LBO | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BS-Saar: 2130-1
Gesetz Nr.1544a
vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1864 zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,
des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
vom 15.07.15 (Amtsbl_I_15,632)
= Art.1 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts
bearbeitet und verlinkt (2171)
von
H-G Schmolke
[ 2015 ] [ 2012 ] [ 2010 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2004 ] [ Motive ] [ RsprS ] [ Anm ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
---|
(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte.
2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung oder (1) Entsorgung, der Telekommunikation (1), dem Rundfunk oder dem Fernsehen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Masten, Unterstützungen und Gebäuden,
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Unterstützungen und Gebäuden,
Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen,
(2) Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
(2) Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben.
[ Motive ] |
(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
2Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. (R)
3Als bauliche Anlagen gelten auch
(M) Sport- und Spielflächen,
(M) Freizeit- und Vergnügungsparks,
(M) Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
(2) Regale im Freien und Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben.
4Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2. (M)
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (R)
(3) 1Es gehören an:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
der Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
der Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
der Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
der Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
3aDie Flächen (3) der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die
Brutto-Grundflächen;
3bbei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Untergeschossen außer Betracht.
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
(M) Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
(M) bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
(M) Gebäude, deren Geschoss mit der größten Ausdehnung mehr als 1.600 m2 Grundfläche hat, ausgenommen Wohngebäude und Garagen (4),
(M) Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,
(M) Gebäude mit Räumen, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,
(M) Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
(M) Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) (5) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen,
(M) Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien (6), Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche,
(7) Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
(8) Krankenhäuser,
(8) sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime, ausgenommen wohnartige Einrichtungen für nicht mehr als zehn Personen,
(8) (M) Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung (9) und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, (9)
(8) (M) Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
(8) (M) bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
(8) (M)Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
(8) (M) Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
(8) Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 (10) nicht aufgeführt sind, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
(5) 1Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.
2Ein Geschoss im Dachraum und ein gegenüber mindestens einer Außenwand
des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist ein
Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mindestens drei Viertel der Grundfläche des
darunter liegenden Geschosses hat.
3Garagengeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie
im Mittel mehr als 2 m über die Geländeoberfläche hinausragen.
(6) 1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt, im Übrigen sind sie Untergeschosse.
2Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.
(7) Geländeoberfläche ist die sich aus den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergebende oder von der Bauaufsichtsbehörde festgelegte, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück. (1)
(8) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(9) 1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen.
2Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze.
3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerplätze und -räume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
(10) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(11) (11) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(12) (11) Öffentlich-rechtliche Sicherung ist die Sicherstellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch Eintragung einer Baulast, Festsetzung in einer städtebaulichen Satzung oder durch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(14) (11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährden,
keine vermeidbaren oder unzumutbaren Belästigungen verursachen,
die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden, insbesondere den Naturhaushalt schonen und Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Boden, Wasser und Energie, zur Gewinnung erneuerbarer Energien sowie zur Reduzierung und Wiederverwendung von Wertstoffen und Abfallstoffen nutzen,
die besonderen Belange der Familien und der Personen mit Kindern, der Menschen mit Behinderung (1) und der alten Menschen berücksichtigen.
(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) 1 Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung (H) als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten.
2Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden.
3aVon den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit
einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden;
3b§ 18 Abs.3 und § 22 bleiben unberührt.
4Werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.
(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
[ Motive ] |
§§§
1Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. (M)
2Sie sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das vorhandene Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. (M)
[ Motive ] |
§§§
Grundstück (F) |
---|
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
(2) 1Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn
öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den
Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
zuwiderlaufen.
2Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- oder Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl.I S.1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl.I S.3951), in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht (1).
3Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen (1).
(3) 1Auf die natürliche Umwelt ist Rücksicht zu nehmen.
2Der Bestand an standortgerechten einheimischen Bäumen und Gehölzen ist zu erhalten, soweit er nicht erhebliche Beeinträchtigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der baulichen Anlage oder für die Nachbarschaft bewirkt oder eine Gefahr für die bauliche Anlage selbst darstellt.
(4) Grundstücke, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, dürfen nur bebaut werden, wenn von ihnen für die vorgesehene Nutzung keine Gefahren für die Umwelt, insbesondere die Gesundheit, ausgehen.
(5) 1aBei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen hat die Bauaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Geländeoberfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage festzulegen;
1bdie Gemeinde ist zu hören.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen oder untersagen, dass die Oberfläche des Grundstückes verändert wird, um
eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen,
eine Angleichung an die Höhe der Verkehrsfläche oder an die Oberfläche des Nachbargrundstückes zu erreichen,
Gefahren oder Beeinträchtigungen zu vermeiden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1aVon öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen;
1bzu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.
2Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.
3Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen
erforderlich, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.
4Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und
Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes
erforderlich sind.
(2) (Ow) 1aZu- oder Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein;
1bsie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten;
1cdie Kennzeichnung von Zufahrten muss von der
öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.
2Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.
[ Motive ][ RsprS ] |
§§§
(1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach
Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen).
2Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder
das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (R).
2Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand bereits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden,
dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.
3Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird.
(2) 1Die Abstandsflächen sowie die Abstände nach § 30 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und § 32 Abs.2 Satz 1 Nr.1 (2) müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
(3) aDie Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken;
bdies gilt nicht für
Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen,
Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in der Abstandsfläche zulässig sind oder gestattet werden,
Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(4) 1aDie Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe;
1bsie wird senkrecht zur Wand gemessen.
2Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.
3Bei Wänden, die an Giebelflächen grenzen, gilt als oberer Abschluss der Wand die Verbindungslinie der Schnittpunkte nach Satz 2.
4Bei geneigtem oberem Wandabschluss und bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend.
5Bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt entsprechend zu ermitteln.
6Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:
voll die Höhe von
a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°,
b) Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen mindestens 140° beträgt,
zu einem Drittel die Höhe von
a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45° bis 70°,
b) Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die darunter liegende Gebäudewand sind,
c) Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen weniger als 140° beträgt.
7Das sich ergebende Maß ist H.
(5) 1Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H.
2In Kerngebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt.
3Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85 Abs.1 Nr.5 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an (3).
4In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen.
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
(4) vor die Außenwand nicht mehr als 0,50 m vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände einschließlich der Dachrinne,
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel (5) der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
c) mindestens 2 m, bei Hauseingangstreppen, Hauseingangsüberdachungen und Behindertenaufzügen mindestens 1,50 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleiben,
Abgrabungen vor Außenwänden zur notwendigen Belichtung von Aufenthaltsräumen im Untergeschoss sowie für Eingänge und Einfahrten zum Untergeschoss, wenn
a) sie sich insgesamt nicht über mehr als ein Viertel der Breite der jeweiligen Außenwand erstrecken und
b) ihre Außenkante mindestens 1,50 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleibt,
(6) bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.
(7) (7) 1Gegenüber oberirdischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend für Anlagen, die keine Gebäude sind,
soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder
soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.
(8) (8) 1Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht.
2Bei diesen Anlagen ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius und bei Anlagen mit Vertikalachse aus der Gesamtlänge von Mast und Rotorachse errechnet.
3Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,25 H und im Übrigen 0,4 H, jeweils gemessen ab dem geometrischen Mittelpunkt des Mastes, mindestens jedoch 3 m, gemessen vom äußeren Rand der vom Rotor bestrichenen Fläche.
[ Motive ] [ RsprS ] |
§§§
(1) 1In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche
von 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
von 2,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.
(2) 1In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche sind zulässig:
(9) Behindertenrampen,
(9) anachträgliche Außenwandbekleidungen (10) zur Schall- oder Wärmedämmung;
bnachträgliche Anbringung von Solaranlagen an Dach- und Außenwandflächen (10),
(9) Rollmarkisen zur zeitweisen Beschattung,
(9) aGaragen einschließlich Abstellraum, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern, ausgenommen die Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, sowie Gewächshäuser (11) bis zu 12 m Gesamtlänge je
Grundstücksgrenze;
bder Brutto-Rauminhalt der einzelnen (1) Nebengebäude, Nebenanlagen
und Gewächshäuser darf jeweils 30 m3 nicht überschreiten; (R)
cdie Garagen und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise (2) unterkellert sein,
(9) Nebenanlagen für die öffentliche Versorgung bis zu 6 m Länge,
(9) agebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze;
bSolaranlagen, Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen
an und bis zu einer Höhe von 1,50 m auf den Anlagen nach den Nummern 4 und 5 (12),
(9) (13) Einfriedungen, Sichtschutzwände und Stützmauern in Gewerbe- und Industriegebieten,
azur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen;
bdas Neigungsverhältnis darf 1 zu 1,5 (3) zur Geländeoberfläche nicht überschreiten.
2aWerden Anlagen nach Satz 1 Nr.4 bis 7 (14) nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten; (4)
2b§ 7 Abs.6 Nr.1 (14) findet Anwendung (4).
3Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen (15) nach § 7 nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr.4 und 6 (15) darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
4aDie Anlagen nach Satz 1 Nr.4 und 5 (16) dürfen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten;
4b§ 7 Abs.4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung (5).
5aDiese Höhe übersteigende Dächer und Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sein;
5bdies gilt nicht für Solaranlagen, die von der Grundstücksgrenze mindestens 2 m entfernt bleiben.
6Die Firsthöhe darf nicht mehr als 4 m betragen (6).
7Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind unzulässig.
(3) (17) 1Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zulässig bei der nachträglichen Anhebung des Daches bestehender Gebäude, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient;
bdie Anhebung darf 0,50 m nicht überschreiten.
(4) (17) (18) 1Für die Außenwände zulässigerweise errichteter Gebäude, die die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, gilt § 7 Abs. 1 bis 5 nicht für diese Außenwände bei
der Schaffung von Wohnraum durch Ausbau oder Nutzungsänderung ohne wesentliche Veränderung der Außenwände und des Daches des Gebäudes; Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen sind unbeschadet der §§ 30 und 32 (Brandwände und Dächer) so anzuordnen, dass von ihnen keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können,
sonstige Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt,
sonstige Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.
2Darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 2.
(5) (17) (7) 1Abstände und Abstandsflächen dürfen sich
ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert
ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut
werden können.
2Sie müssen zusätzlich zu den für die Bebauung der Nachbargrundstücke vorgeschriebenen Abständen und Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden.
3Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist, bleiben unberührt.
4Die Sätze 1 und 3 gelten auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen.
[ Motive ][ RsprS ] |
§§§
(1) 1Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.
2...(1)
(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 68 entsprechend anzuwenden.
