SBGG  
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BS-Saar Nr.2170-15

Gesetz Nr.1541
zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland

(Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz)

(SBGG)

vom 26.11.03 (Amtsbl_03,2987)
zuletzt geändert Art.4 Absatz 1 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1864 zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
vom 15.07.15 (Amtsbl_I_15,632)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2015 ]       [ 2006 ]

§§§


§_1   SBGG
Gesetzesziel

1Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Artikels 12 Abs.4 der Verfassung des Saarlandes Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
2Dabei ist besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

§§§



§_2   SBGG
Behinderte Frauen

1Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen.
2Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

§§§



§_3   SBGG
Begriffsbestimmungen

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

(2) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

(3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

§§§



§_4   SBGG
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden unterstehen, und für die Gerichte und Staatsanwaltschaften.

(2) Soweit das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts halten oder erwerben, haben sie daraüf hinzuwirken, dass die Grundzüge dieses Gesetzes auch von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen eine Mehrheitsbeteiligung besteht, beachtet werden.

§§§



§_5   SBGG
Benachteiligungsverbot

1Die in § 4 Abs.1 genannten Stellen haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die in § 1 genannten Ziele aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten.
2Sie ergreifen insbesondere geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich.
3Bei bestehenden Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber nicht behinderten Menschen sind Maßnahmen zum Abbau oder zum Ausgleich dieser Benachteiligungen zulässig.

§§§



§_6   SBGG
Sicherung der Teilhabe

(1) 1Die Landesregierung entwickelt Fachprogramme mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft und am gesellschaftlichen Leben.
2Fachprogramme im Sinne von Satz 1 sind insbesondere der Saarländische Landesbehindertenplan, der Saarländische Psychiatrieplan, der Saarländische Pflegeplan, der Saarländische Altenplan und der Saarländische Vorschulentwicklungsplan.

(2) Dabei soll insbesondere Menschen, die aufgrund ihrer schweren Behinderung sowohl im ambulanten als auch im teil und vollstationären Bereich großen Hilfebedarf haben, eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.

§§§



§_7   SBGG
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) 1Die in § 4 Abs.1 genannten Stellen haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen.
2Blinden und sehbehinderten Menschen sind die in Satz 1 genannten Dokumente auf ihren Wunsch ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
3Für Gerichte und Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden und bundesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

§§§



§_8   SBGG
Barrierefreie Informationstechnik

(1) Die in § 4 Abs.1 genannten Stellen gestalten ihre Intranet- und Internetseiten und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:

  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,

  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,

  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,

  4. Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender Angebote.

§§§



§_9   SBGG
Barrierefreie Medien

Die in § 4 Abs.1 genannten Stellen, denen kommunikationspolitische Angelegenheiten übertragen sind, sollen darauf hinwirken, dass sowohl der von § 4 Abs.1 erfasste öffentlich-rechtliche Rundfunk als auch der von § 4 Abs.1 nicht unmittelbar erfasste private Rundfunk im Rahmen der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten die in § 1 genannten Ziele aktiv fördert und bei der Planung von Maßnahmen beachtet.

§§§



§_10   SBGG (F)
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.

(2) 1Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbauten baulicher Anlagen der in § 4 Abs.1 genannten Stellen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten.
2Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden können.
3Bei großen Um- und Erweiterungsbauten kann von den Anforderungen an die Barrierefreiheit auch abgewichen werden, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können (1).
4Die Bestimmungen der Landesbauordnung bleiben unberührt.

(3) 1Bereits bestehende Bauten der in § 4 Abs.1 genannten Stellen sind schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit wie möglich barrierefrei zu gestalten mit dem Ziel, bis spätestens zum 1.Januar 2014 eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit im Sinne des § 3 Abs.3 zu erreichen.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§§§



§_11   SBGG
Gebärdensprache und andere Kommunikationsmittel

(1) 1Hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit haben das Recht, sich mit den in § 4 Abs.1 genannten Stellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitender Gebärde oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
2Die in § 4 Abs.1 genannten Stellen haben auf Wunsch in erforderlichem Umfang die Ubersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen.
3Sie tragen die hierzu notwendigen Aufwendungen.
4Welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen anzusehen sind, richtet sich nach der Kommunikationshilfeverordnung vom 17.Juli 2002 (BGBl.I S.2650).
5Für Gerichte und Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1, 2 und 3 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden und bundesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung:

  1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,

  2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder andere geeignete Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,

  3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und

  4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.

§§§



§_12   SBGG
Zielvereinbarungen

(1) 1Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliehe Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen den Verbänden, die nach § 14 Abs.4 anerkannt sind, und den in § 4 Abs.1 genannten Stellen getroffen werden.
2Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

  1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,

  2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 3 Abs.3 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,

  3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

(3) 1Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen.
2Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen gibt diese Anzeige auf seiner oder ihrer Internetseite bekannt.
3Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungspartnern beizutreten.
4Nachdem die beteiligten Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht

  1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände,

  2. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung.

