zu § 57 KSVG |
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Absatz 2
Das Recht und die Pflicht der Kommunalaufsichtsbehörde, eine Wahl für ungültig zu erklären, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie vor der Wahl nicht von ihren Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, auf eine ordnungsgemäße Wahl hinzuwirken. (vgl OVG l, U, 18.03.93, - 1_R_18/92- SKZ_93,170 -76 = SKZ_93,271/2 (L) = Juris = SörS-Nr.93.043)
Die Kommunalaufsichtsbehörde ist auch im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 57 KSVG von Amts wegen befugt, in eine umfassende Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl einzutreten und diese gegebenenfalls für ungültig zu erklären. (vgl OVG l, E, 16.12.93, - 1_R_50/92- SKZ_94,107/2 (L) = SörS-Nr.93.188 )
Aus dem rechtlichen Gebot, Abstimmungsvorgänge klar und eindeutig abzuwickeln, folgt, daß eine unrichtige Stimmzettelgestaltung (hier: ja/Nein - Stimmvermerke bei mehreren Kandidaten) jedenfalls dann zur Ungültigkeit der Wahl führt, wenn diese Gestaltung unklare, ihrerseits Gültigkeitsfragen aufwerfende Stimmabgaben zur Folge hat, die der Zahl nach für das Wahlergebnis von Erheblichkeit sind. (vgl OVG l, E, 16.12.93, - 1_R_50/92- SKZ_94,107/2 (L) = SörS-Nr.93.188 )
Hat es die Kommunalaufsichtsbehörde abgelehnt, auf den entsprechenden Antrag eines Gemeinderatsmitglieds hin die durch den Gemeinderat erfolgte Wahl eines Bürgermeisters (Beigeordneten) für ungültig zu erklären, so muß der Antragsteller sein Begehren mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen. (vgl OVG l, U, 29.11.85, - 2_R_155/85- AS_20,177 -192 = SKZ_86,87 -94 = SKZ_86,112/6 (L) = DÖV_86,349/82 (L) = NVwZ_87,914 -917)
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