SpielplG | ||
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BS-Saar Nr.2022-1
Gesetz Nr.1010
über Spielplätze
Vom 06.11.74 (Amtsbl_74,1008)
geändert durch § 101 Gesetz (LBO) vom 27.03.96 (Amtsbl_96,477)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
§§§
Allgemeines |
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(1) Zum Spielen im Freien sind nach Maßgabe dieses Gesetzes von den hierzu Verpflichteten Spielplätze anzulegen sowie zu unterhalten,
(enfallen) (F)
für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren.
(2) Unberührt bleiben die Aufgaben der Gemeinden, weitere Spiel-, Sport- und Erholungsmöglichkeiten, insbesondere für Heranwachsende ab 12 Jahre und für jugendliche, Erwachsene und für Familien zu schaffen, sowie das Recht, hierfür nach anderen Vorschriften Abgaben zu erheben.
§§§
(1) ...(entfallen) (F)
(2) 1Spielplätze für Kinder müssen angelegt werden in den durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen, und reinen Wohngebieten, Mischgebieten, und Kerngebieten, soweit dort Wohnungen allgemein zulässig sind, sowie in Gebieten, die den genannten Gebieten, der vorhandenen Bebauung nach vergleichbar sind.
2Die Spielplätze müssen von allen Grundstücken in dem Bereich, für den sie bestimmt sind (Spielplatzbereich), auf einem Weg von nicht mehr als 400 m erreicht werden können.
(3) 1Die Spielplätze müssen so gelegen sein, daß sie gefahrlos erreicht werden können.
2Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist auf das Ruhebedürfnis der Anwohner Rücksicht zu nehmen.
§§§
(1) ... (entfallen) (F)
(2) 1Die nutzbare Fläche eines Spielplatzes für Kinder muß drei vom Hundert der zulässigen Geschoßflächen im Spielplatzbereich, mindestens jedoch 400 qm
betragen.
2Hierbei sind nur die Geschosse zu berechnen, in denen Wohnungen allgemein zulässig sind.
§§§
(1) 1Die Spielplätze müssen so angelegt sein und unterhalten werden,
daß sie gefahrlos benutzt werden können.
2Ihre Beschaffenheit richtet sich nach den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kleinkinder und Kinder.
3Ist wegen der Beschaffenheit eines Spielplatzes für Kinder mit besonderen Belästigungen für die Anwohner zu rechnen, so sind geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich.
(2) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen wird ermächtigt, - durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Mindestanforderungen an die Beschaffenheit der Spielplätze zu erlassen .
§§§
(1) ... (entfallen) (F)
(2) Auf einen Spielplatz für Kinder kann die für die Genehmigung von Bauleitplänen zuständige Behörde auf Antrag der Gemeinde verzichten, soweit den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder auf andere Weise gleichwertig entsprochen wird, zB wenn ihnen Grünflächen, Spielstraßen, Schulhöfen, oder Sportplätzen, zur Verfügung stehen.
(3) 1Kann den Anforderungen in § 2 Abs.1 und 2 und § 3 Abs.1 im Einzelfall nicht entsprochen werden, so kann die Bauaufsichtsbehörde geringere Nutzflächen und größere Entfernungen zulassen, wenn hierdurch die Eignung des Spielplatzes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2Unter den gleichen Voraussetzungen kann die für die Genehmigung von Bauleitplänen zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen in § 2 Abs.2 und § 3 Abs.2 zulassen.
§§§
Private Spielplätze |
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(entfallen) (F)
§§§
(entfallen) (F)
§§§
(entfallen) (F)
§§§
(entfallen) (F)
§§§
Öffentliche Spielplätze |
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(1) 1Die Gemeinden haben Spielplätze für Kinder in dem erforderlichen Umfang als öffentliche Spielplätze anzulegen.
2Das gleiche gilt für Kleinkinderspielplätze, soweit private Spielplätze nicht in ausreichendem Umfang vorhanden sind und auch nicht angelegt werden können.
(2) Die Gemeinden können sich bei der Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 1 Dritter bedienen.
§§§
(1) 1Die Gemeinden können zur Deckung des erforderlichen, anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für öffentliche Spielplätze für Kinder Beiträge nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erheben.
2Entsprechendes gilt, soweit den Gemeinden durch die Bereitstellung von Spielmöglichkeiten nach § 5 Abs.2 Kosten entstehen.
(2) Der Beitrag kann auch für den Grunderwerb, die Freilegung der Fläche und für Teile der Anlage selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(3) 1Das Recht der Gemeinde, für öffentliche Spielplätze in Grünanlagen Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz zu erheben, bleibt unberührt.
2Wird jedoch ein Erschließungsbeitrag festgesetzt, so ist die Erhebung von Beiträgen nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
§§§
(1) Beiträge nach § 11 dürfen nur auf Grund einer Satzung der Gemeinde erhoben werden.
(2) Durch Satzung sind in schriftlicher oder zeichnerischer Darstellung zu bestimmen
§§§
(1) 1Der beitragsfähige Aufwand nach § 11 umfaßt die Kosten für
2Der Aufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Liegenschaftsvermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie den Wert sonstiger Leistungen der Gemeinde.
(2) 1Der beitragsfähige Aufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden.
2Die Einheitssätze sind nach den Aufwendungen festzusetzen, die in der Gemeinde üblicherweise im Durchschnitt für Spielplätze aufgebracht werden müssen.
3Einheitssätze können auch für einzelne Maßnahmen nach Absatz 1 festgesetzt werden.
§§§
(1) 1Der beitragsfähige Aufwand ist auf die Grundstücke im Spielplatzbereich, auf denen Gebäude mit Wohnungen errichtet sind oder errichtet werden dürfen, im Verhältnis der zulässigen Geschoßfläche umzulegen.
2Hierbei sind nur die Geschosse zu rechnen, in denen Wohnungen allgemein zulässig sind.
(2) Mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Aufwandes sind von der Gemeinde zu tragen.
§§§
(1) Die Beitragspflicht entsteht sobald die Maßnahme, deren Aufwendungen durch Beiträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
(2) Auf eine künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Maßnahme begonnen worden ist.
(3) Die Gemeinde kann Vereinbarungen über die Ablösung des Beitrags im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
§§§
(1)1Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
2Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
(4) Hat ein Eigentümer oder Erbbauberechtigter nach § 10 Abs.2 durch Sach- oder Arbeitsleistungen am Anlegen eines öffentlichen Spielplatzes mitgewirkt und der Gemeinde dadurch Kosten erspart, so ist er bis zum Wert seiner Leistungen von der Beitragspflicht befreit.
§§§
Schluss |
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(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden Anwendung
(2) Für den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nach § 6 Abs.2 sind § 2 Abs.6 bis 8, § 9 Abs.5, § 10, § 11 Satz 1, § 12 und § 13 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.
§§§
Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
§§§
Dieses Gesetz tritt am 1.April 1975 in Kraft.
§§§
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§§§