BGB (75) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Beistandschaft |
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(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
adie Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (1) sowie die Verfügung
über diese Ansprüche;
bist das Kind bei einem Dritten
entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus
dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten
zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
§§§
(1) 1Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den
Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige
elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind
bereits geboren wäre.
2Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
3Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden.
4Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
(2) 1Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde.
2aIst die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen;
2bsie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter
kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.
§§§
1Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht.
2Dies gilt auch, wenn der Antrag vor
der Geburt des Kindes gestellt wird.
§§§
(1) 1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt.
2§ 1712 Abs.2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
§§§
1Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
2aIm Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht
des Familiengerichts (1) und die Rechnungslegung
sinngemäß;
2bdie §§ 1791, 1791c Abs.3 sind nicht anzuwenden.
§§§
1aDie Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
1bsie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet.
2Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
§§§
§§§
Annahme als Kind | ||
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Annahme Minderjähriger | ||
[ Motive ] |
(1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen
dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis
entsteht.
2Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen
Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich
ist.
(2) 1Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen.
2Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.
3Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen.
4Er kann ein Kind auch dann allein
annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§§§
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
§§§
1Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des
§ 1741 Abs.2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben.
2In den Fällen des § 1741 Abs.2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.
§§§
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
§§§
1Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden
oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden.
2Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
§§§
(1) 1Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich.
2Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter
die Einwilligung erteilen.
3aIm Übrigen kann das Kind die
Einwilligung nur selbst erteilen;
3bes bedarf hierzu der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
4aDie Einwilligung
bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit
des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des
Familiengerichts (1);
4bdies gilt nicht, wenn die Annahme
deutschem Recht unterliegt.
(2) 1Hat das Kind das 14.Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung
bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht (1) widerrufen.
2Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung.
3Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
(3) aVerweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann
das Familiengericht (1) sie ersetzen;
beiner Erklärung
nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit
diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach
§ 1748 durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden
ist.
§§§
(1) 1Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
2Sofern kein anderer Mann nach § 1592
als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des
§ 1748 Abs.4 als Vater, wer die Voraussetzung des
§ 1600d Abs.2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) 1Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
2Sie ist auch dann wirksam, wenn
der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) (1) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
akann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung
darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen;
b§ 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem u¨ber den Antrag des Vaters entschieden worden ist.
(4) 1Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande
oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
2Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich
geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen
Angaben macht (2).
§§§
(1) 1Das Familiengericht (1) hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn
dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend
gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat,
dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben
der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem
Nachteil gereichen würde.
2Die Einwilligung kann auch
ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht
anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich
dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils
anvertraut werden kann.
(2) 1aWegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung
nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom
Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt
und nach Maßgabe des § 51 Abs.2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind;
1bin der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen.
2aDer Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines
Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen
nicht ermittelt werden konnte;
2bin diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts.
3Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 (2) hat das Familiengerichts (1) die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
§§§
(1) 1Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich.
2Das Familiengericht (1) kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen.
3Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§§§
(1) 1Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht (1) gegenüber zu erklären.
2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
3Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht (1) zugeht.
(2) 1Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden.
2aSie ist unwiderruflich;
2bdie Vorschrift des § 1746 Abs.2 bleibt unberührt.
(3) 1Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
2Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
3Die Vorschrift des § 1746 Abs.1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
(4) 1Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird.
2Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
§§§
(1) 1aMit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils;
1bdie Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden.
2aDas Jugendamt wird Vormund;
2bdies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein
ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist.
3Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt.
4Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs.1 und 3 entsprechend (1).
5...(2)
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht (3) die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) 1Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet,
sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung
erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden
mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist.
2Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald
die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt
und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen
ist.
§§§
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht (1) ausgesprochen.
(2) 1Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt
werden.
2Er bedarf der notariellen Beurkundung.
§§§
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht (1) eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
(3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.
§§§
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
§§§
(1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis
des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen
Verwandten und die sich aus ihm ergebenden
Rechte und Pflichten.
2aAnsprüche des Kindes, die bis zur
Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten,
Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende
Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt;
2bdies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
§§§
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
§§§
(1) 1Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
2Als Familienname gilt nicht der
dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen
hinzugefügte Name (§ 1355 Abs.4; § 3 Abs.2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) 1aNimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen
die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den
Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme
durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht (2);
1b§ 1617 Abs.1 gilt entsprechend.
2aHat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch
der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht (2) anschließt;
2b§ 1617c Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) aDie Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der
Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der
Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht (2)
anschließt;
bdie Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
(4) 1Das Familiengericht (2) kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
Vornamen des Kindes (1) ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
2§ 1746 Abs.1 Satz 2, 3, Abs.3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) 1Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist.
2Das Familiengericht (1) kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
§§§
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
§§§
(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht (1) aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende
zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,
nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,
widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,
die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs.2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.
(3) 1Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der
Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der
durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der
Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747
Abs.2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung
nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat,
dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden
soll.
2Die Vorschriften des § 1746 Abs.1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs.3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antragsnoch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) 1Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der
Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen,
wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst
zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis
aufrechterhalten werden soll.
2Die Vorschrift des § 1750 Abs.3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) aDas Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt
worden oder nach § 1760 Abs.2 unwirksam ist, wenn
die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung
beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder
wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag
vorliegen;
bdabei ist es unschädlich, wenn
eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs.2 nicht
erfolgt ist.
(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.
§§§
(1) 1Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden
ist.
2Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig
ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen.
3Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
4Ist der Antragsberechtigte in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre
verstrichen sind.
2Die Frist beginnt
in den Fällen des § 1760 Abs.2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird;
in den Fällen des § 1760 Abs.2 Buchstabe b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
in dem Falle des § 1760 Abs.2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
in dem Falle des § 1760 Abs.2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs.2 Satz 1 bestimmten Frist;
in den Fällen des § 1760 Abs.5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
3Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
[ Motive ] |
§§§
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht (1) das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
§§§
(1) 1Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft.
2Hebt das Familiengericht (1) das Annahmeverhältnis nach dem
Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach
dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies
die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis
vor dem Tode aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) aDas Familiengericht (1) hat den leiblichen
Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und
soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht;
bandernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) aBesteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem
Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur
zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und
diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein;
bdie Wirkungen
des Absatzes 3 treten nicht ein.
§§§
(1) 1Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden
als Geburtsnamen zu führen.
2Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs.1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs.1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird.
3Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser
unberührt.
(2) 1Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht (1) mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den
Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben
hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der
Führung dieses Namens hat.
2§ 1746 Abs.1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Familiengericht (1) auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.
§§§
1Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften
zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung
das durch die Annahme zwischen ihnen begründete
Rechtsverhältnis aufgehoben.
2§§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
§§§
Annahme Volljähriger |
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(1) aEin Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist;
bdies ist insbesondere
anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden
und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis
bereits entstanden ist.
(2) 1Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich
aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
2§ 1757 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen
bestimmt worden ist.
3Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung des Lebenspartners
erforderlich (1).
§§§
(1) 1Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht (1)
ausgesprochen.
2§§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs.1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
§§§
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
§§§
(1) 1Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden.
2Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner (1) wird nicht mit dem
Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
§§§
1Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist,
auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen
aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs.1 bis 5 aufgehoben werden.
3An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
§§§
(1) 1Das Familiengericht (1) kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht (1) eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
2Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
(2) 1Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift
des § 1760 Abs.1 bis 5 aufgehoben werden.
2An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
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