1968 | ||
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[ 1967 ] [ ] [ ] [ 1969 ] | [ ] |
68.001 | Nachtbackverbot | |
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§§§ |
68.002 | Ausbürgerung I | |
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1) Nationalsozialistischen "Rechts"vorschriften kann die Geltung als Recht abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. | ||
2) In der 11.Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.November 1941 (RGBl.I S.772) hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muß. | ||
3) Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird. | ||
4) Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehört das Willkürverbot, das heute in Art.3 Abs.1 GG und teilweise auch in Art.3 Abs.3 GG seinen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat. | ||
5) Verfolgte, denen zwischen dem 30.Januar 1933 und dem 8.Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, haben dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, soweit sie nicht zu erkennen geben, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen wollen. | ||
6) Auch wenn die Verfolgten eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, können sie durch die Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland oder durch einen Antrag nach Art.116 Abs.2 S.1 GG die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen. | ||
7) Für diejenigen, die eine fremde Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, liegt die Bedeutung des Art.116 Abs.2 GG darin, daß der deutsche Staat sie - unbeschadet des Umstandes, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben - nicht als Deutsche betrachtet, solange sie nicht durch Wohnsitzbegründung oder Antragstellung sich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit berufen. | ||
8) Art.116 Abs.2 GG gilt nicht für die Verfolgten, die den 8.Mai 1945 nicht überlebt haben. | ||
9) Diese Verfolgten können jedoch nicht anders behandelt werden als diejenigen, die das Inkrafttreten des GG erlebt haben. Auch bei ihnen ist daher in Betracht zu ziehen, daß sie möglicherweise ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben wollten. | ||
§§§ |
68.003 | Blankettstrafrecht | |
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2) Der Bundesgesetzgeber kann, wenn er ein Verhalten als strafwürdig erachtet, im Bereich der im Strafgesetzbuch herkömmlich geregelten Materien Straftatbestände schaffen (Art.74 Nr.1 GG), ohne hierbei an die ihm sonst durch die Zuständigkeitskataloge gezogenen Grenzen gebunden zu sein. | ||
§§§ |
68.004 | Zeugen Jehovas | |
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1) § 53 Abs.1 ErsDiG vom 16.Juli 1965 (BGBl.I 1965,983) ist mit Art.103 Abs.2 GG vereinbar. | ||
2) Es wird daran festgehalten, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt (vergleiche BVerfGE_19,135 ). | ||
3) Die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art.4 Abs.3 GG schließt die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld aus. Dies steht im Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage nicht entgegen; hierbei handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts. | ||
4) Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes setzen den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer Grenzen. Sie verbieten Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall unter Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu treffen. | ||
§§§ |
68.005 | Schatzanweisungen | |
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1) Eine innerhalb der Frist des § 93 Abs.2 BVerfGG unmittelbar gegen ein Gesetz erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist selbst und unmittelbar durch das Gesetz betroffen worden ist. | ||
2) Währungs- und Umstellungsgesetzgebung einerseits, das Allgemeine Kriegsfolgengesetz andererseits sind Teile einer einheitlichen Gesamtregelung mit dem Ziel, die durch den Krieg und den Zusammenbruch entstandene Konkurslage des Deutschen Reiches zu bereinigen und die Grundlagen für einen wirtschaftlichen Wiederaufbau und gesunde staatliche Finanzen zu schaffen. | ||