(3) (2) 1Entstehen durch die Veränderung von Grundstücksgrenzen Verhältnisse, die dem öffentlichen Baurecht widersprechen, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein baurechtmäßiger
Zustand hergestellt wird.
2§ 57 Abs.3 und § 82 gelten entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
zu begrünen oder mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen
und so zu unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt
werden.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit städtebauliche Satzungen Festsetzungen
zu den nicht überbauten Flächen treffen.
3Flächen, die für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden, dürfen wasserundurchlässig nur befestigt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser erforderlich ist.
4Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen und zu unterhalten.
2Der Spielplatz ist auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks anzulegen, dessen Benutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
3aDer Spielplatz muss barrierefrei erreichbar sein;
3b§ 50 Absatz 5 gilt entsprechend (1).
4aDer Spielplatz ist so anzulegen und zu unterhalten, dass für die Kinder Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen;
4binsbesondere darf der Spielplatz nicht mit giftigen oder stachel- oder dornenbewehrten Pflanzen begrünt werden (1).
5Satz 1 gilt nicht, wenn
in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist, und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass der Spielplatz für die Wohnungen dauernd zur Verfügung steht, oder
ein Spielplatz für Kleinkinder wegen der Art und Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist.
6Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
[ Motive ] |
§§§
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen und mit Warnzeichen zu versehen, soweit erforderlich ein Bauzaun zu errichten und dieser mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.
(3) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Gewässermessstellen, Vermessungszeichen, Abmarkungs- und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
(4) 1 (Ow) An der Baustelle nicht verfahrensfreier Bauvorhaben ist ein dauerhaftes und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbares Schild anzubringen, das die Bezeichnung des Vorhabens, das Genehmigungsdatum, die Bauschein-Nummer und die Genehmigungsbehörde sowie Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmen enthalten
muss.
2In den Fällen der §§ 63 und 64 Abs.3 Satz 5 findet Satz 1 für die Bezeichnung des Vorhabens, die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie hinsichtlich der Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmen entsprechende Anwendung.
(5) Erhaltenswerte Bäume und Gehölze müssen während der Bauausführung geschützt werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind.
2Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen und Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- oder Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) 1Für Werbeanlagen gelten die an bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen.
2Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) 1Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig.
2Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
Sammelhinweisschilder vor Ortsdurchfahrten, die Namen und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen,
einzelne Schilder oder Zeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die auf abseits liegende Betriebe oder Stätten hinweisen,
Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen und Messegeländen.
(4) 1aIn Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen;
1bdie jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden.
2In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.
3An Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen
öffentlicher Straßen errichtet werden, können auch untergeordnete andere Werbeanlagen
zugelassen werden, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
(5) Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 Nr.4 und 5 gelten für Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,
Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,
Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.
[ Motive ] |
§§§
Bauliche Anlagen (F) | ||
---|---|---|
Allgemeine Anforderungen (F) |
(1) 1Jede bauliche Anlage muss im ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein.
2Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
3Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung, bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen erhalten bleiben.
[ Motive ] |
§§§
1Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen.
2Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
[ Motive ] |
§§§
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Gebäude sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie eine sparsame Energieverwendung ermöglichen.
2Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.
(2) 1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben, der auch den Besonderheiten ihrer Lage, insbesondere zu Verkehrswegen, Rechnung trägt.
2Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.
[ Motive ] |
§§§
Bauprodukte (F) |
---|
(1) 1Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 23 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder (Ow)
(2) nach den Vorschriften
a) der Verordnung (EU) Nr. 305/211 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung,
b) anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
c) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der EU-Bauproduktenverordnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr.1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.
2Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind.
3Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln
der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach
Absatz 3.
(2) 1Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind.
2Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs.4 Satz 1.
(3) (Ow) 1Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 19),
ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 20) oder
eine Zustimmung im Einzelfall (§ 21)
haben.
2Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 und der §§ 23 bis 26 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) 1Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass das herstellende Unternehmen über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 26 zu erbringen hat.
2In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 26 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
(3) festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der EU-Bauproduktenverordnung oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 erfüllen müssen, und
(3) bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung nicht berücksichtigen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf schriftlichen Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs.2 nachgewiesen ist.
(2) 1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
2Soweit erforderlich sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen.
3§ 70 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt.
2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
3aSie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre
verlängert werden;
3b§ 74 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen anderer Länder gelten auch im Saarland.
[ Motive ] |
§§§
(1) Bauprodukte,
deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder
1die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
2Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies
im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte in der Bauregelliste A bekannt.
(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 26 Satz 1 Nr.1 (1) für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs.2 nachgewiesen ist.
2§ 19 Abs.2 bis 7 gilt entsprechend.
3aDie Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 26 Satz 1 Nr.1 und § 86 Abs.4 Nr.1 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen;
3bdie §§ 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15.Dezember 1976 (Amtsbl.S.1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.Juni 2014 (Amtsbl.I S.306), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung (2).
[ Motive ] |
§§§
1Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
(3) Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs.7 Nr.2,
(3) Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs.7 Nr.2,
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs.2 nachgewiesen ist (2).
2Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs.1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
erteilt worden ist.
2Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird.
3Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
4§ 18 Abs.5 und 6 sowie die §§ 19, 20 Abs.2 und § 21 gelten entsprechend.
5Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs.1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1aBauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 18 Abs.2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall;
1bals Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens (§ 24) oder
Übereinstimmungszertifikat (§ 25).
2Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung
erforderlich ist.
3Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens nach § 24 Abs.1, sofern
nichts anderes bestimmt ist.
4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die
Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln,
Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) (Ow) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat das herstellende Unternehmen durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf Anlagen zum Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Saarland.
[ Motive ] |
§§§
(1) Das herstellende Unternehmen darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn es durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) 1In den technischen Regeln nach § 18 Abs.2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben
werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.
2In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
[ Motive ] |
§§§
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist auf schriftlichen Antrag von einer Zertifizierungsstelle nach § 26 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 26 durchzuführen.
2Sie hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
[ Motive ] |
§§§
1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person (1) als
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs.2),
Prüfstelle für die Überwachung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24 Abs.2),
Zertifizierungsstelle (§ 25 Abs.1),
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 25 Abs.2),
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 18 Abs.6 oder
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 18 Abs.5
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen.
2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland (4).
(2) ...(5)
[ Motive ] |
§§§
Brandverhalten; Wände, Decken, Dächer (F) |
---|
(1) Bauteile und ihre Baustoffe müssen die Mindestanforderungen der im Anhang enthaltenen Übersicht erfüllen.
(2) 1Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in
nichtbrennbar,
schwerentflammbar,
normalentflammbar.
2aBaustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden;
2bdies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
(3) 1aBauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
1bdie Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen
auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren
Widerstand gegen die Brandausbreitung.
2Bauteile werden zusätzlich nach den Anforderungen an das Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
3Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen
Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr.2,
Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr.3
entsprechen.
[ Motive ] |
§§§
(1) aTragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein;
bsie müssen den Anforderungen der Nummer 1 der im
Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(2) 1aAußenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist;
1bsie müssen den Anforderungen der Nummer 2 der im Anhang enthaltenen
Übersicht entsprechen.
2Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden
Hohl- oder Lufträumen wie (1) hinterlüfteten Außenwandbekleidungen (1)
sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.
3Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 (2).
4Satz 2 gilt entsprechend für Doppelfassaden von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5.
[ Motive ] |
§§§
(1) aTrennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig
gegen die Brandausbreitung sein;
bsie müssen den Anforderungen der Nummer 3 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(2) Trennwände sind erforderlich
zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
zum Abschluss von Räumen mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr,
zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Untergeschoss.
(3) aDie Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen;
bwerden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt,
ist diese Decke als raumabschießendes Bauteil einschließlich der sie tragenden
und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.
(4) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Feuerschutzabschlüsse haben, die den Anforderungen der Nummer 3.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
[ Motive ] |
§§§
(1) aBrandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern;
basie müssen den Anforderungen der Nummer 4 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(2) 1Brandwände sind erforderlich
als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an der Grundstücksgrenze oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m (1) gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist,
als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,
als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt,
als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes;
sie müssen die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte ausreichend lang verhindern.
2Satz 1 gilt nicht für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerungsanlagen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m³ und offene Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen.
(3) Anstelle von Brandwänden nach Absatz 2 sind Wände zulässig, die den Anforderungen der Nummern 4.2 und 4.3 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(4) 1Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein.
2Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
die Wände im Übrigen den Anforderungen der Nummer 4.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen,
die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sind und keine Öffnungen haben,
die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sind,
die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
(5) 1aBrandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen;
1bdarüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt
werden.
2Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens
bis unter die Dachhaut zu führen.
3Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit
nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
(6) aMüssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren
Ecke mindestens 5 m betragen;
bdies gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr
als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose
feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand (2) ausgebildet ist.
(7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden.
2Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen (3).
3Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein (4).
4aBauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird;
4bfür Leitungen, Leitungsschlitze und Abgasanlagen gilt dies entsprechend.
(8) 1Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig.
2aSie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind;
2bdie Öffnungen sind mit Feuerschutzabschlüssen entsprechend Nummer
4.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht zu versehen.
(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen entsprechend Nummer 4.5 der im Anhang enthaltenen Übersicht zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind.
(10) Absatz 2 Nr.1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 7 Abs.6 Nr.2, die nicht mehr als 1,50 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Grundstücksgrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.
(11) Die Absätze 4 bis 10 (5) gelten sinngemäß auch für Wände, die nach Absatz 3 (5) anstelle von Brandwänden zulässig sind.
[ Motive ] |
§§§
(1) aDecken sind tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen;
bsie müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein;
csie müssen den Anforderungen der Nummer 5 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(2) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 genügt.
(3) 1Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
2Satz 1 gilt nicht
in den Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(2) 1Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude,
einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,
von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,
von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m
einhalten.
2Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden
der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen
der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,
der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,
der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt,
lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,
(1) Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,
Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
(5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen,
Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen (2)
sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer
nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
2Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
Dachflächenfenster, (3) Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind,
Solaranlagen, (4) Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
(6) 1Dächer von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein.
2Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.
(7) 1Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsdauer anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach
außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an das sie angebaut werden.
2Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
(8) (5) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
[ Motive ] |
§§§
Rettungswege (F) |
---|
(1) aFür Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein;
bbeide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
(2) 1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen.
2Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe, eine Außentreppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.
3Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern
oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.
2Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte
der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1a
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe);
1bsie müssen den Anforderungen der Nummer 6 der im Anhang enthaltenen
Übersicht entsprechen.
2Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung
zulässig.
(2) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.
2In den Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.
(3) 1a
Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen;
1bsie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.
