zu § 220   KSVG  
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  1. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung im Hinblick auf das vom Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebotes aus Art.104 Abs.1 Satz 3 SVerf und § 62 Abs.1 Nr.4 SPolG können nicht daraus abgeleitet werden, dass neben der richtigen Ermächtigungsgrundlage eine falsche Ermächtigungsgrundlage angegeben ist. (vgl OVG l, U, 25.08.03, - 2_R_18/03 - Bestattungsfrist - SKZ_04,91/62 (L) )

  2. Die so eröffnete Möglichkeit, den Kostenersatzanspruch nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung besonderer Härten beziehungsweise - bezogen auf den auch aus § 227 AO hervorgehobenen Rechtsgedanken - der Unbilligkeit der Realisierung der Kostenforderung zu erlassen, führt bei Vorliegen der besonderen unbilligen Härte regelmäßig zur Annahme einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null und damit einem Anspruch des Pflichtigen, da der Begriff der Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch Ermessensschranke ist. (vgl OVG l, U, 25.08.03, - 2_R_18/03 - Bestattungsfrist - SKZ_04,91/62 (L) )

  3. Dem Prüfungsprogramm der besonderen, unbilligen Härte entspricht es dabei, die persönlichen und sachlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, woraus folgt, dass die Unbilligkeit sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Gründen gegeben sein kann. (vgl OVG l, U, 25.08.03, - 2_R_18/03 - Bestattungsfrist - SKZ_04,91/62 (L) )

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