SVerf   (1)  
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BS-Nr.0000

Verfassung des Saarlandes

(SVerf) n-amtl

Vom 15.12.47, (Amtsbl_47,1077)

zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1805 zur Änderung der Verfassung des Saarlandes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung
vom 15.05.13 (Amtsbl_I_13,178)

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2013 ]       [ 2011 ]       [ 2008 ]       [ 2007 ]

§§§


 Grundrechte + -pflichten 
 Die Einzelperson 

Art.1   SVerf
(Schutz der Menschenwürde)

1Jeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden.
2Sein Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den Grenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.

§§§



Art.2   SVerf
(Handlungsfreiheit und Datenschutz)

1Der Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet.
2Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten.
3Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig.

§§§

Art.3   SVerf
(Freiheit der Person)

1Die Freiheit der Person ist unantastbar.
2Nur durch Gesetz kann sie eingeschränkt werden.

§§§

Art.4   SVerf
(Glaubens- Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)

1Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.
2Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden dadurch weder bedingt noch beschränkt.

§§§

Art.5   SVerf
(Recht der freien Meinungsfreiheit)

(1) Jedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.

(2) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

(3) Eine Zensur findet nicht statt.

(4) Beschränkungen sind nur im Rahmen der Gesetze gestattet.

§§§

Art.6   SVerf
(Versammlungsfreiheit)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch das Gesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

§§§

Art.7   SVerf
(Vereinigungsfreiheit)

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereine und Gesellschaften, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sind verboten.

§§§

Art.8   SVerf
(Einschränkung der Vereinsfreiheit)

1Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Mißbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten.
2Das Nähere regelt das Gesetz.

§§§

Art.9   SVerf
(Freizügigkeit)

(1) 1Deutsche genießen volle Freizügigkeit.
2Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.

(2) Jeder Deutsche ist berechtigt, auszuwandern.

§§§

Art.10   SVerf
(Verwirkung von Grundrechten)

Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung angreift oder gefährdet.

§§§

Art.11   SVerf
(Auslieferungsverbot; Asylrecht)

(1) Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden.

(2) Asylrecht genießt, wer unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte verfolgt und in das Saarland geflohen ist.

(3) Das Nähere regelt das Gesetz.

§§§

Art.12   SVerf (F)
(Gleichheit vor dem Gesetz) (1)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
2Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität (2) benachteiligt oder bevorzugt werden.

(4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

§§§

Art.13   SVerf
(Voraussetzungen der Freiheitsentziehung)

1Niemand darf, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt und in den von diesem vorgeschriebenen Formen, verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden.
2Niemand darf in Haft gehalten werden, ohne spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt zu werden. Jedem Verhafteten ist Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben.
3Dauert die Haft länger als einen Monat, so ist die Berechtigung ihrer Fortdauer nach Maßgabe des Gesetzes periodisch durch eine begründete Entscheidung des Richters festzustellen.

§§§

Art.14   SVerf
(Grundrecht des Angeklagten)

(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für schuldig befunden ist.

(3) Jedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.

§§§

Art.15   SVerf
(Rückwirkungsverbot)

Strafen dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren, verhängt werden.

§§§

Art.16   SVerf
(Unverletzlichkeit der Wohnung)

1Die Wohnung ist unverletzlich.
2Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

§§§

Art.17   SVerf
(Brief- und Postgeheimnis)

1Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet.
2Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

§§§

Art.18   SVerf
(Garantie des Eigentums und Erbrechts)

1Das Eigentum wird im Rahmen des Gesetzes gewährleistet.
2Das gleiche gilt für das Erbrecht.

§§§

Art.19   SVerf
(Ehrenamt / Nothilfe)

1Jeder ist nach Maßgabe der Gesetze zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit und zur Nothilfe verpflichtet.
2Die Verpflichtung zur Leistung persönlicher Dienste für Staat und Gemeinde kann nur mit der für ein verfassungsänderndes Gesetz vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.

§§§

Art.20   SVerf
(Öffnung des Rechtsweges, Petitionsrecht)

Glaubt jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Beschwerde- bzw Rechtsweg offen.

§§§

Art.21   SVerf
(Grundsatz der Unabänderlichkeit und Unmittelbarkeit)

1Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich.
2Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar.

§§§


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