zu § 33  KSVG  
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Pflichterfüllung (Absatz 1)

  1. Die Verpflichtung eines Gemeinderats, die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewußt zu führen, schränkt sein Recht, (auch) in Angelegenheiten der Gemeinde bei einer öffentlichen Veranstaltung seine Meinung frei zu äußern, nicht ein. (vgl VGH BW, U, 11.10.00, - 1_S_2624/99 - Gemeinderat - DÖV_02,259/47)

  2. Ein Gemeinderatsmitglied ist auch dann nicht verpflichtet, sich in einer öffentlichen Veranstaltung "gemeindeverträglich" zu äußern, wenn er gerade wegen seiner Eigenschaft als Gemeinderat oder Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat eingeladen worden ist. (vgl VGH BW, U, 11.10.00, - 1_S_2624/99 - Gemeinderat - DÖV_02,259/47)

§§§

Verschwiegenheit (Absatz 2)

  1. Die Verschwiegenheitspflicht eines Gemeindevertreters erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen; dies ist dann der Fall, wenn sie der Öffentlichkeit bereits bekannt sind. (vgl OLG Frankf, B, 18.08.81, - 2_WS_230/81- NVwZ_82,215)

  2. Zum Verhältnis von Verschweigenheitspflicht und Meinungsfreiheit ehrenamtlicher Gemeinderatsmitglieder. (vgl BVerwG, B, 12.06.89, - 7_B_123/88 - Stromlieferungsvertrag - NVwZ_89,975 -76 = RS-KomR-Z-652)

  3. Zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds. (vgl VGH Münch, U, 23.03.88, - 4_B_86/02994 - Verschwiegenheitspflicht - NVwZ_89,182 -84 = RS-KomR-Z-646)

  4. Zur Verschwiegenheitspflicht bei gesetzwidrigen Beschlüssen. (vgl VGH Münch, U, 23.03.88, - 4_B_86/02994 - Verschwiegenheitspflicht - NVwZ_89,182 -84 = RS-KomR-Z-647)

  5. Zum Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit. (vgl VGH Münch, U, 23.03.88, - 4_B_86/02994 - Verschwiegenheitspflicht - NVwZ_89,182 -84 = RS-KomR-Z-648)

  6. Zur Verschwiegeheitspflicht in öffentlicher Sitzung. (vgl VGH Münch, U, 23.03.88, - 4_B_86/02994 - Verschwiegenheitspflicht - NVwZ_89,182 -84 = RS-KomR-Z-649)

  7. Zur Behandlung von Verhandlungspositionen in nicht öffentlicher Sitzung. (vgl VGH Münch, U, 23.03.88, - 4_B_86/02994 - Verschwiegenheitspflicht - NVwZ_89,182 -84 = RS-KomR-Z-650)

  8. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht mehr, wenn über den geheimzuhaltenden Ratsbeschluß eine am Ort erscheinende verläßliche Tageszeitung berichtet hat. (vgl OVG Münst, U, 22.09.65, - 3_A_1360/63- VerwRspr_31_Nr.193 = RS-KomR-Nr.65.002 )

§§§



Niederlegung des Amtes   (Absatz 3)

    (Kein Eintrag)

§§§



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