1991  
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91.001 Pensionistenprivileg
 
  1. BVerfG,     B, 09.01.91,     – 1_BvR_207/87 –

  2. BVerfGE_83,182 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.19 Abs.4; SVG_§_55c Abs.1 S.2

 

Die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG gebietet es nicht, aus dem sogenannten Pensionistenprivileg beim Versorgungsausgleich (hier: § 55c Abs.1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) eine Klagebefugnis des Ausgleichsverpflichteten gegen die Entscheidung über die Rentengewährung an den Ausgleichsberechtigten herzuleiten.

§§§

91.002 Vorkaufsrecht
 
  1. BVerfG,     B, 09.01.91,     – 1_BvR_929/89 –

  2. BVerfGE_83,201 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14 Abs.1 S.1; BBergG_§_176 Abs.1 Nr.58; ABG_§_141;

 

1) Unter den Schutz des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG fallen im Bereich des Privatrechts grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.

 

2) Ein Vorkaufsrecht genießt diesen Schutz jedenfalls dann, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist.

§§§

91.003 Ohrstecker
 
  1. BVerfG,     B, 10.01.91,     – 2_BvR_550/90 –

  2. DVBl_91,632 = = NVwZ_91,767

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.2; BBG_§_55 S.2, BBG_§_76

 

LF 1) Die in Auslegung und Anwendung des einschlägigen Beamtenrechts auf der Grundlage der Anschauung des Jahres 1986 gewonnene Auffassung, das Tragen von Ohrschmuck (hier: 6 mm großer Ohrstecker) durch uniformierte männliche Zollbeamte könne je nach Art, Größe und Ausgestaltung im Einzelfall zu einer Ansehensminderung und damit zu einer Beeinträchtigung der dem Tragen der Dienstkleidung beigemessenen Repräsentations- und Neutralitätsfunktion führen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Leitsatz der Redaktion)

 

LF 2) Der Dienstherr ist gehalten, die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse im Auge zu behalten und jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Verbots des Tragens von Ohrschmuck zur Dienstkleidung noch gegeben sind. (Leitsatz der Redaktion).

§§§

91.004 Jeziden
 
  1. BVerfG,     B, 23.01.91,     – 2_BvR_902/85 –

  2. BVerfGE_83,216 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.16 Abs.2 S.2

 

1) Das Grundrecht des Art.16 Abs.2 Satz 2 GG ist ein Individualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst -- in seiner Person -- politische Verfolgung erlitten hat; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.

 

2) a) Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet.

b) Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß.

c) Gruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, brauchen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen.

 

3) Unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen die Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung dar. Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen.

 

4) Die begriffliche Aufbereitung der Erscheinungsformen politischer Verfolgung im Sinne ihrer im Blick auf das Grundrecht des Art.16 Abs.2 Satz 2 GG sachgerechten Erfassung ist Aufgabe der Fachgerichte. Dabei steht den Fachgerichten ein gewisser "Wertungsrahmen" zu. Dieser rechtfertigt es jedoch nicht, heuristische Begriffe losgelöst von ihrer Funktion zu verwenden und damit in einer Weise zu verselbständigen, die spezifisch asylrechtliche Gefährdungslagen außer Betracht läßt.

§§§

91.005 6.Rundfunkentscheidung
 
  1. BVerfG,     U, 05.02.91,     – 1_BvF_1/85 –

  2. BVerfGE_83,238 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2; (NW) RundfG_§_7 Abs.2 S.3

 

1) a) Art.5 Abs.1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, die Grundversorgung, die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk in einer dualen Rundfunkordnung zufällt, zu gewährleisten.

b) Die Grenzen der daraus folgenden Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk ergeben sich aus der Funktion, die dieser im Rahmen des von Art.5 Abs.1 GG geschützten Kommunikationsprozesses zu erfüllen hat.

c) Die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk erstreckt sich auch auf neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können.

 

2) a) In einer dualen Rundfunkordnung ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten, öffentlichrechtliche und private Rundfunkveranstalter strikt voneinander zu trennen. Aus dem Grundgesetz folgt keine Verpflichtung zur "Modellkonsistenz".

b) Soweit der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Veranstalterkooperation oder einer sonstigen gemeinschaftlichen Programmträgerschaft eröffnet, muß er sicherstellen, daß der öffentlichrechtliche Rundfunk imstande bleibt, seinen Grundversorgungsauftrag ungeschmälert zu erfüllen. Das setzt namentlich voraus, daß die Programmsegmente abgrenzbar und ihrem Träger zurechenbar sind.

c) Die Entscheidung über das Rundfunkmodell muß der Gesetzgeber selbst treffen. Er darf sie nicht einer Vereinbarung der Rundfunkveranstalter überlassen. Daran finden gesetzlich eröffnete Kooperationsmöglichkeiten zwischen öffentlichrechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern ihre Grenze.

d) Die Veröffentlichung von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt ist von der Rundfunkfreiheit gedeckt, wenn sie dem Aufgabenkreis des Rundfunks als unterstützende Randbetätigung zugeordnet werden kann.

