zu § 59  KSVG  
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Absatz 1 (gesetzlicher Vertreter)

  1. Die dem Oberbügermeister obliegende Vertretung der Gemeinde nach außen ist nicht nur eine Rechtsvertretung, sondern umfaßt auch die Repräsentation der Gemeinde. Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, dem Ersten Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen, wenn er rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Aufgaben verhindert ist. (vgl OVG RP, U, 08.03.65, - 6_A_22/64- AS_9,335 -348 = KomR-Nr.65.001)

  2. Die gerichtliche Vertretung der Gemeinde wird im Aufsichtsrechtsstreit auch dann durch den Bürgermeister wahrgenommen, wenn dieser den streitigen Ratsbeschluss zuvor von sich aus beanstandet hatte. (vgl OVG Münst, U, 15.02.00, - 15_A_552/97 - Bürgerbegehren - NVwZ-RR_01,49 -51)

Absatz 2 Satz 1 (Leitung der Gemeindeverwaltung)

  1. Der Bürgermeister einer ländischen Stadt ist befugt, einen Normenkontrollantrag gegen eine von dieser Stadt erlassene Beitragssatzung zu stellen, sofern er bei der ihm obliegenden Anwendung der Satzung zu der Überzeugung gelangt, diese verstoße gegen vorrangiges Recht, und der Stadtrat in Kenntnis dieser Auffassung die Satzung nicht aufhebt. (vgl OVG l, B, 28.05.01, - 1_N_1/98 - Antragsbefugnis-Normenkontrolle - SKZ_01,196/19 (L) = SKZ_01,162 -64 = SörS-Nr.01.099)

  2. Zu der dem Oberbürgermeister durch die ländische Gemeindeordnung übertragenen Leitungsbefugnis gehört unverzichtbar das Recht, die Verwaltung zu organisieren, die Geschäfte zu verteilen und die Bediensteten auf den einzelnen Dienstposten einzusetzen. (vgl OVG l, U, 10.10.73, - 3_R_37/73- AS_13,284 -291)

  3. Hat der Gemeinderat eine Ermessensentscheidung getroffen, so kann auf Widerspruch nicht der Bürgermeister allein die Abhilfeentscheidung zur Ermessensfrage treffen. (vgl BayVGH, U, 19.01.66, - 178_8_65- VGHE_19,7 = KomR-Nr.66.002)

  4. Für den Erlaß eines öffentlichrechtlichen Hausverbots bedarf es keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Vielmehr ergibt sich die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts aus der Natur der Sache. (vgl VG Frankf, GB, 26.02.98, - 15_E_2955/97- NJW_98,1424 -25 = SörS-Nr.98.001)

  5. Ist für die Verhängung eines Hausverbots für Theaterbesucher in internen Verwaltungsvorschriften eine abgestufte Regelung vorgesehen, muß sich der Inhaber an diese Regelung halten. (vgl VG Frankf, GB, 26.02.98, - 15_E_2955/97- NJW_98,1424 -25 = SörS-Nr.98.001)

§§§

Absatz 2 Satz 2

  1. LE 6) Nach § 66 I 3 Nr.2 HessGO hat der Gemeindevorstand die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten. Diese Vorbereitung umfasst nicht nur die Mithilfe bei der Beschlussformulierung, sondern auch das Erarbeiten von Beschlussvorlagen (Leitsätze des Einsenders) (vgl VG Kassel, B, 15.12.00, - 3_G_2870/00 - Widerspruch - NVwZ-RR_466 -68)

  2. Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters nach Art.36 S.1 GO zum Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen berechtigt und verpflichten diesen, behebbare Fehler beim Vollzug so bald und so umfassend wie möglich zu beheben. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Fehler erst nach vielen Jahren erkannt wird. (vgl BayVGH, B, 28.09.00, - 1_ZB_00/2488 - Heilung - DÖV_02,256)

  3. Kann ein Vollzugsmangel (Bekanntmachung ohne vorherige Ausfertigung) Nach § 215a Abs.2 BauGB rückwirkend geheilt werden, dann bedarf der erste Bürgermeister hierzu keines Gemeinderatsbeschlusses. (vgl BayVGH, B, 28.09.00, - 1_ZB_00/2488 - Heilung - DÖV_02,256)

§§§


Absatz 3 (Geschäfte des Bürgermeisters)

