Fehler im Amtsblatt des Saarlandes (Fehler im Landesrecht des Saarlandes)
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Sammlung
der Fehler in der Gesetzgebung des Saarlandes

von
HG Schmolke

Grundsatzprobleme

Durch die Verlinkung gesetzlicher Verweise, wie ich sie in meiner Datenbank praktiziere, kommen viele Fehler und Ungereimtheiten zu Tage, die ohne die Verlinkungstechnik schnell überlesen würden. Wer schlägt schon eine verweisene Stelle nach, insbesondere, wenn sie sich in einem ganz anderen Gesetz befindet? Da ich mich bemühe meine Texte auf aktuellem Stand zu halten und alle Änderunge in Fußnoten dokumentiere, fallen Ungereimtheiten und Fehler schnell auf. In diesen Fällen markiere ich die betreffende Stelle mit einer Textmarke (f), die als Link ausgebaut ist und die Ungereimtheit in der Fehlerliste (Teil C) dokumentiert. Da verschiedene Fehler gehäuft auftauchen, habe ich aus der Fehlerliste Grundsatzeprobleme in formeller und materieller Hinsicht herausgefiltert und der Fehlerliste vorangestellt. Im Einzelnen ist mir folgendes aufgefallen:

A. Formelles

  1. Nichtangabe der Gesetzesnummer
    Wenn der Gesetzgeber ein Gesetz ändert wird im Regelfall die Gesetzesnummer nicht mehr angegeben. Da manche Gesetze inzwischen fünfmal erlassen wurden, kann am einfachsten über die Gesetzesnummer die jeweilige Gesetzesfassungen individualisiert werden. Rechtsgrundlage für die Nummerierung von Gesetzen ist die Bekanntmachung über die Numerierung von Gesetzen vom 12.01.53 (Amtsbl_53,87). Eine korrektes Zitieren setzt deshalb die Angabe der Gesetzesnummer voraus. Im übrigen ist die Angabe der Gesetzesnummer die kürzeste Art ein Gesetz eindeutig zu bestimmen.

    Beispiel:

    vgl zuletzt GNr.1676 vom 11.03.09 zur Änderung des Saarl-Verwaltungsverfahrensgesetzes (Amtsbl_09,674). Bei der Angabe des Saarl-Verwaltungsverfahrensgesetzte fehlt die Angabe "GNr.1056".

    GNr.1678 zur Sechsten Änderung des Saarl-Wassergesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,676) wurde beim Saarl-Wassergesetz (SWG) die Angabe GNr.714 vergessen.

    Insbesondere bei Neubekanntmachungen von Gesetzen geht üblicherweise die Gesetzesnummer verloren.

    Beispiel:  vgl zuletzt die Neufassung des Saarl-Sparkassengesetzes vom 22.04.09 (Amtsbl_09,662)

    Selbst, wenn ein neues Gesetz erlassen wird, fehlt manchmal die Gesetzesnummer.

    Beispiel: Siehe das Saarl-Verwaltungszustellungsgesetz

    Die Gesetzesnummer bietet die kürzeste Möglichkeit ein Gesetz eindeutig zu benennen. Zwar hat der Chef der Staatskanzelei mit Rundschreiben vom 15.06.08 empfohlen bei Gesetzeszitaten auf die Nummer zu verzichten. Daran anschließend hält Juncker (Fn-1) die Zeit für gekommen, sich von der Numerierung der Gesetze ganz zu verabschieden. Dieser Meinung muss ich widersprechen. Angesichts der oft sehr langen Gesetzesnamen, kann mit der Gesetzesnummer, das Gesetz eindeutig bezeichnet werden. In unser heutigen EDV-geprägten Zeit ist die Gesetzesnummer ein wichtiger Schlüssel, der eine einfache EDV-technische Manipulation ermöglicht. Aus diesem Grund kann auf gar keinen Fall auf die Gesetzesnummer verzichtet werden.