 

3) a) In einer dualen Rundfunkordnung ist es von egen erlaubt, aber Verfassungsw nicht gefordert, für den privaten Rundfunk an Programmangebots unddie Breite des die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt geringere Anforderungen zu stellen als für den öffentlichrechtlichen Rundfunk.

b) Meinungsvielfalt ist ein sachgerechtes Auswahlkriterium für die Zulassung privater Rundfunkbewerber. In diesem Rahmen durfte der Gesetzgeber die Beteiligung der redaktionell Beschäftigten an der Programmgestaltung und -verantwortung (§ 7 Abs.2 Satz 3 Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) berücksichtigen.

c) Für die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zwischen öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk muß der Gesetzgeber hinreichende Kriterien vorgeben.

 

4) a) Die dem nordrhein-westfälischen "Zwei-Säulen-Modell" des lokalen Rundfunks zugrunde liegenden Ziele sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Modell ist grundsätzlich geeignet, die Rundfunkfreiheit im lokalen Bereich zu sichern.

b) Bei einer binnenpluralistischen Organisation des privaten Rundfunks muß der Gesetzgeber festlegen, welche gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen sich an der Veranstaltung von Rundfunk beteiligen dürfen. Ein gesetzlicher Katalog gesellschaftlich relevanter Gruppen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die Auswahl sachgerecht im Sinne der Gewährleistung gleichgewichtiger Vielfalt ist.

c) Die Beteiligung der Gemeinden an der Veranstaltergemeinschaft und der Betriebsgesellschaft des lokalen Rundfunks in Nordrhein-Westfalen verstößt nicht gegen das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks.

 

5) a) Die Kontrollgremien des Rundfunks sollen nicht der Repräsentation organisierter Interessen oder Meinungen, sondern der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk dienen.

b) Der Gesetzgeber hat bei der Bildung der Kontrollgremien weitgehende Gestaltungsfreiheit. Art.5 Abs.1 Satz 2 GG verlangt lediglich, daß die Zusammensetzung der Gremien geeignet ist, die Rundfunkfreiheit zu wahren.

§§§

91.006 Bahá'í
 
  1. BVerfG,     B, 05.02.91,     – 2_BvR_263/86 –

  2. BVerfGE_83,341 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.4 Abs.1, GG_Art.4 Abs.2; GG_Art.140

 

1) Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art.4 Abs.1 und 2 GG nicht rechtfertigen; vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt -- als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung -- den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten.

 

2) a) Zur Religionsfreiheit im Sinne des Art.4 Abs.1 und 2 GG gehört auch die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie sie sich aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den einschlägigen, durch Art.140 GG einbezogenen Weimarer Kirchenartikeln ergibt.

b) Der Gewährleistungsinhalt der religiösen Vereinigungsfreiheit umfaßt die Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren. Damit ist kein Anspruch auf eine bestimmte Rechtsform gemeint, etwa die des rechtsfähigen Vereins oder einer sonstigen Form der juristischen Person; gewährleistet ist die Möglichkeit einer irgendwie gearteten rechtlichen Existenz einschließlich der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr.

§§§

91.007 Krankenhausumlage
 
  1. BVerfG,     B, 07.02.91,     – 2_BvL_24/84 –

  2. BVerfGE_83,363 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.70, GG_Art.74 Nr.19a, GG_Art.28 Abs.2

 

Zur Frage der Vereinbarkeit einer in Rheinland-Pfalz erhobenen Krankenhausfinanzierungsumlage mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 2 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 1, 3 und 4 des Landesgesetzes zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz (Krankenhausreformgesetz -- KRG -) vom 29. Juni 1973, GVBl. S.199, sowie § 21a des Landesgesetzes über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz (Finanzausgleichsgesetz -- FAG -) vom 6.Juli 1972 in der Fassung des § 33 Nr 2 KRG waren mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

91.008 Vereinsmitgliederliste
 
  1. BVerfG,     E, 18.02.91,     – 1_BvR_185/91 –

  2. Juris

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1, BDSG_§_24 Abs.1, BDSG_§_24 Abs.2, BGB_§_37, BVerfGG_§_90 Abs.1

 

LB 1) Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unmittelbarer Betroffenheit durch den Tenor des angefochtenen Urteils vgl BVerfG, 16.01.63, 1_BvR_316/60, BVerfGE_15,256 <262>.

 

LB 2) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, aus BGB_§_37 ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in die Mitgliederliste eines Vereins mit dem Ziel der Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern zur Erörterung vereinsrechtlicher Belange herzuleiten.

 

LB 3) Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Vereinsmitglieds ist nicht schon wegen der hypothetischen Möglichkeit des Mißbrauchs der Einsicht in die Mitgliederliste anzunehmen.