  1. Die Androhung von Zwangsgeld zum Vollzug einer Entscheidung des Gemeinderats ist jedenfalls bei einer Marktgemeinde ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung. (vgl BayVGH, U, 19.01.66, - 178_8_65- VGHE_19,7 = KomR-Nr.66.002)

  2. Der Verzicht einer Mittelstadt auf eine Stellplatzablösesumme von 206.150,-- DM gehört nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. (vgl OVG l, U, 12.06.87, - 2_R_236/85- AS_22,78 -83 = SKZ_89,40 -42 = UPR_89,199)

  3. Der Erlass allgemeiner Richtlinien, welche die Ermessensspraxis der Gemeinde bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum bestimmen sollen, ist auch bei Großstädten kein Geschäft der laufenden Verwaltung und ist daher dem Gemeinderat vorbehalten. (vgl VGH Mannh, U, 06.07.01, - 8_S_716/01 - Ermessensrichtlinien - NVwZ-RR_02,294 (L))


Absatz 4 (Auftragsangelegenheiten)

  1. Im Bereich der Organisationshoheit gewährleistet Art.28 Abs.2 GG Eigenverantwortlichkeit auch für den übertragenen Wirkungskreis (vgl BVerfGE 83,363 <382>; BVerfGE_91,228 <236>). (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen - = RS-BVerfG-Nr.00.007, LS 3 = www.BVerfG.de)

  2. Allerdings bedarf nicht jede staatliche Vorgabe für die Organisation der Gemeinde einer spezifischen Rechtfertigung. Die Organisationshoheit ist von vornherein nur relativ gewährleistet. Den Gemeinden müssen nur insgesamt nennenswerte organisatorische Befugnisse verbleiben. (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen = RS-BVerfG-Nr.00.007, Abs.10 = www.BVerfG.de)

  3. Lässt der Gesetzgeber den Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Organisation Raum zu selbstverantwortlichen Maßnahmen, findet eine Kontrolle, ob die von ihm getroffenen Organisationsentscheidungen auf hinreichend gewichtigen Zielsetzungen beruhen, nicht statt (vgl BVerfGE_91,228 <240 ff>). (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen - = RS-BVerfG-Nr.00.007, LS 5 = www.BVerfG.de)

  4. Die Beschwerdeführerin, die die Aufgaben einer Zulassungstelle nach § 23 StVZO wahrnimmt, wendet sich dagegen, daß ihr aufgrund der 21.VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften es nicht mehr erlaubt ist ihr großes Stadtwappen zum Abstempeln amtlicher Kennzeichen zu verwenden. (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen - BVerfG-Nr.00.007, T-00-05 = www.BVerfG.de)

  5. Die Gewährleistung des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte, und zwar bezüglich der Art und Weise der Aufgabenerledigung (vgl BVerfGE_83,363 <382>) wie auch im Hinblick auf das Recht zur Organisation der Gemeindeverwaltung (vgl BVerfGE 83,363 <382>; BVerfGE_91,228 <236>). (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen = RS-BVerfG-Nr.00.007, Abs.10 = www.BVerfG.de)

  6. Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde ist gemäß § 28 Abs.2 WG ermächtigt, zum Schutz der Vogelwelt das Befahren eines Flußlaufes mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu verbieten. (vgl VGH Mannh, U, 10.06.88, - 5_S_2271/87- NuR_89,390 -91 = KomR-Nr.88.003)

  7. Zur Verfassungsmäßigkeit eines ortsrechtlichen Taubenfütterungsverbotes. (vgl BVerfG, B, 23.05.80, - 2_BvR_854/79 - Taubenfütterungsverbot - BVerfGE_54,143 BVerfG-Nr.80.008, Abs.2 ff = www.dfr/BVerfGE)

Absatz 5 (Bürgermeister als Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde)

Bürgermeister (Status)

  1. Für den Typus des Beamten auf Zeit gibt es besondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art.33 Abs.5 GG. (vgl BVerfG, B, 17.10.57, - 1_BvL_1/57 - Hauptamtlicher Bürgermeister - BVerfGE_7,155 = RS-BVerfG-Nr.57.025, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)