  2. §§§



  3. Falsche Angabe der letzten Gesetzesänderung
    Immer häufiger ist das Saarland ausser Stande die letzte Änderung eines Gesetzes korrekt anzugeben. Das gilt insbesondere wenn die letzte Änderung durch ein Rechtsbereinigungsgesetz oder ein Reformgesetz erfolgt ist. Die hohe Fehlerquote ist darauf zurückzuführen, dass das Land es nicht nötig hat, seine Gesetzgebungsverfahren zu dokumentieren, wie es der Bund im Fundstellennachweis A tut.

    Beispiele:  

    ZB die Änderung des SDSchG, GNr.1589, Art.3 Abs.3 GNr.1592, Art.3 Abs.7 GNr.1592, Art.3 Abs.8 GNr.1592, Art.5 GNr.1592, Art.3 GNr.1598, Art.5 Abs.13 GNr.1602, Art.5 Abs.12 VSRG ff (4x), § 3 Abs.1 SAWG, Art.10 Abs.12 VSRG

    §§§



  4. Falsche oder nicht eindeutige Angabe der zu ändernden Stelle
    Immer häufiger kommte es zu Änderungsversuchen, die die zu ändernde Stelle falsch oder nicht eindeutig angeben.

    Beispiele:  

    Siehe zB die Änderung des § 3 Abs.8 NRSchG, des § 3 SAIG, des § 69 SAIG, des § 49 Abs.2 LHO, des § 116 Abs.1 LHO (3x), § 3 Abs.7 S.1 G-10-DurchfG, § 12 Abs.4 Nr.2 S.7 KFAG, § 12 Abs.4 Nr.6 KFAG, § 9 Abs.1 S.3 SWG, Art.5 Abs.5 GNr.1602

    §§§



  5. Mehrermalige Änderungsversuche der selben Regelung
    Vereinzelt kommt es zu Änderungsversuchen, die bereits in einem früheren Änderungsgesetz vorgenommen worden sind und damit aufgrund eines nicht mehr existierenden Änderungssubjektes zum Scheitern verurteilt sind.

    Beispiele: Siehe § 56 Abs.1 Nr.6 SMG, Art.3 Abs.9 Nr.7 GNr.1592

    §§§



  6. Änderungsgesetze
    Bei Änderungsgesetzen (Fn-2) ist kein einheitlicher Aufbau festzustellen . Während üblicherweis Änderungsgesetze in Artikel eingeteilt werden, kommt es immer wieder vor, dass es unterlassen wird das Änderungsgesetz in Artikel einzuteilen und nur mit Nummern gearbeitet wird.

    Beispiel:

    1. vgl zuletzt GNr.1677 zur Änderung des Gesetzes zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 11.03.09 (Amtsbl_09,646).

    2. Das Gesetz Nr.1589 vom 15.03.06 (Amtsbl.06,658) regelt nicht das Bestattungswesen, sondern enthält Änderungen des Bestattungsgesetzes (GNr.1535). Es hätte deshalb richtigerweise als Änderungsgesetz erlassen werden müssen. Siehe Fußnote zum GNr.1589.

    Auch wird desöfteren vergessen, das Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes zu regeln. Rechtlich ist das zwar unschädlich, da Art.103 SVerf das Inkrafttreten regelt. Da allerdings nur der Fachmann diese Bestimmung kennt, ist ein solches Verhalten wenig bürgerfreundlich.

  7. Beispiel:

    vgl zuletzt GNr.1677 zur Änderung des Gesetzes zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 11.03.09 (Amtsbl_09,646).

    §§§



  8. Doppeltvergabe von Abkürzungen
    Das Gesetz zur Neuordnung des Landesplanungsrechts vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1506) hat sowohl sich selbst wie dem in Art.1 geregelten Saarländischen Landesplanungsgesetzes die amtliche Abkürzung "SLPG" gegeben. Die amtliche Abkürzung ist damit nicht mehr eindeutig. Der selbe Fehler ist beim Erlass des GNr.1589 (Bestattungsgesetz) passiert. (Siehe GNr.1589)

    §§§



  9. Bekanntmachung von Neufassungen
    Auch die Bekanntmachungen von Neufassungen werden vereinzelt nicht mehr unter dem Kapitel "I.Amtliche Texte" vorgenommen, sondern unter "II.Beschlüsse und Bekanntmachungen". Da die Bekanntmachung von Neufassungen, durch den Gesetzgeber durch eine Neufassungsermächtigung an die Verwaltung legitimiert ist, handelt es sich auch um einen amtlichen Text, der unter die Rubrik "I. Amtliche Texte" gehört. Der Leser braucht nicht damit zu rechnen, dass ein amtlicher Text in der Rubkrik "Beschlüsse und Bekanntmachungen" enthalten ist. Deshalb erscheint es mir fraglich, ob eine unter falscher Rubrik bekanntgemachte Vorschrift, überhaupt wirksam veröffentlich wurde.