§§§

91.009 Kindergeld
 
  1. BVerfG,     B, 19.02.91,     – 1_BvR_287/86 –

  2. BVerfGE_84,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1

 

Wird der Beschwerdeführer sowohl durch einen Verwaltungsakt als auch durch die Entscheidungen im anschließenden gerichtlichen Verfahren in einem Grundrecht verletzt, so sind grundsätzlich alle Entscheidungen einschließlich des Verwaltungsakts aufzuheben. Das gilt auch dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Verwaltungsakt bei Fortsetzung des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens im Ergebnis bestätigt würde.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Die Bescheide des Arbeitsamts Paderborn - Kindergeldkasse - vom 3. und 23 Februar 1983 - II 72 KG - Nr. 23060/373 -, der Wiederspruchsbescheid vom 4.Mai 1983 - II 16-9032 W 211/83 KG 23060 -, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30. September 1983 - S9 Ar 19/83 -, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1984 - L 13 Ar 33/83 - und ) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Januar 1986 - 10 RKg 20/84 - verletzen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden - die Bescheide des Arbeitsamts, soweit sie den Beschwerdeführer belasten - aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

§§§

91.010 Ehenamen
 
  1. BVerfG,     B, 05.03.91,     – 1_BvL_83/86 –

  2. BVerfGE_84,9 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.2; BGB_§_1355 Abs.2 S.2

 

Mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung (Art.3 Abs.2 GG) ist es nicht vereinbar, daß der Mannesname von Gesetzes wegen Ehename wird, wenn die Ehegatten keinen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen ( § 1355 Abs.2 Satz 2 BGB ).

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

I. § 1355 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1.EheRG) vom 14.Juni 1976 (Bundesgesetzbl.I S.1421) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

II. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung sind die §§ 1355 und 1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Treffen die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt keine Bestimmung gemäß § 1355 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so behält jeder Ehegatte vorläufig den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.

2. Führen die Ehegatten danach keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmt sich der Name eines ehelichen Kindes vorläufig wie folgt: Die gesetzlichen Vertreter können vor der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen in beliebiger Reihenfolge gebildeten Doppelnamen erhalten soll. Treffen sie keine Bestimmung, so erhält das Kind einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen; über die Reihenfolge der Namen entscheidet das Los.

§§§

91.011 Schacht Konrad
 
  1. BVerfG,     U, 10.04.91,     – 2_BvG_1/91 –

  2. BVerfGE_84,25 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.74 Nr.11a, GG_Art.85 Abs.3; AtG_§_9b; UVPG_§_2 Abs.1

 

1) Umfang und Grenzen der Verbindlichkeit einer Weisung nach Art.85 Abs.3 GG folgen unmittelbar aus den kompetentiellen Rechten, die das Grundgesetz Bund und Ländern zuweist (vgl BVerfGE_81,310 <331 f>). Die Verletzung dieser Rechte kann nur im Bund-Länder-Streit vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.

 

2) Zur Auslegung und Anwendung des Art.85 Abs.3 GG.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Das Land Niedersachen verstößt dadurch gegen Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes, daß das Niedersächsische Umweltministerium sich weigert, der Weisung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 24.Januar 1991 - RS III 1 - 14842/5 - zu folgen.

§§§

91.012 Prüfungskontrolle
 
  1. BVerfG,     B, 17.04.91,     – 1_BvR_419/81 –

  2. BVerfGE_84,34 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4

 

1) Nach Art.12 Abs.1 GG müssen berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Prüflinge müssen deshalb das Recht haben, Einwände gegen ihre Abschlußnoten wirksam vorzubringen. Hingegen ist die Eröffnung einer zweiten Verwaltungsinstanz mit einer vollständigen Neubewertung umstrittener Prüfungsleistungen nicht geboten.

 

2. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bewertungsspielraum der Prüfungsbehörden ist mit Art.19 Abs.4 GG nur vereinbar, soweit es um prüfungsspezifische Wertungen geht. Hingegen sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen.

 

3) Aus Art.12 Abs.1 GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf.

§§§

91.013 Multiple-Choice-Verfahren
 
  1. BVerfG,     B, 17.04.91,     – 1_BvR_1529/84 –

  2. BVerfGE_84,59 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4; ÄAppO_§_14 Abs.2 +5

 

1) Birgt die besondere Struktur eines Verwaltungsverfahrens oder die Art der zu treffenden Entscheidungen die Gefahr typischer und absehbarer Fehler und lassen sich diese von der entscheidenden Verwaltungsbehörde früher und besser erkennen als von den in ihren Grundrechten betroffenen Bürgern, so müssen die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur vorbeugenden Fehlervermeidung genutzt werden.

 

2) Die zentralen Prüfungen für Studierende der Medizin in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens erfordern besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen mit dem Ziel, die Folgen fehlerhaft gestellter Aufgaben auszugleichen und auf diese Weise das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) wirksam zu schützen.

 

3) Ob Antwort-Wahl-Aufgaben zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen, haben die Gerichte zu kontrollieren; darüber hinaus obliegt ihnen eine Vertretbarkeitskontrolle der Lösungen (Art.19 Abs.4 GG). Entspricht eine Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeit zugänglich waren, so darf sie nicht als falsch gewertet werden.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.Oktober 1984 - 9 S 826/83 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9.Februar 1983 - 7 K 97/82 - in dem Verfahren der Beschwerdeführerin zu 1) sowie die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9.Dezember 1986 - 2 A 20/86 - und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6.November 1985 - 7 K 70/84 - in dem Verfahren des Beschwerdeführers zu 2) verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. In dem Verfahren der Beschwerdeführerin zu 1) wird die Sache an das Verwaltungsgericht Karlsruhe, in dem Verfahren des Beschwerdeführers zu 2) wird die Sache an das Verwaltungsgericht Mainz zurückverwiesen.

2. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin zu 1), das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer zu 2) die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

91.014 Bodenreform I
 
  1. BVerfG,     U, 23.04.91,     – 1_BvR_1170/90 –

  2. BVerfGE_84,90 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.79 Abs.3, GG_Art.143 Abs.3; EV_Art.4 Nr.5, EV_Anl_3 Nr.1

 

1) Art.143 Abs.3 GG in der Fassung des Art.4 Nr.5 des Einigungsvertrages ist mit Art.79 Abs.3 GG vereinbar.

 

2) Art.79 Abs.3 GG verlangt nicht, daß zur Wiedergutmachung von Enteignungsmaßnahmen einer fremden Staatsgewalt, die sich für den dem Grundgesetz verpflichteten Gesetzgeber als nicht hinnehmbar erweisen, die enteigneten Objekte zurückgegeben werden.

 

3) Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß nach deutschem internationalem Enteignungsrecht die Enteignungsmaßnahmen eines anderen Staates einschließlich entschädigungsloser Konfiskationen, auch wenn diese mit der eigenen Verfassungsordnung unvereinbar sind, grundsätzlich als wirksam angesehen werden, soweit sie Vermögen im Gebiet des fremden Staates betreffen.

 

4) Art.3 Abs.1 GG gebietet es, daß der Gesetzgeber auch für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von Anlage III Nr.1 des Einigungsvertrages eine Ausgleichsregelung schafft.

§§§

91.015 DDR-Einrichtungen-Abwicklung
 
  1. BVerfG,     U, 24.04.91,     – 1_BvR_1341/90 –

  2. BVerfGE_84,133 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.6 Abs.4, GG_Art.12 Abs.1; GG_Art.23 S.2, GG_Art.143 Abs.1; EV_Art.13

 

1) Das in Art.12 Abs.1 GG gewährleistete Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schützt den Einzelnen in seinem Entschluß, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, beizubehalten oder aufzugeben. Dagegen ist mit der Wahlfreiheit kein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl verbunden.

 

2) Wenn eine Regelung in die freie Wahl des Arbeitsplatzes mit ähnlicher Wirkung eingreift wie eine objektive Zulassungsschranke in die Freiheit der Berufswahl, ist sie nur zur Sicherung eines entsprechend wichtigen Gemeinschaftsguts unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.

 

3) Die Regelung des Einigungsvertrages, nach der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei abzuwickelnden öffentlichen Einrichtungen zum Ruhen gebracht und befristet werden, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, soweit dadurch die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechts durchbrochen werden. Die besondere Lage von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmeru, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenenm uß bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Gesetz vom 23.September 1990 zu dem Vertrag vom 31.August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -- Einigungsvertragsgesetz -- und der Vereinbarung vom 18.September 1990 (Bundesgesetzbl.II Seite 885) ist insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr.1 Absatz 2 Satz 2 und 5 sowie Absatz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschland Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -- Einigungsvertrag -- vom 31.August 1990 (Bundesgesetzbl.II Seite 889 <1140>) die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechts durchbrochen werden.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.

§§§

91.016 Sorgerecht
 
  1. BVerfG,     B, 07.05.91,     – 1_BvL_32/88 –

  2. BVerfGE_84,168 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.

 

1) Es verstößt gegen Art.6 Abs.2 GG, daß die gemeinsameAusübung der elterlichen Sorge durch den Vater und die Mutter eines nichtehelichen Kindes nach dessen Ehelicherklärung selbst dann von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, wenn die Eltern mit dem Kind zusammenleben, beide bereit und in der Lage sind, die elterliche Verantwortung gemeinsam zu übernehmen, und dies dem Kindeswohl entspricht.

 

2) Mit Art.6 Abs.5 GG ist es nicht vereinbar, die mit der Ehelicherklärung verbundenen rechtlichen Vorteile nichtehelichen Kindern, welche mit Mutter und Vater zusammenleben und von beiden Eltern betreut werden, entweder zu verweigern oder nur mit der Rechtsfolge zu ermöglichen, daß die Mutter das Recht und die Pflicht zur Ausübung der elterlichen Sorge verliert.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 1738 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 9 § 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18.Juli 1979 (Bundesgesetzbl.I Seite 1061) ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 2 und 5 des Grundgesetzes unvereinbar, als die Mutter das Recht und die Pflicht, die elterliche Sorge auszuüben, auch in den Fällen verliert, in denen Vater und Muter mit dem Kind zusammenleben, beide die Ehelicherklärung mit der Maßgabe anstreben, daß das Sorgerecht ihnen gemeinsam zustehen soll, und diese Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl entspricht.

§§§

91.017 Sachvortrag-Anforderungen
 
  1. BVerfG,     B, 29.05.91,     – 1_BvR_1383/90 –

  2. BVerfGE_84,188

  3. GG_Art.103 Abs.1

 

Es verstößt gegen Art.103 Abs.1 GG, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretener Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte.

