SNG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.791-14
Gesetz Nr.1592a
zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland
vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
geändert durch Art.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1661 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland (aF)
vom 28.10.08 (Amtsbl_09,3)
= Art.1 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Natur und Landschaft sind neben ihrem Eigenwert
insbesondere als Lebens- und Wirtschaftsgrundlage des
Menschen sowie in Verantwortung für künftige Generationen
im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich
wieder herzustellen.
2Als wesentlicher Teil der Daseinsvorsorge soll der Naturschutz
Natur und Landschaft sind innerhalb und außerhalb der besiedelten Bereiche so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzbarkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft, unter anderem als Erholungswert für die Menschen,
nachhaltig sichern.
(2) 1Der Naturschutz ist nach den Grundsätzen des § 2
Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.März 2002 (BGBl.I S.1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.Dezember 2004 (BGBl.I 2005 S.186, 195), in der jeweils geltenden Fassung zu
verwirklichen.
2Weitere Grundsätze sind:
1Lebensgemeinschaften und Arten, für die das Saarland
eine besondere biogeografische Verantwortung
trägt, sind zu erhalten.
2Zum Schutz und zur Entwicklung
einer vom Menschen wenig beeinflussten
Artenvielfalt sind naturnahe Laubmischwälder, insbesondere
im öffentlichen Wald, zu schützen und
wieder aufzubauen.
3Flächen mit ungestörter natürlicher
Entwicklung sind zu schaffen.
Unbebaute oder unzerschnittene Landschaftsteile sind als Voraussetzung für die natürliche Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie für die Erholung in der Natur und Landschaft zu erhalten, insbesondere unverlärmte Landschaftsteile sind als Orte der Ruhe besonders zu schützen.
1Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften und
ihre Landschaftsbestandteile sind als identitätsstiftende
Elemente für das Heimatempfinden und als
Erwerbs- und Lebensraum für Menschen zu erhalten
und zu entwickeln.
2Die traditionelle Sorten- und
Rassenvielfalt landwirtschaftlicher Pflanzen- und
Nutztierarten ist beispielhaft zu erhalten und zu fördern.
1Naturschutz ist grundlegender Bestandteil der
Heimatpflege.
2Die Gemeinden tragen besondere
Verantwortung für die Heimatpflege auf örtlicher
Ebene.
3Sie haben die Belange des Natur- und Umweltschutzes
zu wahren.
4Dies soll auch durch die
Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten und einer aktiven
Bürgerbeteiligung geschehen.
1Der Naturschutz ist als gemeinsame Aufgabe im
Bewusstsein der Menschen, insbesondere im Hinblick
auf den Eigenwert der Natur, zu fördern.
2 Dies geschieht durch frühzeitigen Informationsaustausch,
durch Öffnung von Natur und Landschaft
als Lernort für einen nachhaltigen Umgang mit den
Naturgütern sowie durch sonstige Maßnahmen der
Umweltbildung und -erziehung.
Bestandteile der unbelebten Natur (Geotope), die wichtige Zeugnisse der Erdgeschichte sind und Einblick in die Entwicklung der Landschaft und des Klimas geben, sind zu erhalten.
§§§
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
(2) 1Alle Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit
die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes zu unterstützen.
2Bei öffentlichen Planungen
und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Belange
des Naturschutzes haben können, sind die Belange
des Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen.
3Die zuständigen Naturschutzbehörden sind bereits bei der
Vorbereitung von Planungen und Maßnahmen anzuhören,
soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen
Rechtsvorschriften eine andere Form der Beteiligung
vorgeschrieben ist.
(3) Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegt es im besonderen Maße, in ihrem Eigentum stehende Grundflächen gemäß den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes einschließlich der Landnutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 8 zu pflegen und zu bewirtschaften.
§§§
(1) 1Durch Umweltbildung und -erziehung sollen vor
allem Kenntnisse über die Natur, die Kulturlandschaft,
die Naturgüter und die ökologischen Zusammenhänge
vermittelt sowie auf zukunftsfähige, insbesondere
nachhaltige und naturverträgliche Verhaltensweisen
hingewirkt werden.
2Sie obliegt dem Land, den Gemeindeverbänden,
den Gemeinden und den Trägern
von Bildungseinrichtungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
(2) 1Die Umweltbildung und -erziehung sind im schulischen
und außerschulischen Bereich zu fördern.
2Der Vermittlung von Kenntnissen über den nachhaltigen
Umgang mit der Natur und den Naturgütern kommt in
der Aus- und Fortbildung der in Bildung und Erziehung
Tätigen eine besondere Bedeutung zu.
(3) 1Als eine zentrale Einrichtung für die schulische
Umweltbildung und -erziehung kann das Land das
Ökologische Schullandheim in Gersheim im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel fördern.
2Die Förderung
soll es dem Ökologischen Schullandheim Gersheim
insbesondere ermöglichen
Kenntnisse über eine nachhaltige Konsum- und Lebensweise zu vermitteln,
im Rahmen der Lehrerfortbildung neue Lehrkonzepte und -methoden im Bereich der Umweltbildung und -erziehung zu erproben und zu vermitteln,
in Zusammenarbeit mit den Landnutzenden, dem Handwerk und Sozialeinrichtungen die durch Umweltbildung vermittelten Kenntnisse in der Praxis anzuwenden sowie
durch seine Ausrichtung als Einrichtung interkulturellen Lernens zur europäischen Integration beizutragen.
3Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§§§
(1) Zweck der naturschutzfachlichen Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts, seine Veränderungen und deren Folgen für den Naturhaushalt sowie die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln und zu bewerten.
(2) 1Die Durchführung der Umweltbeobachtung und die
Dokumentation deren Ergebnisse obliegen der Naturschutzbehörde (1).
2Alle Behörden sind verpflichtet, diesem die im Rahmen ihrer gesetzlichen
Zuständigkeiten gewonnenen, für die Umweltbeobachtung erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung
zu stellen.
§§§
(1) 1Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes
werden im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen
dargestellt und begründet.
2§ 13 Abs.1 und § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
(2) In der Landschaftsplanung sind auch darzustellen Amtsblatt des Saarlandes vom 1.Juni 2006 729
der Biotopverbund gemäß § 7 Abs.2 Nr.2 einschließlich der regional erforderlichen Mindestdichte von Verbindungselementen und geeigneter Maßnahmen, falls die Mindestdichte unterschritten ist, sowie
unzerschnittene Räume gemäß § 6.
§§§
(1) Unzerschnittene Räume sind Landschaftsteile mit einer Mindestfläche von 15 Quadratkilometern, die nicht durch klassifizierte Straßen, Gemeindestraßen, Schienenwege, Bundeswasserstraßen, Stauseen mit einer Fläche von mehr als 30 Hektar, Ortslagen, Kraftwerks- und Umspannanlagen oder den Flughafen Ensheim zerschnitten werden.
(2) 1Unzerschnittene Räume sind unabhängig von ihrem
ökologischen Zustand grundsätzlich vor weiterer Zerschneidung
zu bewahren.
2Der Wert der Unzerschnittenheit
eines Landschaftsteiles ist bei Planungen und
sonstigen Maßnahmen besonders zu berücksichtigen.
(3) 1Alle zuständigen Stellen haben darauf hinzuwirken,
unzerschnittene Räume durch den Rückbau nicht notwendiger
Landschaft zerschneidender Anlagen wieder
herzustellen.
2§§ 27 bis 30 bleiben unberührt.
(4) 1Unvermeidbare Zerschneidungen von unzerschnittenen
Räumen sind nur aus überwiegenden Gründen
des Gemeinwohls oder auf Grund von Verkehrswegeausbaugesetzen
zulässig.
2Sie sind in ihrer Zerschneidungswirkung
durch geeignete Querungshilfen zu minimieren.
3§§ 27 bis 30 bleiben unberührt.
(5) 1Alle zuständigen Stellen haben darauf hinzuwirken,
die ökologische Durchgängigkeit des saarländischen
Fließgewässernetzes in seiner Gesamtheit wieder
herzustellen.
2Maßnahmen, die die Durchgängigkeit
erheblich einschränken, sind nur aus überwiegenden
Gründen des Gemeinwohls zulässig.
3Sie sind in ihrer
Trenn- und Sperrwirkung durch geeignete Maßnahmen
zu minimieren.
4§§ 27 bis 30 bleiben unberührt.
§§§
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs.1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
Naturschutz
Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes,
Biotopverbund
ein Netz verbundener Biotope, das
a) der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung ökologisch funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen dient,
b) aus folgenden Kern- und Verbindungsflächen sowie Verbindungselementen besteht, wenn diese zur Erreichung der Ziele des Buchstabens a geeignet sind,
aa) gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22,
bb) der Biosphäre Bliesgau gemäß § 10, Naturschutzgebieten gemäß § 16, Nationalparke gemäß § 17, Gebieten des europäischen Netzes Natura 2000 gemäß § 24 oder Teilen dieser Gebiete sowie
cc) weiteren Flächen und Elementen, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten gemäß § 18 und Naturparken gemäß § 19,
Landwirtschaft
die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung
verbundene Tierhaltung sowie die gartenbauliche
Erzeugung, mit Ausnahme der forstlichen
Bewirtschaftung unabhängig davon, ob eine Erwerbsabsicht
besteht,
Landnutzung
die Land- und Forstwirtschaft, die Jagd und die Fischerei,
unabhängig davon, ob eine Erwerbsabsicht
besteht,
Landnutzende
die Personen, die Land im Sinne der Nummer 4
nutzen,
freie Landschaft
Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile mit Ausnahme von Gebäuden, Hofräumen
und eingefriedeten Hausgärten.