    Beispiel: vgl zuletzt, die Bekanntmachung der Neufassung der Landeswahlordnung vom 07.01.09 (Amtsbl_09,198)

    Mich stört auch, dass bei der Neubekanntmachung, in letzter Zeit lediglich auf die letzte Neubekanntmachung verwiesen wurde und die Fundstelle der erstmaligen Veröffentlichung des Gesetzes nicht angegeben wird.

    Beispiel: vgl zuletzt die Neufassung des Saarl-Sparkassengesetzes vom 22.04.09 (Amtsbl_09,662)

    Teilweise wird in Neubekanntmachungen auch das Inkrafttretensdatum falsch angegeben.

    Beispiel:

    vgl zuletzt die Bekanntmachung der Neufassung des Saarl-Sparkassengesetzes vom 22.04.09 (Amtsbl_09,662). Im Einleitungssatz heißt es "in der seit dem 20. Januar 2009 geltenden Fassung". Nach Art.3 des Gesetzes Nr.1671 vom 14.01.09 Amtsbl_09,394) trat das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Da das Amtsblatt am 19. Februar erschien, traten die Änderungen somit am 20.02.09 in Kraft.

  10. §§§



  11. Anpassung von Verweisen

    Wenn ein altes Gesetz durch ein neues Gesetz mit anderer Paragraphenfolge ersetzt wird, ist das Saarland meist nicht in der Lage, die Verweise in anderen Gesetzen auf dieses Gesetz zeitgerecht anzupassen.

    1. So wurde zwar beim Erlass des neuen SBG das SRiG und das JAG entsprechend geändert. Dabei hat man aber übersehen, dass in vielen anderen Gesetzen und Verordnungen ebenfalls auf das SBG verwiesen wird. In meiner Datenbank habe ich allein weitere 50 Verweise auf das SBG gefunden.

      Beispiel:

      Siehe zB KSVG (17x), BhVO (3x) NtVO (3x), AZVO-Pol (2x), UrlVO (2x), EltZVO (1x) SLVO (9x), 3.BesSLVO (1x), Pol-LVO (2x), MuSchVO (1x), AusglZVO (2x), SRKG (1x), SUKG (2x), APOgD (2x), LGG (1x), ErstG-DVO (1x), StellobVO (1x)

    2. Bei der Überleitung des Beamtenversorgungsgesetz ins Landesrecht, hat man vergessen, die Verweise auf das Bundesbeamtengesetz, durch Verweise auf das saarländische Beamtengesetz zu ersetzen. Zwar wurde das SBeamtVG zwischenzeitlich an das Beamtenstatusgesetz angepasst. Die Anpassung an das SBG steht aber immer noch aus.

    3. Die Garagenverordnung verweist im Jahre 2009 immer noch auf die LBO aus dem Jahre 1974 (GNr.816). Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber dreimal eine neue LBO erlassen (GNr.1223), (GNr.1370) und (GNr.1544a) Der Gesetzgeber hat es in 35 Jahren nicht fertig gebracht, diese Verweise zu aktualisieren. Erfreulich ist allerdings, dass zwischenzeitlich fast alle anderen Verordnungen zur LBO an die neueste Landesbauordnung angepasst wurden.