§§§

91.018 Offenbarung der Entmündigung
 
  1. BVerfG,     B, 11.06.91,     – 1_BvR_239/90 –

  2. BVerfGE_84,192 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Entmündigten wird verletzt, wenn ein Gericht ohne hinreichende Abwägung der betroffenen Belange davon ausgeht, er sei bei Abschluß eines Mietvertrages verpflichtet gewesen, seine Entmündigung zu offenbaren.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23.Januar 1990 - S.377/89 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

91.019 Republikaner
 
  1. BVerfG,     B, 11.06.91,     – 1_BvR_772/90 –

  2. BVerfGE_84,203 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.8; VersammlG_§_2 Abs.2

 

1) Der Schutz des Art.8 GG erstreckt sich nicht auf Personen, die nicht die Absicht haben, an einer Versammlung teilzunehmen, sondern diese verhindern wollen.

 

2) Die Beurteilung eines festgestellten Verhaltens als Teilnahme- oder Verhinderungsabsicht kann vom Bundesverfassungsgericht im Lichte des Art.8 GG überprüft werden.

§§§

91.020 Aussperrung
 
  1. BVerfG,     B, 26.06.91,     – 1_BvR_778/85 –

  2. BVerfGE_84,212 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.9 Abs.3, GG_Art.20 Abs.3

 

1) Die Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie schützt auch die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer Betätigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Grundrechts umfaßt.

 

2) Zu den durch Art.9 Abs.3 GG geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluß von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden insoweit von der Koalitionsfreiheit erfaßt, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Der Schutz umfaßt unter den gegebenen Verhältnissen jedenfalls Aussperrungen mit suspendierender Wirkung, die in Abwehr von Teil- oder Schwerpunktstreiks der Herstellung der Verhandlungsparität dienen.

 

3) Die Koalitionsfreiheit kann zum Schutz von Grundrechten Dritter und anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte eingeschränkt werden. Darüber hinaus bedarf sie der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit das Verhältnisd er Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird.

 

4) Eine Beschränkung von Arbeitskampfmaßnahmen, die das Ziel der Herstellung eines Verhandlungsgleichgewichts bei Tarifauseinandersetzungen (Verhandlungsparität) verfolgt, ist mit Art.9 Abs.3 GG vereinbar. Aussperrungen zur Abwehr von begrenzten Teil- oder Schwerpunktstreiks können daher nach Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden.

 

5) Das Bundesarbeitsgericht hat nicht dadurch gegen die Verfassung ( Art.9 Abs.3, Art.20 Abs.3 GG) verstoßen, daß es die maßgeblichen Grundsätze des Arbeitskampfrechts entwickelt hat, ohne sich auf ein gesetzliches Regelungssystem stützen zu können.

§§§

91.021 Private Kapitalerträge
 
  1. BVerfG,     E, 27.06.91,     – 2_BvR_1493/89 –

  2. BVerfGE_84,239 = www.dfr/BVerfGE = DVBl_91,872 -876 = NJW_91,2129 -2133 = DB_91,1421 -1426 = MDR_91,802 -804

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.14, GG_Art.20 Abs.3, (79) EStG_§_2 Abs.1 Nr.5, EStG_§_20 Abs.1 Nr.8, (87) EStG_§_20 Abs.1 Nr.7, (79) EStG_§_20 Abs.1 Nr.1, EStG_§_20 Abs.1 Nr.2, EStG_§_20 Abs.1 Nr.3, EStG_§_20 Abs.2, EStG_§_20 Abs.3, EStG_§_20 Abs.4, EStG_§_3 Nr.21, EStG_§_3 Nr.45, EStG_§_3 Nr.53, EStG_§_3 Nr.54, EStG_§_3a, EStG_§_9a S.1 Nr.2, EStG_§_22 Nr.1 S.3, EStG_§_26b, EStG_§_46 Abs.2 Nr.1, (90) StRG_Art.15 Nr.1, (77) AO_§_30a, AO_§_1 Abs.1 S.1, AO_§_3 Abs.1 S.1, AO_§_30, AO_§_31, AO_§_85, AO_§_93 Abs.1, AO_§_194 Abs.3, AO_§_208 Abs.1, ErbStG_§_33, GrEStG_§_18, WRV_Art.134, WRV_Art.109, StrbEG

 

1) Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Daraus folgt, daß das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein muß, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet.

 

2) Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muß die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.

 

3) Gesamtwirtschaftliche Gründe können einen Verzicht des Gesetzgebers auf eine hinreichende Kontrolle der im Veranlagungsverfahren abgegebenen Erklärungen des Steuerpflichtigen verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.

 

4) Wirkt sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, daß der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und liegen die Voraussetzungen dafür vor, daß dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm.

§§§

91.022 Treuhandanstalt
 
  1. BVerfG,     B, 10.07.91,     – 2_BvE_3/91 –

  2. BVerfGE_84,290 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14, GG_Art.21 Abs.1; PartG-DDR_§_20a Abs.2

 

Zu dem Recht auf Staatsfreiheit und Chancengleichheit, das aus dem den Parteien zukommenden verfassungsrechtlichen Status fließt, gehört auch das Recht der Parteien, in den durch Art.21 GG selbst sowie durch die Gesetze gezogenen Schranken frei von staatlicher Kontrolle über ihre Einnahmen und ihr Vermögen zu verfügen. Der Gewährleistungsbereich des Art.21 Abs.1 GG wird jedoch nicht davon berührt, daß das Vermögen der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wirkenden Parteien aus der Zeit vor dem 7.Oktober 1989 unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden ist.

