KommHVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar 2022-8
vom 19.10.06 (Amtsbl_06,1842)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1828 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,172)
bearbeitet und verlinkt (454)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2013 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Haushaltsplan |
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(1) Der Haushaltsplan besteht aus
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
die Vermögensrechnung des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres,
der Gesamtabschluss des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres,
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres,
eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals,
das der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm,
die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, (1) für die Sonderrechnungen geführt werden,
eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, und der Zweckverbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist,
eine Übersicht gemäß § 4 Abs.7.
§§§
(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
sonstige ordentliche Erträge,
Summe der Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9),
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
bilanzielle Abschreibungen
sonstige ordentliche Aufwendungen,
Summe der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 17),
Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nummern 10 und 18),
Finanzergebnis (Saldo aus Nummern 20 und 21),
ordentliches Jahresergebnis (Summe der Nummern 19 und 22),
außerordentliche Erträge,
außerordentliche Aufwendungen.
außerordentliches Ergebnis (Saldo aus Nummern 24 und 25),
Jahresergebnis (Summe der Nummern 23 und 26).
(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnishaushalts ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport (1) bekannt gegebenen Kontenplans vorzunehmen.
§§§
(1) Im Finanzhaushalt sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
sonstige Einzahlungen,
Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 8),
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
sonstige Auszahlungen,
Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 10 bis 16),
Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nummern 9 und 17),
Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,
Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen,
Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 19 bis 23),
Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
Auszahlungen für Baumaßnahmen,
Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen,
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 25 bis 30),
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nummern 24 und 31),
Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag (Summe der Nummern 18 und 32),
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen,
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen,
Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen (Saldo aus Nummern 34 und 35),
Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Liquiditätssicherung,
Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Nummern 36 und 37)
Veränderung der Finanzmittel (Summe der Nummern 33 und 38),
Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 39 und 40).
(2) Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzhaushalts ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport (1) bekannt gegebenen Kontenplans vorzunehmen.
§§§
(1) 1Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern.
2Die Teilhaushalte können nach den vom Ministerium für Inneres und Sport (1) vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert werden.
3Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder Produktbereiche nach Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden.
(2) 1Der Produktbereich 61 „Allgemeine Finanzwirtschaft“ des vom Ministerium für Inneres und Sport (1) bekannt gegebenen Produktplans ist als Teilhaushalt auch dann auszuweisen, wenn von der Gliederung nach den vorgegebenen Produktbereichen abgewichen wird.
2Die im Hauptproduktbereich 6 „Zentrale Finanzdienstleistungen“ nachzuweisenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen werden durch den vom Ministerium für Inneres und Sport (1) bekannt gegebenen Produktplan bestimmt.
(3) 1Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern.
2aTeilhaushalte bilden eine Bewirtschaftungseinheit;
2bsie sind einem Verantwortungsbereich zuzuordnen.
3Den Teilhaushalten ist eine Übersicht über die Produktgruppen, die Schlüsselprodukte, die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beizufügen.
(4) 1Die Teilergebnishaushalte sind entsprechend § 2 aufzustellen.
2Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die Haushaltsbewirtschaftung sind abzubilden, (1) soweit es für die produktorientierte Steuerung oder für die Kalkulation von Entgelten von Bedeutung ist.
(5) 1Im Teilfinanzhaushalt sind die Einzahlungen
die sonstigen Investitionseinzahlungen, und die Auszahlungen
für Baumaßnahmen,
einzeln sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen.
2Zusätzlich sind Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, und Investitionen oberhalb
der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenze einzeln darzustellen und dazu die Verpfl ichtungsermächtigungen und ihre Aufteilung auf die Folgejahre, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die Investitionssumme anzugeben.
(6) 1Verpfl ichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen.
2Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden.
3Die Notwendigkeit und die Höhe der Verpfl ichtungsermächtigungen sind zu erläutern.
(7) Wird von der Gliederung nach Produktbereichen abgewichen, ist dem Haushaltsplan eine Übersicht nach dem vom Ministerium für Inneres und Sport (1) bekannt gegebenen Produktplan voranzustellen, in der die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen, getrennt als Summen für jeden Produktbereich, auszuweisen sind (produktorientierter Haushaltsquerschnitt).
§§§
(1) 1Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gegliedert nach
Teilhaushalten, auszuweisen.
2Die Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.
(2) 1Im Stellenplan sind ferner die Stellen für das Vorjahr sowie die am 30.Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben.
2Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.
eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte, soweit diese nicht in den Teilhaushalten ausgewiesen sind,
eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamtinnen und Beamten zur Anstellung, der Nachwuchskräfte und der informatorisch beschäftigten Dienstkräfte
beizufügen.