    4. Auch wenn der Bund Gesetze neu erläßt, auf die das saarländische Recht verweist, hat das Land Schwierigkeiten seine Verweise zeitgerecht anzupassen. Obwohl der Bund bereits 2002 ein neues Waffengesetz erlassen hat, verweist die Mittelstadtverordnung immer noch auf das Waffengesetz von 1976. (vgl § 1 Abs.1 Nr.2 und 3 MiStVO)

  12. Gesetzesüberschrift
    Die Überschrift eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung hat kurz und charakteristisch zu sein, dagegen braucht sie nicht umfassend zu sein. Mit dem Versuch den Gesetzestext möglichst vollständig in der Überschrift anzudeuten, wird einem Ideal gehuldigt, das nur auf Kosten der Schwerfälligkeit, ja der Unverständlichkeit zu gewinnen ist (Fn-3). Dieser Ansicht kann ich in jeder Hinsicht zustimmen. Soweit Juncker sich allerding gegen Kurznamen (Fn-4) und Abkürzungen (Fn-5) bei ausgefallenen Gesetzen ausspricht muss ich ihm widersprechen. Nur durch Kurzname und Abkürzung insbesonders langer Gesetzesnamen kann eine lesbare EDV-technisches Manipulation sichergestellt werden. Die Ansichten des Herrn Juncker sind durch seine Abneigung gegen die EDV-geprägt und daher nicht mehr zeitgemäß.

    In der Überschrift muss allerdings das Wesentliche einer Änderung erfasst sein. Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn in dem Gesetz etwas geregelt wurde mit dem der Leser auf gar keinen Fall rechnen konnte.

    Beispiel:

    1. Die Überschrift des Gesetz Nr.1656 vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755) heißt "zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen". Entsprechend seinem Titel enthält es Änderungen des SBesG und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen. Dass durch die Neufassung des § 1 Abs.2 des SBesG das BBesG und die darauf gestützten Verordnungen in der Geltung vom 31.08.06 ins Landesrecht überführt worden sind, geht aus der Überschrift nicht hervor. Angesichts der Bedeutung dieses Vorgangs, hätte das im Namen des Änderungsgesetzes zum Ausdruck kommen müssen. Die marginalen Änderungen des SBesG und der VO hätten demgegenüber in der Überschrift gar nicht erwähnt werden müssen.

      Darüberhinaus sind auf Grund des BBesG auch Verordnung erlassen worden, die ausschließlich für den Bund gelten (zB Leistungsbezügeverordnung-FH-Bund), insoweit hätte es der Rechtssicherheit gedient, wenn die ins Landesrecht übernommenen Verordnungen ausdrücklich benannt worden wären.)

    2. Das Gesetz Nr.1589 regelt nicht das Bestattungswesen, sondern enthält Änderungen des Bestattungsgesetzes (GNr.1535). Es hätte deshalb richtigerweise als Änderungsgesetz erlassen werden müssen. Der Kurzname Bestattungsgesetz und die amtliche Abkürzung BestattG sind jetzt zweimal vergeben, einmal für das eigentliche Gesetz (Nr.1535) und das Änderungsgesetz (Nr.1589).

    §§§



  13. Abkürzungspraxis
    Es gibt keine einheitliche Abkürzungssystematik für saarlandische Gesetze. Am häufigsten wird der thematischen Inhaltsaussage einer Gesetzesüberschrift ein "S" vorangestellt.

    Beispiele: SVerf, SVwVfG, SBG, SBesG, SWG, SNG, SMG, SPolG, SNRG usw

  14. Teilweise ist auch die Praxis anzutreffen, der inhaltlichen Aussage ein "L" voranzustellen als Abkürzung für "Landes".

    Beispiele: LBO, LHO, LGG, LSO, LVAG, LWaldG,

    Ein "L" am Anfang einer Abkürzung kann aber auch eine ganz andere Bedeutung haben, wie folgende Beispiele zeigen:

    Beispiele: LVAG, LWG, LÖG-Saarland, LZD-G,

    Folgende aus dem üblichen Rahmen fallende Abkürzungshinweise auf das Saarland aus letzte Zeit sind mir aufgefallen.

    Beispiele: LÖG-Saarland, JSchrAG-Saar, ERVVO-Saar,

    Daneben gibt es viele Gesetzesabkürzung ohne Hinweis auf das Saarland .

