Urteil geschaffenen Lage anpassen.

 

21) Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des "pouvoir constituant". Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden.

a) Sie ist nur gebunden an die jedem geschriebenen Recht vorausliegenden überpositiven Rechtsgrundsätze und - als verfassungsgebende Versammlung eines werdenden Gliedes des Bundesstaates - an die Schranken, die die Bundesverfassung für den Inhalt der Landesverfassungen enthält. Im übrigen ist sie ihrem Wesen nach unabhängig. Sie kann sich nur selbst Schranken auferlegen.

b) Ihr Auftrag ist gegenständlich beschränkt. Sie ist nur berufen, die Verfassung des neuen Staates und die Gesetze zus chaffen, die notwendig sind, damit der Staat durch seine Verfassungsorgane wirksam handeln und funktionieren kann.

c) Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.

 

22) Der gemäß § 16 Abs.3 BVerfGG für zuständig erklärte Senat kann auch die besonderen Verfahrensvorschriften, die nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung an sich nur für den anderen Senat von Bedeutung sind, anwenden. In einem solchen Fall kann jeder Senat Entscheidungen mit Gesetzeskraft im ganzen Umfang des § 31 Abs.2 BVerfGG erlassen.

 

23) Im Verfahren nach dem 10 Abschnitt des III Teils des BVerfGG (abstrakte Normenkontrolle) gibt es keinen Antragsgegner.

 

24) Dem Verfahren über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bund und einem Land gemäß dem 7 Abschnitt des III Teils des BVerfGG können andere Länder, für deren Zuständigkeit die Entscheidung von Bedeutung ist, beitreten.

 

25) Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann durchgeführt werden, ohne daß die Antragsgegner oder die zum Beitritt Berechtigten auftreten, Anträge stellen oder Erklärungen abgeben.

 

26) Ermächtigt das Grundgesetz außerhalb der allgemeinen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit (Art.74, 73 GG) den Bund, eine Materie zu regeln, die der Sache nach auch von einem Land geregelt werden kann, so wird der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung tätig. Es gelten dann die Vorschriften des Art.72 Abs.2 GG.

 

27) Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.

 

28) Zu den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes gehörend as Prinzip der Demokratie, das bundesstaatliche Prinzip und das rechtsstaatliche Prinzip.

 

29) Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird.

 

30) Ein Land kann auf verfassungsmäßige Rechte und Kompetenzen nicht verzichten. Der Bund kann durch einen solchen Verzicht eine ihm im Grundgesetz nicht zugestandene Kompetenz nicht gewinnen.

 

31) Die Länder sind als Glieder des Bundes Staaten mit eigener - wenn auch gegenständlich beschränkter - nicht vom Bund abgeleiteter, sondern von ihm anerkannter staatlicher Hoheitsmacht.

 

32) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein gewählter Landtag von einem bestimmten Zeitpunkt an rechtlich nicht mehr existiert, so braucht dies den Rechtsbestand der Akte des Landtages, die zwischen jenem Zeitpunkt und der Verkündung des Urteils ergangen sind, nicht zu berühren.

 

33) Das Bundesverfassungsgericht hat die Gültigkeit eines ihm zur Prüfung unterbreiteten Gesetzes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, auch soweit diese von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden sind.

 

34) Zum Wesen einer Abstimmung gehört es, daß der Abstimmende jede gestellte Frage bejahen oder verneinen kann.

 

35) Das Grundgesetz enthält keine uneingeschränkte Garantie für den Bestand der derzeitigen Länder und ihrer Gesetze.

 

36) Das Bundesverfassungsgericht kann in einem Verfahren sowohl nach § 13 Ziff.6 wie auch § 13 Ziff.7 BVerfGG zuständig sein. Wenn der Antragsteller behauptet, durch das angegriffene Gesetz in seinem Recht oder in den Kompetenzen seiner Verfassungsorgane verletzt zu sein, handelt es sich bei Streit über die Vereinbarkeit des Bundesgesetzes mit dem Grundgesetz nicht nur um eine abstrakte Normenkontrolle, sondern auch um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Bund und Land.

 

37) Solange ein Land besteht und seine verfassungsmäßige Ordnung sich im Rahmen des Art.28 Abs.1 GG hält, kann der Bund ohne Verletzung des im Grundgesetz garantierten bundesstaatlichen Prinzips in seine Verfassungsordnung nicht eingreifen.

 

38) Ein Abstimmungsgesetz, das willkürlich den Abstimmungsmodus so wählt, daß ein Teil der Stimmberechtigten benachteiligt oder der Ausgang der Abstimmung in einem bestimmten Sinne gesichert wird, ist nichtig.

 

39) Die Vorschriften des Grundgesetzes (und der Landesverfassungen) über die Verfassungsorgane und ihre Kompetenzen beziehen sich auf intakte, nicht auf sterbende und werdende Länder. Während der Dauer eines Neugliederungsprozesses dürfen daher auch andere als die dort vorgesehenen Organe gebildet werden.

§§§

51.004 West-Berlin
 
  • BVerfG,     B, 25.10.51,     – 1_BvR_24/51 –

  • BVerfGE_1,70 = www.BVerfG.de

  • GG_Art.1 ff

 

Der Grundrechtsteil des Bonner Grundgesetzes gilt auch in West-Berlin.

§§§

51.005 Steuerverwaltung
 
  • BVerfG,     G, 22.11.51,     – PBvV_1/51 –

  • BVerfGE_1,76 = www.BVerfG.de

  • GG_Art.108 Abs.2

 

Gutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1951 -- PBvV 1/51 -- über die Frage, ob das vom Deutschen Bundestag am 12. Juli 1951 beschlossene Gesetz zur Durchführung des Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf

§§§

51.006 Hinterbliebenenrente
 
  • BVerfG,     B, 19.12.51,     – 1_BvR_220/51 –

  • BVerfGE_1,97 = www.dfr/BVerfGE

  • GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.2 S.2, GG_Art.100; BVerfGG_§_90

 

1) Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers.

 

2) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein erlassenes Gesetz ist, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, nicht erst mittels eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzt ist.

 

3) Der Beschwerdeführer ist jedenfalls dann unmittelbar durch das Gesetz verletzt, wenn sein von dem angegriffenen Gesetz unter Grundrechtsverletzung betroffener Anspruch durch das zuständige Gericht abgewiesen werden müßte, gleichviel, ob das angegriffene Gesetz gültig ist oder nicht, so daß also das zuständige Gericht keine Gelegenheit bitte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art.100 GG herbeizuführen.

 

4) Weder Art.1 Abs.1 noch Art.2 Abs.2 Satz 2 GG begründet ein Grundrecht des Einzelnen auf gesetzliche Regelung von Ansprüchen auf angemessene Versorgung durch den Staat.

§§§

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§§§