SVermKatG  
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BS-Saar Nr.219-2

Gesetz Nr.1397

Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

(Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz)

(SVermKatG)

vom 16.Oktober 1997 (Amtsbl.97,1130)

zuletzt geändert Art.2 Abs.1 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes Nr.1654 über Zuständigkeiten nach der
Energieeinsparverordnung, zur Bereinigung berufsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes
vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1760)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2008 ]     [ 2006 ]

§§§


 Allgemeines 

§ 1   SVermKatG
Aufgaben des Landes

1Die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters sind Aufgaben des Landes, die nach den Erfordernissen der Planung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes wahrzunehmen und ständig dem Fortschritt der geodätischen und kartographischen Wissenschaft und Technik anzupassen sind.
2Die notwendige Einheitlichkeit der Vermessungs- und Landeskartenwerke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.
3Die Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind in automatisierter Form zu führen.

§§§



§ 2   SVermKatG (F)
Zuständige Behörden, Aufsicht

(1) 1Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Ministerium für Umwelt.
2Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde führt die Aufsicht über das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen.
3Sie erlässt Verwaltungsvorschriften über das Zusammenwirken des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen und anderen Landesbehörden (1).

(2) 1Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, obliegen die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen.
2Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Dritter bedienen.

(3) 1Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen,

  2. die im Saarland bestellten (2) Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure und

  3. die Vermessungsdienststellen sonstiger Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden.

2Die Vermessungsstellen nach Satz 1 Nrn.2 und 3 unterstehen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz der Fachaufsicht der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde.

(4) (3) 1Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann Personen, die in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt sind (auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure), die Erledigung einzelner Aufträge gestatten.
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) (3) Gegen Entscheidungen der Vermessungsstellen nach Absatz 3 Satz 1 und der Personen nach Absatz 4, findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1991 (BGBl.I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl.I S.3316), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.

§§§



§ 3   SVermKatG (F)
Aufgaben der Vermessungsstellen

(1) 1Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.2 (1) haben

  1. Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (Katastervermessungen) und

  2. Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen (2) und Abmarkungen vorzunehmen.

2aDie Befugnis des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen, Katastervermessungen auszuführen und Grenzfeststellungen Grenzwiederherstellungen (2) und Abmarkungen vorzunehmen, bleibt unberührt;
2bdas Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen wirkt darauf hin, dass der Anteil der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure an den Aufgaben nach Satz 1 überwiegt (3).
3Im Übrigen wirken die Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.2 (1) an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 mit.

(2) 1Die Vermessungsdienststellen der Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden dürfen Katastervermessungen ausführen und Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen (4) und Abmarkungen vornehmen, wenn die Arbeiten von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen geleitet werden, der Erfüllung eigener Aufgaben der jeweiligen Verwaltung dienen und nicht im Auftrag oder auf Kosten Dritter erfolgen (5).
2Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann die Befugnis nach Satz 1 auch einräumen, wenn die Arbeiten von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden.

(3) 1Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nrn.2 und 3 haben alle von ihnen bei der Ausführung von Katastervermessungen erstellten Vermessungsschriften im Original dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen unentgeltlich zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen und sonstige Unterlagen, die für die Landesvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen unentgeltlich zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
2Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen ist zu bestätigen.

§§§



§ 4   SVermKatG (F)
Informationssysteme der Verwaltung

(1) 1Sofern Stellen der Landesverwaltung raum- oder bodenbezogene Fachinformationssysteme einrichten oder betreiben, sind diese auf der Grundlage der als Geobasisinformationssystem (1) geführten Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters aufzubauen und zu führen.
2Satz 1 gilt entsprechend für kommunale Stellen, soweit sie Aufgaben des Landes erfüllen.

(2) Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen koordiniert die Verwendung von raum- und bodenbezogenen Basisinformationen.

§§§



§ 5   SVermKatG (F)
Vorlage- und Unterrichtungspflicht

(1) 1Wer Unterlagen im Besitz hat, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen.
2Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten.
3Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn überwiegende private Interessen der Vorlage der Unterlagen entgegenstehen.

(2) (1) 1Alle Behörden und Gemeinden sind verpflichtet, das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen über die beabsichtigte oder erfolgte Errichtung, Änderung und Beseitigung von Gebäuden zu unterrichten, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen.