  2. Die besondere Stellung der leitenden Kommunalbeamten (Bürgermeister) war von jeher vom Gemeindeverfassungsrecht mit geprägt. (vgl BVerfG, B, 17.10.57, - 1_BvL_1/57 - Hauptamtlicher Bürgermeister - BVerfGE_7,155 = RS-BVerfG-Nr.57.025, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)

  3. Die Verpflichtung des Oberbügermeisters zur Abgabe der Nebentätigkeitserklärung gegenüber der Dienstaufsichtsbehörde stellt keine kommunalrechtliche, sondern eine dienstrechtliche Angelegenheit dar, hinsichtlich deren der Gemeinderat keine Kontrollbefugnisse zusteht. (vgl VGH BW, U, 22.02.01, - 1_S_786/00 - Nebentätigkeit - DÖV02,259/48)

  4. Übernimmt die Gemeinde als Arbeitgeberin die Kosten für die Feier des Dienstjubiläums, des 50.Geburtstages und der Widerwahl ihres Bürgermeisters, so sind die Kosten dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zuzurechnen. Für die hierauf entfallende Lohnsteuer kann die Gemeinde als Haftende in Anspruch genommen werden. (vgl FG Hessen, U, 27.07.95, - 4_K_735/93- NJW_96,2184 -83 = KomR-Nr.95.004)

  5. Die neue Gemeinde ist verpflichtet, einem von der Gebietsreformbetroffenen Bürgermeister, der mangels Gleichwertigkeit keinen Anspruch auf Berufung in das Amt des neuen Bürgermeisters hat, das Amt des hauptamtlichen Beigeordneten zu übertragen, wenn ein solches vorgesehen ist. Ein Wahlrecht, so zu verfahren oder den ehemaligen Bürgermeister in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, steht ihr nicht zu. (vgl OVG Kobl, U, 30.10.74, - 2_A_17/74- ZBR_75,48 -51 = KomR-Nr.74.007)

  6. Differenzierungen im Bereich des passiven Wahlrechts von Bewerbern um das Bürgermeisteramt sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern sie gesetzlich vorgesehen und durch verfassungsrechtlich zwingende Gründe gerechtfertigt sind. (vgl SächsVerf, B, 20.02.97, - Vf.25-4-96- DVBl_97,1292 (L) = KomR-Nr.97.004 )

Bürgermeister (Einzelfälle)

  1. LF: Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten (vgl VGH München, NVwZ_95,502) ergangenen Entscheidungen, durch die bestimmte Äußerungen eines Bürgermeisters über das "Universelle Leben" untersagt wurden, müssen nicht bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen ausgesetzt werden. (vgl BayVerfGH, E, 19.07.95, - Vf_155-6/94- NJW_96,2723 (L) = NVwZ_96,785 = KomR-Nr.95.003)

  2. Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, durch die einem Bürgermeister im Wege der einstweiligen Anordnung Äußerungen über eine Glaubensgemeinschaft untersagt wurden, am Maßstab des Willkürverbots. (vgl BayVerfGH, E, 07.11.97, - Vf_144_6/94- ZBR_98,143 -45 = KomR-Nr.97.017)

  3. Aus der strikten Neutralitätspflicht der Gemeinden und ihrer Organe im Kommunalwahlkampf folgt nicht, daß die jeweiligen Amtsinhaber sich jeglicher Meinungsäußerung im Zusammenhang mit einer Wahl enthalten müßten. Die Grenzen für die zulässige Betätigung eines Bürgermeisters anläßlich einer Wahl sind jedoch dann überschritten, wenn er das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflußmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist. (vgl VG Frankf, U, 20.06.97, - 7_E_956/95- NVwZ_97,1240 -42 = KomR-Nr.97.013)

  4. Dem Schulträger ist hinsichtlich der Organisation der schulischen Sachkostentragung ein weiter Regelungsbereich eröffnet. (vgl OVG l, U, 28.03.85, - 1_R_15/84- SKZ_85,181 = SKZ_85,235/24 (L))

  5. Bei der Überprüfung der Notwendigkeit von Bestellungen seitens der Schule muß der Schulträger die pädagogische Eigenverantwortung beachten. (vgl OVG l, U, 28.03.85, - 1_R_15/84- SKZ_85,181 = SKZ_85,235/24 (L))

  6. Schulleiter sind nicht kraft Gesetzes für die Verwendung der im Gemeindehaushalt ausgewiesenen schulbezogenen Mittel unmittelbar zuständig. (vgl OVG l, U, 28.03.85, - 1_R_15/84- SKZ_85,181 = SKZ_85,235/24 (L))