    Beispiele: UG, VAbstG, KWG, MFG, MG, NRSchG,

    Wenn diese Begriffstruktur auch teilweise historisch gewachsen ist, sollte in Zukunft die Abkürzungspraxis vereinheitlicht werden. Eine Abkürzung wie "LÖG Saarland" wie sie erst kürzlich vergeben wurde (GNr.1606 vom 15.11.06 (Amtsbl_06,1974), halte ich für wenig sinnvoll. Warum hat man es nicht mit "SLÖG" abgekürzt. Hier scheinen mir systematische Vorgaben sinnvoll, zumal es auch darum geht Verwechselungen mit dem Bundesrecht zu vermeiden. So würde zB eine Verwechselung des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG mit dem Künstlerversicherungsgesetz - KSVG des Bundes vermieden, wenn man dem KSVG ein "S" vorangestellt hätte (Fn-6).

    §§§



  15. Fazit zu Teil A
    Wie die vorstehenden Ausführungen und die Fehlerliste in Teil C zeigen gibt es erhebliche Ordnungsdefizite im saarländischen Recht. Ordnungsdefizite führen aber zu Handlungsbedarf. Wie kann die Fehlerquote gemindert werden?

    Grundsätzlich ist festzustellen, dass im Saarland zur Zeit Gesetze erlassen werden, ohne die früher übliche zentrale Förmlichkeitsprüfung. Das zeigen klar die von mir in letzter Zeit dokumentiere Breite der Fehler und Ungereimtheiten. (siehe zB Nummer 150 ff). Einer der Hauptgründe für die festgestellten Ordnungsdefizite, ist neben der fehlenden zentralen Förmlichkeitsprüfung die Tatsche, dass das Land es nicht für nötig hält, seine gesetzgeberische Änderungstätigkeit auch zentral zu dokumentieren. Damit hängt es von der Sorgfalt des einzelnen Beamten ab, ob zB die letzte Änderung richtig angegeben wird und die üblichen Formalien eingehalten werden. Diese Fehlerbreite kann nur vermindert werden, wenn eine zentrale Förmlichkeitsprüfung durchgeführt wird, die sich auf eine EDV-gestütze Datenbank zurückgreifen kann in der alle Änderungen dokumentiert sind. Dadurch könnte auch eine Einhaltung der Abkürzungssystematik gewährleistet und sichergestellt werden, dass es nicht zu Überschneidungen mit den bundesrechtlichen Abkürzungen kommt.

    Ungereimtheiten im Gesetzestext und Verweise zu zwischenzeitlich aufgehobene oder verschobene Regelungen, führen beim Rechtsuchenden zur Verärgerung. Diese Verärgerung bedingt bei an sich rechtstreuen Bürgern eine Schwächung seiner Bereitschaft staatlichen Gesetzen auch Folge zu leisten. Die desintegrierende Wirkung derartiger Fehler darf nicht unterschätzt werden, wenn die Staatsverdrossenheit nicht weiter zunehmen soll. Deshalb ist dringender Handlungsbedarf geboten.

§§§



Teil B: Materielles

In Materieller Hinsicht ist mir folgendes aufgefallen:

  1. Zeitlich begrenzt geltendes Recht
    Seit einigen Jahren ist der saarländische Gesetzgeber dazu übergegangen seinen Gesetzen und Verordnungen nur noch zeitlich begrenzte Geltung beizulegen. Der Gesetzgeber wollte sich wohl mit dieser Praxis selbst unter Druck setzten, ob entsprechende Regelungen überhaupt noch gebraucht werden. Diese Praxis halte ich für äußerst bedenklich. Sie schafft nur Unordnung und wirft viele Zweifelsfragen auf. Im Einzelnen ist mir folgendes aufgefallen:

    1. Kann ein zeitlich begrenzt geltendes Gesetz, ein zeitlich unbegrenzt geltendes Gesetz ausser Kraft setzen? M.E ist das nicht möglich. Aufgrund der zeitlich begrenzten Geltung tritt nach Ablauf der Geltungszeit wieder der alte Zustand ein. Will man ein Gesetz auf Dauer zu einem bestimmten Zeitpunkt ausser Kraft setzen, darf nicht mit einem zeitlich begrenzt gelenden Gesetz gearbeitet werden, sondern muss ein zeitlich nicht begrenzte Regelung getroffen werden, damit das bisherige Recht dauerhaft ausser Kraft tritt.

