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BS-Nr.100-2
Gesetz Nr.1142
vom 16.06.82 (Amtsbl_82,649)
zuletzt geändert Art.1 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1806 zur zur Änderung des Volksabstimmungsrechtes
vom 15.05.13 (Amtsbl_I_13,186)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Anwendungsbereich |
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1Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen, durch Volksbegehren und Volksentscheid an der Gesetzgebung teil.
2Durch eine Volksinitiative kann der Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden (1).
§§§
Volksinitiative (1) |
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(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten.
eine genaue Beschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem der Landtag sich befassen soll,
adie Unterstützung der Volksinitiative durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 5.000 Einwohnern des Saarlandes, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sein müssen;
bdie Unterzeichnung darf frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages beim Präsidenten des Landtages erfolgt sein,
den Nachweis der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung und des Alters durch eine von der zuständigen Gemeinde kostenfrei zu erteilende Bescheinigung,
aden Namen einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die berechtigt sind, namens der Antragssteller Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen;
bfehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.
(3) 1Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Vorsitzende des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses die Vertrauensperson unverzüglich auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben.
2Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.
§§§
(1) 1Der Landtag entscheidet durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob er sich mit der Volksinitiative befasst.
2Der für Wahlprüfung zuständige Ausschuss soll vor seiner Entscheidung den Antragsteller über die Zulässigkeit seines Antrags anhören.
3Der Ablauf dieser Frist wird in der sitzungsfreien Zeit des Landtags gehemmt.
4Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses der Vertrauensperson zuzustellen und, wenn der Antrag abgelehnt wird, zu begründen.
5Ablehnende Entscheidungen des Landtages können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(2) 1Hat der Landtag durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss beschlossen, sich mit der Volksinitiative zu befassen, fasst das Plenum innerhalb von zwei weiteren Monaten zum Gegenstand der Volksinitiative einen Beschluss.
2Zuvor hört der fachlich zuständige Ausschuss die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson in öffentlicher Sitzung an.
§§§
Volksbegehren (1) |
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(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Ministerium für Inneres (10) und Sport (1) zu richten.
einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf
(6) bei kostenverursachenden Maßnahmen einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten,
(6) adie Unterstützung dieses Entwurfs durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens fünftausend Stimmberechtigten, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen;
bdie Unterzeichnung darf frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages beim Ministerium für Inneres (10) und Sport (2) erfolgt sein,
(6) den Nachweis der Stimmberechtigung durch eine von der zuständigen Gemeinde kostenfrei zu erteilende Bescheinigung,
(6) aden Namen
einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson (7), die berechtigt sind, namens der Antragsteller Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen;
b
fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als stellvertretende Vertrauensperson (7).
(3) 1Enthält der Antrag Mängel, so fordert das Ministerium für Inneres (10) und Sport (3) unverzüglich die Vertrauensperson (8) auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben.
2Dabei legt das Ministerium für Inneres und Sport dar, worin der Mangel besteht und wie Abhilfe geschaffen werden kann und wirkt so auf eine fristgemäße Behebung hin (9).
3Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.
(4) Das Ministerium für Inneres (10) und Sport (4) teilt dem Landtag unverzüglich Eingang und Gegenstand des Antrages mit.
§§§
(1) Ein Volksbegehren ist insbesondere unzulässig, wenn
(2) es den Anforderungen des Artikels 99 Abs.1 der Verfassung des Saarlandes nicht entspricht
(2) der Gesetzentwurf sich auf eine Staatsleistung bezieht. Staatsleistungen sind solche Hilfen und Zuwendungen, die unmittelbare staatliche Geldleistungen gegenüber Gruppen oder Individuen beinhalten,
innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über einen inhaltlich gleichen Gesetzentwurf erfolglos durchgeführt worden ist,
(2) 1Die Landesregierung entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Zulassung des Volksbegehrens.
2Die Entscheidung ist der Vertrauensperson (4) und dem Landtag zuzustellen sowie im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
3Sie ist zu begründen, wenn der Antrag abgelehnt wird.
§§§
1Wird dem Antrag entsprochen, so gibt die Landesregierung unverzüglich die Zulassung des Volksbegehrens unter Angabe des Gesetzentwurfes sowie Beginn und Ende der Unterstützungsfrist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
2Die Unterstützungsfrist soll frühestens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung beginnen und beträgt drei Monate (2).
