zu § 47  KSVG  
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Absatz 3

  1. Das Recht des Gemeinderatsmitgliedes, seine Auffassung und seine Anträge in die Niederschrift aufzunehmen betrifft nur Anträge, die in den Verhandlungen des Gemeinderates zu den dort anstehenden Beratungspunkten gestellt werden. Diese Regelung läßt offen, ob die Anträge der einzelnen Gemeinderatsmitglieder zulässig sind oder nicht. (vgl OVG l, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 )

  2. § 48 Abs.3 KSVG verlangt grundsätzlich lediglich die Aufnahme einer kurzen - sinngerechten - Zusammenfassung der von einem Ratsmitglied zu Protokoll gegebenen Ausführungen in die Sitzungsniederschrift; etwas anderes gilt nur dann, wenn allein die wörtliche Wiedergabe einer zu Protokoll gegebenen Ratserklärung gewährleistet, das ihr Sinn nicht verfälscht werden kann. (vgl VG l, U, 08.05.79, - 3_K_447/78- SKZ_79,260 -265)


  3. Daß der Aufnahmeanspruch des Ratsmitgliedes nach § 48 Abs.3 KSVG regelmäßig nur auf eine Kurzwiedergabe der zu Protokoll gegebenen Ratserklärung geht, hindert nicht, über diesen Anspruch hinausgehend auch eine wörtliche Protokollierung der Ratsmitgliedserklärung in der Niederschrift auch dann zuzulassen, wenn deren wörtliche Wiedergabe zum Verständnis ihres Sinnes nicht unerläßlich ist. (vgl VG l, U, 08.05.79, - 3_K_447/78- SKZ_79,260 -265)


  4. Ist eine wörtliche Wiedergabe der Erklärung eines Ratsmitgliedes in der Sitzungsniederschrift im obigen Sinne nicht erforderlich, so muß die dennoch in die Sitzungsniederschrift wörtlich aufgenommene Erklärung entweder wirklich ihrem vollen Wortlaut entsprechen oder aber eventuelle Auslassungen müssen unter gleichzeitiger zusammengefaßter sinngemäßer Kurzwiedergabe in der Niederschrift gekennzeichnet werden. (vgl VG l, U, 08.05.79, - 3_K_447/78- SKZ_79,260 -265)


  5. Die wörtliche oder sinngemäße Aufnahme eine von einem Ratsmitglied geäußerten Auffassung in die Sitzungsniederschrift kann nur verlangt werden, wenn die zu Protokoll gegebene Auffassung mit dem jeweiligen zulässigen Beratungsgegenstand in einem inneren Zusammenhang steht; dies ist nicht der Fall, wenn die geäußerte Auffassung eine Angelegenheit betrifft, die zwar im Rahmen eines nach der Ratsgeschäftsordnung für alle Sitzungen bestehenden allgemeinen Tagungsordnungspunktes - hier: "Anfragen und Anträge" an den Ratsvorsitzenden - zur Erörterung gestellt, jedoch dabei objektiv unter Umgehung der Tagesordnungspunktvorschriften des § 41 KSVG zum Beratungs- und Beschlußgegenstand des Rates gemacht wird. (vgl VG l, U, 08.05.79, - 3_K_447/78- SKZ_79,260 -265)


  6. Ein Gemeinderatsmitglied hat nach ländischem Kommunalrecht keinen Anspruch auf umfassende Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift über eine Gemeinderatssitzung; vielmehr kann es nur verlangen, daß seine Auffassung und seine Anträge richtig protokolliert werden; im übrigen ist es darauf beschränkt, Einwendungen vorzubringen, über die der Rat entscheiden muß. (vgl OVG l, U, 15.03.96, - 1_R_33/94- SKZ_96,263/6 (L) = SKZ_97,81 -82 = SörS-Nr.96.026)


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