(4) 1aStellen, die von einem bestimmten Zeitpunkt an
nicht mehr benötigt werden, sind als künftig wegfallend zu bezeichnen;
1bdabei ist der Zeitpunkt anzuge1846 Amtsblatt des Saarlandes vom 2.November 2006
ben.
2Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt anders bewertet werden sollen, sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen.
(5) 1Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen,
soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe
derselben Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn oder mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.
2Planstellen der Eingangsämter können zur laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ableistung der
Bewährungszeit für Beamtinnen und Beamte der niedrigeren Laufbahn in Anspruch genommen werden.
(6) 1Stellen für Beamtinnen und Beamte, die vorübergehend unbesetzt sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Ausscheidens der früheren Stelleninhaberin oder des früheren
Stelleninhabers folgt, im Stellenplan ausgewiesen und während dieser Zeit mit Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.
2Darüber hinaus dürfen Planstellen für Beamtinnen und Beamte nur dann mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden, wenn und soweit diese vor Übernahme in das Beamtenverhältnis die laufbahnrechtlich vorgeschriebene
Tätigkeit ableisten.
§§§
(1) 1Der Vorbericht soll einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre geben.
2Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern.
(2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung.
§§§
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie Verpfl ichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
(2) 1Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnisund Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist dem Gemeinderat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.
2Dabei sind die Anlagen nach § 1 Abs.2 Nr.2 und 3 für das dem zweiten Haushaltsjahr zweitvoran gegangene Jahr beizufügen.
(3) Anlagen nach § 1 Abs.2 Nr.9 und 10, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung nach Absatz 2 beigefügt werden.
§§§
(1) 1Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit in
Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.
2Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.
(2) aWerden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen;
bsie können in einer Summe zusammengefasst werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt
bleiben.
(3) aEnthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpfl ichtungsermächtigungen,
sind deren Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung anzugeben;
bdie Übersicht nach § 1 Abs.2 Nr.4 ist zu ergänzen.
§§§
(1) 1Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sowie das Investitionsprogramm sind in den Haushaltsplan einzubeziehen.
2Die im Haushaltsplan zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen und die
Einzahlungen und Auszahlungen sind um die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres und um die Planungsansätze
der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre zu ergänzen.
3Den Angaben nach Satz 2 sind die Ergebnisse der Rechnung des abgelaufenen Jahres voranzustellen.
(2) 1Der Ergebnis- und Finanzplanung ist das Investitionsprogramm zugrunde zu legen.
2Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
nach Jahresabschnitten aufzunehmen.
3Jeder Jahresabschnitt soll die fort - zu führenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben.
4Kleinere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können zusammengefasst werden.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom Ministerium für Inneres und Sport (1) bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen ausgeglichen sein.
§§§
Planungsgrundsätze |
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(1) Die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
2Die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen.
3Die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
§§§
1Für die gemeindliche Aufgabenerfüllung sind produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festzulegen sowie Kennzahlen
zur Zielerreichung zu bestimmen.
2Diese Ziele und Kennzahlen sind zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts zu machen.
§§§
(1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Gemeinderat (1) festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) 1Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten
der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter
Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind.
2Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.
§§§
Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt:
Beträge, die die Gemeinde aufgrund rechtlicher Verpflichtung unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel,
Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.
§§§
1Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung soll eine Kostenund Leistungsrechnung geführt werden.
2Die Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.
§§§
(1) 1Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen.
2Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen und Einzahlungen.
(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.
(4) 1Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen sind auf die Teilergebnishaushalte nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen aufzuteilen.
2Die Versorgungsaufwendungen und die Beihilfeaufwendungen für Versorgungsempfänger können
auch zentral veranschlagt werden (1).
(5) Aufwendungen für Zinsen für Investitionskredite sind auf die Teilergebnishaushalte entsprechend der jeweiligen Anteile des ihnen zugeordneten Anlagevermögens, vermindert um die ihnen zugeordneten Sonderposten, nach den Restbuchwerten aufzuteilen.
(6) Interne Leistungen zwischen den Teilergebnishaushalten sind angemessen zu verrechnen. Aktivierungsfähige Eigenleistungen sind im jeweiligen Teilergebnishaushalt auszuweisen.
§§§
die größeren Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
neue Investitionsmaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist in jedem folgenden Haushaltsplan die bisherige Abwicklung darzulegen,
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
Abschreibungen, soweit sie von den planmäßigen Abschreibungen oder den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden abweichen,
besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Sperrvermerke, Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen.
(2) Im Übrigen sind die Ansätze soweit erforderlich zu erläutern.
§§§
Deckungsgrundsätze |
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(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts,
die Einzahlungen des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.