§§§
Nachhaltige Nutzung | ||
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Naturschutz durch Landnutzung |
(1) 1Der natur- und landschaftsverträglichen Landnutzung
kommt für die Erhaltung und Entwicklung der
Kultur- und Erholungslandschaft eine besondere Bedeutung
zu.
2Bei Maßnahmen des Naturschutzes ist dies
zu berücksichtigen.
(2) Die Landwirtschaft hat neben den sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften die Anforderungen gemäß § 5 Abs.4 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) 1Die gute fachliche Praxis in der Forstwirtschaft regelt
das Landeswaldgesetz.
2§ 5 Abs.5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist zu beachten.
(4) 1Fischerei und Jagd sind als vorwiegend nicht dem
Haupterwerb dienende Landnutzungen den Zielen des
Naturschutzes und den rechtsverbindlich festgesetzten
Schutzzwecken im Besonderen verpflichtet.
2Ihre gute fachliche Praxis ergibt sich aus dem Fischerei- und
Jagdrecht.
§§§
(1) 1Die Naturschutzbehörde berät (1) die Landnutzenden im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes sowie über bestehende
Fördermöglichkeiten.
2Die Beratung soll die Landnutzenden befähigen, Maßnahmen des Naturschutzes eigenverantwortlich
zu verwirklichen.
(2) 1Die Naturschutzbehörde soll (2) die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes vorrangig durch die
Zusammenarbeit mit den Landnutzenden, insbesondere durch den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen
(Vertragsnaturschutz) verwirklichen.
2Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde (3) nach diesem Gesetz
bleiben hiervon unberührt.
§§§
(1) 1Die Landesregierung setzt im südöstlichen Saarland
durch Rechtsverordnung ein Biosphärenreservat
gemäß § 25 Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes mit
dem Namen „Biosphäre Bliesgau“ fest.
2In der Rechtsverordnung sind die Außengrenzen und die Binnenzonierung
der Biosphäre Bliesgau gemäß Absatz 3 festzusetzen
und in Karten darzustellen.
3Für ihren Erlass findet § 20 Abs.3 sinngemäß Anwendung.
4Vor ihrem Erlass sind die von der Rechtsverordnung betroffenen
Gemeinden und Gemeindeverbände anzuhören.
5Bei Änderungen der Rechtsverordnung ist überdies ein
nach Absatz 5 gebildeter Zweckverband anzuhören.
(2) Die Biosphäre Bliesgau dient insbesondere
dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der charakteristischen Landschaft,
der Entwicklung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wertewandels und der demographischen Entwicklung,
als Modell der auf aktive Bürgerbeteiligung gestützten Regionalentwicklung und
der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und -forschung.
(3) 1Die Biosphäre Bliesgau ist in Kern-, Pflege- und
Entwicklungszonen zu gliedern.
2Die Zonen haben folgende Funktionen:
In den Kernzonen soll eine ungestörte Waldentwicklung mit der ihr entsprechenden Artenvielfalt angestrebt werden.
In den Pflegezonen sollen Formen der bisherigen Landnutzung ausgeübt und entwickelt werden, die die wertgebenden und charakteristischen Merkmale der Landschaft erhalten und entwickeln.
In den Entwicklungszonen soll auf der Grundlage einer aktiven Bürgerbeteiligung eine nachhaltige Regionalentwicklung betrieben werden.
(4) 1Gemäß § 20 sind Kernzonen als Naturschutzgebiete
gemäß § 16 und Pflegezonen überwiegend als
Landschaftsschutzgebiete gemäß § 18 zu schützen.
2Die Unterschutzstellung kann unterbleiben, soweit nach
anderen Rechtsvorschriften ein gleichwertiger Schutz
gewährleistet wird.
(5) 1Das Saarland und kommunale Gebietskörperschaften
können einen Zweckverband zur Verwaltung der
Biosphäre Bliesgau bilden.
2Der Zweckverband soll seitens des Saarlandes vorrangig vor anderen Organisationsformen
gebildet werden.
3Die Zuständigkeiten der staatlichen Naturschutzbehörden bleiben unberührt.
4Soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt,
gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27.Juni 1997 (Amtsbl.S.723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.Oktober 2003, entsprechend.
5Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach
§ 22 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
werden gegenüber dem Verband vom Ministerium
für Umwelt wahrgenommen.
§§§
Erholung in der freien Landschaft |
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(1) 1Zum Schutz ihres Erholungswertes sind die Landschaften
des Saarlandes in ihrem typischen Charakter
nachhaltig zu sichern oder zu entwickeln.
2Die Zugänglichkeit der für die Erholung besonders geeigneten
Landschaftsteile ist grundsätzlich zu gewährleisten.
3Touristische Einrichtungen haben sich in den Landschaftscharakter
einzufügen.
4Benutzungsarten, die ein hohes Besucheraufkommen mit sich bringen oder zu
sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen können,
sind in empfindlichen Landschaftsteilen auszuschließen.
(2) 1Das Betreten der freien Landschaft zum Zweck der
Erholung ist jedem auf eigene Gefahr gestattet.
2Zusätzliche Verkehrssicherungspflichten werden hierdurch
nicht begründet.
3Zu dem Betreten gehören auch das
Spielen und ähnliche Betätigungen sowie das Fahren
mit Krankenfahrstühlen, das Radfahren und das Reiten
auf Wegen.
4Das Betretensrecht umfasst nicht das
Fahren mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen,
mit Ausnahme von motorisierten Krankenfahrstühlen
und huftierbespannten Fahrzeugen, sowie das Zelten,
Feuermachen oder die Durchführung anzeigepflichtiger
Veranstaltungen gemäß § 12.
5Landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen dürfen während
der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.
6Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung und
Ernte, bei Grünland die Zeit zwischen dem 1.April und
dem 15.Oktober.
(3) 1Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, mit
Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.
2Bewegliche Sachen, insbesondere Abfälle, dürfen in der freien
Landschaft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen
nicht zurückgelassen oder entsorgt werden.
(4) 1Das Betreten der freien Landschaft kann aus wichtigen
Gründen von der Gemeinde vorübergehend durch
Allgemeinverfügung oder auf Dauer durch Satzung gemäß
§ 39 Abs.4 eingeschränkt oder untersagt werden.
2Wichtige Gründe sind insbesondere der Schutz der
Natur oder der Erholungssuchenden, die Vermeidung
erheblicher Schäden oder die Wahrung schutzwürdiger
Interessen privater Nutzungsberechtigter.
(5) 1Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Betretungsbefugnis
in weiterem Umfang gestatten oder
einschränken, bleiben unberührt.
2Das Betreten von
Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen
richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen
und Anordnungen.
3Im Übrigen gelten für das Betreten
des Waldes die Vorschriften des Landeswaldgesetzes,
für den Umfang des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs
die Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes
sowie für die Nutzung öffentlicher Straßen die
Regelungen des Straßen- und Straßenverkehrsrechts.
(6) Bund, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, dass dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist.
§§§
(1) 1Veranstaltungen in der freien Landschaft, bei denen
nach Art und Größe mit mehr als geringfügigen
Störungen des Naturhaushalts zu rechnen ist, sind der
Naturschutzbehörde mindestens zwei Monate vor ihrer
Durchführung anzuzeigen.
2Anzeigepflichtig sind insbesondere
Veranstaltungen, bei denen mehr als 100 Personen,
erhebliche Lärmbelästigungen oder Sachschäden
zu erwarten sind.
3Die Naturschutzbehörde kann bis
zu einem Monat nach Eingang der Anzeige die Veranstaltung
untersagen oder mit Auflagen versehen.
(2) Die jagd- und fischereiliche Landnutzung ist keine Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1.
(3) 1Veranstaltern, die regelmäßig bestimmte Veranstaltungen
an dem gleichen Ort durchführen, kann auf
Antrag eine Dauergenehmigung erteilt werden.
2Sie soll entzogen werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen
der Natur durch die Veranstaltung verursacht werden
oder sonstige Gründe des Naturschutzes dies erfordern.
§§§
Naturschutz und Eigentum |
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(1) Den Gemeinden stehen in ihrem Gebiet Vorkaufsrechte beim Kauf von Grundstücken zu,
auf denen oberirdische Gewässer liegen, die an oberirdische Gewässer angrenzen oder sich in deren unmittelbarer Nähe befinden,
auf denen sich gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 22, Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 39 Abs.1 Satz 1 befinden,
die in Naturschutzgebieten gemäß § 16 oder Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß § 24 liegen.
(2) 1Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn
dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes
oder das Bedürfnis der Allgemeinheit
nach Erholung in der freien Landschaft rechtfertigen.
2Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer
oder die Eigentümerin das Grundstück an
seine Ehepartnerin oder ihren Ehepartner oder seinen
Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin oder an eine
Person veräußert, die mit ihm oder ihr in gerader Linie
verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grad verwandt ist.
(3) 1Auf die Ausübung des Vorkaufsrechts sind § 28 des
Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl.I S.2414) mit Ausnahme
des Absatzes 2 Satz 3 und 4 sowie § 1098
Abs.2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anzuwenden.
2Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten
im Rang vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch.