2Dies gilt nicht für Treppen
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
nach § 35 Abs.1 Satz 3 Nr.2.
(4) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(5) 1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
2Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
(6) 1Die freien Seiten der Treppenläufe, Treppenabsätze und Treppenöffnungen (Treppenaugen) sind zu umwehren.
2Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren
Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.
(7) aEine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt;
bzwischen Treppe und Tür ist ein ausreichend tiefer Treppenabsatz
anzuordnen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum).
2aNotwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Benutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist;
2bsie müssen den Anforderungen der Nummer 7 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
3Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Größe von nicht mehr als insgesamt 200 m2, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,
als Außentreppen, wenn ihre Benutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
(2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Untergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
2Übereinanderliegende Untergeschosse müssen jeweils
mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.
3Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
(3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss (1) einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.
2Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Benutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann.
3Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem
Ausgang ins Freie
mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,
Wände nach Nummer 7.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht haben,
rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und
ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.
(4) 1Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein.
2 Notwendige Treppenräume ohne Fenster (2) müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs.3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(5) (3) 1Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können.
2Sie müssen
in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können, oder
an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.
3aIn den Fällen des Satzes 2 Nr.1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich;
3bin den Fällen des Satzes 2 Nr.2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen.
4Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1aFlure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist;
1bsie müssen den Anforderungen der Nummer 8 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
2Notwendige Flure sind nicht erforderlich
in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
in sonstigen (1) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Untergeschossen,
(2) innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 und innerhalb von Wohnungen,
ainnerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m2;
bdas gilt auch für Teile von größeren Nutzungseinheiten,
wenn diese Teile nicht größer als 400 m2 sind und Trennwände nach § 29 Abs.2 Nr.1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Abs.1 hat.
(2) 1Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
2In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
(3) 1Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen.
2Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein.
3aDie Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen;
3bsie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist.
4Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene
Gänge nach Absatz 5.
(4) 1Die Wände notwendiger Flure sind bis an die Rohdecke zu führen.
2Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein den Nummern 8.1 und 8.2 der im Anhang enthaltenen Übersicht vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist.
3Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen.
(5) 1Für Wände und Umwehrungen von notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gelten die Nummern 8.1 bis 8.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht und Absatz 4 entsprechend.
2Fenster in diesen Außenwänden sind ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.
[ Motive ] |
§§§
(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.
(2) 1Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können.
2Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen,
wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.
(3) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.
(4) 1Jedes Untergeschoss muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen.
2Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende
Untergeschosse sind unzulässig.
(5) 1Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs.2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.
2Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so
darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal
gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.
[ Motive ] |
§§§
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:
aFlächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen;
bdies gilt nicht, wenn die Umwehrung
dem Zweck der Flächen widerspricht,
nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen,
Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,
nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3,
die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen),
Lichtschächte von Untergeschossen und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.
(2) 1In Verkehrsflächen liegende Lichtschächte von Untergeschossen und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken.
2An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
3Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstung unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.
(3) 1Fensterbrüstungen über Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, über Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein.
2Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m,
Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.
(5) 1In, an und auf Gebäuden, bei denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen Öffnungen in Umwehrungen, Brüstungen und Geländern mindestens in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sein.
2Ein seitlicher Zwischenraum zwischen dem Geländer oder der Brüstung und der zu sichernden Fläche darf nicht größer als 4 cm sein.
3Die Umwehrungen, Brüstungen und Geländer sind so auszubilden, dass Kindern das Überklettern nicht erleichtert wird.
[ Motive ] |
§§§
Technische Gebäudeausrüstung (F) |
---|
(1) 1aAufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern;
1bsie müssen den Anforderungen der Nummer 9 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
2In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.
3Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen,
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;
die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein.
(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile die Anforderungen nach Nummer 9.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht erfüllen.
(3) 1Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
2Türen in Wänden von Maschinenräumen müssen
den Anforderungen nach Nummer 9.2 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(4) 1Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche,mindestens jedoch 0,10 m2 haben.
2Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann (1).
3Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so
gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(5) 1aGebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs.3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben;
1bdie Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein (2).
2Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben.
3Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein (3).
4Haltestellen im obersten Geschoss (5)
und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können (4).
5Satz 4 gilt nicht für Haltestellen in Untergeschossen, wenn der Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nur im Untergeschoss stufenlos erreichbar ist (6).
(6) 1aFahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben;
1bTüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens
0,90 m haben.
2In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle
nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden.
3Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden
sein.
[ Motive ] |
§§§
(1) aLeitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind;
bdies gilt nicht (1)
für Gebäude (1) der Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Größe von nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs.3 Satz 2 (2) und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(3) aLüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein;
bsie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
(4) 1aLüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
1bbrennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung oder Brandweiterleitung nicht zu befürchten
ist.
2Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
(5) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.
(6) 1aLüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden;
1bdie gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen.
2Die Abluft ist ins Freie zu führen.
3Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(7) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 3 bis 6 entsprechend.
(8) Für Installationsschächte und Installationskanäle gelten die Absätze 1 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 entsprechend.
(9) Die Absätze 4, 5, 7 und 8 gelten nicht
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb von Wohnungen,
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Größe von insgesamt nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.
(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.
(3) 1Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
2Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden
können.
3Sie müssen leicht gereinigt werden können.
(4) 1Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein.
2Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen
oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) (1) 1Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (2) die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
2Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter
dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (2) die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Anlagen zur
Ableitung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Änderungen vorhandener Feuerstätten, Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter sowie der dazu gehörigen Abgasanlagen oder Anlagen zur Ableitung von Verbrennungsgasen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Wasserversorgungsanlagen und Anlagen für die Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers müssen betriebssicher, dicht, sicher und leicht erreichbar und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Gerüche und Geräusche, nicht entstehen.
(2) 1Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen und instand zu halten, dass sie unnötigen Wasserverbrauch vermeiden.
2Armaturen und Sanitäreinrichtungen müssen wassersparend sein.
3aFür jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen
Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein;
3bdies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.
(3) 1Kleinkläranlagen, Gruben und sonstige Behälter für Abwasser müssen ausreichend groß und wasserdicht sein.
2Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben.
3Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein.
4Die Anlagen sind so zu entlüften, dass keine Gesundheitsschäden
oder unzumutbare Belästigungen entstehen.
5Die Zuleitungen zu Kleinkläranlagen, Gruben und sonstigen Behältern für Abwasser müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.
(4) 1Das Zuleiten von Abwasser in Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und sonstige Behälter ist nur zulässig, wenn oder solange das Abwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden kann.
2Niederschlagswasser darf nicht in Kleinkläranlagen
und nicht in dieselbe Grube und denselben sonstigen Behälter wie das übrige Abwasser
geleitet werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume
Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und
Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,
unmittelbar vom Freien entleert werden können und
eine ständig wirksame Lüftung haben.
(2) Abfallschächte in Gebäuden sind nicht zulässig.
[ Motive ] |
§§§
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
[ Motive ] |
§§§
Nutzungsbedingte Anforderungen (F) |
---|
(1) 1Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben.
2Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum.
(2) 1Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können.
2Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens
einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Grundfläche
verglaster Vorbauten und Loggien haben.
(3) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sporträume, Spielräume, Werkräume und ähnliche Räume, ausgenommen Spielräume und Werkräume für Kinder, (1) sind ohne Fenster zulässig.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben.
2Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.
(2) 1Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben (1).
2Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame
Lüftung gewährleistet ist.
(3) Für Gebäude mit mehr als zwei (2) Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, Kinderspielgeräte und Rollstühle sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.
(4) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht (3) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
3Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten (4).
4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst (4).
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden.
2Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und unter
Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen.
3Bei Änderungen von Anlagen nach Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.
4Die Stellplatzpflicht entfällt bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen.
(2) 1Die notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(3) 1Ist die Herstellung nach Absatz 2 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 85 Abs.1 Nr.8 untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatten, dass die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrags abgelöst wird, sofern eine Ablösesatzung (§ 85 Abs.1 Nr.9) besteht.
2Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich des
Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets
nicht überschreiten.
3Der Geldbetrag ist zu verwenden für
die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
ainvestive Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs;
bmindestens 75 vom Hundert des Geldbetrags sind für Maßnahmen nach Nummer 1 zu verwenden.
(4) 1Für die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 sinngemäß.
2Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
3Die Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen entfällt bei Wohnungen, soweit die Herstellung von Fahrradabstellplätzen für Besucherinnen und Besucher auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
(5) 1Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das
zumutbare Maß hinaus stört.
2Sie müssen unter Berücksichtigung eines angemessenen
Stauraumes auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein.
3Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden.
(6) 1Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.
2Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können.
(7) 1Stellplatzflächen sollen durch Anpflanzungen gärtnerisch gestaltet werden.
2Flächen mit mehr als acht Stellplätzen sind mit standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen.
3Eine Abschirmung von Stellplätzen und Garagen durch Schutzwände sowie
durch Bäume und Sträucher kann im Einzelfall verlangt werden.
(8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.
(9) Wird in einem Gebäude, das vor dem 1.Januar 1995 fertiggestellt war, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
[ Motive ] |
§§§
Besondere bauliche Anlagen (F) |
---|
§§§
§§§
(1) 1aIn Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein;
1bdiese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden (1).
2In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, der Freisitz barrierefrei sein (2).
3§ 39 Abs.5 bleibt unberührt.
(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.
Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instandgehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können (3).
2Dies gilt insbesondere für
Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
Sport- und Freizeitstätten,
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
Verkaufsstätten, Schank- und Speisegaststätten,
Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Beherbergungsstätten
Serviceautomaten, insbesondere zur Bargeldbeschaffung.
3Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind (4).
4Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen, Besucher, Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein (4).
(3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie
Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen,
Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
gelten die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 für die gesamte Anlage oder Einrichtung.
(4) (5) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 (6) wesentlich geändert werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass auch die von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile mit den Anforderungen der Absätze 2 und 3 (6) in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
(5) (7) 1Von den Absätzen 1 bis 3 können Abweichungen zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung und der alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
2§ 68 Abs.2 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
1An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden.
2Erleichterungen können gestattet
werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art
oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen
nach Satz 1 nicht bedarf.