(2) Übersteigen die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, ist der hierdurch sich ergebende Überschuss nach Abzug der für die Tilgung von Investitionskrediten erforderlichen Auszahlungen (1) zur Verminderung von Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung zu verwenden.
§§§
(1) 1Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt.
2Sie können auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden,
wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder
wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
3Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) 1Es kann bestimmt werden, dass in einem Teilhaushalt bestimmte Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern.
2Die Inanspruchnahme darf im Teilhaushalt nicht dazu führen, dass der Saldo aus zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen vermindert wird.
(3) Mehraufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.
§§§
(1) 1Aufwendungen, die zu einem Teilhaushalt gehören, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird.
2Die Inanspruchnahme darf im Teilhaushalt nicht dazu führen, dass die Summe der zahlungswirksamen Aufwendungen erhöht wird.
(2) 1Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(4) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Teilhaushalts können für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Teilhaushalts nach § 3 Abs.1 Nr.25 bis 30 erklärt werden.
(5) (1) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
§§§
(1) 1Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
2Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen
bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres (1) verfügbar.
(2) Ermächtigungen für Aufwendungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden.
§§§
Zahlungsabwicklung |
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(1) 1Aufgaben der Gemeindekasse sind
Zahlungsabwicklung (Annahme von Einzahlungen, Leistung von Auszahlungen und die Verwaltung der Finanzmittel),
Beitreibung von Geldforderungen nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.März 1974 (Amtsbl.S.430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S.474, 530), in der jeweils geltenden Fassung sowie
Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, der Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist oder die Vollstreckungsbefugnisse nicht auf eine andere Behörde übertragen worden sind.
2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann der Gemeindekasse weitere Aufgaben übertragen.
(2) 1Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden.
2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen durch
Dienstanweisung.
(3) Bedienstete, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, können mit der Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.
(4) 1Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung).
2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung in einer Dienstanweisung.
(5) 1Die Befugnis, Zahlungsanweisungen zu erteilen, ist in einer von den an der Zahlungsabwicklung beteiligten Stellen nachprüfbaren Form schriftlich zu regeln und im Einzelnen zu dokumentieren.
2Wer nach Absatz 4 die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt, kann nicht auch die Zahlungsanweisung erteilen.
(6) 1Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung und Buchführung dürfen nicht von demselben Bediensteten wahrgenommen werden.
2Beschäftigte, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen obliegen,
darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann.
3Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten freizugeben.
(7) 1Die Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten abzugleichen und festzustellen.
2Am Ende des Haushaltsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und
der Bestand der Finanzmittel ist festzustellen.
§§§
(1) 1Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen.
2Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
(2) 1Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, aus dem Art und Umfang sowie das Prüfungsergebnis hervorgeht.
2Art und Umfang der Prüfung sowie den Inhalt des Prüfungsberichts regelt die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister in einer Dienstanweisung.
§§§
Weitere Vorschriften |
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(1) 1aDie im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert;
1bdie Inanspruchnahme ist zu überwachen.
2Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen sowie für die Inanspruchnahme
der nach § 19 Abs.2 übertragenen Mittel.
3Bei Ermächtigungen für Investitionen muss die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzmittel gesichert sein.
4Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die für die Bewirtschaftung festgelegten Sperrvermerke oder andere besondere Bestimmungen sind, soweit sie bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplans feststehen, im Haushaltsplan oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
(4) 1aDie Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist;
1bletzteres gilt insbesondere für Verwaltungsgebühren, Bußgelder oder Zahlungsverpfl ichtungen
aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte.
2Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
§§§
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde ist der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs (Erreichung der Finanz- und Leistungsziele) zu unterrichten.
(2) Wenn die Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Einhaltung der Liquidität es erfordert, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen oder Verpfl ichtungsermächtigungen sperren.
(3) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Absatz 2 eine haushaltswirtschaftliche Sperre ausgesprochen worden ist oder wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder dass sich die Investitionszahlungen einer Einzelmaßnahme nach § 4 Abs.5 nicht nur geringfügig erhöhen.
§§§
(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Sport (1) bekannt gibt.
§§§
(1) 1Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
2Gestundete Beträge sind mit einem Zinssatz von zwei vom Hundert pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
3Soweit es die Umstände des Einzelfalls erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) 1Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.
2Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
§§§
Buchführung und Inventar |
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die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,
die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpfl ichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen:
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden führen,
alle Aufwendungen und Erträge,
die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Finanzmittel,
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden und Gemeindeverbände aufgezeichnet werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gemeinde vermitteln kann.
2Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
3Die Bücher müssen Auswertungen nach dem vom Ministerium für Inneres und Sport (1) bekannt gegebenen Produktplan und dem Kontenplan sowie in zeitlicher Ordnung zulassen.