§§§
(1) 1Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden.
2Er kann bis zum Beginn der Unterstützungsfrist zurückgenommen werden.
3Der Zulassungsantrag gilt als zurückgenommen, wenn die Zahl der ihn Unterstützenden unter fünftausend sinkt.
4Die Rücknahme erfolgt durch schriftliche und handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Ministerium für Inneres (4) und Sport (1).
(2) 1Die Landesregierung stellt die Rücknahme des Zulassungsantrages fest.
2Die Entscheidung ist der Vertrauensperson (3) zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
§§§
(1) Die Antragsteller haben auf eigene Kosten den Gemeinden den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf und bei kostenverursachenden Maßnahmen den Kostendeckungsvorschlag (2) schriftlich mitzuteilen und die Unterstützungsblätter, die auf das Volksbegehren hinweisen müssen, gegen Empfangsnachweis bis spätestens eine Woche vor Beginn der Unterstützungsfrist zuzuleiten.
(2) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter für die Dauer der Unterstützungsfrist zum persönlichen und handschriftlichen Eintrag der Unterstützung bereitzuhalten.
2Die Eintragungsräume und Eintragungszeiten sind so zu bestimmen, dass jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.
(3) Die Gemeinden geben bis spätestens eine Woche vor Beginn der Unterstützungsfrist die Eintragungsräume, die Eintragungszeiten und die Unterstützungsfrist öffentlich bekannt.
§§§
(1) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung des Unterstützungsblattes zum Landtag wahlberechtigt ist.
(2) Zur Eintragung wird zugelassen, wer
(3) 1Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen.
2Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 2).
3Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle im Saarland eintragen.
(4) 1Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über
die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung,
den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis oder die Versagung des Wahlscheines
sind entsprechend anzuwenden.
2Die Aufgaben des Gemeindewahlleiters werden vom Bürgermeister und die des Kreiswahlleiters vom Landrat oder vom Regionalverbandsdirektor (1) wahrgenommen.
3aWird in den entsprechend anzuwendenden Vorschriften bei der Berechnung von Fristen oder Terminen auf den Tag der Wahl abgestellt, so tritt an seine Stelle der erste Tag der Unterstützungsfrist;
3bdies gilt nicht für die Regelung in Absatz 1.
§§§
(1) 1Die Eintragung muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift des Eintragungsberechtigten enthalten.
2Ein Eintragungsberechtigter, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift der Gemeinde unterstützen.
3Die Unterstützung kann nicht rückgängig gemacht werden.
(2) Vor der Eintragung hat die Gemeinde die Eintragungsberechtigung zu prüfen.
§§§
Ungültig sind Eintragungen, die
nicht den Erfordernissen des § 10 Abs.1 (2) entsprechen
die Person des Eintragungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
nicht auf den vorschriftsmäßigen Unterstützungsblättern oder nicht rechtzeitig erfolgt sind,
§§§
(1) 1Unverzüglich nach Ablauf der Unterstützungsfrist schließt die Gemeinde die Unterstützungsblätter mit der Bestätigung ab, dass die Eingetragenen am Tag der Eintragung in der Gemeinde eintragungsberechtigt waren oder Eintragungsscheine übergeben haben.
2Die Gemeinde stellt die Zahl der Eintragungsberechtigten, der gültigen und ungültigen Unterstützungsunterschriften fest.
(2) Das festgestellte Ergebnis ist mit den Unterstützungsblättern und der nach Absatz 1 erforderlichen Bestätigung unverzüglich an den Landeswahlleiter für die Landtagswahl zu übermitteln.
§§§
(1) 1Der Landeswahlausschuss für die Landtagswahl stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest.
2Er ist dabei an die Entscheidung der Gemeinde über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.
(2) 1Der Landeswahlleiter übersendet die Niederschrift über die Feststellungen des Landeswahlausschusses der Landesregierung.
2Sie entscheidet unverzüglich, ob das Volksbegehren zustandegekommen ist.
(3) Das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis und die Entscheidung der Landesregierung sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
§§§
1Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens können vor dem Verfassungsaerichtshof angefochten werden.
2Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Ausgang des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst worden sein kann.
§§§
Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für zustandegekommen, so unterbreitet sie es unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag (Artikel 99 Abs.4 der Verfassung des Saarlandes).