3Die besonderen Anforderungen und die Erleichterungen können
sich insbesondere erstrecken auf
(M) die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
(M) die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen des Baugrundstückes,
(M) die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
(M) die Anlage der Zu- und Abfahrten,
(M) die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen, die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, das Sammeln, Versickern und Verwenden von Niederschlags- oder Brauchwasser,
(M) die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
(M) Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,
(M) die Löschwasserrückhaltung,
(M) die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,
(M) die Beleuchtung und Energieversorgung,
(M) die Lüftung und Rauchableitung,
(M) die Feuerungsanlagen und Heizräume,
(M) die Wasserversorgung,
(M) die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und von festen Abfallstoffen,
(M) die Stellplätze und Garagen,
(M) die barrierefreie Nutzbarkeit,
(M) die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
(M) die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,
(M) Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzeptes,
(M) weitere zu erbringende Bescheinigungen,
(M) die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter,
(M) den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,
(M) Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind,
(1) Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr.
[ Motive ] |
§§§
Die am Bau Beteiligten (F) |
---|
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) (Ow) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser, Unternehmen und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter zu beauftragen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz geeignet ist, und sie der Bauaufsichtsbehörde zu benennen.
2Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegt ferner die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.
3Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen.
(2) 1Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe für eigenen Bedarf der Bauherrin oder des Bauherrn ausgeführt werden, ist die Beauftragung von Unternehmen nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken
2Dies gilt nicht bei der Beseitigung von Anlagen.
(3) 1Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn Beauftragten für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass sie durch geeignete Personen ersetzt
oder geeignete Sachverständige herangezogen werden.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Personen oder Sachverständige beauftragt sind.
(4) Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Sind mehrere Bauherrinnen oder Bauherren an einem Bauvorhaben beteiligt, so ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der für die Erfüllung der der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu sorgen hat.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.
2Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfes verantwortlich.
3Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. (Ow)
(2) 1Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner herangezogen werden.
2Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen (2) verantwortlich.
3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
[ Motive ] |
§§§
(1) (Ow) 1Jedes Unternehmen ist für die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich.
2Es hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.
(2) Jedes Unternehmen hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass es für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. (Ow)
2Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten.
3Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt.
4Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) 1Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen.
2Verfügt die Bauleiterin oder der Bauleiter
auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter
herangezogen werden (3).
3Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters (3).
6Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen
und Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
7...(3)
[ Motive ] |
§§§
Bauaufsichtsbehörden / Verfahren (F) | ||
---|---|---|
Bauaufsichtsbehörden (F) |
(1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates.
(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung (1)
sowie der Instandhaltung von Anlagen (1) darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten
werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
2Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist.
(4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
(5) (2) Bei bestandsgeschützten Sonderbauten,
mit deren Nutzung eine besondere Brand- oder Explosionsgefahr verbunden ist,
durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können oder
bei denen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Besucherinnen und Besucher eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der Polizei erforderlich ist,
kann verlangt werden, dass Anlagen nach § 51 Satz 2 Nr.24 eingebaut, unterhalten und an den jeweiligen Stand der von Feuerwehr und Polizei verwendeten Kommunikationstechnik angepasst werden, wenn dies keine unzumutbaren Kosten verursacht.
(6) (2) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolgenden.
(7) (2) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten
2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport (5) (4).
2Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von den Landkreisen und (1) dem Regionalverband (1) Saarbrücken (1) als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
3Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden
nach Satz 2 und Absatz 2 (3).
4 (3) (6).
(2) (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde überträgt einer Gemeinde auf Antrag durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat und ihre Leistungsfähigkeit nachweist.
(3) 1Den Bauaufsichtsbehörden müssen Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder Beamtinnen oder Beamte
des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau
sowie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet
Städtebau und Bauordnungswesen, angehören.
2Die Leitung oder Verantwortung für die technische Bearbeitung der Bauaufsichtsgeschäfte ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens die Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach Satz 1 und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben.
3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass die Erteilung der Baugenehmigung und die Zulassung von Abweichungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung bestimmter Sonderbauten ihrer Zustimmung bedarf.
[ Motive ] |
§§§
Genehmigungspflicht / Genehmigungsfreiheit (F) |
---|
(1) (Ow) Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs.4 entbinden
nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlichrechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
2Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 entbindet auch nicht von der Verpflichtung, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen zu erstatten und Gestattungen einzuholen, insbesondere die Genehmigungen nach den Vorschriften des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl.S.1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amtsbl.S.1374), in der jeweils geltenden Fassung (1).
(3) (2) Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird für verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 und für genehmigungsfrei gestellte Vorhaben nach § 63 ein Genehmigungsverfahren nach § 64 und für Vorhaben nach § 64 ein Genehmigungsverfahren nach § 65 durchgeführt.
(4) (2) Schließt eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung die Baugenehmigung ein, kann die für die Erteilung dieser Gestattung zuständige Behörde in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen heranziehen oder die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen verlangen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Verfahrensfrei sind:
a) eingeschossige Gebäude bis zu 10 m2 Brutto-Grundfläche, außer im Außenbereich, (15)
b) (2) aeingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m2 Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich (16);
b§ 7 Abs.4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung,
c) Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 100 m2 Brutto-Grundfläche und mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl.I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl.I S.1748), in der jeweils geltenden Fassung (17) dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
d) (18) Gewächshäuser bis 100 m² Brutto-Grundfläche und 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen,
e) Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs.1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.Februar 1983 (BGBl.I S.210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13.September 2001 (BGBl.I S.2376), in der jeweils geltenden Fassung und in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs.3 des Bundeskleingartengesetzes,
f) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
g) Schutzhütten für Wanderer und Grillhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
h) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 36 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,
i) Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,
(19) Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,
(20) folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m,
c) gebäudeunabhängige Windkraftanlagen und Windkraftanlagen auf Dächern, jeweils bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
(M) (20) folgende Versorgungsanlagen (21):
b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis zu 5 m Höhe und 10 m2 Brutto-Grundfläche,
c) (22)
(20) folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) Masten bis 10 m Höhe,
b) Masten und Unterstützungen für Freileitungen, Straßenbeleuchtungsanlagen, Fahnen und Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen,
c) unbeschadet der Nummer 4 (23) Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3,
d) die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und die Änderung der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung, An- oder Einbringung von Antennen und Parabolantennen nach Buchstabe c einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten bis zu 10 m3 Netto-Rauminhalt in bestehenden baulichen Anlagen und bis zu 10 m3 Brutto-Rauminhalt an oder auf bestehenden baulichen Anlagen,
e) ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
f) Sirenen und deren Masten,
g) Blitzschutzanlagen,
h) Signalhochbauten der Landesvermessung,
(20) folgende Behälter und Wasserbecken:
a) ortsfeste Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen, für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m3 Brutto-Rauminhalt,
b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten bis zu 10 m3 Brutto-Rauminhalt,
c) ortsfeste Behälter sonstiger Art bis zu 50 m3 Brutto-Rauminhalt und bis zu 3 m Höhe,
d) landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,
e) Wasserbecken bis zu 100 m3 Beckeninhalt,
(20) folgende Einfriedungen, Sichtschutzwände und (3) Stützmauern (3):
a) (4) Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis zu 2 m Höhe, außer im Außenbereich,
b) offene Einfriedungen und Weidezäune für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich,
c) Stützmauern bis zu 2 m Höhe,
(20) folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
a) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
b) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3 einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer (24) im Außenbereich,
c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportflächen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
d) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen jeweils bis zu 10 m Höhe,
e) Landungsstege,
f) Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf genehmigten Camping, Zelt- und Wochenendplätzen,
(6) (20) folgende Werbeanlagen, ähnliche Anlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder und -zeichen, jeweils bis zu 10 m Anlagenhöhe, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage (25)
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,
b) Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung dienen und nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind,
c) Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
d) für höchstens 2 Monate an der Stätte der Leistung angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen,
e) Warenautomaten,
f) Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen, außer im Außenbereich,
g) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen oder auf einen Beruf hinweisen (Hinweisschilder) an der Stätte der Leistung, vor Ortsdurchfahrten, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, und an Stellen, an denen sie nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind,
h) Werbeanlagen (7) in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
i) ...(13)
(20) folgende sonstige vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:
a) Gerüste,
b) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
c) Toilettenwagen,
d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,
e) bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Volksfesten und Märkten errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
f) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
g) (8) vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch die Erzeugerin oder den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,
(20) folgende tragende und nichttragende Bauteile:
a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
d) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung (26), ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Verblendungen, Anstrich und Verputz baulicher Anlagen,
e) Dächer von Gebäuden, ausgenommen Hochhäuser, (27) einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der Dachhöhe,
f) aeinzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden, wenn dadurch die Gebäudeklasse 3 nicht überschritten und die äußere Gestaltung des Gebäudes
nicht verändert wird;
bder Einbau in der Dachfläche liegender Fenster
gilt nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes,
auch vor Fertigstellung der baulichen Anlage,
(20) folgende Plätze, private Verkehrsanlagen (9), Aufschüttungen und Abgrabungen:
a) Abstellplätze für Fahrräder,
b) unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem Betrieb im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs (28) dienen,
c) sonstige Lager- und Abstellplätze sowie Ausstellungsplätze, jeweils bis zu 300 m2 Fläche, in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten,
d) unbeschadet der Buchstaben b und c Stellplätze und Abstellplätze für Anhänger mit bis zu 36 m2 Gesamtfläche,
e) Kleinkinderspielplätze im Sinne von § 10 Abs.2 Satz 1,
f) (10) private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu jeweils 5 m sowie Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,
g) Wirtschaftswege der Land- und Forstwirtschaft,
h) (29) Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, wenn ihre Grundfläche nicht größer als 36 m2, im Außenbereich nicht größer als 300 m2 ist,“
i) Ausgrabungen der Landesdenkmalbehörde (1),
j) (11) Aufschüttungen und Abgrabungen, die der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen,“
(20) folgende sonstige Anlagen und Teile von Anlagen:
a) Regale bis zu einer Höhe von 7,50 m Oberkante Lagergut,
b) (30) Anlagen, die der Erlaubnis nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl.I S.49) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen,
c) Fahrradabstellanlagen,
d) Fahrzeugwaagen,
e) Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Kräne bis zu 1 t Traglast,
f) Denkmale, Skulpturen und Feldkreuze jeweils bis zu 4 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,
g) Treppenaufzüge in Wohngebäuden,
h) (31) Ladestationen für Elektrofahrzeuge, für deren Errichtung keine Flächen notwendiger Stellplätze und der Zufahrten hierzu in Anspruch genommen werden,
(M) (20) andere vergleichbare unbedeutende Anlagen, die in den vorstehenden Nummern nicht erfasst sind, wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Fensterläden, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Teppichstangen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände und Taubenhäuser.