3) Werden innerhalb dieser Gesamtregelung Vorteile und Nachteile für eine bestimmte Wirtschaftsgruppe im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG gegeneinander abgewogen, so können als begünstigende Sonderregelungen alle gesetzlichen Maßnahmen berücksichtigt werden, die die betreffende Gruppe objektiv und unmittelbar begünstigt haben. | ||
4) Der Ausschluß der Banken von der Ablösung der verbrieften Forderungen gegen das Deutsche Reich in § 32 Abs.1 Nr.3 AKG ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar. Dies gilt auch für die Banken, die keine Ausgleichsforderungen erhalten haben. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
68.006 | Dienstflucht | |
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1) Dieselbe Tat im Sinne von Art.103 Abs.3 GG liegt auch vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen. | ||
2) Ein Senat des Bundesverfassungsgerichts kann in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung eines gemäß § 93a Abs.2 BVerfGG berufenen Vorprüfungsausschusses des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung ohne Anrufung des Plenums abweichen. | ||
§§§ |
68.007 | Kriegsfolgelasten II | |
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1) Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art.25 GG), die es verbietet, Ausländer zur Deckung der Folgelasten eines Krieges zu besteuern. | ||
2) a) Eine Vorlage an das BVerfG nach Art.100 Abs.2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, und nicht nur dann, wenn das Gericht selbst Zweifel hat. | ||
b) Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht abweichen würde von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft. | ||
§§§ |
68.008 | Breitenborn-Gelnhausen | |
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Zur Frage der Vereinbarkeit der sog Vorbelastungsregelung in § 14 Abs.2 Nr.1 des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Hessen vom 27.März 1958 (GVBl.S.43) mit Art.28 Abs.2 GG. | ||
§§§ |
68.009 | AKU-Beschluß | |
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1) Die in § 77 BVerfGG genannten Verfassungsorgane haben - nach Maßgabe dieser Bestimmung - das Recht, dem Verfahren auf Verfassungsbeschwerde beizutreten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz richtet (§ 94 Abs.4 und 5 BVerfGG). | ||
2) Für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Vertragsgesetze gelten dieselben Grundsätze wie für Normenkontrollverfahren. Verfass ungsbeschwerden gegen solche Gesetze sind schon vor der Verkündung des Gesetzes zulässig, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung des Vertragsg esetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist. | ||
3) Die Gesetzgebung gehört nicht zur "öffentlichen Gewalt" im Sinne von Art.19 Abs.4 GG. | ||
§§§ |
68.010 | Adoption I | |
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1) Die in BVerfGE_11,330 (334 ff) über die Zulässigkeit von Vorlagen nach Art.100 Abs.1 GG entwickelten Grundsätze gelten nicht, wenn ein zur Entscheidung über eine Revision oder weitere Beschwerde berufenes Gericht bei Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung an eine Vorinstanz zurückverweisen würde. | ||
2) "Trennung von der Familie" im Sinne des Art.6 Abs.3 GG bedeutet die tatsächliche Trennung bei grundsätzlichem Fortbestand der Eltern-Kind-Beziehung und der darauf beruhenden Rechte und Pflichten. | ||
3) Art.6 Abs.2 GG garantiert den Eltern gegenüber dem Staat den Vorrang als Erziehungsträger. Dieses Elternrecht enthält als wesensbestimmenden Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder; Eltern, die sich dieser Verantwortung entziehen, können sich gegenüber staatlichen Eingriffen zum Wohle des Kindes nicht auf das Elternrecht berufen. | ||
4) Das Wächteramt des Staates (Art.6 Abs.2 Satz 2 GG) beruht in erster Linie auf dem Schutzbedürfnis des Kindes, dem als Grundrechtsträger eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne des Art.1 Abs.1 und Art.2 Abs.1 GG zukommt. | ||
5a) Die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption in Fällen schwerwiegenden und dauernden Versagens der Eltern (§ 1747 Abs.3 BGB) verstößt nicht gegen Art.6 Abs.2 GG und steht auch in Einklang mit der Wertentscheidung des Art.6 Abs.1 GG. | ||
§§§ |
68.011 | Gemeinsame Amtsgerichte | |
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LB: Zur Gesetzgebungskompetenz betreffend gemeinsamer Amtsgerichte. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