(3) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

(4) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen haben Bildflugvorhaben frühzeitig mit dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen abzustimmen und das Bildmaterial und sonstige Fernerkundungsergebnisse dem Landesamt zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen und zur Übernahme in das Landesluftbildarchiv anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen.
2Natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben Bildflüge, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 oder anderer Aufgaben des Landes von Bedeutung sein können, dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen anzuzeigen und das Bildmaterial und sonstige Fernerkundungsergebnisse auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen.
3Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§§§

§ 6   SVermKatG (F)
Betreten von Grundstücken

(1) 1Die mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen und deren Hilfskräfte sind berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren und dabei die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
2Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen.
3Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) 1Entstehen durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder einer oder einem anderen Berechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür von der Person oder Stelle, die die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
2Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.
3Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.
4Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr.
5Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist.
6Die §§ 203 bis 217 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

§§§

§ 7   SVermKatG (F)
Vermessungs- und Grenzmarken

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass auf ihren Grundstücken und an ihren baulichen Anlagen Marken zur amtlichen Kennzeichnung von Vermessungspunkten (Vermessungsmarken) und von Grenzen (Grenzmarken) eingebracht oder entfernt und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Beobachtungszeichen oder -gerüste (Vermessungseinrichtungen) errichtet werden.

(2) Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nur von den Vermessungsstellen eingebracht, verändert und entfernt werden.

(3) 1Vermessungs- und Grenzmarken sowie Vermessungseinrichtungen dürfen nicht gefährdet werden.
2Wer Maßnahmen beabsichtigt, durch die Vermessungs- oder Grenzmarken oder Vermessungseinrichtungen gefährdet werden können, hat dies rechtzeitig dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen anzuzeigen.
3...(1)

(4) (2) 1Entstehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, gilt § 6 Abs.2 entsprechend.

§§§

§ 8   SVermKatG
Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen ist befugt, die zur Landesvermessung und zur Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§§§


 Landesvermessung  

§ 9   SVermKatG (F)
Gegenstand (1)

Die Landesvermessung umfasst

  1. die Herstellung, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes,

  2. die Aufnahme der topographischen Gegenstände und Geländeformen der Erdoberfläche des Landes in geeigneten Maßstäben und ihre Dokumentation,

  3. die ständige photogrammetrische und terrestrische Erfassung der topographischen Veränderungen der Erdoberfläche,

  4. die Bearbeitung und Herausgabe der Landeskartenwerke und deren Fortführung sowie die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei ihrer Nutzung durch Dritte,

  5. adie Bearbeitung und Herausgabe von Sonderkarten;
    bdie Bearbeitung und Herausgabe von Sonderkarten außerhalb der Landesvermessung bleibt unberührt,

  6. die Lenkung des Luftbildwesens sowie die zentrale Registrierung von Bildflügen und die Sammlung von Luftbildern und anderen Fernerkundungsergebnissen, soweit sie für die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster oder andere Aufgaben des Landes Bedeutung haben (Landesluftbildarchiv),

  7. die Durchführung von vermessungstechnischen Sonderaufgaben des Landes.

(2) (1)

§§§



§ 10   SVermKatG (1)
Einsicht, Auskunft, Nutzungsrecht

(1) Jede Person oder Stelle, die ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die Nachweise der Landesvermessung einsehen oder Auskunft daraus erhalten.

(2) Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung sind auf Antrag zu erteilen, soweit Einsicht und Auskunft zu gewähren sind.

(3) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Einsichtnahme oder die Erteilung von Auskünften und Auszügen aus den Nachweisen der Landesvermessung untersagen.

(4) Die Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung dürfen von Dritten nur mit Erlaubnis des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen vervielfältigt, veröffentlicht und verbreitet werden.

(5) ...(1)

§§§




 Liegenschaftskataster  

§ 11   SVermKatG (1)
Aufgaben und Zweck

(1) 1Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Grundstücke, Erbbaurechte (1) und Gebäude) zu beschreiben und nachzuweisen.
2Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche.

(2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs.2 der Grundbuchordnung.

(3) Der Nachweis der Liegenschaften soll sich auf eine Katastervermessung gründen.

§§§



§ 12   SVermKatG (F)
Bestandteile und Inhalt

(1) 1Das Liegenschaftskataster besteht aus der Katasterkarte und dem Katasterbuch.
2Die Katasterkarte enthält Angaben über Grenzen, Lage, Gebäudebestand, Nutzungsart und Ertragsfähigkeit sowie die Nummern der Flurstücke.
3Im Katasterbuch werden die Flurstücke nach ihrer Nummer in der Flurkarte bezeichnet und nach ihren wichtigsten Eigenschaften beschrieben.