3Das Vorkaufsrecht kann innerhalb der Frist des § 28 Abs.2 Satz 1 des Baugesetzbuchs auf das Land, die Landkreise oder den Regionalverband (1) Saarbrücken
übertragen und von diesen ausgeübt werden.
4Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten und mit Zustimmung
einer juristischen Person des Privatrechts
ausgeübt werden, die sich nach ihrer Satzung überwiegend
dem Naturschutz im Saarland widmet und
die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele
des Naturschutzes bietet.
5Der Anspruch auf Eigentumsübertragung
steht in diesem Fall der Begünstigten zu.
6Für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag haftet die
Körperschaft, der das Vorkaufsrecht zusteht, neben der
Begünstigten als Gesamtschuldnerin.
§§§
(1) Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind zu entschädigen, sofern sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind (Art.14 Abs.2 Grundgesetz).
(2) 1Kann durch eine Rechtsverordnung oder eine sonstige
Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes eine bisher
ausgeübte rechtmäßige Nutzung nicht fortgesetzt werden
und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit
eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden
Weise beeinträchtigt, so ist dem Eigentümer
oder der Eigentümerin oder dem oder der sonstigen
Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung
zu leisten.
2Das Gleiche gilt, wenn die Maßnahme
in sonstiger Weise enteignend wirkt.
3Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vermieden werden kann.
4Für die Bemessung der Entschädigung sind die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
5Über
den Anspruch auf Entschädigung ist zusammen mit der
Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung oder
Befreiung zu entscheiden.
(3) 1Führt eine entschädigungspflichtige Maßnahme
dazu, dass das Grundstück nicht mehr wirtschaftlich
zumutbar genutzt werden kann, so kann der Eigentümer
oder die Eigentümerin statt der Entschädigung
gemäß Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen.
2Kommt eine Einigung über die Übernahme
des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer
das Enteignungsverfahren bei der Enteignungsbehörde
beantragen.
3Das Enteignungsverfahren wird entsprechend
den §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuches
durchgeführt.
(4) 1Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung
gemäß Absatz 2 und die Übernahmeverhandlungen
gemäß Absatz 3 Satz 1 ist die oberste Naturschutzbehörde,
wenn eine Landesbehörde, oder die Gemeinde,
wenn diese die entschädigungspflichtige Maßnahme
angeordnet hat.
2Zuständig für das Enteignungsverfahren
gemäß Absatz 3 Satz 2 und 3 ist die Enteignungsbehörde.
§§§
Nachhaltige Nutzung | ||
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Überörtliche Landschaftsplanung |
(1) 1Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen
zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes sind
für das gesamte Land in einem Landschaftsprogramm
darzustellen.
2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten.
Ihre Grundsätze und sonstigen Erfordernisse
sind zu berücksichtigen.
(2) 1Das Landschaftsprogramm wird von der obersten
Naturschutzbehörde nach Anhörung der betroffenen
obersten Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände,
des Rates für Nachhaltigkeit, des Landesbeirats
für Landschaft sowie der betroffenen Träger
öffentlicher Belange aufgestellt und fortgeschrieben.
2Für das Landschaftsprogramm ist eine strategische
Umweltprüfung durch zuführen (1).
3Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland
vom 30.Oktober 2002 (Amtsbl.S.2494), geändert durch Artikel 3 Abs.2 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl.S.2026) (1) (1).
4aDas Landschaftsprogramm muss die Anforderungen der §§ 14g und 19a Abs.1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich erfüllen;
4bein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich (1) (1).
(3) Bei Erstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen, wo das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.
(4) 1Das Landschaftsprogramm ist ein Fachplan.
2Seine raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
werden nach Maßgabe des Saarländischen Landesplanungsgesetzes
vom 12.Juni 2002 (Amtsbl.S.1506) in der jeweils geltenden Fassung in den Landesentwicklungsplan
übernommen.
§§§
Flächenschutz |
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(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung bestimmte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten,
aus wissenschaftlichen, erd- und naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
(2) 1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung,
Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner
Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch
die Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.
2Soweit
es der Schutzzweck zulässt, sollen Naturschutzgebiete
der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§§§
(1) Nationalparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
(2) 1Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden
Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf
der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten.
2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen
Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung,
der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis
der Bevölkerung dienen.
§§§
(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung bestimmte Landschaftsräume oder Teile von diesen, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerations- und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes, der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturbezogene und naturverträgliche Erholung
erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 8 Abs.1 und nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
§§§
(1) Naturparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
§§§
(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen gemäß den §§ 16 bis 19 (1) zu
erlassen.
2...(2)
(2) 1In Rechtsverordnungen gemäß Absatz 1 sind
die Grenzen der Schutzgebiete zu beschreiben und in Karten darzustellen,
die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen sowie
die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote zu bestimmen.
2aDie Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem
jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften
Schutz gegliedert werden;
2bhierbei kann auch die für den
Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(3) 1Vor Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 sind die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
2Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen
Monat öffentlich auszulegen.
3aOrt und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen;
3bdabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden,
während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.
4Die oberste (3) Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen
und Einwendungen und teilt den Betroffenen
das Ergebnis mit.
(4) 1Ab Bekanntmachung der Auslegung gemäß Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 sind bis zum In-Kraft-Treten der
Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen
in dem geplanten Schutzgebiet verboten,
die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen.
2Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte
Landnutzung bleibt unberührt.
3In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen.
§§§
(1) 1Teile von Natur und Landschaft, deren Unterschutzstellung gemäß §§ 16 und 18 beabsichtigt ist, können durch die oberste (1) Naturschutzbehörde bis zur Bekanntmachung gemäß § 20 Abs.3 Satz 3 Halbsatz 1 für ein Jahr einstweilig sichergestellt werden, wenn zu
befürchten ist, dass anderenfalls der Zweck der Unterschutzstellung nicht erreicht wird.
2Die Sicherstellung kann um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
(2) 1Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechtsverordnung oder bei Einzelgrundstücken durch
Verwaltungsakt.
2Die einstweilige Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über
§§§
(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig:
Moore, Sümpfe (Kalkflachmoor-Streuwiesen, Großseggenriede, Braunseggensümpfe, Kleinseggenriede, Pfeifengraswiesen, Waldsimsenfluren, mesotrophe Mädesüß-Hochstaudenfluren), Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer sowie der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation und Verlandungsbereiche sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche und Binnenlandsalzstellen,
offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, offene Felsbildungen, Besenheidefluren, Borstgrasrasen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Binnendünen, natürliche und naturnahe Höhlen und Dolinen,
Bruch-, Sumpf- und Auwälder sowie Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
Kryptogamen- und Farnfluren auf primär offenen Felsbildungen, Felsheiden-, Felskopf- und Felsspaltengesellschaften auf sekundär entstandenen Aufschlüssen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es zulässig,
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durchzuführen, soweit sie aus Gründen des Naturschutzes erfolgen,
die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen, deren Nutzung aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder der Teilnahme an einem öffentlichen Programm eingeschränkt oder unterbrochen war und auf denen während der Laufzeit der Vereinbarung oder des Programms ein Biotop entstanden ist, innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Nutzungsbeschränkung wieder aufzunehmen.
(3) 1Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall
Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der
Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme
aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls
notwendig ist.
2Die Verursacherin oder der Verursacher
der Maßnahme ist zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen
zu verpflichten.
3§§ 27 bis 30 gelten entsprechend.
(4) 1Werden Maßnahmen, die geschützte Biotope beeinträchtigen,
widerrechtlich begonnen oder durchgeführt,
kann die oberste Naturschutzbehörde die sofortige
Einstellung anordnen.
2Die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands soll verlangt werden, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nicht vorliegen.
3Soweit eine Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustands nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, soll
die oberste Naturschutzbehörde Maßnahmen entsprechend
Absatz 3 anordnen.
§§§
(1) Naturschutzgebiete, Nationalparke und Naturparke sind vor Ort zu kennzeichnen.
(2) Die Bezeichnungen „Naturpark“, „Biosphäre Bliesgau“, „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“ dürfen nur für die Biosphäre Bliesgau gemäß § 10 sowie die aufgrund der §§ 16 bis 19 geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.
(3) Die Naturschutzbehörde (1) führt ein Naturschutzregister, in das alle im Saarland geschützten oder einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft sowie die Biosphäre Bliesgau aufzunehmen sind.
§§§
(1) 1Zur Wahrung und Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustands der natürlichen Lebensraumtypen
und Arten wird ein kohärentes Netz aus Gebieten
von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen
Vogelschutzgebieten errichtet (NATURA 2000).
2Die Landesregierung wählt gemäß § 33 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz die Gebiete, die geeignet sind, als Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt zu werden, und die europäischen Vogelschutzgebiete aus.
(2) Veränderungen oder Störungen, die die nach Absatz 1 ausgewählten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestand teilen erheblich beeinträchtigen können, sind verboten.
(3) 1Die oberste Naturschutzbehörde weist die Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen
Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen
Erhaltungszielen durch Rechtsverordnung als
Schutzgebiete (NATURA 2000-Schutzgebiete) aus.
2Die Rechtsverordnung hat darzustellen, ob prioritäre
Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind.
3Sie ist entsprechend § 20 Abs.2 bis 4 zu erlassen.
(4) Die Unterschutzstellung gemäß Absatz 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
§§§
(1) 1Projekte gemäß § 10 Abs.1 Nr.11 des Bundesnaturschutzgesetzes
sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung
auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
eines nach Absatz 1 ausgewählten Gebietes, eines
Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines
Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen.