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T-68-01 | Verfassungsmäßigkeit | |
"§ 58 Abs.1 Satz 1 GVG und § 33 Abs.4 Satz 2 JGG genügen den Anforderungen, die Art.80 Abs.1 GG stellt. | ||
1. § 58 Abs.1 Satz 1 GVG bezeichnet als Adressaten der Ermächtigung - wie in Art.80 Abs.1 Satz 1 GG vorgesehen - die Landesregierungen. Die erteilte Ermächtigung ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend (BVerfGE_8,274 <312>) bestimmt. | ||
a) Die Möglichkeit, einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise sowie Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen zuzuweisen, bildet den Inhalt der Ermächtigung. Der Inhalt der Ermächtigung ist damit ausreichend bestimmt. | ||
b) Auch das Ausmaß der Ermächtigung ist bestimmt. Ihre sachlichen Grenzen sind durch den Begriff "Strafsachen", der seinerseits durch die Beschreibung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit für Strafsachen in § 24 GVG festgelegt ist, gezogen und insoweit genau bestimmt: die Ermächtigung bezieht sich nur auf die, aber auch auf alle amtsgerichtlichen Strafsachen. | ||
Räumlich darf sich die Zusammenfassung auf den Bezirk mehrer Amtsgerichte eines Landes erstrecken. Das genügt dem Art.80 GG. | ||
c) Als Zweck der Ermächtigung bestimmt § 58 Abs.1 Satz 1 GVG, daß "die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig" sein muß. Die Zusammenfassung muß also auf eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren hinzielen. Sie darf nicht etwa in der Absicht vorgenommen werden, im Einzelfall bestimmte Richter aus der Strafrechtspflege zu verdrängen. Ziel der Zusammenfassung muß vielmehr, wie vom Bundesminister der Justiz zu Recht hervorgehoben, eine Verbesserung der amtsgerichtlichen Strafrechtspflege sein. Die Erfahrung lehrt, daß Richter, die ihre gesamte Arbeitskraft einem besonderen Sachgebiet zuwenden und dort spezielle Erfahrungen sammeln können, auf Grund ihrer besonderen Sachkunde rationeller und schneller arbeiten und die Materie tiefer durchdringen. Darauf kann eine moderne Rechtspflege nicht verzichten. In den nur mit einem oder zwei Amtsrichtern besetzten kleinen Amtsgerichten besteht nicht die Möglichkeit, Spezialdezernate zu bilden. Dem soll durch eine Zusammenfassung der Strafsachen aus mehreren Bezirken abgeholfen werden. "Programm" (BVerfGE_8,274 <307>) der Ermächtigung ist also die Bildung optimal ausgelasteter Sachdezernate auf dem Gebiet der amtsgerichtlichen Strafrechtspflege. Dieses Programm ist mit der Formulierung "sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung" hinreichend verdeutlicht. | ||
2. Im Text von § 33 Abs.4 Satz 2 JGG ist als Adressat noch die Landesjustizverwaltung benannt. Nach § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1.Juli 1960 ist jedoch die Ermächtigung jetzt den Landesregierungen erteilt, die sie auf oberste Landesbehörden übertragen können. Mit dieser Ergänzung genügt § 33 Abs.4 Satz 2 JGG insoweit den Anforderungen des Art.80 Abs.1 Satz 1 GG. Auch Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind hinreichend bestimmt. | ||
Nach § 2 JGG gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. § 33 Abs.4 Satz 2 JGG will für die Bildung gemeinsamer Jugendschöffengerichte keine andere Regelung treffen, als sie § 58 GVG für die Bildung gemeinsamer Erwachsenenschöffengerichte vorsieht. Die Vorschrift stellt lediglich klar, daß nach den Voraussetzungen für die Errichtung gemeinsamer Erwachsenenschöffengerichte auch Jugendschöffengerichte gebildet werden können. Bei Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 33 Abs.4 Satz 2 JGG enthaltenen Ermächtigung ist deshalb § 58 GVG ergänzend heranzuziehen (vgl BVerfGE_8,274 <307>; BVerfGE_20,283 <293>). | ||
Nach § 33 Abs.4 Satz 2 JGG können also die Jugendschöffengerichtssachen "ganz oder teilweise oder Entscheidungen bestimmter Art in Jugendschöffengerichtssachen" bei einem gemeinsamen Jugendschöffengericht zusammengefaßt werden. Die Zusammenfassung muß zu einer "sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren" führen, also auf die Schaffung optimal ausgelasteter Jugendschöffengerichtsdezernate hinzielen, in denen Jugendrichter besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts sammeln und der Rechtspflege dienstbar machen können. IV. | ||