(2) 1Der Buchführung ist der vom Ministerium für Inneres und Sport (1) bekannt gegebene Kontenplan zu Grunde zu legen.
2Der Kontenplan kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf
ergänzt werden.
3Die von der Gemeinde eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen.
4Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden.
5Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens vierteljährlich auf die Sachkonten
der Finanzbuchhaltung zu übernehmen.
6Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.
(3) Die Buchung auf dem Sachkonto umfasst mindestens
(4) 1Die Eintragungen in die Bücher müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
2Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen muss im Einzelfall
eindeutig festgelegt sein.
3Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in den Büchern darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
4Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(5) 1Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpfl ichtungen zu erbringen ist, zu Grunde zu legen (begründende Unterlagen).
2Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(6) 1Vermögens-, Ergebnis- und Finanzrechnung werden in einem geschlossenen System geführt.
2Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln.
3Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(7) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass:
ageeignete, fachlich geprüfte Programme eingesetzt
werden;
bsie müssen dokumentiert und zur Anwendung freigegeben sein,
die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,
in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpfl ichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben,
die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.
(8) 1Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
2In einer Richtlinie regelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.
(9) 1Die Gemeinde ist verpfl ichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den
Zahlungsverkehr sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren.
2Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(10) 1Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse sind dauernd aufzubewahren.
2Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte, die Anlagen zur Eröffnungsbilanz
und zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen
sind zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren.
3Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspfl ichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren.
4Die Fristen beginnen am 1.Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.
(11) 1Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und der Jahres abschlüsse können die in Absatz 10 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
mit den Belegen bildlich und mit den anderen Daten inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
2Die Bildträger bzw. Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren.
3Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.
§§§
(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:
Aufbau- und Ablauforganisation mit Festlegungen über:
1.1 sachbezogene Verantwortlichkeiten,
1.2 schriftliche Unterschriftsbefugnisse oder elektronische Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,
1.3 zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
1.4 Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifi kation von Buchungen,
1.5 die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss,
1.6 die Behandlung von Kleinbeträgen,
1.7 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde,
den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über:
2.1 die Freigabe von Verfahren,
2.2 Berechtigungen im Verfahren,
2.3 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,
2.4 Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
2.5 Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen,
2.6 Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
2.7 die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung,
die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über:
3.1 Einrichtung von Bankkonten,
3.2 Unterschriften von zwei Beschäftigten im Bankverkehr,
3.3 Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,
3.4 Einsatz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte sowie Schecks,
3.5 Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
3.6 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
die Sicherheit und Überwachung der Buchhaltung mit Festlegungen über:
die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von sonstigen Unterlagen.
§§§
(1) 1Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen
und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar).
2Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
3Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) 1Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer
gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
2Jedoch ist in der Regel alle fünf Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) 1Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst
und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
2Satz 1 gilt sinngemäß für gleichartige oder annähernd gleichwertige Zusammensetzungen von beweglichen Vermögensgegenständen.
§§§
(1) 1Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden.
2Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
3Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert
eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
die Gemeinde ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahrs aufgestellt ist, und
auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
(4) (1) Auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die einer Abnutzung unterliegen, kann verzichtet werden.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
§§§
(1) 1In der Vermögensrechnung sind das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.
2Ein Vermögensgegenstand ist in die Vermögensrechnung aufzunehmen, wenn die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum daran inne hat und dieser selbstständig verwertbar ist.
(2) Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd der Tätigkeit der Gemeinde zu dienen.
(3) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(4) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
§§§
(1) 1Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
Pensionsverpfl ichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
(1) Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungs- und Rentenempfängerinnen und -empfängern
(1) Entgeltzahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
(1) unterlassene Instandhaltung, sofern die Nachholung der Instandhaltung im nächsten Jahr beabsichtigt ist sowie die vorgesehenen Maßnahmen am Abschlussstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sind,
(1) Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
(1) Sanierung von Altlasten,
(1) im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen,
(1) drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren.
2Für sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sollen Rückstellungen gebildet werden.
(2) 1Für andere Zwecke als nach Absatz 1 dürfen keine Rückstellungen gebildet werden.
2Dies gilt auch für ausstehenden Urlaub und für Überstunden.
(3) Rückstellungen sind nur in der Höhe des Betrags anzusetzen, in der die Gemeinde mit einer Inanspruchnahme rechnet.
(4) aRückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen;
bdabei ist der Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Pensionsrückstellungen maßgebend ist.
(5) (2) 1Der Barwert der Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen kann als prozentualer Anteil
der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
nach Absatz 4 ermittelt werden.
2Der Prozentsatz ist aus dem Verhältnis des Volumens
der gezahlten Leistungen für Versorgungsempfängerinnen
und -empfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln.