(2) Für die Kennzeichnung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens und seiner Ertragsfähigkeit sind die rechtskräftig feststehenden Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16.Oktober 1934 (RGBl.I S.1050) in seiner jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(3) ...(1)

§§§



§ 13   SVermKatG (F)
Fortführung, Berichtigung (1) und Erneuerung

(1) aDas Liegenschaftskataster ist durch Fortführung stets auf dem neuesten Stand zu halten;
bes hat die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften übereinstimmend mit den Angaben des Grundbuchs nachzuweisen.

(2) 1Hängt die Fortführung mit der Teilung eines Grundstücks (Teilabschreibung) zusammen, so kann das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen seine zum Zweck der Teilabschreibung getroffenen Maßnahmen rückgängig machen, wenn die Beteiligten die Eintragung in das Grundbuch nicht in einer angemessenen Frist beantragen.
2Für die Befugnis zur Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gilt § 55 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5.Februar 1997 (Amtsbl.S.258) in seiner jeweils geltenden Fassung.

(3) (2) 1Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters werden von Amts wegen vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen berichtigt.
2Für die Berichtigung erforderliche Katastervermessungen und Abmarkungen können vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen von Amts wegen durchgeführt werden.
3Absatz 4 bleibt unberührt.
4Eine Berichtigung vonAmts wegen erfolgt auch dann, wenn eine Berichtigung des Flurstückbestandes im Liegenschaftskataster erforderlich ist, weil aufgrund der Bestandskraft anderer Entscheidungen oder Verzeichnisse diese das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs.2 der Grundbuchordnung bilden.

(4) (2) 1Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.2 und 3 und die auswärtigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben Fehler in ihren Katastervermessungen oder Abmarkungen auch nach der ÜbernahmederErgebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen unverzüglich auf ihre Kosten zu beheben.
2Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet anstelle des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(5) (3) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es den Anforderungen des § 1 oder 11 (3) nicht mehr entspricht.

(6) (4) 1Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster und die Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich oder öffentlich bekannt zu geben.
2Die Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Änderung nicht angemessen ist und überwiegende schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen.

§§§

§ 14   SVermKatG (F)
Datenerhebung

(1) Die für die Bezeichnung und Beschreibung der Liegenschaften erforderlichen Daten werden vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen selbst oder mit Unterstützung der anderen Vermessungsstellen unmittelbar ermittelt.

(2) 1Die nach der Rechtsverordnung aufgrund des § 31 Abs.1 Nr.1 erforderlichen Daten, für deren Festsetzung oder Feststellung andere Stellen zuständig sind, sind dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen von diesen Stellen kostenfrei zu übermitteln (1).
2Gesetzliche Offenlegungs- und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.

(3) 1Soweit die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 31 Abs.1 Nr.1 (2) erforderlichen Daten nicht nach den Absätzen 1 und 2 ermittelt und bereitgestellt werden, sind sie bei den Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern von Grundstücken und Gebäuden sowie den Erbbauberechtigten (2) zu erheben.
2Diese sind verpflichtet, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung, durch Naturereignisse oder durch andere Einwirkungen eingetretene Änderung der Grundstücksgrenzen, die Bebauung oder baulichen Veränderungen auf den Grundstücken sowie die Änderung der Nutzungsart dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen mitzuteilen und ihm auf Verlangen die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Auskünfte über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Liegenschaften zu erteilen.
3Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen kann zur Erfüllung dieser Pflicht eine angemessene Frist setzen.

(4) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Grundbuch nicht nachgewiesenen Grundstücke (§ 3 Abs.2 und 3 der Grundbuchordnung) sind verpflichtet, jeden Eigentumswechsel und jede sonstige Rechtsänderung, die im Liegenschaftskataster Ausdruck findet, anzuzeigen.

§§§

§ 15   SVermKatG (F)
Beibringung von Unterlagen

(1) 1Die jeweiligen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten (1) haben die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen über die in § 14 Abs.3 genannten Veränderungen bei einer Vermessungsstelle auf ihre Kosten zu beschaffen und dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen einzureichen.
2Für Gebäude, die innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, können auch Gebäudeeinmessungen sonstiger Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure eingereicht werden, wenn keine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt, die Einmessung nicht zugleich dem Nachweis einzuhaltender Grenzabstände dienen soll und das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen die Vermessungsergebnisse für geeignet hält.

(2) Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen kann zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 eine angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf das Erforderliche auf Kosten der oder des Verpflichteten veranlassen.

