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BS-Saar Nr.6140-1
vom 26.04.1978 (Amtsbl.78,409)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl_98,691)
zuletzt geändert Art.1 Abs.46 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung von Landesgesetzen
vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) (f)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese Gesetze keine Bestimmung treffen.
§§§
(1) 1Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden.
2Die Satzung muß den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht und der Fälligkeit bestimmen.
(2) (1) Die Genehmigung einer Satzung, mit der eine im Saarland nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) und des Ministeriums der Finanzen (4).
(3) (2) 1In der Abgabensatzung kann bestimmt werden, daß die Festsetzung und die Erhebung von Abgaben von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung vorgenommen werden.
2Diese Stelle darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften gewährleistet ist.
(4) (2) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für Abgabensatzungen die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über Satzungen entsprechend.
§§§
Abgaben |
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(1) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Steuern erheben.
2Die Besteuerung des gleichen Steuergegenstandes durch kreis- oder regionalverbandsangehörige (1) Gemeinden und dem Gemeindeverband ist ausgeschlossen.
(2) Die Inanspruchnahme von Steuern durch den Bund oder das Saarland schließt die die Erhebung gleichartiger Steuern durch Gemeinden und Gemeindeverbände aus.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben.
(4) 1Jagdsteuer und Schankerlaubnissteuer können nur von Gemeindeverbänden und kreisfreien Städten erhoben werden.
2Bei der Gestaltung der Jagdsteuersatzung können die Gemeindeverbände und kreisfreien Städte die Übernahme der Beseitigung von Fallwild und ähnlicher Aufgaben durch die Steuerpflichtige oder den Steuerpflichtigen berücksichtigen (2).
3Die Schankerlaubnissteuer kann auch für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erlaubnispflichtigen Betriebes erhoben werden.
(5) 1Steuern sollen nur erhoben werden, wenn die sonstigen Einnahmen, bei Gemeindeverbänden mit Ausnahme der Kreis- oder Regionalverbandsumlage (3), zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen.
2Dies gilt nicht für die Steuern nach Absatz 3.
(6) 1Die Steuersatzung kann vorsehen, daß die Steuer, insbesondere bei schwierig zu ermittelndem Sachverhalt oder Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung im Einzelfall zur Vereinfachung geschätzt werden kann.
2Das steuerliche Ergebnis darf sich hierdurch nicht wesentlich ändern.
(7) Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.
§§§
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren (R) erheben.
(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Verwaltungsgebühren) oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
(3) In der Gebührensatzung kann für bestimmte Verwaltungsleistungen oder für die Benutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Auslagenbefreiung vorgesehen werden.
(4) In der Gebührensatzung kann vorgesehen werden, daß, soweit Leistungen, für die Gebühren erhoben werden, der Umsatzsteuer unterliegen, diese den Gebührenpflichtigen auferlegt wird.
§§§
(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden für Leistungen der Verwaltung, die dem Interesse einzelner Beteiligter dienen und zu denen die Beteiligten Anlaß gegeben haben.
(2) Gebührenfrei sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- und Arbeitsverhältnis von Bediensteten oder aus einer bestehenden oder früheren ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben.
(3) Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen.
(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren die folgenden Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren im Saarland, soweit sie sich auf Verwaltungsgebühren beziehen, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
über die Auslagen (§ 2)
über die persönliche Gebührenfreiheit (§ 3) mit der Maßgabe, daß für die Gemeinden und Gemeindeverbände Gegenseitigkeit besteht, eine Gebührenfreiheit tritt jedoch nicht ein bei einer Amtshandlung der technischen Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
über die Maßstäbe für die Gebührensätze (§ 6 Abs.3)
über die Gebührenberechnung bei Rahmengebühren (§ 7)
über die Gebührenberechnung bei Wertgebühren (§ 8)
über die Festsetzung der Gebühren in besonderen Fällen (§ 9),
über den Gebührenschuldner (§ 12),
über die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruches und des Anspruches auf Auslagenerstattung (§ 13),
die Gebührenerstattung (§ 14),
die Sicherung des Gebühreneinganges (§ 16).