(5) 1Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen führt das Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden.
2Der die Zielvereinbarung abschließende Verband ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss der Zielvereinbarung der oder dem Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übermitteln sowie eine Anderung oder eine Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

§§§



§_13   SBGG
Beweislastumkehr

1Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs.2 und macht der behinderte Mensch Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten.

§§§



§_14   SBGG (F)
Verbandsklagerecht

(1) 1Ein vom Ministerium für Justiz (1), Gesundheit und Soziales nach Absatz 4 anerkannter Verband behinderter Menschen kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.März 1991 (BGBl.I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.I S.3987) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sozialgerich gesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 1975 (BGBl.I S.2535), zuletzt ändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27.April 2002 (BGBl.I S.1467) in der jeweils geltenden Fassung, Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch die in § 4 Abs.1 genannten Stellen gegen § 5 (Benachteiligungsverbot), § 7 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken), § 8 (barrierefreie Informationstechnik), § 10 (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), § 11 (Gebärdensprache und andere Kommunikationsmittel).
2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßgabe auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialrechtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) 1Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäß Aufgabenbereich berührt ist.
2Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltunl oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemein Bedeutung handelt.
3Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Vielzahl von gleich gelagerten Fäll vorliegt.

(3) 1Vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ist ein Vorverfahren entsprechend den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der §§ 78 bis 86 des Sozialgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
2Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Land behörde getroffen worden ist.

(4) Die Anerkennung eines Verbandes nach Absatz 1 soll nach Anhörung des Landesbeirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen erteilt werde wenn der Verband

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert,

  2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten,

  3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in dieser Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und

  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftssteuergesetz (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144), in der jeweils geltenden Fassung, von der Körperschaftssteuer befreit ist.

(5) aEin nach § 13 Abs.3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) vom 27.April 2002 (BGBl.I S.1468 ff) durch das zuständige Bundesministerium anerkannter Verband gilt auch als anerkannt im Sinne des Absatzes 4;
bEntsprechendes gilt für rechtlich selbständige Mitgliedsvereine von Verbänden, die auf Bundesebene anerkannt sind.

(6) 1Bei Wegfall der in Absatz 4 genannten Voraussetzungen ist die Anerkennung nach Anhörung des betroffenen Verbandes zu widerrufen.
2Mit einem Widerruf seitens des zuständigen Bundesministeriums entfällt für Verbände nach Absatz 5 die Anerkennung durch das Ministerium für Justiz (1), Gesundheit und Soziales.

(7) 1Wird in einem Fall des Absatzes 1 ein behinderter Mensch in seinen Rechten verletzt, kann an seiner Stelle und mit seinem Einverständnis ein nach Absatz 4 anerkannter Verband, der nicht selbst am Verfahren beteiligt ist, Rechtsschutz beantragen.
2In diesem Falle müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
3Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.

§§§



§_15   SBGG (F)
Bestellung einer oder eines Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) 1Die Landesregierung bestellt für die Dauer von sechs Jahren eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
2Die oder der Landesbeauftragte bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt.
3Eine erneute Bestellung ist möglich.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist dem Ministerium für Justiz (1), Gesundheit und Soziales zugeordnet.

§§§



§_16   SBGG
Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist es,

  1. darauf hinzuwirken, dass das in § 1 genannte Ziel verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zu Gunsten behinderter Menschen eingehalten werden,

  2. die Landesregierung und den Landtag in Grundsatzangelegenheiten behinderter Menschen zu beraten,

  3. bei der Erstellung von Rechtsvorschriften, die den Bereich von Menschen mit Behinderungen berühren, beratend mitzuwirken, insbesondere bei der Fortschreibung des Landesplanes für Menschen mit Behinderungen und der Landesbauordnung,

  4. darauf hinzuwirken, dass geschlechtsspezifische behinderungsbedingte Benachteiligungen von behinderten Frauen abgebaut und verhindert werden,

  5. Anlaufstation für die individuellen und allgemeinen Probleme behinderter Menschen, ihrer Angehörigen und von Verbänden und Institutionen behinderter Menschen zu sein,

  6. die Qffentlichkeit über die Situation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen zu unterrichten,

  7. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eine enge Zusammenarbeit mit den Medien durchzuführen,

  8. dem Landtag und der Landesregierung über die Situation der Menschen mit Behinderungen sowie über ihre/seine Tätigkeit jeweils in der Mitte der Legislaturperiode schriftlich Bericht zu erstatten,

  9. in regionalen und überregionalen Gremien mitzuarbeiten und

  10. eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Institutionen, Verbänden und Selbsthilfegruppen zu pflegen.