2Bei ausgewiesenen Schutzgebieten ergeben sich die Maßstäbe
für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und
den dazu erlassenen Vorschriften.
3Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder im
Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten
zu erheblichen Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele
oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile
führen kann, ist es unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffent lichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(3) 1Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen
Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, sind
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses nur solche im Zusammenhang mit dem
Gesundheitsschutz, der öffentlichen Sicherheit, der
Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung
oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen
auf die Umwelt.
2Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 können nur berücksichtigt werden, wenn die gemäß Absatz 5 zuständige Behörde zuvor über das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
eine Stellungnahme der Kommission
eingeholt hat.
(4) 1Soll ein Projekt gemäß Absatz 2, auch in Verbindung
mit Absatz 3, zugelassen oder durchgeführt
werden, sind die Projektträger zu den notwendigen
Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des
europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000
zu verpflichten.
2Die gemäß Absatz 5 zuständige Behörde
unterrichtet die Kommission über die oberste
Naturschutzbehörde sowie das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die
getroffenen Maßnahmen.
(5) 1Die Verträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger
Teil des Verfahrens, in dem über die Zulassung des Projekts
entschieden wird.
2Die Zuständigkeitsregelung des § 29 Abs.1 ist entsprechend anzuwenden.
3Der Träger des Projekts hat die entscheidungserheblichen Unterlagen
vorzulegen.
4Die für die Zulassung eines Projekts zuständige Behörde hat der obersten Naturschutzbehörde
die Zulassung eines Projekts gemäß Absatz 2 zuzuleiten.
(6) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 27 bis 30 unberührt.
§§§
§ 25 ist entsprechend anzuwenden bei
Linienbestimmungen, Plänen und Satzungen gemäß § 35 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
dem Landesentwicklungsplan gemäß § 2 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes mit Ausnahme des § 25 Abs.1 Satz 1,
§§§
Eingriffe |
---|
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere:
Erkundung, Abbau oder Gewinnung von Bodenschätzen und anderen Bodenbestandteilen im Tagebau,
selbstständige Abgrabungen oder Aufschüttungen im Außenbereich mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern,
die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Vorhaben, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn in den sie regelnden Rechtsvorschriften im Einzelfall von der Durchführung eines solchen abgesehen werden kann,
im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Plätzen, Bahnanlagen, Flugplätzen oder sonstigen Verkehrsflächen, Sport- und Freizeitanlagen, Gebäuden, nicht land- oder forstwirtschaftlichen Einfriedungen oder sonstigen baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung,
der Bau, das Verlegen oder wesentliche Änderungen von Produkt- sowie Ver- oder Entsorgungsleitungen, Sende- und Leitungsmasten sowie Windkraftanlagen im Außenbereich,
das Roden und die Umwandlung von Wald sowie die Erstaufforstung von gesetzlich geschützten Biotopen und von Talauen,
die dauerhafte Beseitigung von Hecken, Gehölzund Streuobstbeständen in der freien Landschaft,
Vorhaben und Maßnahmen in gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22 Abs.1,
die Umwandlung von Dauergrünland in natürlichen Überschwemmungsgebieten und auf erosionsgefährdeten Flächen,
das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen,
Maßnahmen, die zu einer Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels führen, welche die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen erheblich beeinträchtigen können,
das Auf- oder Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen im Außenbereich.
die der guten fachlichen Praxis gemäß § 8 entsprechende Landnutzung gemäß § 7 Abs.2 Nr.4,
der guten fachlichen Praxis gemäß § 8 entsprechende Einfriedungen, die der Land- oder Forstwirtschaft dienen,
die Wiederaufnahme einer Landnutzung gemäß § 7 Abs.2 Nr.4, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird.
§§§
(1) Die Verursacherin oder der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Vermeidungsgebot) und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).
(2) 1Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und
sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts
wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet
ist.
2In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung,
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen
des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt
sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu
gestaltet ist.
3Bei der Festsetzung von Art und Umfang
der Maßnahmen sind das Landschaftsprogramm gemäß
§ 15 und die Landschaftspläne gemäß § 37 zu berücksichtigen.
(3) 1Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt
werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
oder zu kompensieren sind, und die Belange des
Naturschutzes bei der Abwägung aller Anforderungen
an Natur und Landschaft anderen Belangen im Rang
vorgehen.
2Werden als Folge eines Eingriffs Biotope
zerstört, die für dort wild wachsende Pflanzen oder
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten nicht
ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Eingriffen ist der Grenzabstand zu Waldrändern, zu Naturschutzgebieten sowie zu gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22 so weit zu halten, dass erhebliche Beeinträchtigungen der dort vorkommenden Lebensgemeinschaften mit ihren typischen Tierund Pflanzenarten vermieden werden.
§§§
(1) 1Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (Bewilligung, Erlaubnis,
Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Befreiung, Anzeige oder sonstigen Entscheidung), so hat die hierfür zuständige Behörde zugleich die zur
Durchführung des § 28 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der (1) Naturschutzbehörde zu treffen.
2Alle übrigen Eingriffe
bedürfen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde,
die auch die gemäß § 28 erforderlichen
Entscheidungen trifft.
3 (2) In Verfahren einer obersten Landesbehörde
und in (3) bergrechtlichen Verfahren ergeht die
Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
4...(4)
(2) 1Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch eine
Behörde, denen keine Entscheidung gemäß Absatz 1 vorausgeht, sind die §§ 27, 28, 29 Abs.3 bis 10 anzuwenden.
2Das Benehmen ist bei einem Eingriff durch eine oberste Landesbehörde mit der obersten
Naturschutzbehörde und im Übrigen mit der Naturschutzbehörde herzustellen (5).
(3) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das gemäß § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.September 2001 (BGBl.I S.2350), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3.Mai 2005 (BGBl.I S.1224, 1227), in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß § 3 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30.Oktober 2002 (Amtsbl.S.2494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Mai 2004 (Amtsbl.S.1498), in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen gemäß § 28 getroffen werden, den Anforderungen dieser Gesetze entsprechen.
(4) 1Der Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 2
ist schriftlich bei der zuständigen Naturschutzbehörde
einzureichen.
2Dem Antrag sind alle für die Beurteilung
des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen
Unterlagen beizufügen.
3Fehlende Unterlagen
sollen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
Antrags angefordert werden.
4Der Antragstellerin oder
dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit des
Antrags unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
5Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden.
6Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag
nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist.
(5) 1Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der
aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen
Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger
im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde in
Text und Karte oder in einem landschaftspflegerischen
Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben
zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlich
sind.
2Erforderlich sind insbesondere:
die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftsbildlichen Gegebenheiten vor Beginn des Eingriffs unter besonderer Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach § 1,
die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs,
die Darstellung der Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes,
die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
3Bei anderen Eingriffen kann die zuständige Behörde einen landschaftspflegerischen Begleitplan verlangen, soweit es wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs erforderlich ist.
(6) 1Die Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 2 ist schriftlich
zu erteilen.
2Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden und enthält die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
sowie die erforderlichen Maßnahmen zu
deren langfristiger Sicherstellung.
3Soweit ein Eingriff in zeitlich und räumlich getrennten oder trennbaren
Abschnitten durchgeführt wird, sollen Regelungen zur
zeitlichen und räumlichen Abfolge der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen für die Teilabschnitte (Zug-um-Zug-
Auflagen) getroffen werden.
(7) 1aZur Gewährleistung der Durchführung der Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen kann eine Sicherheitsleistung
verlangt werden;
1b§§ 232 und 234 bis 240 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
2Anstelle der Sicherheitsleistung kann die Zulassung gemäß Absatz
1 von der vorherigen Durchführung landschaftspflegerischer
Maßnahmen abhängig gemacht werden.
(8) 1Soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes
bestimmt ist, erlischt die behördliche Zulassung oder
Genehmigung eines Eingriffs, wenn innerhalb von drei
Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung wesentlicher
Eingriffsmaßnahmen nicht begonnen oder
die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen ist.
2Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf
der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Zulassung oder
Genehmigung.
3Jede Frist kann auf schriftlichen Antrag
von der zuständigen Behörde, im Fall des Absatzes 1
Satz 1 im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde,
jeweils bis zu einem Jahr, längstens jedoch drei Jahre,
verlängert werden.
4Die Frist kann rückwirkend verlängert
werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der
zuständigen Behörde eingegangen ist.
(9) 1Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung
gemäß Absatz 1 Satz 1 oder die erforderliche Genehmigung
gemäß Absatz 1 Satz 2 vorgenommen oder
erlischt eine Zulassung oder Genehmigung gemäß Absatz
8, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung
des Eingriffs untersagen, die Wiederherstellung des
früheren Zustands anordnen sowie unter den Voraussetzungen
des § 28 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
festsetzen, soweit nicht der frühere Zustand wiederhergestellt
werden kann.
2Ist zur Wiederherstellung die
Beseitigung baulicher Anlagen erforderlich, so soll die
Naturschutzbehörde die Beseitigung anordnen.
3Die zuständige
Behörde hat die gleichen Befugnisse wie die
Bauaufsichtsbehörden.
(10) Die Beendigung eines Eingriffs sowie der Abschluss von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§§§
(1) 1Wer ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen im
Saarland durchführt, die die Funktionen und Werte des
Naturhaushalts wesentlich und dauerhaft verbessern,
kann diese in ein landesweites Register (Ökokonto)
eintragen lassen.