3Er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser
Leistungen in den drei dem Jahresabschluss vorangehenden
Haushaltsjahren.
4Die Ermittlung des Prozentsatzes ist mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen.
(6) (2) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
§§§
(1) 1Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung
oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung
oder Herstellung von Vermögensgegenständen (Investitionsförderungsmaßnahmen) sind als immaterielle
Vermögensgegenstände auf der Aktiv seite der Vermögensrechnung auszuweisen.
2Die aktivierte Zuwendung ist aufwandswirksam über den Zeitraum der
Zweckbindung oder Gegenleistungsverpflichtung linear aufzulösen.
(2) 1Erhaltene Zuwendungen sowie Beiträge und ähnliche Entgelte für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten auf der Passivseite der Vermögensrechnung auszuweisen.
2Die Sonderposten sind ertragswirksam entsprechend der Abschreibung der damit finanzierten Vermögensgegenstände aufzulösen.
3Ist die Zuordnung des Sonderpostens zu einem bestimmten Vermögensgegenstand
nicht möglich, ist der ertragswirksamen Auflösung ein sachgerecht ermittelter gemeindebezogener Vom-Hundert-Satz oder ein pauschaler Satz von fünf vom Hundert pro Jahr zugrunde zu legen.
(3) 1Kostenüberdeckungen bei gebührenpfl ichtigen Einrichtungen
am Ende eines Kalkulationszeitraums, die nach § 6 Abs.2 des Kommunalabgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Mai 1998 (Amtsbl.S.691), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S.474, 530), in der jeweils geltenden Fassung in den folgenden drei Jahren
auszugleichen sind, sind als Sonderposten für den Gebührenausgleich auf der Passivseite der Vermögensrechnung
auszuweisen.
2Die Sonderposten sind entsprechend dem Ausgleich der Kostenüberdeckungen in der
Gebührenkalkulation ertragswirksam aufzulösen.
§§§
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.
1Es ist vorsichtig zu bewerten.
2Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
3Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
§§§
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 36, anzusetzen.
(2) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand
einzeln zugeordnet werden können.
2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
3Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) 1Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine
über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
2Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten
der Fertigung.
3Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der
notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens,
soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.
(4) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennbetrag anzusetzen.
(5) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
§§§
(1) 1Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
2Die planmäßige Abschreibung erfolgt in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung).
3Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist.
4aWird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen;
4bentsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(2) 1Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen
ist die vom Ministerium für Inneres und Sport (3) bekannt gegebene Abschreibungstabelle für
Kommunen zu Grunde zu legen.
2Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass eine Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet wird.
(3) 1Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung auf volle Monate unter Einschluss
des Monats des Zugangs zeitanteilig abzuschreiben.
2...(1)
(3a) (2) 1Die Anschaffungs- und Herstellungskosten
von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens, deren
Anschaffungs- und Herstellungskosten 150
Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten,
stellen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
in voller Höhe Aufwand dar.
2Abnutzbare
bewegliche Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer
überschreiten, aber 1.000 Euro ohne
Umsatzsteuer nicht übersteigen, sind im Jahr
der Anschaffung oder Herstellung entweder
produktorientiert in Sammelposten oder einzeln
produktorientiert zu erfassen.
3Die in Sammelposten
jeweils produktorientiert zusammen
gefassten oder einzeln erfassten Vermögensgegenstände
sind im Jahr der Aktivierung und den
folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel
abzuschreiben.
4Scheidet ein Vermögensgegenstand
im Sinne des Satzes 2 aus dem Anlagevermögen
aus, wird der Sammelposten oder
der Restbuchwert des einzeln erfassten Vermögensgegenstandes
hierdurch nicht vermindert.
5Für Inventurzwecke kann der Einzelgegenstand als ausgeschieden gekennzeichnet werden.
(4) 1Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen
vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag
beizulegen ist.
2Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht
mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der
Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(5) 1Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit
einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.
2Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
§§§
Jahresabschluss |
---|
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Vermögensrechnungen (Bilanzen), ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind.
(2) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Vermögensrechnung, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(3) 1aEine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig;
1bdabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung
zu beachten.
2Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten
gedeckt wird.
(4) Ein Posten der Ergebnisrechnung, Finanzrechnung oder der Vermögensrechnung, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
§§§
(1) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktiv seite der Vermögensrechnung vor dem Abschlussstichtag geleisteten Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Ferner darf die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende
oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen ausgewiesen werden.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) 1Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag (1), so darf der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden.
2Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 brauchen Einzahlungen, Auszahlungen oder Rückzahlungsbeträge als Rechnungsabgrenzungsposten nicht ausgewiesen zu werden, wenn sie im Einzelfall einen Betrag von 2.000 Euro nicht übersteigen.