§§§

§ 16   SVermKatG (F)
Einsicht, Auskunft, Datenübermittlung

(1) (2) 1Daten aus dem Liegenschaftskataster dürfen an jede Person und jede Stelle übermittelt werden.
2Die Namen von natürlichen Personen, deren Geburtsdatum und deren Anschrift dürfen nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses übermittelt werden.
3Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, Markscheiderinnen und Markscheidern, Notarinnen und Notaren sowie Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge im Rahmen ihrer Aufgaben oder wenn Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte die sie betreffenden Angaben beantragen.

(2) (2) 1die Gewährung von Einsicht, die Erteilung von Auskünften und die Überlassung von Auszügen.
2Auszüge sind auf Antrag zu beglaubigen.
3Daten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 31 Abs.1 Nr.2 regelmäßig übermittelt oder im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens bereitgestellt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist.

(3) (3) Die Datenempfängerinnen und -empfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.

(4) (3) 1Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte (4) können das Liegenschaftskataster einsehen sowie Auskunft und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten.
2Absatz 2 (5) Satz 2 gilt entsprechend.

(5) (3) 1Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde das Recht auf Einsichtnahme oder Auskunftsgewährung oder Erteilung von Auszügen einschränken.
2In diesem Fall ist die oder der Betroffene darüber zu unterrichten, dass sie oder er sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann.

(6) (3) 1Die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse dürfen nur den Vermessungsstellen überlassen werden.
2Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann für besondere Fälle Ausnahmen zulassen.

(7) (3) 1Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen von Dritten nur mit Erlaubnis des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen vervielfältigt, veröffentlicht und verbreitet werden.
2Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn Auszüge für eigene, nicht gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.

§§§



 Flurstücksgrenzen 

§ 17   SVermKatG (F)
Bestimmung von Flurstücksgrenzen (1)

(1) 1Der Verlauf neuer oder bestehender Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt.
2Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden.

(2) 1Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn sie unter Mitwirkung der betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten (Beteiligte)

  1. durch eine Katastervermessung ermittelt,

  2. durch eine Sonderung auf der Grundlage festgestellter Flurstücksgrenzen und des vermessungstechnischen Raumbezugs festgelegt oder

  3. in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren einschließlich eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 1976 (BGBl.I S.546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.23 des Gesetzes vom 12.August 2005 (BGBl.I S.2354), in der jeweils geltenden Fassung oder in einem Enteignungsverfahren aufgrund einer Katastervermessung oder einer Sonderung nach Nummer 2 festgesetzt worden ist.

2Sonderungen sind Aufteilungen von Flurstücken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne Katastervermessung.

(3) 1Ist eine bestehende Flurstücksgrenze nach den Daten des Liegenschaftskatasters nicht feststellbar, kann sie durch einen öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsvertrag festgestellt werden.
2Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen.

(4) Werden in Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Grundstücksgrenzen durch ein Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder einen dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleich festgelegt, sind diese auf Kosten der Parteien festzustellen.

(5) Die Nachweise über die Feststellung oder Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

§§§



§ 18   SVermKatG (F)
Abmarkung von Grenzpunkten (1)

1Festgestellte oder wiederhergestellte Grenzpunkte sind durch die Anbringung sichtbarer und dauerhafter Grenzmarken abzumarken.
2Die Nachweise über die Abmarkung sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.
3Die Abmarkung kann unterbleiben, wenn sie zur Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist.
4Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn alle Beteiligten dies beantragen.
5Satz 4 gilt nicht bei der Aufteilung von Flächen, aus denen mehrere Bauplätze gebildet werden sollen.

§§§



§ 19   SVermKatG (F)
Grenztermin (1)

(1) 1Vor den Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 sind die Beteiligten in einem Grenztermin anzuhören.
2Zeit und Ort des Grenztermins sind rechtzeitig mitzuteilen oder öffentlich bekannt zu geben.
3Unterbleibt die Mitteilung, sind die Beteiligten nachträglich zu unterrichten.

(2) 1Über das Ergebnis des Grenztermins ist eine Niederschrift anzufertigen.
2In die Niederschrift können öffentlich-rechtliche Grenzfeststellungsverträge aufgenommen werden.
3Die Niederschrift entfällt bei der Feststellung von Flurstücksgrenzen nach § 17 Abs.2 Nr.3, soweit die Mitteilung oder öffentliche Bekanntgabe dieser Maßnahme mit den Verfahrensergebnissen vorgenommen wird.

(3) 1Den Beteiligten sind die Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 sowie die Entfernung einer Abmarkung schriftlich oder öffentlich bekannt zu geben.
2Mit Einverständnis einer oder eines Beteiligten kann die Bekanntgabe an sie oder ihn abweichend von Satz 1 mündlich erfolgen.