2Die in das Register eingetragenen
Maßnahmen (Ökokontomaßnahmen) können als Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahmen gemäß § 28 Abs.1 in
Anspruch genommen werden.
(2) Maßnahmen, die zur Eintragung in das Ökokonto vorgesehen sind, haben die Darstellungen des Landschaftsprogramms zu beachten sowie die Interessen der Landwirtschaft an einer ausreichenden Flächenausstattung und einer betrieblich günstigen Agrarstruktur zu berücksichtigen.
(3) 1Die Maßnahmen sind mit Planungsunterlagen der Naturschutzbehörde (1) zur Genehmigung vorzulegen.
2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
3Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
4Aus den Unterlagen haben sich insbesondere die Bewertung des Ausgangs- und des geplanten
Zustands der Fläche, auf der die Maßnahme durchgeführt werden soll, und die Zuverlässigkeit des Antragstellers
für eine dauerhafte Betreuung der Maßnahmezu ergeben.
5Fehlende Unterlagen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags angefordert werden.
6Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags unverzüglich
schriftlich bekannt zu geben.
7Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden.
8Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist
entschieden worden ist.
9Vor der Entscheidung sind die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet die Fläche liegt,
die Landwirtschaftskammer für das Saarland sowie die anerkannten Naturschutzvereine zu hören.
10Maßnahmen, die aus öffentlichen Fördermitteln finanziert werden, können nur mit ihrem nicht geförderten Anteil
in das Ökokonto eingetragen werden.
11Die Naturschutzbehörde (2) (f) trägt ordnungsgemäß durchgeführte Maßnahmen in das Ökokonto ein.
(4) 1Bei Inanspruchnahme der Ökokontomaßnahme für
einen Eingriff hat die Antragstellerin oder der Antragsteller
erneut den Zustand der Fläche zu erfassen und
zu bewerten und das Planungsziel zu bewerten.
2Die Differenz zwischen dem Zustand der Fläche zum Zeitpunkt
der Genehmigung der Maßnahme und dem zum
Zeitpunkt der Inanspruchnahme prognostizierten Planzustand
kann als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme
in Anspruch genommen werden.
3Auf die erneute Bewertung
kann im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde (3) verzichtet werden.
4Die Prüfung und die Entscheidung erfolgt durch die Naturschutzbehörde (4).
(5) Über die Inanspruchnahme einer Ökokontomaßnahme als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ist in dem Verfahren nach § 29 zu entscheiden.
(6) 1Die Daten zu Ökokontomaßnahmen und -flächen
und zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß
§ 28 Abs.1 werden von der Naturschutzbehörde (5) in ein Register aufgenommen (Kompensationsregister).
2Die Daten zu festgesetzten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind der Naturschutzbehörde (6) von der jeweiligen Zulassungsbehörde
zuzuleiten.
§§§
Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt |
---|
(1) 1Aufgabe des Arten- und Biotopschutzes ist der
Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Bestände
heimischer Pflanzen- und Tierarten gemäß § 10 Abs.2
Nr.5 des Bundesnaturschutzgesetzes, ihrer Entwicklungsformen,
ihrer Biotope und Lebensgemeinschaften
in ihrer historisch gewachsenen Vielfalt sowie die
Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen.
2Dies schließt die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem
Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten an geeigneten
Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes
sowie die Wiederherstellung von Biotopen
ein.
(2) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege der im Saarland wild lebenden Tier- und Pflanzenarten dienen, werden (1) (f)
erfasst die Naturschutzbehörde (2) die vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihre wesentlichen Lebensräume und Lebensgemeinschaften (2),
ermittelt und bewertet die Naturschutzbehörde (3) die wesentlichen Ursachen für die Verdrängung oder Gefährdung der verdrängten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften, insbesondere der Arten, für die das Saarland eine besondere Verantwortung im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt trägt, (3) (Rote Listen),
erarbeitet die oberste Naturschutzbehörde (4) Programme, Richtlinien und Vorschläge zur Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, zur Ansiedlung verdrängter Arten und zur Überwachung der Bestandsentwicklung gefährdeter Arten (4).
§§§
(1) 1Soweit sich nicht aus § 42 Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein weitergehender Schutz ergibt, ist es verboten ohne vernünftigen Grund
wild wachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
2Zulässig bleibt das Sammeln und die Nutzung von wild
wachsenden Pflanzen der nicht besonders geschützten
Arten, wenn dadurch der Bestand am Ort der Entnahme
nicht gefährdet wird, sowie die Bekämpfung invasiver
Arten.
3Invasive Arten sind gebietsfremde Pflanzenund
Tierarten, die sich im Saarland ausbreiten und den
vorhandenen Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge
insgesamt oder einzelne Biotope und Arten in ihrem
Bestand gefährden.
(2) 1Es ist verboten, Tiere oder Pflanzen gebietsfremder
Arten in der freien Natur anzusiedeln.
2Das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten bedarf der Genehmigung
der obersten Naturschutzbehörde.
3Von dem Verbot gemäß Satz 1 und dem Genehmigungserfordernis
gemäß Satz 2 ausgenommen sind
der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, soweit er den land- und forstwirtschaftlichen Fachgesetzen und der guten fachlichen Praxis entspricht,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes das Ansiedeln von Tieren
das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.
4Die oberste Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt auszuschließen ist.
(3) In der Zeit vom 1.März bis 15.September ist es verboten, in der freien Landschaft
Feldraine, Feuchtgebiete, Brach- oder Ödland zu zerstören, auf sonstige Weise zu schädigen oder zu beseitigen,
Bäume, Hecken und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, ab- oder zurückzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beseitigen; dies gilt nicht für den Schnitt von Obstgehölzen, Beerensträuchern sowie Gehölzen im Gartenbau,
Horste und Bruthöhlen sowie deren Standorte zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu besteigen.
(4) 1Absatz 3 gilt nicht für planfestgestellte oder plangenehmigte
Maßnahmen.
2Von den Verboten des Absatzes
3 sind ferner ausgenommen die Waldbewirtschaftung
nach den Regeln der guten fachlichen Praxis sowie behördlich
angeordnete oder zugelassene Maßnahmen,
die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder
auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt
werden können und Maßnahmen, die im Einzelfall
nach Art und Umfang die Ziele des Artenschutzes
nicht beeinträchtigen.
(5) 1Das flächige Abbrennen von Wiesen, Feldrainen, Hecken, Gehölzen, Röhrichten, Schilfbeständen, Stoppelfeldern,
Brach- oder Ödland ist ganzjährig verboten.
2Ausnahmen können aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes von der Naturschutzbehörde (1)
zugelassen werden.
§§§
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung
für Lebens- und Zufluchtsstätten der besonders geschützten oder im Saarland gefährdeten Arten besondere Schutzmaßnahmen sowie die Durchführung bestimmter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen anordnen,
bestimmte Handlungen untersagen, durch welche die Bestände besonders geschützter Pflanzen und Tiere erheblich beeinträchtigt werden können. Der räumliche Geltungsbereich der Rechtsverordnung ist von der obersten Naturschutzbehörde örtlich kenntlich zu machen.
(2) Die Naturschutzbehörde kann (1) Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebensoder Zufluchtsstätte oder eines Bestandes ausreichen.
§§§
(1) 1Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche
Änderung eines Zoos bedürfen der Genehmigung der obersten (3) Naturschutzbehörde.
2Die Genehmigung darf unbeschadet
tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften
nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten
gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG
des Rates vom 29.März 1999 über die Haltung von
Wildtieren in Zoos (ABl.EG Nr.L 94 S.24) gesichert
ist.
3Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden
und nachträglich geändert werden, um die Anforderungen
an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand
von Wissenschaft und Praxis anzupassen.
4aDie Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften
erforderliche behördliche Gestattung ersetzt;
4bdie behördliche
Gestattung ergeht im Einvernehmen mit der obersten (3) Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) 1Die Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz
1 Satz 2 wird von der obersten (3) Naturschutzbehörde durch
Kontrollen überwacht.
2Liegt eine Zulassung nicht vor
oder werden die Betreiberpflichten nicht eingehalten,
so trifft die Zulassungsbehörde die notwendigen Anordnungen,
um die Einhaltung der Betreiberpflichten
innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren sicherzustellen.
3Sie kann den Zoo während dieser Frist ganz
oder teilweise für die Öffentlichkeit schließen.
(3) 1Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht fristgerecht
nach, so widerruft oder ändert die Zulassungsbehörde
die Genehmigung und ordnet die vollständige
oder teilweise Schließung des Zoos an.
2Im Fall einer
vollständigen oder teilweisen Schließung eines Zoos
sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um
die betroffenen Tiere auf Kosten des Betreibers anderweitig
art- und tiergerecht unterzubringen oder mit ihnen
in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen
Bestimmungen in sonstiger Weise zu verfahren.
(4) Der Nachweis der Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 1 Satz 2 kann auch
im Rahmen eines freiwilligen Verfahrens zur Zertifizierung von Zoos durch den Verband deutscher Zoodirektoren erbracht werden, sofern dieser ein Verfahren beschließt und dieses von der obersten Naturschutzbehörde genehmigt wird oder
durch eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Betriebsprüfung (EMAS) (ABl.EG Nr.L 114 S.1) aktuelle Eintragung in das europäische Organisationsregister erbracht werden, sofern die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 1999/22/EG gegenüber der obersten Naturschutzbehörde nachgewiesen wurden.