§§§

91.023 PDS/Linke Liste
 
  1. BVerfG,     B, 16.07.91,     – 2_BvE_1/91 –

  2. BVerfGE_84,304 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.

 

1) Im Organstreit ist eine vom Bundestag anerkannte Gruppe von Abgeordneten beim Streit um ihre geschäftsordnungsmäßigen Rechte parteifähig (§ 63 BVerfGG).

 

2) Aus Art.38 Abs 1 Satz 2 GG folgt das Recht der Abgeordneten, sich in anderer Weise als in Fraktionen zu gemeinsamer Arbeit zusammenzuschließen.

 

3) a) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Parlament und Ausschüssen verlangt, daß bei deren Bildung jedenfalls auch Gruppierungen fraktionsloser Abgeordneter Berücksichtigung finden, die sich wegen gleicher Parteizugehörigkeit oder aufgrund eines Wahlbündnisses zusammengeschlossen haben, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf der Grundlage des vom Bundestag jeweils angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Sitze entfielen.

b) Erlangen Abgeordnete, die einer solchen Gruppierung als Mitglied angehören, unter dieser Voraussetzung einen Sitz in einem Ausschuß, so haben sie dort keinen Status minderen Rechts im Vergleich zu den von den Fraktionen entsandten Mitgliedern.

c) Gruppierungen von Abgeordneten, die nach dieser Maßgabe Mitglieder in Ausschüsse des Bundestages entsenden, müssen vom Bundestag als Gruppe anerkannt werden; sie haben Anspruch auf eine angemessene Ausstattung mit sachlichen und personellen Mitteln, sofern auch Fraktionen solche gewährt werden.

 

4) Zur Frage der Berücksichtigung von Gruppen bei der Bestimmung von Abgeordneten des Bundestages für den Gemeinsamen Ausschuß nach Art.53a GG.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Der Deutsche Bundestag verletzt die Rechte der Antragstellerin aus Art.38 Abs.1 Satz 2 GG dadurch, dass er ihr nicht das Recht auf Mitgliedschaft in den Unterausschüssen nach § 55 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eingeräumt und ihr die Rechte einer "Fraktion im Ausschuß" vorenthalten hat, soweit sie aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder zu einer Vertretung im Ausschuß berechtigt ist.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

§§§

91.024 Zweifamilienhaus
 
  1. BVerfG,     B, 08.10.91,     – 1_BvL_50/86 –

  2. BVerfGE_84,348 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1; EStG_§_39a Abs.1 Nr.6 S.1, EStG_§_7 Abs.5; EStG_§_7b

 

1) In Fällen, in denen der Steuerpflichtige zwischen mehreren steuerlichen Vergünstigungen wählen kann, gebietet es Art.3 Abs.1 GG nicht, daß diese in jeder Beziehung gleichwertig sind.

 

2) Es war mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, daß Absetzungen für teilweise selbstgenutzte Zweifamilienhäuser gemäß § 7 Abs.5 EStG von Lohnsteuerzahlern erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden konnten (vgl § 39a Abs.1 Nr.6 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes, während sie bei anderen Einkommensteuerpflichtigen bereits zur Minderung der Steuervorauszahlungen führten.

 

3) Verwaltungstechnische Gründe können die Verschiedenbehandlung vergleichbarer Sachverhalte durch den Gesetzgeber rechtfertigen. Das setzt aber voraus, daß bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstünden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 39a Abs.1 Nr.6 S 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Art.5 Nr.10 des Gesetzes zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984 -- StEntlG 1984) vom 22.Dezember 1983 (Bundesgesetzbl I S 1583) war insoweit mit Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes unvereinbar, als er Steuerpflichtigen, die ein Zweifamilienhaus teilweise selbst bewohnten, bei Inanspruchnahme von Absetzungen nach § 7 Abs.5 des Einkommensteuergesetzes die Eintragung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung auf der Lohnsteuerkarte versagte.

§§§

91.025 Lohnsteuerhilfeverein
 
  1. BVerfG,     B, 09.10.91,     – 1_BvR_397/87 –

  2. BVerfGE_84,372 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.9 Abs.1; UWG_§_1; StBerG_§_8, StBerG_§_26 Abs.1; WerbeCOStBerG_§_8

 

Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art.9 Abs.1 GG) schützt auch die werbewirksame Selbstdarstellung eines Vereins. Dachverbänden von Lohnsteuerhilfevereinen kann nicht verboten werden, die Zahl ihrer Mitgliedsvereine öffentlich bekanntzugeben.

§§§

91.026 Fragen
 
  1. BVerfG,     B, 09.10.91,     – 1_BvR_221/90 –

  2. NJW_92,1442 -1444 =

  3. GG_Art_5 Abs.1 S.1, GG_Art.5 Abs.2; StGB_§_185, StGB_§_186

 

1) Fragen genießen den Schutz von Art.5 Abs.1 S.1 GG in gleicher Weise wie Werturteile.

 

2) Rhetorische Fragen sind wie Aussagen zu behandeln. Für die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen kommt es darauf an, ob der Fragesatz auf Anwort gerichtet und für verschiedene Antworten offen ist.

 

3) Bei ehrenrührigen Fragen ist eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz erforderlich.