(4) 1Ein öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag bedarf der Unterzeichnung mindestens einer oder eines Beteiligten.
2Er wird erst wirksam, wenn die schriftliche Zustimmung der übrigen Beteiligten vorliegt.

§§§



 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (1) 

§_20   SVermKatG (F)
Rechtsstellung (1)

(1) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure üben einen freien Beruf aus.
2Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
3Sie sind beliehene Unternehmer.

(2) Die Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ dürfen nur die von der obersten Katasterbehörde nach § 23 bestellten Personen und auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (§ 2 Abs.4) führen.

(3) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 21 Abs.1 darf neben der Berufsbezeichnung nach Absatz 2 keine zusätzliche Bezeichnung geführt werden, ausgenommen Hochschulgrade und die Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S.865), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs.7 des Gesetzes vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure führen das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel.
2Sie sind berechtigt, das Landeswappen neben dem Namensschild an ihrer Geschäftsstelle anzubringen.

(5) Für auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gelten die Vorschriften des Absatzes 4 und der §§ 21 bis 27, 29 und 30 nicht.

§§§



§_21   SVermKatG (F)
Aufgaben (1)

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind berechtigt,

  1. auf Antrag Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster oder in die Nachweise der Landesvermessung übernommen zu werden, sowie Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen,

  2. nach § 55 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5.Februar 1997 (Amtsbl.S.258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.Mai 2007 (Amtsbl.S.1226), in der jeweils geltenden Fassung Unterschriften in Anträgen von Eigentümerinnen und Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,

  3. Tatbestände zu beurkunden, die an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden,

  4. Bescheinigungen auszustellen, für die die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse erforderlich sind und

  5. weitere Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, für die ihre Zuständigkeit in anderen Rechtsvorschriften begründet worden ist.

(2) 1Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungs- und Liegenschaftswesens wahrnehmen.
2Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht.

§§§



§_22   SVermKatG (F)
Voraussetzungen für die Bestellung, Versagung (1)

(1) 1Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde bestellt, wer

  1. die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungsund Liegenschaftswesen besitzt und nach dem Erwerb dieser Befähigung mindestens ein Jahr oder

  2. nach einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule oder Vorgängereinrichtung unter Ablegung der Laufbahnprüfung die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und nach dem Erwerb dieser Befähigung mindestens fünf Jahre

bei einer Vermessungsstelle im Saarland oder bei vergleichbaren Stellen in anderen Bundesländern beschäftigt war und in dieser Zeit überwiegend Katastervermessungen ausgeführt hat.
2Die Beschäftigung soll durchgehend ausgeübt worden sein und darf nicht länger als sechs Jahre vor der Antragstellung zurückliegen.
3Sechs Monate dieser Tätigkeit sollen bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet sein.

(2) Dem Antrag sind eine Geburtsurkunde, ein Lichtbild, ein Lebenslauf, die zum Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen (Prüfungszeugnisse, Tätigkeitsnachweise und Ergebnisse praktischer Vermessungsarbeiten), ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das die Berufsfähigkeit feststellt, und ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen.
2Im Antrag ist der Ort der beabsichtigten Niederlassung zu bezeichnen.

(3) Die Bestellung ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber Amtsblatt des Saarlandes vom 21.Februar 2008 283

  1. im Zeitpunkt der Antragstellung das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet hat,

  2. nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes wahrt,

  3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, aufgrund deren Beamtinnen und Beamte ihre Beamtenrechte verlieren,

  4. als Beamtin oder Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt, als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter durch Aberkennung des Ruhegehalts disziplinarisch belangt worden oder als Angestellte oder Angestellter durch Kündigung aus einem Grund, der bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,

  5. nicht über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit oder Eignung verfügt und sich dieses aus Tatsachen ergibt,

  6. aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, den Beruf der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,

  7. ain Vermögensverfall geraten ist oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
    bein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet oder sie oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs.2 der Insolvenzordnung vom 5.Oktober 1994 (BGBl.I S.2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.April 2007 (BGBl.I S.509), in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 915 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.Dezember 2005 (BGBl.I S.3202), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26.März 2007 (BGBl.I S.370), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist,

  8. Inhaberin oder Inhaber eines besoldeten Amtes ist,

  9. eine andere nicht unter § 21 Abs.2 fallende Erwerbstätigkeit oder gewerbliche Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausübt,

  10. in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem gewerblichen Unternehmen oder zu einer anderen freiberuflich tätigen Person steht,

  11. bereits in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist.

