SVerf   (2)  
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 Ehe + Familie 

Art.22   SVerf (F)
(Schutz der Ehe und Familie) (1)

1Ehe und Familie genießen den besonderen Schutz und die Förderung des Staates.

§§§

Art.23   SVerf (F)
(Schutz der Mutterschaft) (1)

1Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.
2Wer in familiärer Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, ist durch die staatliche Ordnung zu schützen und zu fördern.

§§§

Art.24   SVerf (F)
(Erziehungsrecht, nicht eheliche Kinder) (1)

(1) 1Die Pflege und Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende Pflicht.
2Sie achten und fördern die wachsenden Fähigkeiten der Kinder zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln.
3Bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates.

(2) 1Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird.
2Er greift schützend ein, wenn die Eltern ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder gröblich vernachlässigen oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder in sonstiger Weise missbrauchen.

(3) Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre persönliche Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

§§§

Art.24a   SVerf (F)
(Kinderrechte) (1)

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.

(2) Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.

§§§



Art.25   SVerf (F)
(Schutzpflichten) (1)

(1) 1Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt achten und sichern die Kinderrechte, tragen für altersgerechte positive Lebensbedingungen Sorge und fördern die Kinder nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.
2Sie haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
3Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt werden.

(2) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspfl ege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.

(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwangs sind nur auf Grund des Gesetzes zulässig.

§§§

A-3Volksbildung (F)26-34

Art.26   SVerf
(Erziehung und Elternrecht)

(1) Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, daß er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann.

(2) Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.

§§§

Art.27   SVerf (F)
(Schulwesen) (1)

(1) Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.

(2) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.

(3) Das öffentliche Schulwesen besteht aus Grundschulen, Förderschulen (2), Erweiterte Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen.

(3) (3) Das öffentliche Schulwesen besteht aus allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Allgemein bildende Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann, sind Gemeinschaftsschulen und Gymnasien. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(4) 1Die öffentlichen Schulen sind Gemeinsame Schulen.
2In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.

(5) 1Öffentliche Schulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen.
2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(6) 1Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung.
2Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.

§§§

Art.28   SVerf (F)
(Privatschulen)

(1) 1Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates.
2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(2) Private Grundschulen und Förderschulen (3) dürfen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 7 Abs.5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai 1949 zugelassen werden.

(3) 1Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen haben zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten Anspruch auf öffentliche Zuschüsse.
2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(4) 1Privaten Grundschulen und Förderschulen (3), die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Aufbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemißt.
2Absatz 3 bleibt unberührt.

§§§

Art.29   SVerf (F)
(Religionsunterricht)

(1) 1Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen (1) ordentliches Lehrfach.
2Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften.
3Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu beaufsichtigen.
4Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

(2) 1Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen.
2Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen.
3Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§§§

Art.30   SVerf
(Ziele des Schulunterrichts)

Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

§§§

Art.31   SVerf
(entfallen)

(gestrichen gemäß Gesetz vom 09.07.69, Amtsbl_69,449)

§§§

Art.32   SVerf
(Bildungswesen)

Staat und Gemeinde fördern das Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen.

§§§

Art.33   SVerf
(Hochschulen)

(1) Die Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen werden angestrebt.

(2) 1Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung.
2Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
3Die Studenten wirken in der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten in demokratischer Weise mit.

(3) 1Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen.
2Es sind Einrichtungen zu treffen, die es begabten Werktätigen ohne Reifezeugnis ermöglichen, die Hochschule zu besuchen.

(4) Näheres bestimmt ein Landesgesetz.

§§§

Art.34   SVerf
(Förderung der Kultur)

(1) Kulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.

(3) Die Teilnahme an den Kulturgütern ist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.

§§§

Art.34a   SVerf (F)
(Sport) (1)

Wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung genießt der Sport die Förderung des Landes und der Gemeinden.

§§§



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