§§§
(1) 1In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen.
2Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
(2) 1Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen.
2Für die Gliederung gilt § 2 entsprechend.
(3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen.
(4) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen.
§§§
(1) 1In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen auszuweisen.
2Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
(2) 1Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen.
2Für die Gliederung gilt § 3 entsprechend.
3§ 39 Abs.4 findet entsprechend Anwendung.
§§§
(1) 1Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilhaushalten
sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen.
2§ 39 Abs.4 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilhaushalten ausgewiesenen Ist-Leistungsmengen und Kennzahlen auf Ist-Basis zu ergänzen.
§§§
(1) Die Vermögensrechnung hat sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten und ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 zu gliedern, soweit im Kommunalselbstverwaltungsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) In der Vermögensrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben.
(3) Die Aktivseite der Vermögensrechnung ist mindestens in die Posten
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.3.1 Brücken, Tunnel und ingenieurtechnische Anlagen
1.2.3.2 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
1.2.3.3 Stromversorgungsanlagen
1.2.3.5 Wasserversorgungsanlagen
1.2.3.6 Abfallentsorgungsanlagen
1.2.3.7 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
1.2.6 Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.1.2 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen
2.2.2 Privatrechtliche Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.4 Liquide Mittel
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag zu gliedern.
(4) Die Passivseite der Vermögensrechnung ist mindestens in die Posten
4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen
4.3.1 von verbundenen Unternehmen
4.3.2 von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4.4 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung
4.5 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4.7 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
4.8 Sonstige Verbindlichkeiten
§§§
die auf die Posten der Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen;
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages;
die Buchgewinne und Buchverluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens;
drohende finanzielle Belastungen (zum Beispiel für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist);
Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften soweit nicht von der Genehmigungspfl icht befreit;
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrags;
sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Vermögensrechnung auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben;
asonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können;
bVerpflichtungen gegenüber Organisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben;
(1) Ermächtigungen, die gemäß § 19 übertragen werden, sowie für diese Ermächtigungen zweckgebundene Erträge oder Einzahlungen, die im Haushaltsplan veranschlagt waren und mit deren Eingang zu rechnen ist;
Rückstellungen, die in der Vermögensrechnung unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;
für jede Art derivativer Finanzinstrumente:
a) Art und Umfang der Finanzinstrumente,
b) Der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist;
Höhe und Betrag der außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 36 Abs.4 und 5;
mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des Gemeinderates, auch wenn sie im Haushaltsjahr dem Gemeindeorgan nur zeitweise angehört haben;
Abweichungen von den vom Ministerium für Inneres und Sport (5) bekannt gegebenen Abschreibungstabellen mit Begründung;
(2) Abweichungen von Form und Darstellung, insbesondere der Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnungen mit Begründung;
(2) die Mitzugehörigkeit eines Vermögensgegenstands (3) oder einer Schuld zu anderen Posten, als sie in der Vermögensrechnung ausgewiesen sind, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist und dies nicht bereits in der Vermögensrechnung vermerkt ist;
(2) neu eingefügte Posten oder weitere Untergliederungen der Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung mit Begründung;
(2) Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten größerem Umfangs, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen;
(2) die Bildung von Sonderposten;
(2) Betrag und Art außerordentlicher (4) Erträge und Aufwendungen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind;
(2) periodenfremde Erträge und Aufwendungen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
§§§
(1) 1Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
2Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr zu geben.
3Dabei sind erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen sowie vom Vorjahr zu erläutern.
4Entsprechendes gilt für die Positionen der Vermögensrechnung, bei denen erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahrespositionen zu erläutern sind.
(2) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten.
(3) Im Rechenschaftsbericht soll auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, eingegangen werden.
§§§
(1) 1In der Anlagenübersicht sind der Stand des Anlagevermögens
zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen
und Abschreibungen darzustellen.
2Die Anlagenübersicht ist entsprechend § 42 Abs.3 Nr.1 zu gliedern.
(2) 1In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen.
2Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres,
die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf
Jahren.
3Die Forderungsübersicht ist entsprechend § 42 Abs.3 Nr.2.2 zu gliedern.
(3) 1In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten
der Gemeinde nachzuweisen.
2Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres,
die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr
als fünf Jahren.
3Die Verbindlichkeitenübersicht ist entsprechend § 42 Abs.4 Nr.4 zu gliedern.
§§§
Gesamtabschluss |
---|
(1) 1aDer konsolidierte Jahresabschluss (Gesamtabschluss) besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung (Gesamtergebnisrechnung) und der konsolidierten Vermögensrechnung (Gesamtvermögensrechnung);
1bdie Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde
sind sinngemäß anzuwenden.