§§§
(1) 1Benutzungsgebühren können erhoben werden.
2Sie sind zu erheben, wenn eine öffentliche Einrichtung nur von einzelnen Personen oder Personengruppen benutzt werden kann und nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.
3aDas veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, jedoch nicht übersteigen;
3b§ 116 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Die Kosten der öffentlichen Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
2Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrundegelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll.
3aKostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraums ergeben, sind innerhalb der folgenden drei Jahre auszugleichen;
3bKostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
4aZu den Kosten gehören auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals;
4bbei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuwendungen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.
(3) 1Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab).
2Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Benutzung stehen darf.
3Bei Einrichtungen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet.
4Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.
(4) Die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung kann von der Entrichtung einer Vorauszahlung bis zur Höhe der vermutlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden.
§§§
(1) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände können die Umlagen, Beiträge und Abgaben, die sie an einen öffentlich-rechtlichen Verband oder an eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts zu entrichten haben, durch Gebühren im Sinne des § 6 denjenigen auferlegen, die Einrichtungen des Verbandes oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts benutzen.
2Dies gilt nicht für diejenigen, die von dem Verband oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts selbst zu Umlagen, Beiträgen oder Abgaben herangezogen werden.
(2) Bilden Einrichtungen nach Absatz 1 mit Einrichtungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes in der Weise eine Einheit, dass ihr Zweck nur gemeinsam erfüllt wird, so können die Gebühren nach Absatz 1 denjenigen auferlegt werden, die die Einrichtung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes benutzen.
§§§
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben.
(2) 1Beiträge sind Geldleistungen, die zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet.
2Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die
Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die oder der Erbbauberechtigte.
(3) Beiträge können auch für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der öffentlichen Einrichtung selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) 1Der Aufwand kann nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden.
2Den Einheitssätzen sind die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen üblicherweise durchschnittlich entstehenden
Kosten zugrunde zu legen.
3Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband
aus kommunalen Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
4Bei leitungsgebundenen Einrichtungen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden.
5Die Kosten, die erforderlich sind, um das Grundstück einer Anschlussnehmerin oder eines Anschlussnehmers an derartige Einrichtungen anzuschließen, können in
den Aufwand einbezogen werden.
6Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben.
7Steht im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand nach Absatz 2 noch nicht fest, so braucht der Beitragssatz in der Satzung nicht angegeben zu werden.
(5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung, wenn diese selbstständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden (Abschnittsbildung).
(6) 1Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen.
2aKommt die öffentliche Einrichtung neben den Beitragspflichtigen
nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so trägt die Gemeinde oder der Gemeindeverband einen dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden in der Satzung zu bestimmenden Teil des beitragsfähigen Aufwands;
2bZuwendungen Dritter sind, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Teils des Aufwands zu verwenden.
(7) 1Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung, im Fall der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme und im Fall der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts.
2aBei leitungsgebundenen Einrichtungen nach Absatz 4 Satz 4 entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung;
2bdie Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
(8) 1Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter ist.
2Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
3Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümerinnen oder Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldnerinnen oder Beitragsschuldner.
(9) 1Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorauszahlungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung einer beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist.
2Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld
zu verrechnen, auch wenn die oder der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist.
3In der Satzung kann bestimmt werden, dass im Vorauszahlungsbescheid Teilbeträge nach Maßgabe einer besonderen Fälligkeitsregelung in der Satzung fällig gestellt werden können.
4Die Satzung kann Bestimmungen über die Ablösung des Beitrags im Ganzen vor
Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(10) 1In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners, in dem ein berechtigtes Interesse geltend zu machen ist, durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt werden kann, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist.
2Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen.
3In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.
4aDer jeweilige Restbetrag ist mit einem zu Beginn des Jahres geltenden angemessenen Zinssatz von mindestens einhalb vom Hundert für jeden Monat zu verzinsen;
4bim Übrigen ist § 238 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden.
5Die Jahresraten stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gleich.
6Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der
Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.
(11) 1In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag für landwirtschaftlich oder als Wald genutzte Grundstücke auf Antrag der oder des Beitragspflichtigen vor Fälligkeit des Beitrags so lange gestundet werden soll, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss.
2Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung.
3Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden.
(12) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf dem Erbbaurecht.
§§§
(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Inverstitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, unselbstständigen Gehwege, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) ihres gesamten Gebietes oder einzelner Abrechnungseinheiten (Gebietsteile) als wiederkehrender Beitrag auf alle in dem Gebiet oder in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird.
(2) 1Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen gelten als einheitliche kommunale Einrichtung.
2Die Bildung eines Abrechnungsgebietes setzt voraus, dass die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen.
3Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere deshalb geboten sein, weil die Verkehrsanlagen
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde oder
innerhalb selbstständiger städtebaulicher Einheiten oder
innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs.2 der Baunutzungsverordnung)
liegen.
4Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung zu bestimmen.
(3) 1Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die jährlichen Investitionsaufwendungen für alle Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4) auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht nach Absatz 1 unterliegen.
2Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden.
3Weichen nach Ablauf dieses Zeitraumes die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Inverstitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.
(4) 1Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht.
2Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen.
(5) 1Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31.Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr.
2Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorausszahlungen verlangt werden.
(6) Im Übrigen gilt § 8 Abs.8, 9 Satz 2 und Absatz 11 und 12 entsprechend.
(7) 1Um eine Doppelbelastung von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern oder Erbbauerechtigten zu vermeiden, können die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle treffen, in denen vor oder nach Einführung des wiederkehrenden Beitrags Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge oder auf Grund eines Vorhaben- und Erschließungsplanes nach dem Baugesetzbuch geleistet worden sind oder zu leisten sind.
2Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 8 auf wiederkehrende Beiträge oder wenn von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge umgestellt wird.
3Für Fälle nach Satz 1 und Satz 2, erste Alternative ist ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen die Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden.
4Bei der Bestimmung des Zeitraumes sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Beslastung berücksichtigt werden.
5Bei der Umstellung von wiederkehrenden Beiträge auf einmalige Beiträge ist in der Satzung der Umfang der Anrechnung von geleisteten wiederkehrenden Beiträgen auf den nächsten einmaligen Beitrag zu bestimmen.
6Dabei können wiederkehrende Beiträge, die nach der letzten mit wiederkehrenden Beiträgen finanzierten Inverstitionsmaßnahmen an der Verkehrsanlage gezahlt worden sind, auf den einmaligen Beitrag angerechnet werden.
7Wiederkehrende Beiträge, deren Zahlung, gerechnet abn dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nach § 8 Abs.7, länger als der Zeitraum de üblichen Nutzungsdauer zurückliegt, können auf den einmaligen Beitrag nicht angerechnet werden.
§§§
1Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümerinnen oder Eigentümern dieser Grundstücke
oder von den Unternehmerinnen oder Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben.
2Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die die oder der Beitragspflichtige verursacht.
3Die Vorschriften des § 8 Abs.4 Satz 3, Abs.7 Satz 1 und Abs.9 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden.
2Die Satzung kann bestimmen, dass dabei Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
3Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechend.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass die Grundstücksanschlüsse an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zu den öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs.2 und des § 8 Abs.2 gehören.
§§§
(1) 1Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise als Kurort staatlich anerkannt ist, können zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und für die Werbung Kurabgaben oder Kurbeiträge erheben.
2Die Erhebung von Kurabgaben und Kurbeiträgen kann miteinander verbunden werden.
3§ 6 bleibt unberührt.
(2) 1Bei der Kurabgabe sind alle Personen abgabenpflichtig, die sich in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet aufhalten, ohne in ihm einen Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu haben, und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
2Abgabenpflichtig ist nicht, wer sich in diesem Gebiet nur zur Berufsausübung aufhält.
3aWer Personen in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der
Gemeinde zu melden sowie die Kurabgabe einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern;
3ber haftet insoweit für die Einziehung und Ablieferung der Kurabgabe.
4Das gilt für die Inhaberinnen oder Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten
und ähnlichen Einrichtungen auch, soweit die Kurabgabe von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet beherbergt zu werden.
(3) 1Bei dem Kurbeitrag sind alle Personen und Unternehmen beitragspflichtig, denen die Kureinrichtungen und sonstigen Maßnahmen nach Absatz 1 besondere wirtschaftliche Vorteile bieten.
2Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf
solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.
§§§
Verfahren |
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(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:
über den Anwendungsbereich § 2,
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs.1, 3 und 4, §§ 4, 5, 7 bis 15,
über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben:
aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,
bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
cc) die Entscheidung nach Absatz 4 Nr.5 Buchstabe c (f) trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
über die Steuerpflichtige oder den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,
über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,
über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,
über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs.1 und 2, § 83 Abs.1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 93, § 96 Abs.1 bis Abs.7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs.1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs.1 bis 3 und Abs.5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs.1, 2 und 4,
über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs.2 und § 132 an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt,
über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs.1 bis 5, §§ 151 bis 153,
über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs.2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Abs.1 Satz 1 und 3 (f), § 165 Abs.1 und 2, §§ 166, 167, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs.1 bis 3, § 171 Abs.1 und 2 sowie Abs.3a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte § 100 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 113 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, ferner Absatz 7 bis 13, §§ 191, 192, (1) (2)
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs.1 und 2, §§ 225, 226, § 227 Abs.1 (f), §§ 228 bis 232,
über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs.1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Worte "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung die Worte "§ 155 Abs.5 (f) der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs.1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Worte "(§ 348)" die Worte "(§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung)" (f) und an die Stelle der Worte "eine Einspruchsentscheidung" die Worte "einen Widerspruchsbescheid" treten sowie in Absatz 4 an die Stelle der Worte "und 3 gelten" das Wort "gilt" tritt, §§ 238 bis 240,
über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs.2 und 3, § 254 Abs.2,
über die Niederschlagung § 261.
(2) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97 §§ 1, 2, 8, § 10 Abs.1, §§ 11, 14, § 15 Abs.1 und 3 sowie § 16 Abs.1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Erstattungsansprüche nach § 5 Abs.4 Nr.1 und § 10 Abs.1 dieses Gesetzes.
(4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe (n)",
des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".
§§§
(1) Mehrere von demselben Abgabenschuldner geschuldete Abgaben können auch durch zusammengefassten Bescheid festgesetzt und erhoben werden.
(2) 1In Bescheiden über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten.
2Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.
3Ändern sich die Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Abgaben, sind neue Bescheide zu erlassen.
§§§
Strafen |
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(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.
2§ 370 Abs.4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§§§
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Abgabenpflichtigen eine der in § 13 Abs.1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).
2§ 370 Abs.4 und § 378 Abs.3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (1)
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 378 Abs.3, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, der die Abgabe zusteht.
§§§
Schluss |
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Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§§§
Für kommunale Zweckverbände, die zur Erhebung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben berechtigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
das Gesetz betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld vom 26.April 1872 (PrGS S.513) in der Fassung des Gesetzes vom 11.März 1970 (Amtsbl.S.267),
das Kommunalabgabengesetz vom 14.Juli 1893 (PrGS S.152), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.März 1974 (Amtsbl.S.430),
das Kreis- und Provinzialabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Dezember 1923 (Amtsbl.RK S.310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.März 1970 (Amtsbl.S.267),
das Gesetz zur Deklarierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14.Juli 1893 (PrGS S.152) vom 24. Juli 1906 (PrGS S.376),
das Gesetz zur Regelung verschiedener Fragen des kommunalen Abgabenrechts vom 8.August 1923 (PrGS S.377),
das Gesetz über die Weitergeltung von Satzungen der Gemeinden und Gemeindeverbände über indirekte Steuern, Gebühren und Beiträge vom 4.Juni 1957 (Amtsbl.S.497),
die Vorschriften der §§ 8 bis 13 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich im Saarland in der Fassung vom 8.Juli 1964 (Amtsbl.S.737), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 1974 (Amtsbl.S.578),
Artikel 1 des Gesetzes Nr.1059 zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen des Saarlandes an die Abgabenordnung (Saarländisches Abgabenordnung - Anpassungsgesetz - AOAnpG-Saar) vom 28.März 1977 (Amtsbl.S.378).
(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die in Absatz 2 aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an deren Stelle.
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