§§§



§ 23   SVermKatG
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert oder entfernt,

  2. das nach § 6 Abs.1 zulässige Betreten oder Befahren von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die nach § 7 Abs.1 zulässigen Arbeiten behindert,

  3. entgegen § 7 Abs.3 Satz 1 Vermessungs- oder Grenzmarken oder Vermessungseinrichtungen gefährdet,

  4. der Anzeigepflicht nach § 7 Abs.3 Satz 2 oder 3 nicht nachkommt,

  5. entgegen § 7 Abs.4 Schutzflächen überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert,

  6. 6. unbefugt Ergebnisse oder Nachweise der Landesvermessung vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 10 Abs.4),

  7. Angaben, zu denen er nach § 14 Abs.3 Satz 2 oder Abs.4 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß macht,

  8. entgegen § 15 die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß beibringt,

  9. unbefugt Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 16 Abs.9),

  10. einer Ladung zum Grenztermin (§ 20 Abs.3) nicht Folge leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn.6 und 9 beziehen, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen.

§§§



§_23   SVermKatG (F)
Bestellung (1)

(1) 1Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.
2Die Bestellung wird mit dem Tag der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
3Die Bestellung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

(2) 1Vor Aushändigung der Bestellungsurkunde hat die Bewerberin oder der Bewerber folgenden Eid zu leisten:

2§ 72 Abs.2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Dezember 1996 (Amtsbl.1997 S.301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.Juli 2007 (Amtsbl.S.1450), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(3) Zur Wahrnehmung der übertragenen Hoheitsaufgaben erhalten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde einen Ausweis.

§§§



§_24   SVermKatG (F)
Erlöschen der Bestellung (1)

(1) 1Die Bestellung und die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 20 Abs.2 erlöschen

  1. durch Tod,

  2. durch Verzicht (Absatz 2),

  3. durch Rücknahme (Absatz 3),

  4. durch Widerruf (Absatz 4) oder

  5. wenn die Versagungsgründe nach § 22 Abs.3 Nr.2 oder 3 nach der Bestellung eintreten.

2Die §§ 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15.Dezember 1976 (Amtsbl.S.1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8.Oktober 2003 (Amtsbl. S.2874), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure können jederzeit auf ihre Bestellung verzichten.
2aDer Verzicht ist schriftlich der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde zu erklären;
2ber ist unwiderruflich.
3Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für die Abwicklung der zum Zeitpunkt des Verzichts vorliegenden Anträge zu sorgen.
4Neue Anträge dürfen nicht mehr angenommen werden.
5Der Verzicht 284 Amtsblatt des Saarlandes vom 21.Februar 2008 wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Abwicklung als vollzogen feststellt.

(3) Die Bestellung ist von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde zurückzunehmen, wenn

  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,

  2. nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 nicht vorgelegen haben oder ein Versagungsgrund nach § 22 Abs.3 eine Bestellung ausgeschlossen hätte und auch im Zeitpunkt der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 nicht gegeben sind oder ein Versagungsgrund nach § 22 Abs.3 vorliegt.

(4) Die Bestellung kann von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde widerrufen werden, wenn

  1. nachträglich ein Versagungsgrund nach § 22 Abs.3 eintritt, der nicht bereits nach Absatz 1 Nr.4 zum Erlöschen der Bestellung führt,

  2. asich aus Tatsachen ergibt, dass der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die für die Berufsausübung erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt;
    bbei mangelnden beruflichen Leistungen kann die Bestellung erst dann aufgehoben werden, wenn die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat,

  3. keine Berufshaftpflichtversicherung (§ 26 Abs.5) besteht,

  4. sich die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur grober Verstöße gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz schuldig gemacht hat.

(5) 1Das Erlöschen der Bestellung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.
2Gleichzeitig werden die Urkunde und der Ausweis nach § 23 im Amtsblatt des Saarlandes für ungültig erklärt.
3Urkunde, Ausweis, Landessiegel und Landeswappen sind einzuziehen.

(6) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr.2 dürfen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die wegen hohen Alters oder körperlicher Leiden auf ihre Bestellung verzichten, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „in Ruhe“ oder „i.R.“ führen.
2Für das Erlöschen der Befugnis nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr.1, 3 und 4 entsprechend.

§§§



§_25   SVermKatG (F)
Niederlassung und berufliche Zusammenarbeit (1)

(1) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen sich im Saarland niederlassen und an dem Ort der Niederlassung eine Geschäftsstelle mit der zur ordnungsgemäßen Berufsausübung erforderlichen Ausstattung einrichten.
2Zweigstellen sind nicht gestattet.
3Die Anschrift und jede Verlegung der Geschäftsstelle sind der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Berufsausübung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen sich mit anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren und mit Angehörigen anderer Freier Berufe zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, wenn

  1. die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewahrt bleibt,

  2. Entscheidungen, die die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 21 Abs.1 betreffen, ausschließlich die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur trifft,

  3. die berufsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes von den übrigen Partnerinnen und Partnern beachtet werden.