2Die Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluss der Gemeinde sind
gegebenenfalls sachgerecht zu erweitern, wobei die Vorschriften des § 265 des Handelsgesetzbuchs analog anzuwenden sind.
(2) Sofern in diesem Abschnitt auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Handelsgesetzbuchs vom 10.Mai 1897 (RGBl.S.219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.April 2006 (BGBl.I S.866), entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen, Zweckverbände und rechtsfähige Stiftungen sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren.
2Bei der Kapitalkonsolidierung findet ausschließlich die Erwerbsmethode in der Ausprägung
der Buchwertmethode Anwendung.
3Für die Erstkonsolidierung können auch die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt
der Eröffnungsbilanz der Gemeinde zugrunde gelegt werden.
(2) 1Stehen Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts unter der einheitlichen Leitung der Gemeinde, sind diese entsprechend Absatz 1 zu konsolidieren.
2Dies gilt auch, wenn der Gemeinde
das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder
das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
(3) Verselbständigte Aufgabenbereiche, die nicht unter der einheitlichen Leitung, aber unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen (insbesondere Zweckverbände und Gesellschaften des privaten Rechts) sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.
(4) 1Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.
2Dies ist im Konsolidierungsbericht darzustellen.
§§§
(1) Im Konsolidierungsbericht sind darzustellen:
ein Gesamtüberblick, bestehend aus
a) einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde, so dass ein den Amtsblatt des Saarlandes vom 2.November 2006 1859 tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird;
b) Angaben über den Stand der kommunalen Aufgabenerfüllung,
c) Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,
d) den in § 115 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes für den Beteiligungsbericht beschriebenen Mindestangaben,
ein Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus
(2) Für die Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gilt § 115 Abs.2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend.
(3) Dem Konsolidierungsbericht ist eine Kapitalflussrechnung unter Beachtung des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nummer 2 (DRS 2) zur Kapitalflussrechnung in der vom Bundesministerium der Justiz nach § 342 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemachten Form beizufügen.
§§§
Ortsratsbudgets |
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(1) aDie nach § 73 Abs.3 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
gemeindebezirksbezogen auszuweisenden Aufwendungen für die in der Entscheidung der Ortsräte liegenden Angelegenheiten können abweichend von der produktorientierten Gliederung nach § 4 Abs.1 in einem Teilhaushalt jeweils in einem Betrag
je Ortsrat zusammengefasst veranschlagt werden;
bdas Gleiche gilt für die nach § 4 Abs.5 auszuweisenden Auszahlungen.
(2) Wird nach Absatz 1 verfahren, sind im Haushaltsplan
a) die Positionen nach § 2 Abs.1 wie folgt zu erweitern:
17a. Aufwendungen der Ortsratsbudgets
b) die Positionen nach § 3 Abs.1 wie folgt zu erweitern:
16a. Auszahlungen der Ortsratsbudgets
30a. Investitionsauszahlungen der Ortsratsbudgets.
(3) Wird nach Absatz 1 verfahren, sind in den Teilrechnungen die Aufwendungen und Auszahlungen entsprechend der produktorientierten Gliederung nach § 4 Abs.1 nachzuweisen.
(4) 1Wird nicht nach Absatz 1 verfahren, sind die nach § 73 Abs.3 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gemeindebezirksbezogen auszuweisenden Aufwendungen für die in der Entscheidung der Ortsräte liegenden Angelegenheiten gegenseitig deckungsfähig.
2Das Gleiche gilt für die nach § 4 Abs.5 in den Teilfinanzhaushalten auszuweisenden Auszahlungen.
§§§
Schlussvorschriften |
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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landkreise und den Regionalverband (1) Saarbrücken entsprechend.
