zu § 47 KSVG |
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Absatz 3
Das Recht des Gemeinderatsmitgliedes, seine Auffassung und seine Anträge in die Niederschrift aufzunehmen betrifft nur Anträge, die in den Verhandlungen des Gemeinderates zu den dort anstehenden Beratungspunkten gestellt werden. Diese Regelung läßt offen, ob die Anträge der einzelnen Gemeinderatsmitglieder zulässig sind oder nicht. (vgl OVG l, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 )
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