      Beispiel: Das Außerkraftsetzen der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung durch § 55 Abs.2 der zeitlich begrenzt geltenden Kommunalhaushaltsverordnung vom 10.10.06 (Amtsbl_06,1842)

      Da gemäß § 55 Abs.3 die Kommunalhaushaltsverordnung selbst am 31.12.14 wieder außer Kraft tritt, müsste die Gemeindehaushaltsverordnung und die Gemeindekassenverordnung wieder aufleben. Wie das angesichts der EDV-Abhängigkeit dieses Bereiches funktionieren soll, ist unerfindlich. Hier wird wie so oft an Stelle einer echten Deregulierung nur Unordnung geschaffen.

    2. Das gleiche gilt für die durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278) eingeführte zeitliche Begrenzung der Geltung des LWaldG bis zum 31.12.12. Da das Änderungsgesetz selbst in seiner Geltung zeitlich begrenzt ist, tritt am 01.01.13 der ursprüngliche Text ohne zeitliche Begrenzung wieder in Kraft.

      Auch der Versuch diesen Fehler zu korrigieren führt zu noch größeren Ungereimtheiten. Durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetze Nr.1661 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland vom 28.10.08 (Amtsbl_09,3) sollte nach dem Wort „Inkrafttreten“ ein „Komma“ sowie das Wort „Außerkrafttreten“ eingefügt werden. Dieses Gesetz hat zwar zeitlich unbefristete Kraft. Diese Änderung ist aber bereits mit Wirkung vom 22.02.08 durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278) vorgenommen worden, so dass jetzt zweimal Außerkrafttreten in der Überschrift zu finden ist. Einmal zeitlich befristet und einmal zeitlich unbefristet. Selbst wenn man der zeitlich unbefristeten Regelung den Vorrang einräumt, hätte die befristete Reglung ausdrücklich aufgehoben werden müssen, damit nicht bis zum Außerkrafttreten sich das Wort "Außerkrafttreten" zweimal in der Überschrift befindet.

      Auch die Einfügung des § 55 Satz 2 durch Art.2 Nr.2 b) führt zu einer mißverständlichen Doppelregelung, da Satz 1 bereits durch die Wörter "und mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft.“ ergänzt worden ist, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278). Das hat ME zur Folge, dass am 01.01.13 das LWaldG wieder in seiner alten Form gilt. Als soches kann es dann aber nicht am 31.12.015 dauerhaft ausser Kraft treten, da diese Regelung sich nur auf die geänderte Fassung des Gesetzes bezieht. (vgl "Dieses Gesetz"). Die Ungereimtheiten durch die zeitlich begrenzte Geltung des Änderungsgesetzes hätte nur durch eine zeitlich unbegrenzt geltende Neufassung des § 55 LWaldG bereinigt werden können.

    3. Problematisch erscheint mir auch der Fall, dass ein Regelung in einem von Hause aus zeitlich begrenzt geltenden Gesetz, durch ein zeitlich unbeschränkt geltendes Gesetz geändert wird. Gilt die Änderung dann zeitlich unbeschränkt, obwohl, das Gesetz im übrigen außer Kraft tritt und damit die Änderung ihren Sinn verliert, oder tritt die Änderung auch mit außer Krafttreten des Gesetzes im übrigen außer Kraft? Vertritt man diese Auffassung, dann müßte es aber für die Regelung des Außerkrafttretens insoweit eine Ausnahme geben, sonst könnte einem Gesetz, das ursprünglich zeitlich unbegrenzt galt und durch ein zeitlich begrenzt geltendes Gesetz eine Außerkrafttretensregelung eingefügt worden ist nur nachträglich korrigiert werden, indem das ganze Gesetz neu erlassen wird. Zeitlich begrenzt geltendes Recht schafft somit eine Menge zusätzlicher und vermeidbarer Probleme. Unsere Rechtsordnung wird durch die häufigen Änderung und die sich ständig verschlechternden Gesetzgebungstechnik immer komplizierter. Deshalb wäre der Gesetzgeber gut beraten, auf derartige nichtsbringende Spielchen zu verzichten.