§§§

91.027 Bayer-Aktionäre
 
  1. BVerfG,     B, 09.10.91,     – 1_BvR_1555/88 –

  2. BVerfGE_85,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.1; BVerfGG_§_93a Abs.2

 

1) Art.5 Abs.1 Satz 1 GG ist verkannt, wenn Formulierungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, als Tatsachenbehauptungen angesehen werden.

 

2) Es verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG), wenn sich jemand, der eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. November 1987 - 28 O 279/87 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20. September 1988 - 15 U 83/88 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Oberlandesgerichts wird in vollem Umfang, das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beschwerdeführer erkannt worden ist. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

91.028 Eilversammlung
 
  1. BVerfG,     B, 23.10.91,     – 1_BvR_850/88 –

  2. BVerfGE_85,69 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.8, GG_Art.103 Abs.2; VersammlG_§_14, VersammlG_§_26 Nr.2

 

1) § 14 VersG ist im Blick auf Art.8 GG verfassungskonform dahin auszulegen, daß Eilversammlungen anzumelden sind, sobald die Möglichkeit dazu besteht.

 

2) § 26 Nr.2 VersG genügt auch für Eilversammlungen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art.103 Abs.2 GG)

§§§

91.029 Kreuz im Klassenzimmer
 
  1. BVerfG,     B, 05.11.91,     – 1_BvR_1087/91 –

  2. BVerfGE_85,94 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.4; BVerfGG_§_32; (By) VSO_§_13 Abs.1 S.3

 

LB: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde aufgrund einer Folgenabwägung abgelehnt. ]EF1> Beschluss ]EF1[ Entscheidungsformel:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten für den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten für den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

§§§

91.030 Werbung-Lohnsteuerhilfeverein
 
  1. BVerfG,     B, 07.11.91,     – 1_BvR_1469/91 –

  2. BVerfGE_85,97 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.80 Abs.1 S.2; StBerG_§_8 Abs.2 S.2; WerbeVOStBerG_§_3 Abs.1

 

Lohnsteuerhilfevereine werden durch § 3 Abs.1 Satz 1 der Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in ihrer Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) übermäßig beschränkt, soweit ihnen verboten wird, in gemeindlichen Mitteilungsblättern zu inserieren.

§§§

91.031 Funkantennenmast
 
  1. BVerfG,     U, 11.12.91,     – 1_BvR_1543/91 –

  2. NJW_92,2412 = DVBl_92,556 = NVwZ_92,463 = JuS_92,68 = WuM_92,415

  3. GG_Art.5 Abs.2; BauNVO_§_14; (NW) LBO_§_12 Abs.2 S.1

 

1) Bei Anwendung und Auslegung von Bauordnungsvorschriften (Hier: § 14 Abs.1 S.1 BauNVO, § 12 Abs.2 S.1 BauO NW) als allgemeinen Gesetzen iSv Art.5 Abs.2 GG ist zu berücksichtigen, daß der Empfang von ausländischen Rundfunksendern im Kurz-, Mittel- und Langwellenbereich in den Gewährleistungsbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit fällt, so daß der Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds vor ästhetischen Beeinträchtigungen durch eine für den Empfang solcher Sender erforderlichen Antennenanlage nicht schlechthin den Vorrang vor dem Grundrecht beanspruchen kann.

 

2) Andererseits ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Grundrecht auf Informationsfreiheit durch allgemeine Gesetze, die dem Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds sowie der Sicherung des Wohnwerts der Nachbargrundstücke dienen, Beschränkungen unterworfen werden kann.

 

3) Wo die Grenze des im Interesse der Informationsfreiheit noch Hinzunehmenden verläuft, ist nach Maßgabe von Größe und Anzahl der Antennenanlagen im Verhältnis zu dem jedweiligen örtlichen Umfeld von den zuständigen Fachgerichten zu bestimmen.

 

4) Danach hat das Grundrecht auf Informationsfreiheit zurückzutreten, wenn hier - in einem durch eine zweistöckige Reihenhausbebauung und durch relativ kleine Freiflächen geprägten Baugebiet ein 17,5 m hoher und mit seiner Tragekonstruktion ca 5 m breiter Funkantennenmast errichtet werden soll, der die umgebenden Häuser um das Doppelte überragt und nahezu die gesamte Breite des Hausgarten einnimmte, so daß er von den unmittelbar benachbarten Hausgärten aus als gleichsam über den Köpfen schwebend erscheint und einen bedrohlichen Effekt hervorruft.

§§§

91.032 Wahlprüfungsumfang
 
  1. BVerfG,     B, 12.12.91,     – 2_BvR_562/91 –

  2. BVerfGE_85,148 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1

T-91-01

1) Bei der Ausgestaltung der vom Grundsatz der Wahlgleichheit gebotenen Wahlprüfung kann auch berücksichtigt werden, daß die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung binnen angemessener Zeit geklärt werden soll. Im Hinblick darauf ist eine Beschränkung der Wahlprüfung durch Einführung formeller Voraussetzungen nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sie den Grundsatz der Wahlgleichheit berührt.