§§§
(1) 1Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf
denen Tiere sonst wild lebender Arten dauernd oder
zeitweilig im Freien gehalten werden.
2Als Tiergehege gelten auch ortsfeste Anlagen zur Haltung von Greifvögeln.
3Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche
Änderung von Tiergehegen sind der obersten (1) Naturschutzbehörde
mindestens drei Monate vorher anzuzeigen.
4Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Anforderungen
gemäß Satz 5 Nr.1 bis 3 erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
5Die obersten (1) Naturschutzbehörde kann innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige Anordnungen
treffen, um sicherzustellen, dass
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, das Betreten von Wald und freier Landschaft nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern oder bedeutsamen Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,
die verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die fachkundige und zuverlässige Betreuung der Tiere gewährleistet ist,
durch die Tierhaltung die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, insbesondere das Tiergehege ausreichend gegen das Entweichen von Tieren gesichert ist.
6Sie kann die Errichtung, die Erweiterung oder den
Betrieb untersagen, wenn die Einhaltung der Anforderungen
nach Satz 5 Nr.1 bis 3 nicht auf andere Weise
sichergestellt werden kann.
7Die Beseitigung eines Tiergeheges kann angeordnet werden, wenn nicht anderweitig
rechtmäßige Zustände geschaffen werden
können.
(2) Ist nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Einrichtung, die Erweiterung oder den Betrieb des Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 5 bis 7 im Einvernehmen mit der obersten (1) Naturschutzbehörde.
§§§
Naturschutz als örtliche Aufgabe |
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(1) Zur Heimatpflege und zur Förderung des Wohls ihrer Bürgerinnen und Bürger haben die Gemeinden die Belange des Naturschutzes als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen.
(2) 1Die Gemeinden haben zur Erhaltung oder Schaffung
eines nachhaltigen leistungsfähigen Naturhaushalts
und zur Gestaltung und Pflege des Landschaftsbilds
im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten
darauf hinzuwirken, dass ein den landschaftlichen und
standörtlichen Gegebenheiten und den Nutzungsformen
gemäßer Flächenanteil des Gemeindegebiets aus
Wald, Grünflächen, Gewässern und Feuchtgebieten
besteht.
2Grünflächen und Grünbestände sind insbesondere
in Siedlungsbereichen in dem erforderlichen
Umfang und der gebotenen Zuordnung zu Wohn- und
Gewerbeflächen zu schaffen, zu gestalten und zu erhalten
(Siedlungsnaturschutz).
(3) Siedlungsnaturschutz sollen die Gemeinden auch durch Beratung der Bürgerinnen und Bürger und durch Zusammenarbeit mit diesen verwirklichen.
§§§
(1) 1Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen dargestellt.
2Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Flächennutzungsplanung
als Beitrag für die Flächennutzungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als
Darstellungen in die Flächennutzungspläne aufgenommen.
3Die erforderliche strategische Umweltprüfung erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung des Flächennutzungsplanes (1).
4Insoweit sind für das Verfahren die Vorschriften des Baugesetzbuches zu beachten (1).
5Soweit in den Bauleitplänen von den Inhalten und Zielsetzungen der Landschaftspläne abgewichen wird, ist dies zu begründen.
6Von der Erstellung eines Landschaftsplans kann in Teilen von Gemeinden abgesehen
werden, wenn die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes entspricht und dies
planungsrechtlich gesichert ist.
(2) 1Die Einzelerfordernisse und -maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf der Ebene
des Bebauungsplans können von der Gemeinde in Grünordnungsplänen festgelegt werden.
2Diese sollen insbesondere Festlegungen über Zustand, Funktion, Ausstattung und Entwicklung der Frei- und Grünflächen
enthalten.
3Für das Verfahren gelten die für den Bebauungsplan vorgesehenen Vorschriften des Baugesetzbuches
entsprechend.
§§§
(1) 1Die Gemeinden (5) berufen auf Vorschlag
der Gemeinden fachlich geeignete Personen
auf Gemeindeebene als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte.
2Für jeden Gemeindebezirk kann ein Naturschutzbeauftragter
oder eine Naturschutzbeauftragte
berufen werden.
3Die Naturschutzbeauftragten sind
Ehrenbeamte gemäß § 6 Abs.2 des Saarländischen
Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27.Dezember 1996 (Amtsbl.1997 S.301), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23.Juni 2004 (Amtsbl.S.1782).
4Bedienstete der vorschlagenden Gemeinde
können nicht berufen werden.
5Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
6Die Berufung erfolgt widerruflich.
7Ein Widerruf ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
8Die Berufung ist bei anhaltender Untätigkeit des örtlichen Naturschutzbeauftragten
zu widerrufen.
(2) 1Die örtlichen Naturschutzbeauftragten beraten
und unterstützen die Gemeinde fachlich weisungsfrei
in allen Angelegenheiten des Naturschutzes.
2Sie sind bei Planungen und Maßnahmen, die den Naturschutz
betreffen, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung
von Bauleitplänen im Bereich der Gemeinde
anzuhören.
3Sie nehmen ferner die Aufgaben gemäß § 46 Abs.2 wahr und haben die Befugnisse gemäß
§ 46 Abs.4 Satz 1 bis 3.
(3) 1Die örtlichen Naturschutzbeauftragten unterstehen
der Aufsicht der Gemeinden (6).
2Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen
tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung
mit sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.
3Die oberste Naturschutzbehörde kann Ausgestaltung und
Umfang des Dienstverhältnisses der ehrenamtlichen
Hilfskräfte durch Rechtsverordnung regeln.
4Sie kann ferner Vorschriften über die Eignung, die Aus- und
Fortbildung sowie den Dienstausweis und die Dienstabzeichen
erlassen.
5Die Gemeinden ersetzen den örtlichen Naturschutzbeauftragten die Kosten, die Ihnen
durch ihre Tätigkeit entstehen (7).
6Der Kostenansatz kann pauschalisiert werden (7).
7Die oberste Naturschutzbehörde regelt die Höhe des Kostenersatzes durch Rechtsverordnung
und erstattet den Gemeinden die für die Tätigkeit der örtlichen Naturschutzbeauftragten ausbezahlten Kosten (7).
§§§
(1) (1) 1Die Gemeinden können durch Satzung
Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Naturdenkmale gemäß § 28 Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausweisen oder entsprechend § 21 einstweilig sicherstellen;
das Betreten der freien Landschaft gemäß § 11 Abs.4 aus wichtigen Gründen dauerhaft einschränken.
2§ 20 Abs.2 bis 4 und § 21 mit Ausnahme von § 20 Abs.3 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) (2) 1Die geschützten
Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale sind vor
Ort zu kennzeichnen.
2Die Bezeichnungen „geschützter
Landschaftsbestandteil“ und „Naturdenkmal“ dürfen
nur für die durch Satzung (3) gemäß Absatz 1 Nr.1 (3)
geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet
werden.
(3) 1Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen
und Naturdenkmälern sowie alle Handlungen,
die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung gemäß Absatz
1 verboten.
2Ausnahmen von diesem Verbot sind
für geschützte Landschaftsbestandteile nur zulässig,
wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit
durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen
zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich
durchgeführt werden konnten.
3Die Gemeinden (4)
können für den Fall der Bestandsminderung
geschützter Landschaftsbestandteile die Pflicht
zu angemessenen und zumutbaren Ersatzleistungen
festlegen.
(4) 1...(5)
§§§
Naturschutz als ehrenamtliche Aufgabe | ||
---|---|---|
Mitwirkung von Vereinen |
(1) Den gemäß § 41 anerkannten Vereinen ist in den Fällen des § 60 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie bei der Aufstellung von Bauleitplänen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.
(2) 1§ 28 Abs.2 Nr.1 und 2 sowie Abs.3 und § 29
Abs.2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl.S.1151), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl.S.2874), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend
anzuwenden.
2Eine in anderen Rechtsvorschriften
vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende
Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(3) In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.
§§§
(1) Die oberste Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag einem im Saarland eingetragenen Verein die Anerkennung, wenn er
nach seiner Satzung ideell und vorwiegend die Ziele des Naturschutzes fördert,
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig war,
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gemäß § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl.I S.4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl.I S.3416, 3427), in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit ist,
jedem, der die Ziele des Vereins unterstützt, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht ermöglicht; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn die Mehrzahl der juristischen Personen die Voraussetzung erfüllt.
(2) In der Anerkennung ist der satzungsmäßige Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
§§§
Beiräte für Landschaft und für Nachhaltigkeit |
---|
(1) 1Zur Beratung der Landesregierung in Fragen des
Naturschutzes, der Jagd und Fischerei und des Tierschutzes
wird zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags
ein unabhängiger Landesbeirat für Landschaft
gebildet.
2Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt
des nachfolgenden Landesbeirats für Landschaft.
(2) Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft sind
der oder die Vorsitzende des Rates für Nachhaltigkeit gemäß § 44 kraft Amtes sowie
je ein Vertreter oder eine Vertreterin
a) aus dem Kreis der gemäß § 41 anerkannten Naturschutzvereine,
c) des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
d) der Landwirtschaftskammer für das Saarland,
e) der Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
f) des Fischereiverbandes Saar e.V.,
g) des Bauernverbandes Saar e.V.,
h) des Verbandes der Landwirte im Nebenberuf Saar e.V.,
i) des Saarländischen Privatwaldbesitzerverbandes e.V.,
j) der Tierschutzstiftung Saar,
k) der Naturlandstiftung Saar,
l) des Landessportverbandes für das Saarland,
m) der Tourismus Zentrale Saarland GmbH sowie
n) der Landesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Saarland.