    4. Durch das Gesetz Nr.1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18.11.10 (Amtsbl_10,1420) wurden die Besoldungsordnugnen A und B des SBesG zeitlich begrenzt geändert und zwar vom 01.01.11 bis zum 31.12.20. Das Gesetz selbst gilt aber zur Zeit nur bis zum 31.12.15. Auch dieses Beispiel zeigt klar, dass der Gesetzgeber mit der zeitlich begrenzten Geltung von Gesetzen schlecht beraten war. Sie überfordert sowohl die Verwaltung wie den Bürger.

    5. Durch § 18 Abs.2 SGastG wurde die zur Zeit noch unbefristet geltende Gaststättenverordnung mit Außnahme von 3 Paragraphen durch ein zeitlich begrenzt geltendes Gesetz aufgehoben. Das hat zur Folge, dass am 01.01.21 die Gaststättenverordnung wieder in Kraft tritt, was bestimmt nich beabsichtigt war.
      Dasselbe gilt für das Außerkraftsetzen des § 1 Abs.1 Nr.1 der Mittelstadtverordnung.

    6. Auch das neue Saarländische Beamtengesetz vom 11.03.09 (Amtsbl_09,514) tritt gemäß § 142 Abs.1 SBG am 31.12.15 außer Kraft. Da auch das alte SBG ursprünglich an diesem an diesem Tage außer Kraft treten sollte, besteht die Gefahr, das am 01.01.16 kein Saarländisches Beamtengesetz mehr existiert, falls im Parlament keine Mehrheit für eine Verlängerung oder den Erlass eines neuen Gesetzes zu Stande kommt. Wie dieser Zustand sich mit Art.33 Abs.5 GG vereinbaren sollte ist unerfindlich. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Auch die Fortentwicklungsklausel rechtfertigt aber keinen rechtslosen Zustand auf diesem Gebiet. Deshalb halte ich es für verfassungswidrig statusbegründenden Gesetzen nachträglich eine zeitlich begrenzt Wirkung beizumessen.

      So ist bezeichnend in der BT-Drucksache 16/4037 S.21 zum BeamtStG wörtlich ausgeführt:

        Das Beamtenstatusgesetz regelt die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten dauerhaft, so dass es einer Befristung nicht zugänglich ist.

      Dem ist nichts hinzuzufügen.

    7. Das zum SBG gesagte gilt gleichermaßen für das SBesG, das SBeamtVG und das KSVG, soweit es Statusrechte der Ratsmitglieder und des Bürgermeisters regelt.

    8. Welchen Sinn zeitlich begrenzte Änderungen von Ministeriumsbezeichnungen haben sollen, bleibt mir unerfindlich. Siehe zB die Fußnote 1 zu § SSpG.

      Da die Außerkrafttretensregelung des SSpG, durch das unbegrenzt geltende Gesetz Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930) vorgenommen wurde, und diese sich mit dem zeitlich begrenzt geldenden Änderungsgesetz deckt, kommt, lebt die alte Ministeriumsbezeichnung nicht mehr auf.

    Wie die Praxis zeigt, ist zusammenfassend festzustellen, dass die generelle Beschränkung der Geltung von Gesetzen nur zu Ungereimtheiten führt, die es nicht gäbe, wenn diese Praxis aufgegeben würde. Zeitlich begrenzt geltendes Recht, ist m.E. allenfalls in seltenen Außnahmefällen zu rechtfertigen. Ihr genereller Erlass führt zu erheblichen Ordnungsdefiziten, ohne dass irgend ein Vorteil dieser Praxis erkennbar wäre. Auch Rechtssicherheitsgründen sollte von Ausnahmen abgesehen, auf diese Praxis verzichtet werden.

    Das gilt umso mehr als viele Gesetze zum selben Zeitpunkt außer Kraft treten, so dass erhebliche Zweifel angebracht sind, ob das Parlament die Zeit finden wird, alle gleichzeitig zu überarbeiten. Man muss kein Prophet sein um vorauszusagen, dass anstelle einer generellen Überarbeitung, das Parlament im Regelfall, lediglich die Außerkraftsetzung verschieben wird. Diese Arbeit kann es sich sparen, wenn diese Praxis wieder aufgegeben wird.

