zu § 43  KSVG  
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  1. Ordnungsmaßnahmen des Vorsitzenden der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenvorstehers) nach § 60 Abs.2 HessGO müssen sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit halten, der Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ist. Unter Berücksichtigung von Aufgaben und Stellung des Gemeindevertreters (Stadtverordneten) kann ein Ausschluß für drei Sitzungstage nur als letztes Mittel in Betracht kommen. (vgl VG Frankf, B, 19.10.81, - 7/1_G_5025/81- NVwZ_82,52 = SörS-Nr.81.010)


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