(3) Die Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft gemäß Absatz 2 Nr.3 werden auf Vorschlag der vertretenen Körperschaften von der obersten Naturschutzbehörde berufen.
(4) 1Die Geschäftsführung des Landesbeirats für Landschaft
wird von der obersten Naturschutzbehörde
wahrgenommen.
2Der Landesbeirat für Landschaft gibt
sich eine Geschäftsordnung, die mindestens folgende
Inhalte regelt:
(5) 1Der Landesbeirat für Landschaft kann zu Fragen
des Natur- oder Tierschutzes oder der Landnutzungspolitik
gegenüber der Landesregierung Stellung nehmen
und Empfehlungen abgeben.
2Die Landesregierung
leitet die Stellungnahme oder Empfehlung auf Wunsch
des Landesbeirats dem Landtag zu.
(6) 1Die Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr.1 und 2, die vorzeitig aus ihren
Ämtern ausscheiden, oder Mitglieder gemäß Absatz 2
Nr.3, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen
Körperschaften vorzeitig endet, scheiden aus.
3Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen.
§§§
(1) Zur Beratung in Fragen zu Schutz und Nutzung der Landschaft sowie zu Landnutzungen gemäß § 7 Abs.2 Nr.4 kann in jedem Landkreis, im Regionalverband (1) Saarbrücken sowie in der Landeshauptstadt Saarbrücken ein Beirat für Landschaft gebildet werden.
(2) Näheres über die Berufung der Mitglieder und die Aufgaben des Beirats regeln die Landkreise, der Regionalverband (1) Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken durch Satzung.
(3) 1Die Tätigkeit der Mitglieder der Beiräte für Landschaft
ist ehrenamtlich.
2Ihnen wird eine Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen gewährt.
3Das Nähere regelt die berufende Gebietskörperschaft.
§§§
(1) 1Zur Beratung der Landesregierung in Fragen einer
Politik der Nachhaltigkeit wird zu Beginn jeder
Wahlperiode des Landtags ein unabhängiger Rat für
Nachhaltigkeit gebildet.
2Er berät die Landesregierung
insbesondere in Fragen der Landesentwicklung und
-planung.
3Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt
des nachfolgenden Rates für Nachhaltigkeit.
(2) Mitglieder des Rates für Nachhaltigkeit sind
der oder die Vorsitzende des Landesbeirats für Landschaft gemäß § 42 kraft Amtes,
je ein Vertreter oder eine Vertreterin
a) des Städte- und Gemeindetages,
c) der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
d) der Handwerkskammer des Saarlandes,
e) der Arbeitskammer des Saarlandes,
h) der Universität des Saarlandes,
j) der römisch-katholischen Kirche,
k) ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes für Umwelt und Naturschutz, Landesverband Saarland,
l) ein Mitglied auf Vorschlag des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Saarland sowie
bis zu fünf weitere anerkannte Persönlichkeiten mit luxemburgischer oder französischer Staatsangehörigkeit, die sich um die interregionale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum verdient gemacht haben.
(3) 1Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr.2 werden von
den vertretenen Körperschaften und die Mitglieder gemäß
Absatz 2 Nr.3 von der obersten Naturschutzbehörde
vorgeschlagen.
2Die oberste Naturschutzbehörde
beruft die Mitglieder des Rates für Nachhaltigkeit gemäß
Absatz 2 Nr.2 und 3.
(4) 1Die Geschäftsführung des Rates für Nachhaltigkeit
nimmt die oberste Naturschutzbehörde wahr.
2Der Rat für Nachhaltigkeit gibt sich eine Geschäftsordnung, die
mindestens folgende Inhalte regelt:
(5) 1Die Mitglieder des Rates für Landschaft üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Mitglieder, deren Zugehörigkeit
zu den von ihnen vertretenen Körperschaften
vorzeitig endet, scheiden aus.
3Für den Rest der Amtszeit
wird ein neues Mitglied berufen.
§§§
Landschaftsbeauftragte |
---|
(1) 1Nach Anhörung des Landesbeirats für Landschaft
beruft die oberste Naturschutzbehörde eine naturschutzfachlich
anerkannte Persönlichkeit zur oder zum
Landesbeauftragten für Naturschutz.
2Dieser oder diese
berät die Landesregierung in allen Fragen des Naturschutzes.
3Die Berufung erfolgt widerruflich auf fünf
Jahre.
(2) 1Das Land ersetzt dem oder der Landesbeauftragten
für Naturschutz die Kosten, die ihm oder ihr durch die
Tätigkeit entstehen.
2Der Kostenersatz kann pauschaliert
werden.
§§§
(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden kann die oberste Naturschutzbehörde geeignete Personen ehren- oder hauptamtlich für den Naturschutz im Außendienst einsetzen (Saarländische Naturwacht).
(2) Die in der Naturwacht Tätigen sollen
durch fachliche Information und Aufklärung auf ein besseres Verständnis von Natur und Landschaft bei den Bürgerinnen und Bürgern hinwirken,
Fehlentwicklungen in der Siedlungs- und Kulturlandschaft und ihrer Nutzung den sie berufenden Stellen rechtzeitig aufzeigen,
Zuwiderhandlungen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung feststellen und bei deren Verfolgung mitwirken.
(3) Die in der Naturwacht Tätigen können insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden:
Unterstützung bei der Aufstellung von Pflegeplänen für Naturschutzgebiete sowie der Organisation und Überwachung der Naturschutzgebietspfl ege,
Durchführung von Besucherführungen in der Biosphäre Bliesgau, dem Naturpark Saar-Hunsrück und in Naturschutzgebieten,
Öffentlichkeitsarbeit für den Naturschutz,
ökopädagogische Unterstützung von Schulen und Bildungseinrichtungen sowie
(4) 1Die in der Naturwacht Tätigen sind berechtigt, die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen
Auskünfte einzuholen.
2Sie dürfen Grundstücke
betreten und Untersuchungen vornehmen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
3Ihnen stehen darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben
gemäß Absatz 2 Nr.3 folgende den Polizeiverwaltungsbehörden
zustehenden Befugnisse nach dem
Saarländischen Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26.März 2001 (Amtsbl.S.1074),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.Mai 2004 (Amtsbl.S.1326), in der jeweils geltenden Fassung zu:
Identitätsfeststellung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 bis 3 des Saarländischen Polizeigesetzes,
Platzverweis gemäß § 12 Abs.1 des Saarländischen Polizeigesetzes.
4Die in der Naturwacht hauptamtlich Tätigen können ferner bei geringfügigen Verstößen gegen Vorschriften diese Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung gemäß § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwarnungen erteilen und ein Verwarnungsgeld erheben.
(5) 1Die in der Naturwacht Tätigen unterstehen der Aufsicht
der obersten Naturschutzbehörde.
2Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen
und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich
führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.
3Die oberste Naturschutzbehörde kann Ausgestaltung und Umfang
des Dienstverhältnisses der ehrenamtlichen Hilfskräfte
durch Rechtsverordnung regeln.
4Sie kann ferner Vorschriften über die Eignung, die Aus- und Fortbildung
sowie den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.
(6) 1Die ehrenamtlich Tätigen sind als Ehrenbeamte gemäß
§ 6 Abs.2 des Saarländischen Beamtengesetzes zu
berufen.
2Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die
ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.
3Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.
4Die oberste Naturschutzbehörde
regelt die Höhe des Kostenersatzes durch Rechtsverordnung.
(7) Die oberste Naturschutzbehörde kann die Einrichtung und Organisation der Saarländischen Naturwacht durch Rechtsverordnung auf Dritte übertragen.
§§§
Schluss |
---|
(1) Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den Naturschutzbehörden.
(2) (1) 1Naturschutzbehörden sind
1das Ministerium für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde.
2Die oberste Naturschutzbehörde nimmt die ihr durch dieses
Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
3Sie ist zuständige Behörde für die Erteilung von Befreiungen gemäß § 62 Abs.2 des Bundesnaturschutzgesetzes
und bei der Beteiligung der Naturschutzbehörden in Zulassungsverfahren nach anderen Fachgesetzen, wenn
die Zulassungsbehörde eine oberste Landesbehörde ist,
die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 58 der Landesbauordnung als untere Naturschutzbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung, ausgenommen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die nach § 35 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen sind,
1das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
als untere Naturschutzbehörde und technische Fachbehörde (Absatz 3).
2Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständige
Naturschutzbehörde.
(3) (2) (3) 1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat als technische Fachbehörde neben den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, (3) die Aufgabe
die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zu unterstützen,
bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mitzuwirken und diese in Naturschutzgebieten sicherzustellen,
Biotope gemäß § 22 sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen zu erarbeiten und fortzuschreiben,
bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes mitzuwirken und mit den für die Umweltbildung zuständigen Einrichtungen zusammenzuarbeiten.
(4) (4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von diesem Gesetz (4) zu übertragen.
(5) (5) 1Die Naturschutzbehörden sind berechtigt, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen
Auskünfte einzuholen.
2Sie und die von ihnen
beauftragten Sachverständigen dürfen Grundstücke
mit Ausnahme von Wohnungen betreten und Untersuchungen
vornehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendig ist.
3Alle öffentlichen Stellen
haben sie insoweit zu unterstützen.