    Nicht zuletzt dürfte das Befristungschaos dazu führen, dass die Fehlerquote im saarländischen Recht drastisch ansteigen wird. Da der Gesetzgeber seine Änderungen und Befristungen nicht dokumentiert, wie es der Bund im Funstellennachweis A des BGBl tut, muss man kein Prophet sein um eine derartige Folge zu prognostizieren. Das zeigt klar das Gesetz Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406), das nur so von Fehlern strozt. (Siehe die Fehlernachweis zum Gesetz Nr.1721)

  2. §§§



  3. Änderung von Behördennamen
    In den letzten Jahren wurden laufend Behördennamen geändert. So wurde zB der offizielle Name des Innenministeriums in den letzten 10 Jahre dreimal geändert. ME handelt es sich um vollkommen überflüssige Änderungen. Der Zuständigkeitsbereiches eines Ministerium kann auch geändert werden ohne gleich den Namen zu ändern. Die ständigen Änderungen durch das politische Tagesgeschäft führen nur zu vermeidbaren Verwirrungen. So wundert es nicht dass der Gesetzgeber im Gesetz Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406) versucht nicht existierende Namen zu ändern.

  4. §§§



  5. Feminisierung der saarl-Gesetzessprache
    Die vom saarländischen Gesetzgeber seit Jahren praktizierte Feminisierung der Gesetzessprache stösst nach meinen Erfahrungen weitgehend auf Unverständnis und das selbst bei Frauen. Radbruch forderte für die Gesetzessprache eine rigoristische Askese der Ausdrucksmittel, eine stoische Wortkargheit, eine nüchterne Armut, damit die unübertreffliche Erhabenheit des kategorischen Imperativs und das selbstsichere Machtbewußtsein des befehlenden Staates zum Ausdruck komme (vgl Radbruch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 10.Aufl., Stuttgart, 1961, Seite 47). Bei der Feminisierung der Funktionsbegriffe handelt es sich demgegenüber um eine typische Überdifferenzierung. Die Gesetzestexte, die sich bisher schon nicht durch besondere Verständlichkeit ausgezeichnet haben, werden zusätzlich aufgebläht und in ihrer Lesbarkeit noch einmal verschlechtert. Der Gesetzgeber verläßt den sprachlichen Weg der Tugend und geriert sich als besonders frauenemanzipatorisch und gleitet damit ins politisch Manipulative ab. Ungleichbehandlungen werden dadurch nicht abgebaut. Siehe dazu HG Schmolke: Zur Gleichstellung von Mann und Frau in der Gesetzessprache, überarbeiteter Auszug aus dem Buch "Öffentliches Baurecht des Saarlandes", Saarlouis 1997 S.39 ff) (Fn-7).

  6. §§§



  7. Fazit zu Teil B

    Wie die Praxis zeigt, ist festzustellen, dass die generelle Beschränkung der Geltung von Gesetzen nur zu Ungereimtheiten führt, die es nicht gäbe, wenn diese Praxis aufgegeben würde. Zeitlich begrenzt geltendes Recht, ist m.E. allenfalls in seltenen Außnahmefällen zu rechtfertigen. Ihr genereller Erlass führt zu erheblichen Ordnungsdefiziten, ohne dass irgend ein Vorteil dieser Praxis erkennbar wäre. Auch Rechtssicherheitsgründen sollte von Ausnahmen abgesehen, auf diese Praxis verzichtet werden.

    Die Gesetzessprache hat sich bisher schon nicht durch besondere Verständlichkeit ausgezeichnet. Durch die Feminisierung werden die Gesetzestexte zusätzlich aufgebläht und in ihrer Lesbarkeit noch einmal verschlechtert. Der Gesetzgeber verläßt den sprachlichen Weg der Tugend und geriert sich als besonders frauenemanzipatorisch und gleitet damit ins politisch Manipulative ab. Ungleichbehandlungen werden dadurch nicht abgebaut.

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