(2) 1Über Absatz 1 hinaus sind verfahrensfrei:
Gebäude ohne Feuerstätten mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs (33) dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
(34) Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen,
...(14)
wenn der Bauherr oder die Bauherrin der Gemeinde das beabsichtigte Vorhaben durch
Einreichen der erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben hat und die Gemeinde
nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine vorläufige Untersagung nach § 15
Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.
2Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf mit der Ausführung des Vorhabens bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 begonnen werden.
3...(35)
(3) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
(36) für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 zu prüfen sind, als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,
(M) Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Aufenthaltsräume, die zu diesen Wohnungen gehören, umgenutzt werden,
(M) Räume in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder und Toiletten umgenutzt werden,
die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.
(4) 1Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
Anlagen nach Absatz 1,
freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
2Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
3aBei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs.2 Satz 1 oder 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden;
3bdie Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs.2 Satz 1 oder 2 zu überwachen (37).
4Satz 3 gilt (39) nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist (38).
6§ 73 Abs.6 Nr.3 und Abs.8 gilt entsprechend. (Ow)
(5) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen keiner Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung sowie Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 63 bis 65, 78, 79), wenn
die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und
die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder einer oder einem technischen Angestellten, die oder der die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Hochbau erfüllt und über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in ihrer oder seiner Fachrichtung verfügt, besetzt ist.
2Solche Vorhaben bedürfen der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde (Zustimmungsverfahren).
3Die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn die Gemeinde nicht
widerspricht und die Nachbarschaft dem Vorhaben zustimmt.
4Keiner Genehmigungsfreistellung, Baugenehmigung oder Zustimmung sowie Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Genehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen.
5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl.I S.94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl.I S.2749), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl.S.2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl.2009 S.3), in der jeweils geltenden Fassung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht (2).
(2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
2Die oberste Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vorhabens entsprechend § 64 Abs.2 Satz 1 Nr.1.
3aSie entscheidet über Abweichungen von den nach Satz 2 zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften,
soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat;
3bdarüber hinaus bedarf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.
4aDie Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören;
4b§ 36 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 1 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.
5§ 68 Abs.1 und Abs.2 Satz 1, § 69 Abs.2 und 3 und die §§ 70 bis 75 finden Anwendung.
(3) 1aDie Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass die Errichtung, die Änderung, die
Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechen;
1bdie Verantwortung für die Unterhaltung baulicher Anlagen trägt die Baudienststelle
nur, wenn und solange sie die oder der für die Anlage Verantwortliche ausschließlich ihr überträgt.
2Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft (§ 53) und der Unternehmen (§ 55) bleibt unberührt.
(4) 1Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken
der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 (3) der obersten Bauaufsichtsbehörde
vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen;
1bdies gilt nicht, wenn die Gemeinde nicht widerspricht (3).
2Darüber hinaus wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.
3Besteht für ein Vorhaben nach Satz 1 eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung, bedarf es der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde (4).
4aAuf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz (5) dienen, finden
Satz 1 und § 77 Abs.2 bis 10 keine Anwendung;
4bsie bedürfen auch keiner Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Keiner Baugenehmigung bedarf über die §§ 61, 62 und 77 hinaus die Errichtung oder Änderung von
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.
2Satz 1 gilt nicht für
Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht (3).
(2) Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn
sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs.1 oder der §§ 12 und 30 Abs.2 des Baugesetzbuchs liegen und den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen (4),
eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes (5) nicht erforderlich ist und
die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder (6) bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.
(3) 1aDie Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen;
1bdie Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine
Fertigung der Unterlagen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor.
2Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. (Ow)
3aTeilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und (7) sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs.1 Satz 2
des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 4 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden;
3bvon der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. (Ow)
4Beantragt die Gemeinde innerhalb der Frist nach Satz 4 eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, sind der Bauherrin oder dem Bauherrn die eingereichten Unterlagen zurückzugeben (8).
5Will die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 2 oder 3 (9) zulässig geworden ist, beginnen, ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 (9) zu wiederholen.
(4) (10) 1Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr.4 kann insbesondere deshalb erfolgen, weil die Gemeinde eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält.
2Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben.
3Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr.4 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.
(5) (10) 1§ 67 bleibt unberührt.
2§ 69 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 sowie § 73 Abs.6 Nr.2, Abs.7
und 8 sind entsprechend anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
Genehmigungsverfahren (F) |
---|
(1) 1Für die Errichtung und Änderung folgender Anlagen wird, soweit sie nicht nach den §§ 61 bis 63 und 77 baugenehmigungsfrei sind, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt:
Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2.
2§ 63 Absatz 1 Satz 2 Nr.2 und 3 gilt entsprechend (2).
3Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Anlagen, für deren Errichtung und Änderung bei geänderter Nutzung nach Satz 1 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen wäre.
(2) 1Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden geprüft:
die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl.I S.2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl.I S.96) in der jeweils geltenden Fassung und die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung (3)
(4) die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8) und das barrierefreie Bauen (§ 50) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85),
(5) bei Werbeanlagen abweichend von Nummer 2 die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der §§ 4, 7, 8, 12, 14 und 17 Abs.2 sowie mit den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85),
(3) 1aÜber den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden;
1bdie Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern.
2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung beantragt ist oder die Erteilung der
Baugenehmigung der Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle bedarf.
3Wenn zur Beurteilung eines Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben unterbrochen.
4Die Frist wird im Übrigen auch durch einen nachgereichten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung unterbrochen.
5Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist (R).
6Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen.
7Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die Frist für die Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle nach bundesrechtlichen Vorschriften mehr als zwei Monate beträgt oder über zwei Monate hinaus verlängert werden darf (6).
[ Motive ] |
§§§
1Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:
die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz, und nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung.
2§ 67 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein (13).
2Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden (3).
(2) aBauvorlageberechtigt ist,
(M) wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S.865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl.I S.1312), in der jeweils geltenden Fassung (4) die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen berechtigt ist, (4)
(5) wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 28 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist,
(6) wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union (14) gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 28a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,
(M) (6) wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin oder Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,
(M) (6) wer im Öffentlichen Dienst steht und
a) die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen besitzt,
b) die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig war oder
c) ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig war,
für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit;
bAbsolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.
(3) 1Bauvorlageberechtigt für
Baumaßnahmen in oder an Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Brutto-Rauminhalts (7) um mehr als 100 m3 führen,
die Errichtung oder Änderung von
a) landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden bis zu 120 m2 Geschossfläche, ausgenommen Sonderbauten, (8)
b) Behelfsgebäuden und untergeordnete Gebäuden sowie
c) Garagen bis 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen
sind auch die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen, die aufgrund des § 1 oder des § 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur diese Berufsbezeichnung führen dürfen, die Meisterinnen und
Meister des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und (9) die
staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik (9).
2Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union (14) gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen (10).
3...(11)
(4) (12) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Bauvorlageberechtigten, die wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen erstellt oder durch Unterschrift anerkannt haben, das Erstellen und Unterschreiben von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen.
2Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union (14) gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, kann das Erstellen und Unterschreiben von Bauvorlagen nach Satz 1 nur unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S.36) und nur untersagt werden, wenn der Staat ihrer Niederlassung keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1aDie Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie die Energieeinsparung (12)
ist nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.2 durch hierzu berechtigte Personen nachzuweisen (bautechnische Nachweise);
1bdies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der
Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung
aufgrund des § 86 Abs.2 anderes bestimmt ist.
2Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs.2 Nr.1, 2, 3 und 5 (3) Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
3Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs.3 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise für die in § 66 Abs.3 Satz 1 genannten Vorhaben mit Ausnahme des Standsicherheitsnachweises ein (4).
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
muss der Standsicherheitsnachweis, bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis
von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, (13)
die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist (5).
2Der Standsicherheitsnachweis darf nach Maßgabe von § 29a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes auch von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, (13)
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union (14) gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen ist (6).
3Bei Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus ist (7) eine Stellungnahme des bergbauberechtigten Unternehmens über die Erforderlichkeit vorbeugender Sicherungsmaßnahmen einzuholen.
4Die Sicherungsmaßnahmen sind im Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen.
5Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach den Sätzen 1 und 2 (8) (f)
dürfen auch Nachweise über den Schall- und Erschütterungsschutz sowie die Energieeinsparung (15)
erstellen oder durch Unterschrift anerkennen.
(3) (16) 1Der Brandschutznachweis darf auch von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder nach Maßgabe des § 29c des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen ist.
2Hat die nachweisberechtigte Person für einzelne Fragen des Brandschutznachweises nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, finden § 54 Abs.2 und § 69 Abs.3 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(4) (17) 1Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.3 bescheinigt sein bei
Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
(Ow) 1folgenden baulichen Anlagen, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.2 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist:
a) Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und ihre Nebengebäude,
b) Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen,
c) sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m.
2Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.3 bescheinigt sein bei
Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchgeführt wird,
Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1 000 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen.
(5) (18) Bei der Änderung von Gebäuden darf der Nachweis der Energieeinsparung auch von einer Person erstellt sein, die nach der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung des Energieausweises berechtigt ist.
(6) (9) (18) 1aEiner bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigung einer
oder eines Prüfsachverständigen bedarf es (20) nicht, soweit für das Bauvorhaben
Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung).
3Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Saarland.
(7) (11) (18) § 66 Abs.4 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen
dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen,
wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter
Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs.1 vereinbar sind.
2§ 3 Abs.1 § 3 Abs.4 Satz 3 bleibt unberührt.
Abweichungen nach Absatz 1,
Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuches,
Ausnahmen und Befreiungen von Regelungen der Baunutzungsverordnung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs.2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches,
Abweichungen, die eine Ermessensentscheidung nach der Baunutzungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung verlangen,
ist gesondert schriftlich zu beantragen; (1)
1bder Antrag ist zu begründen.
2aFür Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend;
2b§ 73 Abs.2 gilt entsprechend (2).
[ Motive ] |
§§§
(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) 1Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren
nach den §§ 64 und 65 nicht geprüft werden.
2Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
3Auf Antrag kann die Baugenehmigung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass bautechnische Nachweise nachgereicht werden und mit der Bauausführung erst soweit erforderlich nach erfolgter bauaufsichtlicher Prüfung der nachgereichten Nachweise oder nach Vorlage von Bescheinigungen von
Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs.4 (3) begonnen werden darf.
(3) 1Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen mit Angabe des Datums zu unterschreiben.
2Die von den Fachplanern nach § 54 Abs.2 bearbeiteten Unterlagen müssen
auch von diesen unterschrieben (1) sein.
3...(4)
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung).
2Der Bauantrag ist zurückzuweisen, wenn die Bauvorlagen so unvollständig oder fehlerhaft sind, dass sie nicht bearbeitet werden können.
3Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde
eine Frist setzen.
4Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben,
gilt der Antrag als zurückgenommen.
5Die Bearbeitungsfähigkeit des Bauantrags ist der
Bauherrin oder dem Bauherrn unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Verfahrensdauer mitzuteilen.
(2) 1Ist die Erteilung der Baugenehmigung von der Gestattung oder dem Einvernehmen einer anderen Behörde abhängig oder muss über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden, so holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein.
2Die Bauaufsichtsbehörde holt die Stellungnahme
sonstiger Behörden und Stellen ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt
wird (1).
3Entscheidungen und Stellungnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen
gleichzeitig eingeholt werden.
4Eine gemeinsame Besprechung der zu beteiligenden
Stellen (Antragskonferenz) soll einberufen werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Vorhabens dienlich ist.
(3) 1Eine auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Entscheidung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird.
2Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2 können unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.
3Wenn zur Beurteilung des Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist nach Satz 1 oder 2 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben bei der beteiligten Behörde oder Stelle unterbrochen.
4Die Bauaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der anderen Behörde zusammen
mit ihrer Entscheidung der Bauherrin oder dem Bauherrn mit.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 68 und vor der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs.2 des Baugesetzbuchs, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, soll die nach § 68 für die Zulassung zuständige Stelle die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten benachbarter Grundstücke (Nachbarschaft) von dem Vorhaben benachrichtigen.
2Entsprechend kann verfahren werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Baugenehmigung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange beeinträchtigt werden.
3>Die Bauherrin oder der Bauherr hat der zuständigen Stelle auf Verlangen
die betroffene Nachbarschaft namhaft zu machen und Unterlagen zu ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen.
4aEinwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der zuständigen Stelle schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen;
4bhierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
(2) (1) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn die Nachbarschaft der Abweichung oder Befreiung durch Unterschrift auf dem Antrag nach § 68 Absatz 2 Satz 1 und den für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Bauvorlagen zugestimmt hat.
(3) 1Die benachrichtigte Nachbarschaft wird mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind.
2Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
(4) (2) 1Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Nachbarschaft eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Zulassung der Abweichung oder Befreiung zuzustellen.
2aIst die Zustellung an mehr als 20 Personen zu bewirken, kann sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden;
2bdie Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Verfahrens eingesehen werden können.
3Sie ist nach den für die zuständige Bauaufsichtsbehörde geltenden Bekanntmachungsvorschriften öffentlich bekannt zu machen.
4Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.
5Die §§ 13 und 28 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden bei der Beteiligung der Nachbarschaft keine Anwendung.
(5) (3) 1Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Bauvorhaben nach den für sie geltenden Bekanntmachungsvorschriften und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen.
2Verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1, findet Absatz 1 keine Anwendung.
3Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Satz 1 sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen.
4aDie Zustellung der Baugenehmigung nach Absatz 4 Satz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden;
4bAbsatz 4 Satz 4 sowie Satz 1 gelten entsprechend.
5In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen,
wo und wann die Akten des Verfahrens eingesehen werden können,
wo und wann Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht werden können,
welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und
dass die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs.2 Satz 2, § 22 Abs.5 Satz 1, § 36 Abs.1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (1) erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, kann das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im bauaufsichtlichen Verfahren oder im Widerspruchsverfahren ersetzt werden.
2...(2)
(2) Die §§ 130 bis 133 und 137 Abs.1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsbl.S.682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.11 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.
(3) 1Das Einvernehmen der Gemeinde wird durch die Genehmigung oder den Widerspruchsbescheid ersetzt.
2Die Genehmigung oder der Widerspruchsbescheid ist insoweit
zu begründen.
3Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung oder des Widerspruchsbescheides
anzuhören.
4Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener
Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
(4) Entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Genehmigung nach § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 oder 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1991 (BGBl.I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3987), in der jeweils geltenden Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 14 Abs.2 Satz 2, § 22 Abs.5 Satz 1, § 36 Abs.1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (3) in einem anderen Verfahren entschieden wird.
2Die zuständige Behörde holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme
der unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1aDie Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind;
1bdie Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind (2).
2Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen
und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden
Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) 1Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform (Bauschein).
2aSie und ihre Nebenbestimmungen müssen nur insoweit begründet werden, als schriftlich erhobenen Einwendungen der Nachbarschaft nicht entsprochen wird;
2b§ 39 Abs.2 Nr.2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden.
2Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn gesichert ist, dass die Anlage nach Widerruf oder nach Fristablauf beseitigt wird.
3Nach Widerruf oder nach Fristablauf ist die Anlage ohne Entschädigung
zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen.
(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
(5) 1Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung sowie dem Ablauf der Frist nach § 64 Abs.3 Satz 5 zu unterrichten.
2Wird die Baugenehmigung erteilt, so sind der Gemeinde eine Ausfertigung des Bauscheins einschließlich der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, im Fall des § 64 Abs.3 Satz 5 nur eine Ausfertigung der Bauvorlagen, zu übersenden.
(6) (Ow) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn
die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist oder durch Fristablauf nach § 64 Abs.3 Satz 5 als erteilt gilt,
die bautechnischen Nachweise soweit erforderlich bauaufsichtlich geprüft oder gemäß § 67 Abs.4 (3) bescheinigt sind und
der Bauaufsichtsbehörde die Baubeginnsanzeige nach Absatz 8 vorliegt.
(7) (Ow) 1Vor Baubeginn müssen Grundrissfläche und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück festgelegt sein (Einweisung).
2Die oder der Einweisende hat die Einweisung zu bescheinigen (1).
(8) (Ow) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).
2Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs.3 Satz 5, die
Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise, und die Bescheinigung
über die Einweisung müssen an der Baustelle von Baubeginn an bereitgehalten werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahre unterbrochen worden ist.
2Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.
(2) 1Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
2Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor
Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) Ist das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, kann vorab für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag eine Teilbaugenehmigung erteilt werden.
(2) Die §§ 66 bis 74 gelten entsprechend.
(3) In der Baugenehmigung können, ungeachtet der Teilbaugenehmigung, für die bereits begonnenen oder ausgeführten Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass diese Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.
[ Motive ] |
§§§
1Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ist zu einzelnen Fragen ihres oder seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen (1).
2Der Vorbescheid gilt drei Jahre.
3Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert
werden.
4aFür Fragen zu Vorhaben nach den §§ 61 und 63 gilt § 64 Abs.2 entsprechend;
4bfür Fragen zu Vorhaben nach den §§ 64 und 65 gilt § 65 entsprechend;
4cdaneben gelten die §§ 67 bis 72 und § 74 Abs.2 Satz 2 entsprechend (2).
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und (1) bestimmt sind, an verschiedenen Orten weiderholt und befristet aufgestellt und wieder zerlegt (1) zu werden.
2Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) (Ow) 1Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.
2Dies gilt nicht für folgende Fliegende Bauten:
Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,
Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,
(2) erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,
(3) aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt.
(3) 1Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung hat.
2Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller
ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig,
in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen
werden soll.
3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden
erteilt werden dürfen.
(4) 1aDie Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll;
1bsie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden;
1c§ 74 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
2Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen,
dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen beizufügen ist.
3Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten
auch im Saarland.
(5) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel
ihrer oder seiner Hauptwohnung oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung
oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat.
2Die Behörde hat die Änderung in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) (Ow) 1Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser
Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.
3Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
4In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs.1 nicht zu erwarten ist.
(7) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren oder nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird.
(8) 1Wird die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen.
2Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
(9) 1Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen
durchführen.
2Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(10) Die §§ 69 und 78 Abs.1 und 5 gelten entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
Bauüberwachung (F) |
---|
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
(2) (5) 1Die Bauaufsichtsbehörde oder nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 86 Abs.3 die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige überwachen die Bauausführung bei baulichen Anlagen
nach § 67 Abs.4 Satz 1 hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweises,
nach § 67 Abs.4 Satz 2 hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweises.
2Soweit der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 67 Abs.4 Satz 1 bauaufsichtlich geprüft oder bescheinigt wird, hat die Bauherrin oder der Bauherr eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs.2 Satz 1 mit der Überwachung der Bauausführung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde zu benennen.
3aDie zur Überwachung der Bauausführung verpflichteten Prüfsachverständigen haben die Übereinstimmung der Bauausführung mit den von ihnen bescheinigten bautechnischen Nachweisen zu bescheinigen;
3bdie Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner nach Satz 2 hat die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis zu bestätigen;
3cdie Bescheinigungen und die Bestätigung sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen (Ow).
4Wird die Bauausführung nach Satz 3 bescheinigt oder bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt.
(3) (Ow) 1Die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von
ihr Beauftragte, die oder der Prüfsachverständige sowie die Tragwerksplanerin oder der
Tragwerksplaner können verlangen, (1) dass ihr oder ihm Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
2Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden,
wenn die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragte, die oder der Prüfsachverständige
oder die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner zugestimmt hat (2).
(4) Im Rahmen der Bauüberwachung können auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Proben von Baustoffen und Bauteilen, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnommen und geprüft werden.
(5) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
(6) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Ausführung der baulichen Anlage entsprechend der Einweisung erfolgt ist.
2Als Nachweis kann die gemäß § 15 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchzuführende Gebäudeeinmessung verwendet werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung nicht verfahrensfreier baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde
eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen.
2Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Abgasanlagen, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind.
3Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können.
4Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.
5Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen
und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte bereitzustellen.
(2) 1Der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus ist eine Bescheinigung
der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (3) über die Tauglichkeit der Abgasanlagen und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte beizufügen.
2Der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist eine Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (3) nach § 41 Abs.6 beizufügen (1).
3Sind der Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren Bescheinigungen
von Prüfsachverständigen vorgelegt worden, sind der Anzeige der abschließenden
Fertigstellung Erklärungen dieser Prüfsachverständigen beizufügen, wonach sie sich
nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.3 davon überzeugt haben,
dass die baulichen Anlagen entsprechend den Bescheinigungen ausgeführt worden
sind.
(3) 1Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen.
2Soweit Bescheinigungen und Erklärungen nach Absatz 2 Satz 3 vorliegen, findet eine Bauzustandsbesichtigung nicht statt.
3Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder
des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.
(4) (Ow) Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaus zugestimmt hat.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr, einer oder einem von ihr Beauftragten oder einer oder einem Prüfsachverständigen geprüft worden sind.
(6) 1Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. (Ow)
2Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Bedenken nicht bestehen und die Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (3)
nach § 41 Abs.6 (2) vorliegt.