Unzutreffend ist die Auffassung des Amtsrichters in Königslutter, eine Zusammenfassung mehrerer Gerichtsbezirke in der Weise, wie sie § 58 Abs.1 GVG und § 33 Abs.4 JGG vorsehen, verstoße gegen die Grundsätze der Bundesstaatlichkeit und der Sozialstaatlichkeit. Die föderative Gliederung des Bundes steht der Bildung größerer Gerichtsbezirke in den Ländern nicht entgegen. Wenn sich dabei für manche Verfahrensbeteiligte der Weg zum Gerichtsort verlängert, so ist dies angesichts der Entwicklung des modernen Verkehrswesens auch unter sozialen Gesichtspunkten grundsätzlich unbedenklich. Im Einzelfall hat der Verordnunggeber die Vorteile der Zusammenfassung gegen Nachteile, die sich aus besonderen örtlichen Verkehrsverhältnissen ergeben können, nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen." | ||
Auszug aus BVerfG B, 01.10.68, - 2_BvL_6/67 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.49 ff | ||
§§§ |
68.012 | Gesellschaftssteuer | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
68.013 | Zustimmungsgesetz | |
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In Art.80 Abs.2 GG bezeichnen die Worte "Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen" die zustimmungsbedürftigen Bundesgesetze als Ganzes. Rechtsverordnungen auf Grund solcher Bundesgesetze bedürfen -- falls nicht eine anderweitige Regelung getroffen worden ist -- auch dann der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Ermächtigung und die mit ihr zusammenhängenden Normen die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes nicht ausgelöst haben. | ||
§§§ |
68.014 | Angestelltenversicherung | |
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Entscheidungsformel: Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG -) vom 23.Februar 1957 (Bundesgesetzbl.I S.88) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er das Recht der Weiterversicherung derjenigen betrifft, die nicht innerhalb der letzten drei Monate vor dem 1. Januar 1957 einen Beitrag aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und erst zwischen dem 1.Januar und dem 23.Februar 1957 von dem Weiterversicherungsrecht Gebrauch gemacht haben. | ||
§§§ |
68.015 | (Aktion) Rumpelkammer | |
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1) Das Grundrecht aus Art.4 Abs.1 und 2 GG steht nicht nur Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu, sondern auch Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens | ||
2) Art.4 Abs.2 GG gewährleistet auch das Recht, Sammlungen für kirchliche oder religiöse Zwecke zu veranstalten. Das Gleiche gilt für eine im Rahmen des üblichen religiösen Lebens liegende Unterstützungshandlung wie die Werbung von der Kanzel. | ||
§§§ |
68.016 | Politische Partei | |
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1) Zum Begriff einer politischen Partei im Sinne des Art.21 Abs.1 GG gehört der Wille der Partei, an Wahlen in Bund oder Ländern innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne teilzunehmen. | ||
2) § 2 Abs.2 PartG konkretisiert den Art.21 Abs.1 GG. Er schränkt weder die Freiheit der Parteien in verfassungswidriger Weise ein, noch verstößt er gegen das verfassungsmäßig garantierte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. | ||
3) § 2 Abs.2 PartG ist vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auf jede Partei anzuwenden, gleichgültig, ob sie sich vor oder nach diesem Zeitpunkt gebildet hat. | ||
4) Eigene Wahlvorschläge im Sinne des § 2 Abs.2 PartG sind nur die nach den Vorschriften des Wahlrechts zugelassenen und öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge einer Partei, die diese unter ihrem Namen eingereicht hat. | ||
§§§ |
68.017 | GEMA | |
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Die Wahrnehmung berechtigter Interessen deckt in einem öffentlichen Meinungskampf auch herabsetzende Äußerungen, wenn sie ein adäquates Mittel zur Abwehr eines von der Gegenseite beabsichtigten grundrechtsgefährdenden Verhaltens sind. | ||
§§§ |
68.018 | Hessisches Schulgebet | |
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Eine gegen das Urteil eines Landesverfassungsgerichts von einem am Verfahren Nichtbeteiligten erhobene Verfassungsbeschwerde ist schon dann unzulässig, wenn eine spätere tatsächliche Verletzung seiner Grundrechte in zumutbarer Weise im Rechtsweg beseitigt werden kann. | ||