§§§
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
§§§
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
Abschreibungen
Aufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten Vermögensgegenständen verursacht wird
Aktiva
Summe der Vermögensgegenstände in der Vermögensrechnung, die die Mittelverwendung abbilden
aktivierte Eigenleistungen
monetärer Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung
Aufwendungen
in Geld bewerteter Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Gütern und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr
außerordentliche Aufwendungen und Erträge
Aufwendungen und Erträge, die in ihrer Art ungewöhnlich sind, selten vorkommen und von erheblicher Bedeutung für die Gemeinde sind
außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen und Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind
Baumaßnahmen
Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient
Bestandsveränderungen
Berücksichtigung des Wertes von Mehr- oder Mindererträgen in der Ergebnisrechnung, wenn Herstellungs- und Absatzmenge bei Eigenerzeugnissen am Jahresabschluss nicht übereinstimmen
Budget
vorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen vorgegebener Sachziele zugewiesen wird
durchlaufende Finanzmittel
Beträge, die für einen Dritten lediglich zahlungsmäßig vereinnahmt und verausgabt werden
Eigenkapital
Differenz zwischen Aktiva (Vermögen) und den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Vermögensrechnung
Erträge
in Geld bewertete Wertzuwächse für Güter und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr
Haftungsverhältnisse
Verpfl ichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen und aus der Bestellung von Sicherheiten
für fremde Verbindlichkeiten
Investitionen
Auszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Unterschiedsbetrag, um den die ordentlichen und außerordentlichen Erträge in der Ergebnisrechnung die ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigen (Überschuss) oder umgekehrt (Fehlbetrag)
Konsolidierung
Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 100 Abs.3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss unter Eliminierung
von zwischen diesen bestehenden Beziehungen
liquide Mittel
flüssige Mittel, bestehend aus dem Bargeld, den Guthaben auf laufenden Konten bei Kreditinstituten sowie Schecks und Geldanlagen aus dem Kassenbestand
Liquidität
Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen
Niederschlagung
die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst
Passiva
Summe der Finanzmittel in der Vermögensrechnung, die die Mittelherkunft abbilden
Produkt
Leistung oder Gruppe von Leistungen, die für Stellen außerhalb einer Verwaltungseinheit erbracht werden
Produktbereich
Zusammenfassung von Produktgruppen nach sachlichen Gesichtspunkten
Produktgruppe
Zusammenfassung von Produkten nach sachlichen Gesichtspunkten
Schulden
Verbindlichkeiten und Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
Transfererträge und -aufwendungen
Erträge und Aufwendungen ohne unmittelbar damit zusammenhängende Gegenleistung
überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die aus Vorjahren
übertragenen Ermächtigungen übersteigen
Verbindlichkeiten
Verpfl ichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde
und der Höhe nach feststehen
§§§
(1) Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz gelten die Bestimmungen des Sechsten und Siebten Abschnitts sinngemäß, soweit das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland oder diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthalten.
(2) 1In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 36, anzusetzen.
2aBei beweglichen Vermögensgegenständen kann eine pauschale
Abschreibung von 50 vom Hundert vorgenommen werden;
2bder Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(3) 1Für Vermögensgegenstände, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Absatz 2 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können.
2In diesem Fall sind den Preisverhältnissen des Jahres 1990 entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen, die für die Folgeabschlüsse als fiktive Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten.
3Sofern in dem Zeitraum seit 1990 bereits fachgerecht Bewertungen durchgeführt
wurden, können die so ermittelten Werte in die Eröffnungsbilanz eingestellt werden (Bestandsschutz).
(4) 1Beteiligungen sind — sofern kein Börsen- oder Marktwert vorliegt — in der Eröffnungsbilanz grundsätzlich mit dem anteiligen Eigenkapital anzusetzen.
2Ausnahmsweise kann eine überschlägige Zeitwertermittlung vorgenommen werden, wenn der Wert der
Beteiligung wesentlich vom in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital abweicht.
(5) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.
(6) Näheres zur Ermittlung der Posten der Eröffnungsbilanz regeln die vom Ministerium für Inneres und Sport (1) erlassenen Sonderrichtlinien zur Bewertung in der Eröffnungsbilanz.
§§§
1aErgibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass bei der erstmaligen Bewertung in der Eröffnungsbilanz
Vermögensgegenstände oder Sonderposten nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind,
Vermögensgegenstände oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind,
so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn
es sich um einen wesentlichen Betrag handelt;
1bdies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss.
2Die Berichtigung nach Satz 1 ist durch erfolgsneutrale Korrektur der allgemeinen Rücklage (außerhalb der Ergebnisrechnung) vorzunehmen.
3Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
§§§
(1) Eine Masnahme zur Unterhaltung eines Gebaudes ist wie eine Investition zu behandeln, wenn
die Masnahme zu dauerhaften Einsparungen bei den Aufwendungen fur die Unterhaltung oder Bewirtschaftung fuhrt, die den Kapitaldienst infolge Finanzierung der Masnahme mit einem Kredit fur Investitionen ubersteigen, und
die Kommunalaufsichtsbehorde zur Finanzierung der Masnahme eine gesonderte Kreditaufnahme genehmigt.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gemeindehaushaltsverordnung vom 8.November 1973 (Amtsbl.S.777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.Januar 2006 (Amtsbl.S.174), und die Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden und Gemeindeverbände — Gemeindekassenverordnung — vom 20.September 1976 (Amtsbl.S.989), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.Januar 2006 (Amtsbl.S.174), außer Kraft.
(3) ...(1)
§§§
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