§§§



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  1. Für den Typus des Beamten auf Zeit gibt es besondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art.33 Abs.5 GG. (vgl BVerfG, B, 17.10.57, - 1_BvL_1/57 - Hauptamtlicher Bürgermeister - BVerfGE_7,155 = BVerfG-Nr. 57.025 T-57-03 = www.dfr/BVerfGE)

  2. Die besondere Stellung der leitenden Kommunalbeamten (Bürgermeister) war von jeher vom Gemeindeverfassungsrecht mit geprägt. (vgl BVerfG, B, 17.10.57, - 1_BvL_1/57 - Hauptamtlicher Bürgermeister - BVerfGE_7,155 = BVerfG-Nr.57.025 Abs.36 = www.dfr/BVerfGE)

  3. Die vorzeitige Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters erklärt sich aus einer Entwicklung des Gemeindeverfassungsrechts und seiner Einwirkung auf das Dienstrecht des Bürgermeisters. Sie ist in der Ausgestaltung, die sie in der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24.Januar 1950 gefunden hat, mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 17.10.57, - 1_BvL_1/57 - Hauptamtlicher Bürgermeister - BVerfGE_7,155 = RS-BVerfG-Abs.48 = www.dfr/BVerfGE)

  4. Zur besonderen Stellung des Bürgermeisters als kommunalem Zeitbeamten. (vgl BVerfG, B, 17.10.57, - 1_BvL_1/57 - Hauptamtlicher Bürgermeister - BVerfGE_7,155 = RS-BVerfG-Abs.39 = www.dfr/BVerfGE)

  5. Zur Tendenz des Kommunalverfassungsrechts unter unter Zurückdrängung des bürokratisch-autoritativen Elementes dem Gedanken des Selbstbestimmungsrechts der Gemeindebürger wieder erhöhte Geltung zu verschaffen. (vgl BVerfG, B, 17.10.57, - 1_BvL_1/57 - Hauptamtlicher Bürgermeister - BVerfGE_7,155 = RS-BVerfG-Abs.43 = www.dfr/BVerfGE)

  6. LB 6) Zur wachsenden Bedeutung der Gleichgestimmtheit zwischen dem Gemeindeparlament und dem kommunalen Hauptverwaltungsbeamten. (vgl BVerfG, B, 17.10.57, - 1_BvL_1/57 - Hauptamtlicher Bürgermeister - BVerfGE_7,155 = RS-BVerfG-Abs.45 = www.dfr/BVerfGE)

  7. Die inkriminierte Äußerung, dass der Bürgermeister nichts tue, um den türkischen Fußballspielern zu einem Fußballplatz zu verhelfen, ist als Tatsachenbehauptung ein zu ordnen. Im Gegensatz zu rein wertenden Äußerungen wie "zu wenig" oder "nicht genug" handelt es sich dabei um eine auf überprüfbaren Tatsachen gegründete Sachaussage. (vgl BVerfG, B, 17.09.03, - 1_BvR_825/99 - Fußballplatz für Türken - BVerfG-Nr.03.036, T-03-17 = www.BVerfG.de)

  8. Auch wenn die fachgerichtliche Rechtsprechung zu Recht davon ausgeht, dass zu dem für eine Auslegung maßgeblichen Kontext einer Äußerung ihre Stellung innerhalb eines Kommentars in einer Zeitung gehören kann, ist eine auf die einzelne Aussage bezogene Deutung nicht nur möglich, sie bleibt auch notwendig. (vgl BVerfG, B, 17.09.03, - 1_BvR_825/99 - Fußballplatz für Türken - = RS-BVerfG-Nr.03.036, Abs.18 = www.BVerfG.de)

  9. Die zivilrechtliche Verurteilung zu einer Gegendarstellung greift zwar in den Schutzbereich des Grundrechts auf Pressefreiheit iSd Art.5 Abs.1 S.2 GG ein, der Eingriff kann aber aufgrund § 11 LPresseG (BW) gerechtfertigt sein. (vgl BVerfG, B, 17.09.03, - 1_BvR_825/99 - Fußballplatz für Türken - = RS-BVerfG-Nr.03.036, Abs.14 = www.BVerfG.de)


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