LZD-G  
 [  I  ][ ‹ ]

GNr.1602a

Gesetz
zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste

(LZD-Errichtungsgesetz) n-amtl

(LZD-G)


vom 06.09.06 (Amtsbl_06,1694, 1730)

= Art.1 des Gesetz Nr.1602 zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste (f)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   LZD-G
Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste

(1) Im Saarland wird ein Landesamt für Zentrale Dienste errichtet.

(2) Das Landesamt für Zentrale Dienste ist Landesfinanzbehorde im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.August 1971 (BGBl.I S.1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.September 2005 (BGBl.I S.2809), in der jeweils geltenden Fassung.

§§§



§_2   LZD-G
Aufgaben des Landesamtes für Zentrale Dienste

(1) Dem Landesamt für Zentrale Dienste obliegen die Aufgaben, die bisher

  1. dem Statistischen Landesamt,

  2. dem Landesamt für Finanzen und

  3. dem Landesamt für Bau und Liegenschaften

zugeordnet waren.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das Landesamt für Zentrale Dienste übertragen oder dem Landesamt Aufgaben entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.

(3) Die übrigen obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das Landesamt für Zentrale Dienste übertragen oder dem Landesamt Aufgaben entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.

§§§



§_3   LZD-G
Dienst- und Fachaufsicht

(1) Das Landesamt für Zentrale Dienste untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) In Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeangelegenheiten übt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die Fachaufsicht aus.

(3) Wenn weitere Aufgaben nach § 2 Abs.2 oder Abs.3 übertragen worden sind, kann in dieser Rechtsverordnung geregelt werden, dass die Fachaufsicht bei der übertragenden obersten Dienstbehorde verbleibt.

(4) Soweit das Landesamt für Zentrale Dienste Aufgaben der Familienkasse wahrnimmt, hat das Bundeszentralamt für Steuern die Fachaufsicht.

(5) Soweit das Landesamt für Zentrale Dienste Bauaufgaben des Bundes wahrnimmt, hat das jeweils zuständige Bundesministerium die Fachaufsicht.

(6) § 2 Abs.2 des Saarlandischen Statistikgesetzes vom 24.Oktober 1989 (Amtsbl.S.1570), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§§§



§_4   LZD-G
Auflösung von Behorden

Das Statistische Landesamt, das Landesamt für Finanzen sowie das Landesamt fur Bau und Liegenschaften werden aufgelöst.

§§§



§_5   LZD-G
Personalübergang

Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei dem Statistischen Landesamt, dem Landesamt für Finanzen und dem Landesamt für Bau und Liegenschaften tätigen Landesbediensteten einschlieslich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Zentrale Dienste an.

§§§




  LZD-G [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§