(4) 1Die Bildung von Gesellschaften ist der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde anzuzeigen.
2Der Anzeige ist der Gesellschaftsvertrag beizufügen.
3Für die Änderung und die Aufhebung des Vertrages gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§§§



§_26   SVermKatG (F)
Berufspflichten (1)

(1) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihren Beruf eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
2Sie haben jedes Verhalten und jede Tätigkeit zu unterlassen, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen ihres Berufes unvereinbar sind.
3Werbung ist ihnen nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen unterrichtet.

(2) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen ihre Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessener Frist sorgfältig, wirtschaftlich und so ausführen, dass sie geeignet sind, zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen und zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters beizutragen, und auch der Landesvermessung dienen.
2Dabei können sie sich der Mitwirkung geeigneter, von ihnen auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigter Fachkräfte bedienen, soweit sie deren Arbeiten persönlich überwachen.

(3) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2Die bei ihnen beschäftigten Personen sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2.März 1974 (BGBl.I S.547), geändert durch § 1 Nr.4 des Gesetzes vom 15.August 1974 (BGBl.I S.1942), in der jeweils geltenden Fassung zu verpflichten.
3a§ 75 Abs.1 und 2 und § 76 Abs.1 des Saarländischen Beamtengesetzes gelten sinngemäß;
3büber die Aussagegenehmigung entscheidet die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(4) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen einen Auftrag nicht ausführen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 20 oder die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt oder die Bearbeitung des Auftrags mit den sonstigen Berufspflichten nicht vereinbar ist.
2Im Übrigen dürfen sie die Bearbeitung nicht ablehnen.
3Wer einen Antrag nicht annehmen oder nicht in angemessener Zeit bearbeiten kann, hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergeben, entsprechend ihres Geschäftsumfanges und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge angemessen zu versichern.
2Die Versicherungssumme beträgt mindestens 250.000 Euro je Schadensfall.
3Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
4Das Bestehen der Versicherung ist der obersten Vermessungsund Katasterbehörde jährlich nachzuweisen.
5Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.November 2007 (BGBl.I S.2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.Mai 2008 (BGBl.I S.874), (2) in der jeweils geltenden Fassung.
6Das Land haftet nicht für Schäden, die bei der Berufsausübung entstehen.

(6) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, in dem jeder angenommene Auftrag, dessen zeitliche und sachliche Erledigung sowie der Verbleib der Unterlagen und die Erhebung der Kosten nachzuweisen ist.
2aDie im Rahmen der Berufsausübung anfallenden Unterlagen sind sechs Jahre lang aufzubewahren;
2bdie Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag abgerechnet wurde.

§§§



§_27   SVermKatG (F)
Vertretung, Abwicklung, Treuhänderische Fortführung (1)

(1) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen sich vertreten lassen, wenn sie länger als zwei Wochen daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben.
2Bis zu einem halben Jahr können sie ihre Vertretung selbst einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einvernehmlich übertragen.
3Im Übrigen beauftragt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Vertretung.
4Die Beauftragung kann jederzeit widerrufen werden.
5aDie Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die sich in einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben;
5bsie vertreten sich gegenseitig.

(2) Ist die Bestellung nach § 24 Abs.1 Nr.1, 3 oder 4 erloschen, hat die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde eine andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Abwicklung der Geschäfte zu beauftragen.

(3) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nur aus wichtigem Grund ablehnen.
2Über die Ablehnung entscheidet die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 kann in Ausnahmefällen eine andere geeignete Person mit der Vertretung oder Abwicklung beauftragt werden.
2Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

(5) 1Die Beauftragung mit der Abwicklung der Geschäfte ist auf höchstens ein Jahr zu befristen.
2Sie kann einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden.
3Sie kann aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen werden.

(6) 1Sollen die Geschäfte einer verstorbenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines verstorbenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf eine Person übertragen werden, die noch nicht die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt, so kann auf Antrag der Erben eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur einvernehmlich für einen Zeitraum bis zu drei Jahren mit der treuhänderischen Fortführung der Geschäfte beauftragt werden.
2Die Beauftragung kann aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen werden.