[ Motive ] |
§§§
Bauaufsichtliche Maßnahmen (F) |
---|
Sind Bauprodukte entgegen § 23 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre Verwendung untersagen und die Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
2Dies gilt insbesondere, wenn
die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 63 freigestellten Vorhabens ohne Baugenehmigung oder Einreichung der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs.2 oder entgegen den Vorschriften des § 73 Abs.6 und 7 begonnen wurde,
bei der Ausführung eines Vorhabens von der erteilten Genehmigung abgewichen wird, obwohl es dazu einer Genehmigung bedurft hätte,
bei der Ausführung eines nach § 63 freigestellten Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach § 61 verfahrensfrei,
Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 18 Abs.1 Nr.2) oder dem Ü-Zeichen (§ 23 Abs.4) gekennzeichnet sind oder entgegen § 18 Abs.1 kein CE-Zeichen oder Ü-Zeichen tragen.
(2) 1Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle, die Anlage oder einzelne Teile derselben versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
2Satz 1 gilt auch, wenn nach Erlass eines unanfechtbaren oder eines für sofort vollziehbar erklärten Benutzungsverbotes die verbotene Nutzung fortgesetzt wird.
[ Motive ] |
§§§
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (R).
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Bauvorlagen eingereicht werden oder ein Bauantrag gestellt wird.
[ Motive ] |
§§§
§§§
Baulasten / Datenschutz |
---|
(1) 1Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten).
2Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.
(2) 1Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform.
2aDie Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs.3 des Saarländischen
Vermessungs- und Katastergesetzes beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der
Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr (1) anerkannt wird;
2bdies gilt nicht für Träger öffentlicher Verwaltung.
(3) 1Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde.
2Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
3Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.
4Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
(4) 1Die Baulasten sind in ein Verzeichnis (Baulastenverzeichnis) einzutragen, das von der Bauaufsichtsbehörde geführt wird.
2In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen
andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,
andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, soweit eine Rechtsvorschrift die Eintragung verlangt.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten von den am Bau Beteiligten, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, der Nachbarschaft, baustoffproduzierenden Unternehmen sowie den sonstigen am Verfahren zu Beteiligenden zu erheben.
2Darüber hinaus ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind berechtigt, die nach Absatz 1 rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu
verarbeiten.
2Darüber hinaus ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit
Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden und Private ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1Personenbezogene Daten der antragstellenden Person dürfen an andere in Verfahren
nach diesem Gesetz zu beteiligende Behörden nur weitergegeben werden,
wenn sie für deren Entscheidung erforderlich sind.
2Bei der Weiterleitung des Antrages
sind nur die Unterlagen beizufügen, die die anderen Behörden für ihre Entscheidung
benötigen.
3Die Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zu dem
Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind.
Im Verfahren nicht beteiligten Behörden, die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Kenntnis von erteilten Genehmigungen und Zustimmungen nach diesem Gesetz haben müssen, sind die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen.
(1) Personenbezogene Daten der am Bau Beteiligten dürfen an die oberste Bauaufsichtsbehörde, die Architektenkammer des Saarlandes oder die Ingenieurkammer weitergeleitet werden, soweit sie für Entscheidungen nach § 66 Abs.4, § 67 Abs.6, § 88 Abs.4 Satz 3 oder § 88 Abs.6 Satz 5 oder für Entscheidungen nach § 44 oder § 49 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erforderlich sind.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) vom 24. März 1993 (Amtsbl.S.286), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl.S.498), in der jeweils geltenden Fassung.
[ Motive ] |
§§§
Marktüberwachung (F) |
---|
Marktüberwachungsbehörden sind
§§§
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.339/93 des Rates (ABl.L 218 vom 13.8.2008, S.30) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 18 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a,
dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl.I S.2179; 2012 I S.131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet,
wahr.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
§§§
(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht.
2Sie ist außerdem in den Fällen, in denen
Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der EU-Bauproduktenverordnung darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der EU-Bauproduktenverordnung, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr.765/2008 zu ergreifen.
(3) 1Besteht für die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab.
2Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe.
3aSoweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 84b Abs.1 Satz 1 und Abs.2;
3bsie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist.
4Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
5aDie Aufhebung eines Verwaltungsakts der Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht alleine deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben;
5bim Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Saarland.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde.
§§§
Schlussvorschriften (F) |
---|
(1) Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über
(M) besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,
(M) (1) das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen,
(M) die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze und der Abstellplätze für Fahrräder, der Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, die Begrünung baulicher Anlagen, der Spielplätze sowie der Camping-, Zelt- und Wochenendplätze; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplätze oder als Arbeitsflächen hergerichtet oder benutzt werden dürfen,
die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen,
von § 7 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (2), wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles,
die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen im Gemeindegebiet oder in Teilen davon, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordert,
die Herstellungspflicht von Stellplätzen oder Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder für bestehende bauliche Anlagen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordern,
das Verbot oder die Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung oder sonstige städtebauliche Gründe dies erfordern und die Belange des ruhenden Verkehrs angemessen berücksichtigt werden,
die Höhe des Geldbetrages im Sinne von § 47 Abs.3,
die Unzulässigkeit von mehr als einer Empfangsanlage für Rundfunk- und Fernsehprogramme auf Gebäuden, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsempfangsanlage möglich ist.
(2) (3) Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) 1Anforderungen nach Absatz 1 können in der Örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden.
2aDiese können durch öffentliche Auslegung
bekannt gemacht werden;
2bhierauf sowie auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der
Örtlichen Bauvorschrift hinzuweisen.
(4) 1Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch sonstige städtebauliche Satzungen erlassen werden.
2In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36 (4) und 214 bis 215 a des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt.
[ Motive ] |
§§§
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs.1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 17, 27 bis 46 (1),
Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 41),
Anforderungen an Garagen (§ 47),
besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb oder Benutzung ergeben (§§ 50 und 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten, einschließlich des Nachweises der Befähigung.
(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs.4 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 63,
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Vorhaben,
2Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie
Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.
2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
die Fachbereiche und Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständige tätig werden,
die Anforderungen an die Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, insbesondere in Bezug auf
c) Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,
d) die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung,
e) durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen,
f) den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
g) die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer,
das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
die Überwachung der Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen (2) und Prüfsachverständigen,
das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
die Vergütung der Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, die Verpflichtung der Abrechnung über eine Abrechnungsstelle sowie über die Bestimmung der hierfür zuständigen Stelle,
(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für:
die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 26) (6),
die Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 77).
2Die Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,
das Anerkennungsverfahren nach § 26 Abs.1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,
die Fachaufsicht über die natürlichen oder juristischen Personen (4) und Behörden nach § 26 regeln und
Gebühren und Auslagenersatz für die Tätigkeit der natürlichen oder juristischen Personen (4) nach § 26 regeln.
(6) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes (7) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl.I S.1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl.I S.2730) (7), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden.
2Sie kann auch die Verfahrens-, Ordnungswidrigkeits-, Zuständigkeits- und Gebührenregelungen dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln.
3Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen und dass
§ 35 Abs.2 des Produktsicherheitsgesetzes (8)
insoweit Anwendung findet.
[ Motive ] |
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(M) einer nach § 86 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 85 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(M) einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
(M) die Rettungswege entgegen § 6 Abs.2 nicht kennzeichnet oder nicht freihält,
Bauprodukte entgegen § 18 Abs.1 Nr.1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
(M) Bauprodukte entgegen § 18 Abs.3 oder Bauarten entgegen § 22 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall ver- oder anwendet,
(M) Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 23 Abs.4 vorliegen,
(M) ohne die erforderliche Genehmigung (§ 60 Abs.1), Teilbaugenehmigung (§ 75), Abweichung (§ 68) oder Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder abweichend davon Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Abs.4 Satz 2 bis 4 beseitigt (1),
Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 77 Abs.2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 77 Abs.6) in Gebrauch nimmt,
(M) entgegen § 63 Abs.3 Satz 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt, entgegen § 73 Abs.6 und 7 Bauarbeiten beginnt, entgegen § 61 Abs.4 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen § 78 Abs.3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt oder Bauarbeiten fortführt, entgegen § 79 Abs.4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen § 79 Abs.6 Satz 1 bauliche Anlagen nutzt,
die nach § 73 Abs.8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
als Bauherrin oder Bauherr § 11 Abs.4 und § 53 Abs.1, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser § 54 Abs.1 Satz 3, als Unternehmen § 55 Abs.1, als Bauleiterin oder Bauleiter § 56 Abs.1 Satz 1 oder als deren Vertreterin oder Vertreter diesen Vorschriften zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,
als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt,
(2) unrichtige Angaben im Kriterienkatalog nach § 67 Abs.4 Satz 1 Nr.2 macht,
(2) unrichtige Bescheinigungen oder Bestätigungen nach § 78 Abs.2 Satz 3 ausstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
(4) 1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.3 bis 5 begangen worden, so können
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.August 2002 (BGBl.I S.3387), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde.
[ Motive ] |
§§§
(1) (6) 1Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 15. Juli 2015 (Amtsbl.I S.632) eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiter zu führen.
2aVorhaben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Satz 1 genannten Gesetzes nach § 63 in der bisher geltenden Fassung baugenehmigungsfrei gestellt waren und die Voraussetzungen für den Baubeginn erfüllten, bleiben bis zum Ablauf von drei Jahren, nachdem die Bauausführung nach § 63 Abs.3 in der bisher geltenden Fassung zulässig geworden ist, baugenehmigungsfrei gestellt;
2b§ 60 Abs.3 findet Anwendung.
(2) 1Sind Verfahren vor dem In-Kraft-Treten des in Absatz 1 genannten Gesetzes (7) eingeleitet worden, kann von der Bauherrin oder dem Bauherrn die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden materiellen Recht verlangt werden.
2Wird nach der Verkündung, jedoch vor dem In-Kraft-Treten des in Absatz 1 genannten Gesetzes (7) über einen Antrag entschieden, kann
die Bauherrin oder der Bauherr verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden.
(3) (3) Abweichend von § 67 Abs.3 ist die Eintragung in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes für Personen, die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs.3 berechtigt sind, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen, bis zum 31. Dezember 2015 nicht erforderlich.
(4) (4) 1Nicht bauvorlageberechtigte Personen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig Bauvorlagen für Gebäude nach § 70 Abs.1 Satz 2 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 (Amtsbl.S.477), gefertigt haben und dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachweisen, können Bauvorlagen für Gebäude dieser Art, ausgenommen nach § 63 baugenehmigungsfrei gestellte Gebäude, auch weiterhin unterschreiben.
2Über den erbrachten Nachweis erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.
3§ 66 Abs.4 (5) gilt entsprechend (1).