4Eigentümer und
Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Maßnahmen
nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes zu
dulden.
5Vor dem Betreten eingefriedeter Grundstücke
oder Grundstücksteile sind die Eigentümer rechtzeitig
zu informieren.
§§§
1Die Naturschutzbehörden können Dritte mit der Erfüllung
der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben beauftragen.
2Ihre Verantwortlichkeit für die
Erfüllung der Aufgaben bleibt hiervon unberührt. Die
beauftragten Dritten müssen
auf dem Gebiet des Naturschutzes gemäß § 1 tätig sein,
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen die Gewähr für die sach- und fachkundige Durchführung der Aufgaben bieten und über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen,
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl.I S.3866, 2003 I S.61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl.I S.837, 853) in der jeweils geltenden Fassung verfolgen.
§§§
(1) 1Gemeinnützige Körperschaften und natürliche
Personen, die Aufgaben im Naturschutz wahrnehmen,
können Zuwendungen nach Maßgabe der im Haushaltsplan
bereitgestellten Mittel erhalten.
2Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) 1Das Land kann im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel den Eigentumserwerb naturschutzfachlich bedeutsamer Flächen für ausschließliche Zwecke des Naturschutzes durch Körperschaften fördern, die
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen und
nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder sonstigen Verfassung das Ziel verfolgen, die in ihrem Eigentum stehenden Flächen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Naturschutzes zu pflegen.
2Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§§§
(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
im Falle von Befreiungen von Verboten und Geboten einer Satzung gemäß § 39 Abs.4 von der Gemeinde, die die Satzung erlassen hat,
§§§
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Saarländischen Verfassung) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Abs.2 Satz 4 landwirtschaftliche Flächen oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 11 Abs.4 die freie Landschaft unbefugt betritt,
entgegen § 11 Abs.3 Abfälle in der freien Landschaft zurücklässt oder entsorgt,
entgegen § 12 Abs.1 Veranstaltungen in der freien Landschaft nicht rechtzeitig anzeigt,
den Vorschriften einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund des § 39 Abs.4 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Handlungen vornimmt, die durch eine Rechtsverordnung oder eine vollziehbare Anordnung gemäß § 21 Abs.2 oder § 33 untersagt sind,
entgegen § 22 Abs.1 ohne Ausnahmegenehmigung Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der nach dieser Vorschrift geschützten Biotope führen können,
Kennzeichnungen gemäß § 23 Abs.1 beschädigt oder entfernt oder die in § 23 Abs.2 aufgeführten Bezeichnungen für nicht nach diesem Gesetz geschützte Gebiete und Gegenstände verwendet,
entgegen § 24 Abs.2 Veränderungen oder Störungen vornimmt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von den in dieser Vorschrift genannten Gebieten in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können,
entgegen § 28 Abs.3 unzulässige Eingriffe oder entgegen § 29 Abs.1 ungenehmigte Eingriffe durchführt,
ohne vernünftigen Grund Handlungen gemäß § 32 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 vornimmt oder entgegen § 32 Abs.2 Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten ansiedelt,
die in § 32 Abs.3 in der Zeit vom 1. März bis 15. September oder die in § 32 Abs.5 Satz 1 ganzjährig verbotenen Handlungen durchführt,
entgegen § 34 Abs.1 einen Zoo ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 34 Abs.2 Satz 2 oder Abs.3 Satz 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 35 Abs.1 ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige ein Tiergehege errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 35 Abs.1 Satz 4 bis 6 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 bis 8 bei besonders schwerwiegenden oder folgereichen Verstößen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) 1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz
begangen worden, so können Gegenstände, auf die
sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder
bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Naturschutzbehörde (1).
§§§
(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen.
(2) 1Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen
Vorschriften erlassenen Verordnungen und
Verwaltungsakte bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen
Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer
in Kraft.
2Für die Aufhebung sind die Zuständigkeitsvorschriften
des § 47 entsprechend anzuwenden.
(3) Verweisungen in den in der Anlage zu Artikel 1 aufgeführten Naturschutzverordnungen auf die Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes oder des bisherigen Saarländischen Naturschutzgesetzes gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(4) (1) Die nach dem 1.Juni 2006 gemäß § 38 Abs.1 von den unteren Naturschutzbehörden berufenen örtlichen Naturschutzbeauftragten bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit oder dem Widerruf ihrer Berufung im Amt.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
Anlage | ||
---|---|---|
BS-Nummer | Titel |
791-1 | Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen |
791-1a | Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen |
791-2 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Weisselberg |
791-6 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Letschenfeld |
791-9 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Badstube |
791-13 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Wacholderberg |
791-15 | Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen (Ruhbachtal) |
791-16 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Schlossberg bei Hofeld |
791-17 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Wusterhang |
791-19 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Am Heiligenkopf bei Eimersdorf |
791-25 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Taffingstal |
791-26 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Beruser Kalksteinbruch |
791-27 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Weiherbruch und Rohrbachwiesen |
791-28 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Beierwies |
791-29 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Oberthaler Bruch |
791-31 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bostalsee |
791-32 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Hundscheiderbachtal |
791-33 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Engelgrund-Girtelwiese |
791-34 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Birzberg |
791-35 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Die Ruthenstücker |
791-36 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Limbacher Sanddüne |
791-43 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirkeler Bachtal |
791-44 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Noswendeler Bruch |
791-46 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Erweiterung Hundscheiderbachtal |
791-47 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Ruwerbachtal |
791-48 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Kühnbruch |
791-50 | Verordnung über das Naturschutzgebiet In Geiern |
791-51 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Eulenmühle |
791-52 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Geißenfels |
791-53 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Himsklamm |
791-54 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Unteres Wahnbachtal-Kirmesbruch |
791-55 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Lambsbachtal |
791-56 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Südlicher Klapperberg-Im Schachen |
791-57 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Großbirkel-Hungerberg |
791-58 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Kuhnenwald-Huhngrund |
791-59 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Ruhbachtal |
791-60 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Täler der Ill und ihrer Nebenbäche |
791-61 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Oberes Wiesbachtal |
791-63 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Leitersweiler Buchen-Tiefenbachtal-Osterwiesen |
791-64 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Kleberbachtal |
791-65 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Holzbachtal |
791-66 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Höllengraben |
791-67 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Saarhölzbachtal-Zunkelsbruch |
791-68 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Lohbergerbachtal-Bauernkuppe |
791-69 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bardenbacher Fels-Primsaue-Junger Hirschkopf |
791-70 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Frohnsbachtal-Geißbachtal |
791-71 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Moosbruch |
791-72 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Steinbrüche Hirst und Gassenheck |
791-73 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Primsaue und Hangwald bei Überlosheim |
791-74 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Niedschleife |
791-75 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Closenbruch |
791-76 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Im Glashüttental/Rohrbachtal |
791-77 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Oberes Merchtal |
791-78 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Neuhäuseler Arm |
791-79 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bei der Knorscheider Mühle |
791-80 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Zwischen Klosterwald und Erzental |
791-81 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Dollberg |
791-82 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Steinbachtal westlich Saarschleife |
791-83 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Steinbachaue bei Dörsdorf |
791-84 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Kalbenberg |
791-85 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Erweiterung Beruser Kalksteinbruch |
791-86 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Schloßhübel |
791-87 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Felsbachtal |
791-88 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Saar-Steilhänge/Lutwinuswald |
791-89 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Zwischen den Lachen-Am Weißrech-Hardt |
791-90 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Erweiterung Neuhäuseler Arm |
791-91 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Schatterberg/Primsaue Schartenmühle |
791-92 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Hammelsberg |
791-93 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Blieswiesen Niederlinxweiler |
791-94 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bliesaue zischen Blieskastel und Bliesdalheim |
791-95 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bistaue-Landesgrenze |
791-96 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Labachtal-Lauberberghang |
791-97 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Erweiterung Eulenmühle |
791-98 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Wolferskopf (2. Erweiterung) |
791-99 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Ellbachtal |
791-100 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Allmendwald |
791-101 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Honigsack/Kappelberghang |
791-103 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Breitborner Floß |
791-104 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bruchwald südlich Selbach |
791-105 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Schwalbaue |
791-106 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Südhang Hohe Berg |
791-107 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Ritterstal |
791-108 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Gauberg |
791-109 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Nackberg |
791-110 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Kasbruch |
791-111 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Waldschutzgebiet Steinbachtal/Netzbachtal |
791-112 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Panzbachtal |
791-113 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Saarwiesen bei Wadgassen |
791-114 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Steinberg Oberlinxweiler/Remmesweiler |
791-115 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Neuforweiler Weiherbachtal |
791-116 | Verordnung über die Naturschutzgebiete Naturwaldzellen im Saarland |
791-117 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bliesaue bei Wiebelskirchen |
791-118 | Verordnung über Schutzvorschriften für Niststätten der Kerb-Ameise |
791-119 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Wiesen nördlich Eisen |
791-120 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Saaraltarm Schwemlingen |
791-121 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Ostertal zwischen Herchweiler und Marth |
791-122 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Oberes Wahnbachtal |
791-123 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Wiesen bei Sötern-Waldbach |
791-124 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Jägersburger Wald/Königsbruch |
791-125 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Nonnenwies/Distelwies |
791-126 | Verordnung über das Naturschutzgebiet St. Arnualer Wiesen |
791-127 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bergehalde Viktoria |
791-128 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Saarhänge Menningen/Saarfels |
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