SaarlGebG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.2013-1
Gesetz Nr.800
über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland
vom 24.06.64 (Amtsbl_64,629)
zuletzt geändert Art.3 Abs.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung von Landesgesetzen
vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) (f)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) 1Gebühren sind zu erheben für
der Verwaltungsbehörden des Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes, soweit die Amtshandlungen und die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.
2Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen. (1)
3Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. (1)
4Das Verwaltungshandeln bei Erlaubnissen mit Verbotsvorbehalt ist
ebenfalls eine Amtshandlung. (1)
(2) Das Allgemeine Gebührenverzeichnis und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden durch Rechtsverordnung gemäß §§ 5 und 6 erlassen.
(3) Für Amtshandlungen der Justizverwaltung werden Gebühren nach diesem Gesetz nicht erhoben.
§§§
(1) 1Mit der Gebühr sind die der Behörde oder dem Organ erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten.
2Diese sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten.
3Die besonderen Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung
gebührenfrei ist. (1)
4Das gilt auch in den Fällen der Gebührenfreiheit nach § 3 und der Gebührenfreistellung nach § 20.
5Nicht erstattet werden die Auslagen der in § 1 Abs.1 Nr.1 aufgeführten
Behörden und Organe untereinander.
6Für die Auslagenerstattung gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung
entsprechend.
(2) Besondere Auslagen sind außer den in Gebührenverzeichnissen aufgeführten Auslagen:
die Postgebühren für Zustellungen,
die Telegrafengebühren und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren,
die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
§§§
(1) 1Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit
das Land,
adie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder des Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden;
bbei den bundesunmittelbaren juristischen Personen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit,
die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und die kommunalen Gebietskörperschaften, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtungen im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16.März 1976 (Bundesgesetzbl.I S.613).
2Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn die Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen.
(2) Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein bei Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung.
(3) Zur Entrichtung der Gebühren bleiben verpflichtet
die Landesbetriebe im Sinne des § 26 Abs.1 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und die Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden, sowie die gleichartigen Betriebe und Einrichtungen des Bundes und der anderen Länder.
§§§
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für weitere Fälle persönliche und sachliche Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung anordnen, in denen dies Billigkeit oder öffentliches Interesse gebietet.
§§§
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, das Allgemeine Gebührenverzeichnis durch Rechtsverordnung zu erlassen.
2In dieses Gebührenverzeichnis sollen grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden.
(2) Die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen erlässt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1).
§§§
(1) 1In das Allgemeine Gebührenverzeichnis und in die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar sind (1)
2Individuell zurechenbar sind insbesondere Amtshandlungen und die Benutzung
der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes, die
beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden,
adurch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft;
bbei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind. (2)
(2) Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren.
(3) 1Die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren richten sich bei den festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs.
2Die Höhe der Benutzungsgebühren ist so zu bestimmen, dass die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Einrichtungen sowie die Kosten für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und für die Verzinsung und Tilgung des Kapitals gedeckt
werden.
3Bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(4) Sieht ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft die Erhebung von Gebühren vor, so sind diese nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Absatzes 3 in den Gebührenverzeichnissen festzusetzen.
§§§
(1) Ist eine Rahmengebühr zu erheben, so ist sie nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen.
(2) Rahmengebühren sind auf volle Euro (1) festzusetzen.
§§§
(1) 1Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstands zu berechnen, so ist der gemeine Wert im Sinne des § 9 Abs.2 des Bewertungsgesetzes zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen.
2Beträge bis zu 0,50 Euro (1) werden auf volle Euro abgerundet, Beträge über 0,50 Euro auf volle Euro (1) aufgerundet.
(2) 1Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstands nachzuweisen.
2Wird der Nachweis nicht oder in unzureichender Weise erbracht, so schätzt die Behörde oder das Organ den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen.
§§§
(1) 1Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel der mit Vollendung der Amtshandlung geschuldeten Gebühr ermäßigt werden.
2Bei Ablehnung des Antrags wegen Unzuständigkeit der Behörde oder des Organs wird keine Gebühr erhoben.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen.
(3) 1Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen ist auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr durch einen Pauschbetrag abzugelten.
2Bei der Bemessung des Pauschbetrags ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1aWird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt, so erhebt die Widerspruchsbehörde, unbeschadet der für die angefochtene Amtshandlung geschuldeten Gebühren und Auslagen (Kosten) eine Widerspruchsgebühr von mindestens
7,65 Euro, höchstens 1.023 Euro; (1)
1brichtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, beträgt die Widerspruchsgebühr mindestens 2,56 Euro, höchstens 51 Euro. (1)
2Die §§ 3 und 16 finden keine Anwendung.
3Auslagen gemäß § 2 Abs.2 sind gesondert zu erstatten.
(2) 1Hat der Widerspruch Erfolg, fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert
oder unterlassen hat.
2Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
(3) 1Hat der Widerspruch keinen Erfolg, fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsführer zur Last.
2Dies gilt nicht, wenn nach § 80 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung besteht.