(5) (4) 1Wer auf Grund einer Berufsausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach dem Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31.Januar 1975 (Amtsbl.S.362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs.20 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ berechtigt war und diese Berufsbezeichnung auch nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz führen darf, ist bauvorlageberechtigt für die Errichtung und Änderung von Ingenieurbauten, insbesondere Silobauten, Kühlhäuser, Parkhäuser, Tribünenbauten in Sportanlagen, Bauten für den Straßen-, Schienen-, Schifffahrts- und Luftverkehr, Bauten der öffentlichen Ver- und Entsorgung und der Energieversorgung sowie Fabrikations- und Lagerhallen.
(6) (4) 1Wer während der letzten zehn Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Ausübung seiner hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig bautechnische Nachweise erstellt hat und die erforderliche Berufsausbildung für die Eintragung in die Architektenliste, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz nicht nachweisen kann, bleibt im Rahmen des § 67
nachweisberechtigt, soweit sie oder er eine ausreichende Befähigung anhand eigener
Arbeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachweist.
2Wer bautechnische Nachweise nur für bestimmte Gebäudeklassen erstellt hat, bleibt nur für diese Gebäudeklassen nachweisberechtigt.
3Über den erbrachten Nachweis erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.
4Die Bescheinigung berechtigt auch zur Bauüberwachung nach § 78 Abs.2 Satz 3 (2).
5§ 66 Abs.4 (5) gilt entsprechend (2).
(7) (4) 1Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan, der vor Inkrafttreten der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 10.November 1988 (Amtsbl.S.1373) oder des Baugesetzbuches aufgestellt wurde, gelten
als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 85 Abs.4.
2Eines getrennten Satzungsbeschlusses für die Örtlichen Bauvorschriften bedarf es dazu nicht.
(8) (4) Festsetzungen über die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen in einer Satzung nach § 6 Abs.2 des Gesetzes über Spielplätze vom 6.November 1974 (Amtsbl.S.1008) gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 85 fort.
[ Motive ] |
§§§
§§§
Anhang |
---|
Gebäudeklasse (GK) | GK 1 | GK 2 | GK 3 | GK 4 | GK 5 | ||
Bauteil-/Baustoffanforderungen | |||||||
1 | Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen (§ 28) (1) |
||||||
1.1 | in Geschossen, ausgenommen Unter- und Dachgeschosse | keine | F 30 - B | F 30 - B oder F 60 - BA |
F 60 - AB oder F 60 - BA |
F 90 - AB | |
1.2 | in Untergeschossen | F 30 - B | F 30 - B | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB | |
1.3 | in Dachgeschossen (2) | ||||||
1.3.1 | wenn darüber Aufenthalts- räume möglich sind |
Keine | F 30 - B | F 30 - B | F 60 - AB oder F 60 - BA |
F 90 - AB | |
1.3.2 | wenn darüber Aufenthalts- räume möglich sind |
Keine | Keine | Keine | Keine | Keine | |
2 | Außenwände (§ 28) | ||||||
2.1 | Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände | Keine | Keine | Keine | A (3) oder W 30 - B (3) |
A (3) oder W 30 - B (3) |
|
2.2 | Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen | Keine | Keine | Keine | B 1, (4), (4a) (1) | B 1 (4), (4a) (1) | |
2.3 | Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden | Keine | Keine | Keine | B 1 (4), (4a) (2) | B 1 (4), (4a) (2) | |
2.4 (3) | Solaranlagen an Außenwänden, die mehr als zwei Geschosse überbrücken | Keine | Keine | Keine | B 1 (4a) | B 1 (4a) | |
3 | Trennwände, Öffnungen in Trennwänden (§ 20) | ||||||
3.1 | Trennwände (5) | F 30 - B (6) | F 30 - B (6) | F 30 - B | F 60 - AB oder F 60 - BA |
F 90 - AB | |
3.2 | in Untergeschossen | F 30 - B (6) | F 30 - B (6) | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB | |
3.3 | Im Dach, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind | F 30 - B (6) | F 30 - B (6) | F 30 - B | F 30 - B | F 30 - B | |
3.4 | Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Trennwänden | T 30 (6) | T 30 (6) | T 30 | T 30 | T 30 | |
3.5 | Trennwände zum Anschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr | F 90 - AB (6) | F 90 - AB (6) | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB | |
4 | Brandwände (§ 30) | ||||||
4.1 | Brandwände | F 90 - A + M | F 90 - A + M | F 90 - A + M | F 90 - A + M | F 90 - A + M | |
4.2 | Zulässige Wände an Stelle von inneren Brandwänden | Entfällt | F 60 - AB oder F 60 - BA |
F 60 - AB oder F 60 - BA |
F 60 - AB + M oder F 60 - BA + M |
F 90 - A + M |
|
4.3 | Zulässige Wände an Stelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswand | Erläuterung in den Fußnoten (7), (8) (4) |
Erläuterung in den Fußnoten (7), (8) (4) |
Erläuterung in den Fußnoten (7), (8) (4) |
F 60 - AB + M (7) oder F 60 - BA + M (7) |
F 90 - A + M |
|
4.4 (5) | Oberflächen und Außenwandbekleidungen von Brandwänden als Gebäudeabschlusswand | A1 | A1 | A1 | A1 | A1 | |
4.5 (6) | Abschlüsse von Öffnungen in inneren Brandwänden | Entfällt | T 90 | T 90 | T 90 | T 90 | |
4.6 (6) | Verglasungen in inneren Brandwänden | Entfällt | F 90 | F 90 | F 90 | F 90 | |
5 | Decken (§ 31) | ||||||
5.1 | Decken, ausgenommen in Unter- und Dachgeschossen | Keine | F 30 - B | F 30 - B | F 60 - AB oder F 60 BA |
F 60 - AB oder F 60 BA |
|
5.2 | in Untergeschossen | F 30 - B | F 30 - B | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB | |
5.3 | in Dachgeschossen | ||||||
5.3.1 | Wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind (5) | Keine | F 30 - B | F 30 - B | F 60 - AB oder F 60 BA |
F 90 - AB | |
5.3.2 | Wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind (ausgenommen § 29 Abs.3) (6) | Keine | Keine | Keine | Keine | Keine | |
5.4 | Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB | |
5.5 | Decken unter und über Räumen mit Explositions- oder erhöhter Brandgefahr | F 90 - AB (6) |
F 90 - AB (6) |
F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB | |
6 | Notwendige Treppen (§ 34) |
||||||
6.1 | tragende Teile | Keine | Keine | A (9) oder F 30 - B (9) |
A (9) | F 30 - A (9) | |
6.2 | Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs.1 Satz 3 Nr.3 | Keine | Keine | A | A | A | |
7 | Notwendige Treppenräume (§ 35), Räume nach § 35 Abs.3 | ||||||
7.1 | Wände | Keine | Keine | F 30 - RS | F 30 - RS | F 30 - RS | |
7.2 | Oberer Abschluss | Keine | Keine | F 30 - B (11), (12) |
F 60 - AB (12) oder F 60 - BA (11), (12) |
F 90 - AB (12) |
|
7.3 | Bekleidung, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten | Keine | Keine | A | A | A | |
7.4 | Bekleidung, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten | Keine | Keine | B 1 | B 1 | B 1 | |
7.5 | Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden (13) | ||||||
7.5.1 | Zu Untergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen, zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als ein Geschoss erstrecken, zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen | Keine | Keine | T 30 - RS | T 30 - RS | T 30 - RS | |
7.5.2 | Zu notwendigen Fluren | Keine | Keine | RS | RS | RS | |
7.5.3 | Zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten | Keine | Keine | Mindestens dicht- und selbstschlie- ßend |
Mindestens dicht- und selbstschlie- ßend |
Mindestens dicht- und selbstschlie- ßend |
|
8 | Notwendige Flure (§ 36) und offene Gänge nach § 36 Abs.5 | ||||||
8.1 | Wände, Umwehrungen von offenen Gängen | Keine | Keine | F 30 - B | F 30 - B | F 30 - B | |
8.2 | Wände in Untergeschossen | F 30 - B (6) | F 30 - B (6) | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB | |
8.3 | Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure zu Lagerbereichen im Unterschoss | T 30 (6) | T 30 (6) | T 30 | T 30 | T 30 | |
8.4 | Bekleidungen (11), Putze, Unterdecken und Dämmstoffe | A (14) | A (14) | A | A | A | |
9 | Aufzüge (§ 39) | ||||||
9.1 | Fahrschachtwände, Wände von Maschinenräumen | Keine | Keine | F 30 - B (16) | F 60 - AB oder F 60 - BA |
F 90 - A | |
9.2 | Türen in Wänden von Maschinenräumen | Keine | Keine | T 30 | T 30 | T 30 |
Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung).
F 30/W 30/T 30 |
Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerhemmend)
|
F 60 |
Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (hochfeuerhemmend)
|
F 90/T 90 |
Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerbeständig)
|
A1 (7) |
Nichtbrennbare Baustoffe
|
A2 (7) |
Nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen
|
A |
Nichtbrennbare Baustoffe (A1) oder (8) nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (A2)
|
AB |
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben |
BA |
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben |
B |
Brennbare Baustoffe
|
B 1 |
Schwerentflammbare Baustoffe
|
M |
Widerstandsfähig gegen zusätzliche mechanische Belastung
|
RS |
Rauchschutztür
|
T |
Feuerschutzabschluss
|
(1) |
Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
|
(2) |
Dächer an traufseitig aneinander gebauten Gebäuden nach § 32 Abs.6
|
(3) (9) |
Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.
|
(4) |
Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2)
bestehen, Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 28 Abs.2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind.
|
(4a) (10) |
Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
|
(5) |
§ 29 Abs.3 bleibt unberührt.
|
(6) |
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
7 |
(7) |
In den Fällen des § 30 Abs.2 Nr.4 sind Wände mit der Anforderung F 90 - AB zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt (11) des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m³ ist.
|
(8) |
Wände mit Brandschutzbekleidung, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes – mindestens jedoch feuerhemmend (F30–B) - und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.
|
(9) |
Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
|
(10) |
Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
|
(11) |
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
|
(12) |
Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.
|
(13) |
Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen untergeordnete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.
|
(14) |
Dies gilt nur für Untergeschosse von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen.
|
(15) |
Dies gilt nur für Wände, die an andere Räume oder Rettungswege angrenzen.
|
(16) |
Schachtseitig müssen Fahrschachtwände bzw Wände von Triebwerksräumen - jeweils aus brennbaren Baustoffen bestehend – eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
|
§§§
LBO | [ ] | |
|
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§