zu § 60  KSVG  
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  1. Dem Bürgermeister, der einen Gemeinderatsbeschluß beanstandet und - nach dessen Bestätigung durch den Rat - der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt hat, steht kein Widerspruchs- bzw Klagerecht gegen die ein Tätigwerden ablehnende Entscheidung der Komunalaufsichtsbehörde zu. (vgl OVG l, U, 07.11.94, - 1_R_24/94- SKZ_95,42 -43 = SKZ_95,111/6 (L) = SörS-Nr.94.153)

  2. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch den Bürgermeister kann durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Beanstandungsverfügung gerichteten Anfechtungsklage analog § 80 II Nr.3, V VwGO gewährt werden. (vgl VG Kassel, B, 15.12.00, - 3_G_2870/00 - Widerspruch - NVwZ-RR_466 -68)

  3. Da ein Bürgermeister jeden Beschluss der Gemeindevertretung durch eine Beanstandung - und sei sie auch noch so unbegründet - blockieren könnte, muss wegen Art.19 IV GG (effektiver Rechtsschutz) die Gemeindevertretung die Möglichkeit haben, vorläufigen Rechtsschutz zumindest analog zu § 80 V VwGO zu erlangen. (vgl VG Kassel, B, 15.12.00, - 3_G_2870/00 - Widerspruch - NVwZ-RR_466 -68)

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