1993 (7) | ||
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93.181 | Wege | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Unter Wegen im Verständnis des § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB versteht der Gesetzgeber ausschließlich rechtlich sowie tatsächlich befahrbare Verkehrsanlagen. | 2) Zu den Anforderungen an die endgültige Herstellung einer Mischfläche für Kraftfahrzeug-, Fahrzeug- und Fußgängerverkehr. §§§ 93.182 | Krankenhausaufenthalt | | | 1) Entscheidet sich ein Beihilfeberechtigter, der in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, während eines stationären Krankenhausaufenthaltes für die Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistungen, nimmt er im Verständnis des § 4 IV S.2 BHVO ihm auf Grund von Rechtsvorschriften zustehende Leistungen nicht in Anspruch; als Wert der nicht in Anspruch genommenen Leistungen ist beihilferechtlich der Wahlarztabschlag (§ 8 S. 1 Nr. 2 BPf1V) anzusetzen; beihilfefähig sind daher die um den Wahlarztabschlag gekürzten tatsächlichen Aufwendungen. | 2) Die unterschiedliche Behandlung von freiwilligen Mitgliedern und Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse im Beihilferecht, insbesondere der Ausschluß der Pflichtversicherten von der Erhöhung des Beihilfebemessungsgrundsatzes auf 100 vH dann, wenn dem Belhilfeberechtigten ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von unter 40,- DM/Monat gewährt wird, ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art.3 GG, vereinbar. | 3) Bei der zum 01.07.87 in Kraft getretenen Änderung im Beihilferecht durch die Verordnung vom 23.12.86 bedurfte es keiner Übergangsregelung. §§§ 93.183 | Abfallentsorgungsanlage | | | 1) Bei Vorliegen einer illegalen Abfallentsorgungsanlage ermächtigt §19 Abs.3 SAbfG zum Einschreiten sowohl gegenüber dem Betreiber wie auch gegenüber dem Grundstückseigentümer. | 2) Trifft der Grundstückseigentümer keine zivilrechtliche Vorsorge gegen die Einlagerung von Abfällen durch Mieter, indem er die Nutzung auf den genehmigten Nutzungszweck einschränkt, ist er für die illegale Lagerung mitverantwortlich. §§§ 93.184 | Gutachtertätigkeit-private | | | 1) Die durch die § 5, 5a der Ersten besonderen Nebentätigkeitsverordnung - 1.besNVO - vom 18.06.75 (Amtsbl.S.829) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.06.81 (Amtsbl.S.353) bei privater Gutachtertätigkeit eines Klinikdirektors für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn normierte Entgeltspflicht beruht auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. | 2) Gegen das rückwirkende Inkrafttreten des 5, 5 a 1.besNVO bestehen keine rechtlichen Bedenken. | 3) jedenfalls in Verbindung mit dem - ebenfalls rückwirkend in Kraft gesetzten Erlaß vom 28.10.83 (GMBI.1983, S.277) ist das danach bei privater Gutachtertätigkeit weit überwiegend mit Prozentsätzen von 5 vH, im übrigen mit 10 vH berechnete Nutzungsentgelt auch dann noch angemessen, wenn 80 % der nach Abführung der Sachkosten verbliebenen Gesamtvergütung an die - außerhalb ihrer Dienstzeit - an der Gutachtenerstellung beteiligten Ärzte ausgezahlt worden ist. §§§ 93.185 | Unternehmensbeteiligung | | | § 112 Abs.2 S.1 saarländisches Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG), wonach weitere Vertreter, die der Gemeinde in einem Organ eines Unternehmens, an dem sie beteiligt ist, zustehen, vom Gemeinderat widerruflich bestellt werden, bezieht sich sowohl auf der Gemeinde insoweit gewährte Entsendungs- als auch auf ihr gewährte Vorschlagsrechte (entgegen Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08.11.78 - 3_R_101/87 -, SKZ_79,75). §§§ 93.186 | Betriebsgebäude-Tierhaltung | | | 1) Bei der Prüfung, ob ein Gebäude zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt ist, kommt es wesentlich auf das objektiv vorhandene "Nutzungspotential" und nicht in erster Linie auf die erklärten Nutzungsabsichten an; bietet die Anlage nicht das typische Erscheinungsbild eines der Tierhaltung dienenden Betriebsgebäudes, ist sie nicht genehmigungsfrei. | 2) Die Vorschrift des § 57 Abs.1 Nr.1 Buchst.b LBO stellt dieselben Anforderungen an das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes wie § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB. | 3) Die Koppelschafhaltung überwiegend auf Pachtflächen stellt keinen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb dar; ob sie bei 30 beziehungsweise 45 Muttertieren den entsprechenden Anforderungen unter Ertragsgesichtspunkten genügt, bleibt offen. | 4) Allein die erklärte Bereitschaft eines Nachbarn, Abstandsflächen zu übernehmen oder einen entsprechenden Grundstücksteil zu übereignen, ändert nichts an der Unvereinbarkeit eines grenznahen Gebäudes mit den Bestimmungen über die Abstandsflächen. §§§ 93.187 | Abfallentsorgungsanlage | | | Die Planfeststellung sowie - seit Mal 1993 - die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer öffentlichen Abfallentsorgungsanlage bedarf nicht des gemeindlichen Einvernehmens. §§§ 93.188 | Stimmzettel-Gestaltung | | | 1) Die Kommunalaufsichtsbehörde ist auch im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 57 KSVG von Amts wegen befugt, in eine umfassende Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl einzutreten und diese gegebenenfalls für ungültig zu erklären. | 2) Aus dem rechtlichen Gebot, Abstimmungsvorgänge klar und eindeutig abzuwickeln, folgt, daß eine unrichtige Stimmzettelgestaltung (hier: ja/Nein - Stimmvermerke bei mehreren Kandidaten) jedenfalls dann zur Ungültigkeit der Wahl führt, wenn diese Gestaltung unklare, ihrerseits Gültigkeitsfragen aufwerfende Stimmabgaben zur Folge hat, die der Zahl nach für das Wahlergebnis von Erheblichkeit sind. §§§ 93.189 | Krankenversicherung | | | 1) Die durch das Belhilferecht angeordnete Anrechnung von aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits erstatteten Aufwendungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. | 2) Bei dieser den Beihilfeanspruch beschränkenden Regelung bedurfte es keiner Übergangsvorschrift. §§§ 93.190 | Kostentragung-Anspruch | | | Der Kostentragungsanspruch des Personalrats richtet sich ausschließlich gegen die Dienststelle und kann nur gegenüber dem (eigenen) Dienststellenleiter geltend gemacht werden. §§§ 93.191 | Beamter-abgeordneter | | | Bei der Beförderung eines abgeordneten Beamten ist für die Frage der zuständigen Personalvertretung für die Wahrnehmung der Mitbestimmung nicht die faktische Dienststellenzugehörigkeit des Beamten maßgeblich, sondern die laufbahn- und planstellenmäßige Zuordnung des Beförderungsamtes. §§§ 93.192 | Stabsstelle | | | 1) Es liegt im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, von ihm wahrzunehmende öffentliche Verwaltungsaufgaben in einer neben den Abteilungen des Ministeriums bestehenden Stabsstelle sowie die zu deren Erfüllung erforderlichen Funktionen als Ämter im konkret-funktionellen Sinne bei dieser Stelle zu bündeln. | 2) Ebenso erfolgt die Bewertung von Dienstposten, dh ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern in bestimmten Besoldungsgruppen, im Rahmen gesetzlicher Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn in organisatorischer Gestaltungsfreiheit. §§§ 93.193 | Kreditbeschaffung | | | Sozialhilfe ist nicht geboten, soweit der Hilfesuchende über einzusetzende Vermögensgegenstände verfügt, die er zwar nicht umgehend veräußern, aber zur Kreditbeschaffung verwenden kann. §§§ 93.194 | Abteilungsleiter-Stelle | | | 1) Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Umsetzung ist nach Maßgabe des § 123 VwGO zu gewähren. | 2) Ist eine Umsetzung deswegen rechtswidrig, weil der Beamte zu Unrecht von seiner bisherigen Funktion entbunden wurde, steht dem Betroffenen ein Anspruch darauf zu, daß ihm sein früherer Dienstposten wieder übertragen wird. | 3) Beamtenrechtliche Personalmaßnahmen sind - von gesetzlich geregelten Sonderfällen abgesehen - rechtswidrig, wenn sie auf persönlichen Beziehungen oder der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei beruhen; das gilt auch, wenn die Stelle eines Abteilungsleiters einer obersten Landesbehörde zu besetzen ist. | 4) Eine Umsetzung, für die sachliche Gründe nicht ersichtlich sind und die der Dienstherr - auch - im gerichtlichen Verfahren ohne jede Begründung läßt, ist rechtswidrig. | 5) In aller Regel besteht keine Notwendigkeit, gegen eine bereits erfolgte Umsetzung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren; anders liegt es dann, wenn dem Betroffenen offensichtlich ein Anspruch auf Rückumsetzung zusteht und es ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar ist, den ihm übertragenen neuen Dienstposten bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens wahrzunehmen. §§§ 93.195 | Blasversatz | | | 1) Mit der Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans wird noch nicht verbindlich entschieden, daß die Oberflächeneigentümer den betreffenden Bergbau hinzunehmen haben. | 2) Daß zu den von § 48 Abs.2 BBergG gemeinten öffentlichen Belangen auch der Schutz von Rechten Dritter gehört, wird in Satz 2 der Vorschrift anerkannt. | 3) Ist eine verhältnismäßig geringe Zahl von Wohnhäusern (hier 24) von Bergsenkungen betroffen, kann an das Drohen eines Gemeinschadens allenfalls gedacht werden, wenn unter ihnen verbreitet mit schwersten Schäden zu rechnen ist. | 4) Die Subventionsbedürftigkeit des Steinkohlebergbaus steht der Einstellung eines Gewinnvorteils in die Abwägung mit dem für das Oberflächeneigentum gegebenen Schadensrisiko nicht entgegen. | 5) Zur Unverhältnismäßigkeit eines Verlangens nach Blasversatz zur Minderung von Senkungsschäden an einer tektonischen Störung. §§§ 93.196 | Auswärtigenzuschlag | | | Zu Zulässigkeit eines Auswärtigenzuschlags im Friedhofsgebührenrecht. §§§
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