3Die Kosten fallen in diesem Fall dem Rechtsträger der Behörde zur Last, die die Verfahrens- oder Formvorschriften verletzt hat.
(4) Wird ein Widerspruch zurückgenommen, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, oder erledigt er sich auf andere Weise als durch Entscheidung, so wird über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands nach billigem Ermessen entschieden (R).
[ RsprS ] |
§§§
Die Gebühr setzt die Behörde oder das Organ fest, welche die Amtshandlung vornimmt oder die benutzte Einrichtung zur Verfügung stellt.
§§§
1Die Gebühren stehen der juristischen Person oder dem beliehenen Unternehmen zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vorgenommen oder die Benutzung gewährt hat.
2Wird die Amtshandlung von Behörden oder Organen verschiedener juristischer Personen oder beliehener Unternehmen vorbereitet, so wird das Gebührenaufkommen geteilt.
3Die Höhe der auf die Beteiligten entfallenden Anteile wird in den Gebührenverzeichnissen bei der jeweiligen Gebührenstelle bestimmt.
§§§
(1) (1) Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist,
wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist,
wer die Kosten durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat,
wer für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) (1) Mehrere Kostenschuldnerinnen und -schuldner sind Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner.
(3) (1) Besondere Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat zu tragen, wer sie verursacht hat.
§§§
(1) 1Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungsgebühren entsteht mit der Vollendung der Amtshandlung, im Fall des § 9 Abs.2 mit der Rücknahme des Antrags.
2Er wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner
fällig.
(2) Der Anspruch auf Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht und wird fällig mit dem Beginn der Benutzung.
(3) 1Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen, welche die Auslagen erfordern.
2Er wird fällig mit Anforderung der Auslagenerstattung.
(4) Die Bekanntgabe nach den Absätzen 1 und 3 kann formlos erfolgen. Auf Verlangen des Gebührenschuldners ist die Gebührenfestsetzung durch Gebührenbescheid bekannt zu geben, der enthalten muss
eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.
§§§
(1) 1Wird ein Verwaltungsakt auf einen Rechtsbehelf hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr
insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrags zu entrichtende Gebühr übersteigt.
2Hat der Rechtsbehelf wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Erfolg, so ist die Gebühr in voller Höhe zurückzuzahlen.
(2) 1Zu Unrecht geleistete Gebühren sind zu erstatten.
2Dies gilt nicht für Zahlungen auf Grund von unanfechtbar gewordenen
Gebührenbescheiden.
(3) Der Anspruch entsteht mit dem Eingang der nicht gerechtfertigten Gebührenzahlung.
(4) Er wird fällig mit der Festsetzung des zu erstattenden Betrags durch die zuständige Behörde oder das zuständige Organ.
§§§
Das Ministerium der Finanzen (1) kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium die Entrichtung der Gebühren durch Gebührenmarken anordnen.
§§§
(1) Die Vornahme der Amtshandlung kann von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teils davon oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(2) 1Ist eine Vorauszahlung zu leisten, so ist dem Gebührenschuldner auf Verlangen ein vorläufiger Gebührenbescheid mit den Angaben wie im Gebührenbescheid nach § 13 Abs.4 zu übersenden.
2An die Stelle der Gebühr tritt die Vorauszahlung.
§§§
(1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro (1)
nach unten abgerundeten Betrags erhoben werden.
(2) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse oder Zahlstelle der Tag des Eingangs;
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse oder Zahlstelle der Tag, an dem der Betrag der Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird.
(3) Einer besonderen Anforderung der entstandenen Säumniszuschläge bedarf es nicht, wenn diese zusammen mit dem Hauptanspruch im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§§§
(1) 1Der Anspruch auf Zahlung oder Erstattung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch erstmals fällig geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Entstehung des Kostenanspruchs folgt.
2Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung in einem Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§§§
1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Haushaltsordnung des Saarlandes.
2In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
§§§
(1) Das Ministerium der Finanzen (1) kann das Gebührengesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen neu bekannt machen.
(2) Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§§§
1Für Sachverständigen-Leistungen von Behörden dem Staatsanwalt oder Gericht gegenüber, die nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (1)
in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden, gilt das Folgende.
2Die Behörde teilt dem Staatsanwalt oder dem Gericht die ihr nach dem genannten Gesetz zustehende Entschädigung und die zu erstattenden Auslagen mit.
3Staatsanwalt oder Gericht erheben diese Beträge zu den Gerichtskosten.
4Sie werden nicht an die betreffende Behörde abgeführt, ohne Rücksicht darauf, ob sie von einem zur Zahlung verpflichteten Dritten eingezogen werden können.
5Sie sind jedoch abzuführen, wenn die Behörden Organisationen im Sinne des § 3 Abs.3 Nr.2 sind.
§§§
Gesetze und Verordnungen, die diesem Gesetz angepasst werden müssen, bleiben bis zur Anpassung in Kraft.
§§§
Dieses Gesetz tritt am 1.August 1964 in Kraft.
§§§
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