LVAG | 1-5 | |
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[ I ] | [ ] |
GNr.1631a
Gesetz
über die Errichtung eines Landesverwaltungsamtes
vom 13.12.07 (Amtsbl_07,2393,)
= Art.3 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Im Saarland wird ein Landesverwaltungsamt errichtet.
§§§
(1) 1Dem Landesverwaltungsamt obliegen die Aufgaben, die bisher
dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten,
den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken als Ausländerbehörden,
dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, den Landrätinnen und Landräten und dem Stadtverbandspräsidenten als Kommunalaufsichtsbehörde,
dem Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport,
den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken als Standesamtsaufsichtsbehörden und
den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den Mittelstädten als Bußgeldbehörden für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz
zugeordnet waren.
2In den Fällen der Nummern 2, 3, 5 und 6 richtet sich die Vollstreckung bis zum 31.Dezember 2010 nach
dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.
(2) 1Das Landesverwaltungsamt entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1, 2 und 6 über Widersprüche
gegen Verwaltungsakte, die von ihm erlassen werden, sowie über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von
dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten und den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken
erlassen worden sind.
2Soweit solche Widersprüche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtsausschüssen zur Entscheidung vorliegen, ist das Widerspruchsverfahren
nach dem bisher geltenden Recht zu Ende zu führen.
§§§
(1) Das Landesverwaltungsamt untersteht der Dienstund Fachaufsicht des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) In Angelegenheiten betreffend die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde.
§§§
Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten wird aufgelöst.
§§§
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§§§