 

2) a) Die durch einen zulässigen, insbesondere substantiierten Einspruch eröffnete Wahlprüfung darf nicht in einer Weise beschränkt werden, daß sie ihren Zweck, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments sicherzustellen, nicht erreichen kann.

b) Werden in einem solchen Einspruch Verfahrensfehler bei der Stimmenauszählung in einigen Stimmbezirken beanstandet und bestätigen sie sich bei einer Überprüfung, so kann es geboten sein, die Stimmen in allen Stimmbezirken nachzuzählen, aus denen sich das beanstandete Wahlergebnis errechnet. ]c> Abs.31 ]c[ Zum Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. soll. Im Hinblick darauf ist eine Beschränkung der Wahlprüfung durch Einführung formeller Voraussetzungen nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sie den Grundsatz der Wahlgleichheit berührt. ]b> ]b[ 2) a) Die durch einen zulässigen, insbesondere substantiierten Einspruch eröffnete Wahlprüfung darf nicht in einer Weise beschränkt werden, daß sie ihren Zweck, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments sicherzustellen, nicht erreichen kann.

b) Werden in einem solchen Einspruch Verfahrensfehler bei der Stimmenauszählung in einigen Stimmbezirken beanstandet und bestätigen sie sich bei einer Überprüfung, so kann es geboten sein, die Stimmen in allen Stimmbezirken nachzuzählen, aus denen sich das beanstandete Wahlergebnis errechnet.

Abs.31

Zum Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit.

* * *

T-91-01Grundsatz der Wahlgleichheit

31

"... Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (BVerfGE_12,73 <77>; 34,81 <98>; 41,399 <413>; 48,64 <81>).

32

Dementsprechend hat jeder Wahlbewerber nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit Anspruch darauf, daß die für ihn gültig abgegebenen Stimmen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses für ihn berücksichtigt und mit gleichem Gewicht gewertet werden wie die für andere Bewerber abgegebenen Stimmen. Der Bewerber um das Mandat in einem Wahlkreis, der die im Wahlgesetz vorgesehene Stimmenmehrheit erringt, erhält das Mandat.

33

Dem Grundsatz der Wahlgleichheit - speziell dem des gleichen Zählwertes aller abgegebenen Stimmen - wird der Gesetzgeber nicht schon dadurch gerecht, daß er bei der Ausgestaltung des Wahlsystems von Regelungen absieht, die einen unterschiedlichen Zählwert der abgegebenen Stimmen vorsehen oder im Ergebnis zur Folge haben. Gefahren drohen dem Anspruch des Wahlbewerbers auf Wahlgleichheit auch durch Wahlfälschungen und - mehr noch - durch ungewollte Fehler bei der Stimmenauszählung und Ermittlung des Wahlergebnisses. Auch dann, wenn die für einen Wahlbewerber gültig abgegebenen Stimmen nicht sämtlich als gültig bewertet oder nicht sämtlich für ihn gezählt werden, können - insbesondere bei knappem Wahlausgang - der Grundsatz der Wahlgleichheit und damit das Grundrecht des Wahlbewerbers aus Art.3 Abs.1 GG verletzt sein.

34

Das Risiko einer durch Zählfehler bedingten unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses ist erfahrungsgemäß nicht unbeträchtlich. Von daher ist der Wahlgesetzgeber mit Rücksicht auf den Grundsatz der Wahlgleichheit auch gehalten, durch geeignete Regelungen den typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken.

35

Auch solche Regelungen können keinen vollkommenen Schutz davor bieten, daß das Wahlergebnis von den zuständigen Wahlorganen im Einzelfallg leichwohl nicht zutreffend ermittelt wird und die Sitzverteilung den Wählerwillen nicht widerspiegelt. Der Wahlgesetzgeber muß in Rechnung stellen, daß den Wahlorganen in Einzelfällen Zählfehler - unter Umständen auch mandatsrelevante Zählfehler - unterlaufen. Er hat deshalb ein Verfahren zu schaffen, das es erlaubt, Zweifeln an der Richtigkeit der von den Wahlorganen vorgenommenen Stimmenauszählung nachzugehen und erforderlichenfalls das Wahlergebnis richtigzustellen sowie die Sitzverteilung zu korrigieren.

36

Das verlangt nicht nur das aus dem Demokratieprinzip folgende Gebot einer dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung, sondern zugleich auch das Recht von Wahlberechtigten und Wahlbewerbern auf Wahlgleichheit. Die danach gebotene Einrichtung einer Wahlprüfung, die sich aucha uf die Ermittlung des Wahlergebnisses erstreckt, sehen das Grundgesetz (in Artikel 41) und die Verfassungen der Bundesländer (die nordrhein-westfälische Verfassung in Artikel 33) ausdrücklich vor. Die Wahlprüfungsverfahren dienen der Gewährleistung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments. Dementsprechend können grundsätzlich nur solche festgestellten Gesetzesverletzungen zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen führen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung, also auf die konkrete Mandatsverteilung, von Einfluß sind oder sein können (vgl BVerfGE_4,37O <372 f>; st Rspr; zuletzt BVerfGE_79,173 <173 f>). Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren auch der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts."

 

Auszug aus BVerfG B, 12.12.91, - 2_BvR_562/91 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.31

§§§

[ 1990 ] RS-BVerfG - 1991 [ 1992 ]     [  ›  ]

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