zu § 41 KSVG |
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Absatz 1
Allein dem Bürgermeister steht gemäß § 34 Abs.1 S.1 GemO das Recht zu, den Gemeinderat einzuberufen. Das Einberufungsrecht des Bürgermeisters umfaßt auch die Befugnis, den Zeitpunkt des Beginns der Sitzung zu bestimmen. (vgl VGH BW, U, 11.06.91, - 1_S_780/90- DÖV_92,168 -169 = KomR-Nr.91.002)
Das Recht des Bürgermeisters, den Rat zu Sitzungen einzuberufen, besteht (vgl OVG l, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 )
b) dem Recht, nach seinem Ermessen das Datum und den Ort der Beratung festzulegen. (vgl OVG l, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 )
a) durch das Recht der Kommunalaufsichtsbehörde, die Einberufung des Rates zu verlangen und (vgl OVG l, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 )
b) das Recht eines Drittels der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes schriftlich die Einberufung zu beantragen. (vgl OVG l, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 )
Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob Mitglieder des Rates die Beratung über einen Tagesordnungspunkt in einer eigens hierfür anzuberaumenden Sitzung oder ob sie die Verhandlung in einer schon anberaumten Gemeinderatssitzung beantragen oder ob sie begehren, daß der Tagesordungspunkt auf einer vom Bürgermeister nach seinem Ermessen aus anderem Anlaß später anzuberaumenden Sitzung behandelt wird. (vgl OVG l, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 )
Weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates können deshalb nicht erzwingen, daß ein von ihnen benanntes Thema auf eine schon einberufenen Sitzung gesetzt wird. (vgl OVG l, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 )
Adressat der Verpflichtung, der Einberufung des Stadtrates die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, ist allein der (Ober-)Bürgermeister, dem die Sitzungsvorbereitung obliegt. (vgl OVG l B, 07.03.07, - 3_Q_146/06 - Originalurteil = EsG)
Hat das Verwaltungsgericht auf den dahingehenden Antrag eines Stadtratsmitglieds festgestellt, dass der (Ober-)Bürgermeister seine Rechte verletzt hat, indem er es unterlassen hat, Verwaltungsvorlagen zu einem Tagesordnungspunkt einer Stadtratssitzung zu übersenden, so hat das Stadtratsmitglied keinen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, das auch die Rechtswidrigkeit des zu diesem Tagesordnungspunkt gefassten Gemeinderatsbeschlusses festgestellt wird, da dem Stadtrat keine Pflichten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einladung von Ratsmitgliedern treffen und ein Ratsmitglied keinen Anspruch auf objektive Rechtmäßigkeit der Ratsbeschlüsse hat. (vgl OVG l B, 07.03.07, - 3_Q_146/06 - Originalurteil = EsG)
Eine mangelnde Erläuterung in der Tagesordnung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Einberufung des Rates. (vgl VG l, U, 11.01.72, - 3_K_342/72- SKZ_72,73 -74)
Rat: Einberufung
"... Gemäß § 39 Abs.3 S.1 GemO ist der Rat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Unter "Tagesordnung" im Sinne dieser Bestimmung muß für öffentliche Sitzungen des Rates nach Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich auch unter Berücksichtigung des Satzes 2 des § 39 Abs.3 GemO darstellt, eine Wiedergabe der vorgesehenen Beratungsgegenstände verstanden werden, die in knapper Form, indes auch für die Öffentlichkeit hinreichend klar erkennbar, Aufschluß darüber gibt, worüber der Rat beraten und entscheiden soll. Wenn vorliegend der Tagesordnungspunkt mit "Wahl eines Beauftragten" bestimmt war, so genügt diese Bestimmung den aufgezeigten Erfordernissen. Eine Verpflichtung, darüberhinaus den Ratsmitgliedern weitere schriftliche Erläuterungen im Sinne einer ausreichenden Vorunterrichtung über Einzelheiten der Beratungsgegestände neben der Mitteilung der Tagesordnung zukommen zu lassen, ist in der AmtsO iV mit der GemO nicht ausgesprochen. Eine derartige Pflicht als unerläßlicher Teil einer ordnungsgemäßen Ladung, wie sie von Henn-Köth