§§§
Volksentscheid (1) |
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(1) 1Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem im Volksbegehren unterbreiteten Gesetzesantrag nicht, so hat die Landesregierung innerhalb von weiteren zwei Monaten einen Volksentscheid herbeizuführen und dies im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt zu machen (2).
2Nimmt der Landtag den Gesetzesantrag unverändert an, so entfällt ein Volksentscheid.
3Nimmt der Landtag den Gesetzesantrag in veränderter Form an, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widerspricht, und lehnt die Landesregierung die Einleitung eines Volksentscheides ab, so kann diese Entscheidung, die der Vertrauensperson (3) und dem Landtag zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen ist, vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(2) 1Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 (4) hat zu enthalten
den Text des Gesetzentwurfes nebst Begründung und bei kostenverursachenden Maßnahmen den Kostendeckungsvorschlag (5),
die Stellungnahme der Landesregierung, die neben der Begründung der Antragsteller die Auffassung der das Volksbegehren ablehnenden Mehrheit des Landtages über den Gegenstand und den Kostendeckungsvorschlag wiederzugeben hat (6) .
2Sofern der Landtag einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksentscheides vorlegt, ist dieser nebst Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.
§§§
(1) Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe zum Landtag wahlberechtigt ist.
(2) Zur Stimmabgabe wird zugelassen, wer
(3) 1Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
2Er kann seine Stimme nur in der Gemeinde abgeben, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 2).
3Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung
teilnehmen.
§§§
(1) Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung (2) über
die Wahlzeit, die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum sowie die Stimmabgabe und die Briefwahl (3) ,
die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung sowie die Erteilung von Wahlscheinen,
die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Landtagswahlgesetz.
§§§
(1) Die Stümmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefabstimmung (3) werden amtlich hergestellt.
(2) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
(3) 1Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen.
2Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften.
3Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser vor den mit den Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen angeführt.
(4) 1Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist § 33 (1) des Landtagswahlgesetzes entsprechend anzuwenden.
2Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn die vorgelegten Fragen bei mehreren den gleichen Gegenstand betreffenden Gesetzentwürfen mehrmals mit "Ja" beantwortet werden.
§§§
(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt der Wahlvorstand die Zahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie für jeden Gesetzentwurf getrennt die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen fest.
(2) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt das Abstimmungsergebnis im Wahlbezirk auf Grund der Ergebnisse in den einzelnen Stimmbezirken fest.
2Der Gemeindewahlausschuss ist berechtigt, die Entscheidungen der Wahlvorstände über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen zu berichtigen.
(3) 1Auf Grund der Ergebnisse in den Wahlbezirken stellt der Kreiswahlausschuss das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis fest.
2Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, die Entscheidung der Gemeindewahlausschüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen zu berichtigen.
(4) 1Der Landeswahlausschuss stellt auf Grund der Abstimnmungsergebnisse in den Wahlkreisen das Gesamtabstimmungsergebnis fest.
2Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Gemeinde- und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
(5) Der Landeswahlleiter veröffentlicht das vom Landeswahlausschuss festgestellte zahlenmäßige Abstimmungsergebnis im Amtsblatt des Saarlandes.
(6) 1Der Volksentscheid kann angefochten werden.
2§ 46 Abs.3 bis 6 (1) (3) ### des Landtagswahlgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
3Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Zustandekommen des Volksentscheides durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst worden sein kann.
§§§
(1) 1Der Landtag prüft und entscheidet unverzüglich nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der Abstimmung.
2Er stellt fest, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist.
(2) 1Die Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
2§ 14 Satz 2 (2) findet entsprechende Anwendung.
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Schlussvorschriften (1) |
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Das Ministerium für Inneres (4) und Sport (1) wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln
Inhalt und Form der Unterstützungsblätter und ihre Einreichung,
Inhalt und Form der Stimmzettel sowie die Form der Umschläge für die Briefabstimmung (3),
die Bestimmung der Eintragungszeit, die Bereitstellung und Einrichtung der Eintragungsräume sowie die Bekanntmachung der Eintragungsräume und der Eintragungszeit,
die Feststellung der Ergebnisse der Stimmabgabe und ihre Weitermeldung,
die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides.
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(1) (2) 1Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur
für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative, des jeweiligen Volksbegehrens oder des jeweiligen Volksentscheides verarbeitet werden.
2Werden sie für ein Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen.
(2) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes erhobene personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zur Durchführung der Volksabstimmung verarbeitet, übermittelt, abruft oder sonst nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
3Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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(weggefallen) (F) |
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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