§§§ |
68.019 | Wahlkampfkostenpauschal | |
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1) a) Es ist Sache der dem Vorstand einer Partei obliegenden Geschäftsführung, ein Organstreitverfahren nach § 64 BVerfGG einzuleiten. | ||
2) a) Die Pauschalierung der Wahlkampfkosten verletzt nicht den Grundsatz, daß den Parteien nur die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes erstattet werden dürfen. | ||
3) Bei der Wahlkampfkostenerstattung, bei der grundsätzlich alle Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen haben, berücksichtigt werden müssen, kann ein Mindeststimmenanteil nur durch die für jede Wahl unerläßliche Voraussetzung gerechtfertigt werden, daß die zur Wahl gestellten Vorschläge und Programme ernst gemeint, das heißt, allein auf den Wahlerfolg und nicht auf sonstige Ziele gerichtet sind. | ||
4) Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit wird nicht dadurch verletzt, daß der Anteil am Wahlkampfkostenpauschale( Erstattungsbetrag) nach dem letzten Wahlerfolg berechnet wird. | ||
5) a) Abschlagszahlungen sind ein Teil der Wahlkampfkostenerstattung. Sie sind durch die Notwendigkeiten des Wahlkampfes gerechtfertigt, für den langfristige Vorbereitungen unerläßlich sind. | ||
6) Die Wahlkampfkostenerstattung gehört nicht zum Wahlrecht. Zum Wahlrecht zählen nur die Vorschriften, welche die Vorbereitung, Organisation, Durchführung und Überprüfung der Wahlen durch die staatlichen Organe regeln. | ||
§§§ |
68.020 | Mühlengesetz | |
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Das im Mühlengesetz enthaltene Errichtungs- und Erweiterungsverbot ist jedenfalls bis zum vollständigen Abbau der überschüssigen Vermahlungskapazität mit dem Grundrecht der freien Berufswahl und Berufsausübung (Art.12 Abs.1 GG) vereinbar. | ||
§§§ |
68.021 | Hamb-Deichordnungsgesetz |
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1) Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kann gerügt werden, der Gesetzgeber sei zum Erlaß des angegriffenen Enteignungsgesetzes nicht zuständig gewesen. | |
2) Die Entstehung "öffentlichen Eigentums" an Hochwasserschutzanlagen nach § 2 Abs.1 und 3 des hamburgischen Deichordnungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
3) Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung dient der Sicherung des Eigentumsgrundrechts. Die Institutsgarantie verbietet, solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung zu entziehen, die zum elementaren Bestand grundrechtliche geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören. | |
4) Enteignungsgesetze (Art.14 Abs.3 GG) schänken das Grundrecht des Eigentums nicht im Sinne des Art.19 Abs.1 GG ein. | |
5) Ein den Bestand, nicht nur den Wert des Eigentums sichernder Rechtsschutz ist ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie. | |
6) Die Enteignung durch Gesetz (Legalenteignung) ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig. | |
7) Ob Enteignungsgesetze für ihren konkreten Sachbereich dem Begriff des Wohles der Allgemeinheit im Sinne des Art.14 Abs.3 Satz 1 GG gerecht werden, unterliegt der verfassungsgerichtlichen Prüfung. | |
8) Auch für Legalenteignungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der hiernach gebotenen Prüfung, ob zur Durchführung eines Vorhabens das Mittel der Enteignung erforderlich ist, ist das Bundesverfassungsgericht nicht an die Auffassung des Gesetzgebers gebunden. | |
9) Entspricht die Entschädigungsregelung eines EnteigG nicht den Erfordernissen des Art.14 Abs.3 Sätze 2 und 3 GG, so ist das ganze Gesetz verfassungswidrig. | |
10) Besteht bei enteigneten Grundstücken kein wertmäßig bedeutsamer Unterschied in den wertbestimmenden Faktoren, so ist der Gesetzgeber nicht gehindert, im Gesetz selbst einen festen Quadratmeterbetrag als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung zu bestimmen. | |
11) Das Abwägungsgebot des Art.14 Abs.3 Satz 3 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber, je nach den Umständen vollen Ersatz, aber auch eine darunter liegende Entschädigung zu bestimmen. Das Grundgesetz verlangt nicht, daß die Entschädigung stets nach dem Marktwert bemessen wird. | |
§§§ |
[ 1966 ] | RS-BVerfG - 1968 | [ 1967 ] [ ] |
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§§§