(2) 1Die in § 4 Abs.1 genannten Stellen erteilen der oder dem Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen Auskunft zur Situation von Menschen mit Behinderungen und unterstützen sie oder ihn bei der Erfüllung der Aufgaben.
2Die dem Datenschutz dienenden Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§§§



§_17   SBGG (F)
Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) 1Es wird ein Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen unter Vorsitz des oder der Landesbeauftragen für die Belange von Menschen mit Behinderungen gebildet.
2Es ist sicherzustellen, dass sich der Beirat mehrheitlich aus Vertretern/Vertreterinnen der Organisationen und Selbsthilfegruppen der behinderten Menschen zusammensetzt.
3Im Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen sind die folgenden Gruppen vertreten:

  1. Verbände und Selbsthilfegruppen behinderter Menschen,

  2. die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege,

  3. Institutionen der beruflichen und sozialen Rehabilitation,

  4. Institutionen des Wirtschafts- und Erwerbslebens,

  5. die Arbeitskammer des Saarlandes,

  6. die/der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen,

  7. eine Vertreterin/ein Vertreter der kommunalen Selbstverwaltung,

  8. eine Vertreterin/ein Vertreter der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen,

  9. Arbeitsgemeinschaften von Schwerbehindertenvertretungen der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes,

  10. die Bundesagentur (1) für Arbeit,

  11. eine Vertreterin/ein Vertreter der Landesregierung.

(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln.
2In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über:

  1. die zahlenmäßige Zusammensetzung der Mitglieder und Gruppen,

  2. das Verfahren der Benennung und Ernennung der Mitglieder,

  3. die Amtsperiode und

  4. die Geschäftsführung des Beirates.

§§§



§_18   SBGG
Aufgaben und Befugnisse des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen

(1) Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen berät den Landtag und die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Politik von Menschen mit Behinderungen.

(2) Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen spricht Empfehlungen aus.

(3) Insbesondere ist der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen vor Erlass von Gesetzen bzw Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien zu hören, soweit sie besondere Belange von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren.

(4) Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Verbänden fördern und auch Initiativen erarbeiten.

(5) Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen bestimmt seine Beratungsthemen in eigener Verantwortung.

(6) Die Sitzungen des Landesbeirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen sind öffentlich.

§§§



§_19   SBGG
Beteiligung auf kommunaler Ebene

(1) 1Die Gemeinden/die Gemeindeverbände bestellen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen jeweils eine Person zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragte/Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen).
2Als Beauftragte sind möglichst in der Behindertenarbeit erfahrene Personen zu bestellen.

(2) 1Die oder der Beauftragte für die Belange Menschen mit Behinderungen berät die Gemein- und die Gemeindeverbände in allen Angelegenheit die behinderte Bürger betreffen.
2aDie oder der Behindertenbeauftragte ist berechtigt, an den Sitzungen Vertretungsorgane der Gemeinden oder Gemeindeverbände beratend teilzunehmen;
2ber oder sie ist Verschwiegenheit verpflichtet.
3aDas jeweilige kommunale Vertretungsorgan kann mit den Stimmen einer Fraktion oder einem Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder dem oder der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung zu jedem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung ein Rederecht einräumen;
3bein entsprechender Beschluss kann auch auf Antrag der oder des kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen herbeigeführt werden.

(3) Zu den Aufgaben der oder des Beauftragten die Belange von Menschen mit Behinderungen gehört auch die Zusammenarbeit mit den Organisationen örtlichen Behindertenselbsthilfe.

(4) Unbeschadet der Regelungen über die Bestell eines/einer Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beratung und Unterstützung des/der Beauftragten kommunale Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen bilden.

(5) Näheres wird durch Satzung bestimmt.

§§§



§_20   SBGG
Berichtspflicht

Die Landesregierung legt einmal in einer Legislaturperiode den Landesbehindertenplan vor und verbindet damit einen Bericht zur Umsetzung dieses Gesetzes im Saarland.

§§§



§_21   SBGG
Übergangsbestimmungen

(1) 1Von der Verpflichtung des § 10 Abs.2 Satz 1 kann bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesezes bereits geplanten oder begonnenen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten längstens bis zum 31.Dezember 2005 abgewichen werden, soweit die nachträliche Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur barrierefreien Gestaltung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde.
2§ 10 Abs.3 bleibt unberührt.

(2) 1Die oder der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte Landesbeauftragte für Belange von Menschen mit Behinderungen gilt als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Fragen von Menschen mit Behinderungen im Sinne § 15 Abs.1 als bestellt.
2Die Amtszeit gilt als am Tag des In-Kraft-Tretens begonnen.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes berufenen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen gelten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit als bestellt im Sinne des § 19 Abs.1.

(4) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildete Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen bleibt für den Rest der Amtszeit seiner Mitglieder als Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen bestehen.

(5) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildeten kommunalen Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen bleiben für den Rest der Amtszeit ihrer Mitglieder bestehen.

§§§



§_22   SBGG
In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§§§




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