aaO, § 39 Anm.5, angenommen wird, läßt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Ratssitzung herleiten. Der Annahme einer solchen Pflicht steht schon die Regelung über das Informationsrecht des Rates entgegen (§ 35 GemO), der eindeutig zu entnehmen ist, daß das Verlangen der Unterrichtung und damit auch der Umfang der Unterrichtung in das Ermessen des Rates gestellt sind (§ 35 Abs.1 S.2 GemO). Zudem würde die Annahme einer über die Mitteilung der Tagesordnung im aufgezeigten Sinne hinausgehenden Erläuterungs- und Unterrichtungsverpflichtung, die im Rahmen der Ladung der Ratsmitglieder einzuhalten wäre und bei Verletzung eine wirksame Beschlußfassung nicht zuließe, der Natur der Sache nach zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen und die praktische Aufgabenerfüllung des Rates weitgehend lähmen; denn damit würde die Wirksamkeit der Ladung von Fragen abhängig (Umfang, Vollständigkeit, Richtigkeit und Möglichkeit von Erläuterungen), die wesensgemäß eine klare und eindeutige Beantwortung in aller Regel nicht zulassen und auch den ladenden Bürgermeister (Amtsvorsteher) praktisch oft überforderten. Dem steht nicht entgegen, daß nach der Geschäftsordnung des Amtrates der Mitteilung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen erforderliche Erläuterungen für die Ratsmitglieder beigefügt werden sollen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift, die - was für die praktische Tätigkeit des Rates durchaus sinnvoll ist - der sachdienlichen Erledigung der Aufgaben des Rates dient. Die Einhaltung einer solchen geschäftsordnungsmäßigen Sollvorschrift ist indes nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Beschlußfassung des Rates (vgl Gönnewein aaO S.283). Es ist Sache des Rates, ob er auf der Einhaltung solcher Vorschriften im Einzelfall besteht; schreitet er trotz Nichteinhaltung zur Beschlußfassung, so liegt darin keine Rechtsverletzung. ..." (vgl VG l, U, 11.01.72, - 3_K_342/72- SKZ_72,73, S.73)
Sind sämtliche Ratsmitglieder aufgrund vorausgegangener interfraktioneller Gespräche über einen leicht überschaubaren Tagesordnungspunkt umfassen informiert, ist die Übermittlung der um ihn ergänzten und dadurch geänderten Tagesordnung (einschließlich der dazugehörigen Tischvorlagen) am Tag der Ratssitzung noch angemessen.(vgl VGH Ba-Wü, U, 24.06.02, - 1_S_896/00 - Geschäftsordnung - DÖV_02,912 -15)
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Das Initiativrecht nach § 41 Abs.1 Satz 3 KSVG gebietet, der antragstellenden Fraktion in der Ratssitzung Gelegenheit zu geben zu begründen, warum sich der Rat mit dem Verhandlungsgegenstand überhaupt und dann im Sinne einer bestimmten Beschlußvorschlages befassen soll; der Rat ist allerdings danach nicht verpflichtet, in eine Sachdebatte einzutreten, sondern kann beschließen, ohne weitere Erörterung in der Tagesordnung fortzufahren. (vgl OVG l, U, 15.03.96, - 1_R_32/94- SKZ_96,138 -140 = SKZ_96,263/5 (L) = SörS-Nr.96.028)
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Absatz 3
Die Einberufung des Gemeinderats sieben Tage vor der betreffenden Ratssitzung kann den Anforderungen des § 41 Abs.3 KSVG auch dann genügen, wenn Entscheidungen im Rahmen eines ziemlich komplexen Planaufstellungsverfahrens (hier : Beratung und Entscheidung über Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange und von Nachbargemeinden in einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans) anstehen. (vgl OVG l, U, 30.08.01, - 2_N_1/00 - Willensbildungsmängel - SKZ_02,157/2 (L) = SörS-Nr.01.148)
Hält ein Ratsmitglied die Einberufung der Ratssitzung für verspätet und stellt gleichwohl keinen Vertagungsantrag, sondern beteiligt sich an der Sachdiskussion und der anschließenden Abstimmung, so ist der behauptete Verfahrensfehler geheilt (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urt vom 25.03.99 - 1_S_2059/98 -). (vgl VGH Ba-Wü, U, 24.06.02, - 1_S_896/00 - Geschäftsordnung - DÖV_02,912 -15)
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