AufwEVO  
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BS-Saar Nr.2032-6

Verordnung
über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteherinnen (1) und Ortsvorsteher

(Aufwandsentschädigungsverordnung-Ehrenamt) (n-amtl)

(AufwEVO-EA) n-amtl


vom 15.03.89 (Amtsbl_78,965)
zuletzt geändert durch Art.5 Abs.32 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]

§§§




Auf Grund des § 67 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.September 1978 (Amtsbl.S.801), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Januar 1989 (Amtsbl.S.321), verordnet der Minister für Inneres und Sport:

§§§



§_1   AufwEVO
Aufwandsentschädigung

(1) 1Aufwandsentschädigung ist die pauschalierte Entschädigung zur Abgeltung solcher persönlicher Aufwendungen, die sich aus den mit dem Ehrenamt verbundenen unvermeidbaren besonderen Verpflichtungen ergeben.
2§ 5 Abs.3 und § 8 bleiben unberührt,

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das zuständige Beschlussorgan nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwands im Rahmen dieser Verordnung festgesetzt.

§§§



§_2   AufwEVO (F)
Zahlung der Aufwandsentschädigung

(1) 1Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.
2Wird Aufwandsentschädigung für eine Vertretungszeit gewährt, so ist sie am jeweiligen Monatsende zu zahlen.

(2) aBesteht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt;
bhierbei sind für die Berechnung dreißig Kalendertage in Ansatz zu bringen.

(3) Scheidet die Ehrenbeamtin oder (1) der Ehrenbeamte im Lauf eines Monats aus dem (2) Amt aus, ist (3) die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen.

§§§



§_3   AufwEVO (F)
Ruhen der Aufwandsentschädigung

(1) 1Bei Verhinderung der Ehrenbeamtin oder (1) des Ehrenbeamten wird die Aufwandsentschädigung bis zu zwei Monaten weitergewährt.
2aZur Ermittlung dieses Zeitraums sind alle Verhinderungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen;
2bUrlaub bleibt hiervon unberührt.

(2) (2) Die Aufwandsentschädigung ruht, solange die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte vorläufig des Dienstes enthoben oder ihr oder ihm die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

§§§



§_4   AufwEVO (F)
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete der Gemeinden

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete, die die Bürgermeisterin oder (1) den Bürgermeister ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als drei Tage vertreten, erhalten für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung, die

In Gemeindenhöchstens
bis   10.000 Einwohnerinnen und (3) Einwohner 1.084 Euro
bis   15.000 Einwohnerinnen und (3) Einwohner 1.345 Euro
bis   20.000 Einwohnerinnen und (3) Einwohner 1.723 Euro
bis   30.000 Einwohnerinnen und (3) Einwohner 1.790 Euro
bis   40.000 Einwohnerinnen und (3) Einwohner 1.866 Euro
bis   50.000 Einwohnerinnen und (3) Einwohner 1.907 Euro
bis   60.000 Einwohnerinnen und (3) Einwohner 1.963 Euro
bis100.000 Einwohnerinnen und (3) Einwohner 2.393 Euro
über100.000 Einwohnerinnen und (3) Einwohner 2.965 Euro
monatlich beträgt.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen bestimmte Geschäftszweige gemäß § 63 Abs.3 KSVG übertragen sind, können auf Beschluss des Gemeinderats eine Aufwandsentschädigung erhalten, die folgende Höchstsätze nicht übersteigen darf:

In Gemeinden 
bis10.000 Einwohnerinnen und (3) Einwohnerein Viertel
bis30.000 Einwohnerinnen und (3) Einwohnerein Drittel
über30.000 Einwohnerinnen und (3) Einwohnerdie Hälfte
der nach Absatz 1 festgesetzten Aufwandsentschädigung.

(3) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird nicht gezahlt für die Zeit, während der eine ehrenamtliche Beigeordnete oder (2) ein ehrenamtlicher Beigeordneter für die Vertretung der Bürgermeisterin oder (2) des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhält.

§§§



§_5   AufwEVO (F)
Aufwandsentschädigung für „Ortsvorsteherinnen und (1) Ortsvorsteher

(1) „Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (2) erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in

In Gemeindebezirkenhöchstens
bis      1000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)   300 (2) Euro
bis      3000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)   400 (2) Euro
bis      5000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)   500 (2) Euro
bis      7000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)   570 (2) Euro
bis  10.000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)   680 (2) Euro
bis  15.000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)   800 (2) Euro
bis  20.000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)1000 (2) Euro
bis  30.000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)1050 (2) Euro
bis  40.000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)1070 (2) Euro
bis  50.000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)1100 (2) Euro
bis  60.000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)1130 (2) Euro
bis100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)1360 (2) Euro
über100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (6)1680 (2) Euro
monatlich beträgt.

(2) Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (3), die gemäß § 75 Abs.4 KSVG im Auftrag der Bürgermeisterin oder (3) des Bürgermeisters weitere Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen, können auf Beschluss des Gemeinderats eine bis 25 vom Hundert erhöhte Aufwandsentschädigung erhalten.

(3) Ortsvorsteherinnen und (4) Ortsvorstehern kann neben der Aufwandsentschädigung bei ständiger Inanspruchnahme eines Wohnraums für dienstliche Zwecke eine angemessene Entschadigung für Benutzung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung gewährt werden.

(4) Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, die die Ortsvorsteherin oder (5) den Ortsvorsteher ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als drei Tage vertreten, erhalten für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschadigung nach Absatz 1 und 2.

§§§



§_6   AufwEVO (F)
Aufwandsentschädigung für Kreisbeigeordnete

(1) 1Die Kreisbeigeordneten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.
2Sie beträgt

in Landkreisenhöchstens
bis100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (2)153 Euro
von100.001 bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner (2)194 Euro
über200.000 Einwohnerinnen und Einwohner (2)284 Euro

(2) Kreisbeigeordnete, die die Landrätin oder (1) den Landrat ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als drei Tage (1) vertreten, erhalten daneben für jeden über diesen Zeitraum hinausgehenden Tag eine Aufwandsentschädigung von höchstens 84,50 Euro.

§§§



§_7   AufwEVO (F)
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Regionalverbandsbeigeordnete (1)

(1) Ehrenamtliche Regionalverbandsbeigeordnete (1) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, die höchstens 486 Euro beträgt.

(2) Ehrenamtliche Regionalverbandsbeigeordnete (1), die die Regionalverbandsdirektorin oder (3) den Regionaverbandsdirektor (2) ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als drei Tage (3) vertreten, erhalten daneben für jeden über diesen Zeitraum hinausgehenden Tag eine Aufwandsentschädigung von höchstens 110 Euro.

§§§



§_8   AufwEVO
Fahrkosten

Mit der Aufwandsentschädigung sind mit Ausnahme der Fahrkosten die Auslagen, die aus Anlass von Dienstgängen und von Dienstreisen bis zu fünf Stunden entstehen, abgegolten.

§§§



§_9   AufwEVO (F)
Einwohnerzahl

(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - (1)nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 31.Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.

(2) Für die Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteherinnen und (2) Ortsvorsteher ist die von der Gemeinde für den Gemeindebezirk nach den melderechtlichen Vorschriften ermittelte Personenzahl am 31.Dezember des vorvergangenen Jahres maßgebend.

§§§



§_10   AufwEVO (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn der auf die Verkündung folgenden allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft (2).

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteher und Bezirksbürgermeister vom 26.Februar 1974 (Amtsbl.S.270) außer Kraft.

§§§



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§§§