§§§



§_28   SVermKatG (F)
Vergütung (1)

1Die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure bemisst sich nach den Vorschriften über die Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zuzüglich der Auslagen für notwendige, bei der Erledigung des Auftrags anfallende Gebühren und der Umsatzsteuer, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften Anwendung finden.
2Die Vorschriften der §§ 2, 11 bis 14, 16, 17, 19 und 20 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24.Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.2 des Gesetzes vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S.474, 530), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§§§



§_29   SVermKatG (F)
Aufsicht (1)

(1) Die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure führt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(2) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde jederzeit sachgemäße Auskünfte über ihre Berufsausübung zu geben und den von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde Beauftragten

  1. Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und

  2. Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren sowie

  3. die Überprüfung der Geschäftsführung, insbesondere der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte, des Einsatzes und der Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der ordnungsgemäßen Einreichung der Unterlagen und Vermessungsergebnisse zu ermöglichen.

2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Geschäftsräume zugleich Wohnzwecken dienen.

(3) 1Öffentlich bestellteVermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, Beanstandungen der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich zu beheben.
2aÜber die beabsichtigte Durchführung einer Prüfungsvermessung ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechtzeitig zu unterrichten;
2bsie oder er kann an ihr beobachtend teilnehmen.

(4) 1Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde führt über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure Personalakten.
2Die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes über die Personalakten finden entsprechende Anwendung.

§§§



§_30   SVermKatG (F)
Ahndung von Pflichtverletzungen (1)

(1) Verletzen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure schuldhaft ihre Pflichten nach diesem Gesetz, so kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde nach Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro festsetzen.

(2) 1Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen nicht mehr geahndet werden.
2§ 31 Abs.3 und die §§ 32 und 33 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.August 2007 (BGBl.I S.1786), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§§§



 Schlussvorschriften (1) 

§_31   SVermKatG (F)
Verordnungsermächtigung (1)

Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. den Inhalt des Liegenschaftskatasters, insbesondere die Angaben zu

    1. den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten,

    2. den einzelnen Liegenschaften,

    3. den Eigenschaften der Liegenschaften, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden, oder den Hinweisen hierauf sowie

    4. d) den sonstigen technischen Informationen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind,

  2. die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster; dabei ist festzulegen, welchen Stellen welche Daten für welche Aufgaben übermittelt werden dürfen, und das Nähere über das Verfahren der Übermittlung sowie die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Sicherstellung einer die Belange des Datenschutzes berücksichtigende Verarbeitung der Daten zu bestimmen,

  3. unter welchen Voraussetzungen die nach bisherigem Recht bestimmten Flurstücksgrenzen als festgestellt gelten und unter welchen Voraussetzungen von der Feststellung neuer Flurstücksgrenzen abgesehen werden kann,

  4. unter welchen Voraussetzungen Flurstücksgrenzen durch Sonderung gebildet werden können,

  5. die Durchführung des Grenztermins,

  6. die Art und Weise der Abmarkung und die Beschaffenheit der Grenzmarken,

  7. die Befugnis zur Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Beurkundung der Abmarkung.

§§§



§_32   SVermKatG (F)
Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert oder entfernt,

  3. das nach § 6 Abs.1 zulässige Betreten oder Befahren von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die nach § 7 Abs.1 zulässigen Arbeiten behindert,

  4. entgegen § 7 Abs.3 Satz 1 Vermessungs- oder Grenzmarken oder Vermessungseinrichtungen gefährdet,

  5. der Anzeigepflicht nach § 7 Abs.3 Satz 2 nicht nachkommt,

  6. unbefugt Ergebnisse oder Nachweise der Landesvermessung vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 10 Abs.4),

  7. Angaben, zu denen er nach § 14 Abs.3 Satz 2 oder Abs.4 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß macht,

  8. entgegen § 15 die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß beibringt,

  9. unbefugt Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 16 Abs.7),

  10. die Berufsbezeichnung nach § 20 Abs.2 unbefugt führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.6 und 9 beziehen, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 9 das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen, im Fall des Absatzes 1 Nr.10 die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

§§§



§_33   SVermKatG (F)
Übergangsbestimmungen (1)

(1) 1Gegen Entscheidungen der Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 Satz 1, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.November 2007 (Amtsbl.2008 S.278) bekannt gegeben wurden und noch nicht bestandskräftig geworden sind, findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
2Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

(2) 1Die Vorschriften des Fünften Abschnitts dieses Gesetzes gelten auch für die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften bestellten oder zugelassenen Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.
2Vor dem 7.März 1985 zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gelten als bestellt im Sinne dieses Gesetzes.

§§§



§_34   SVermKatG (F)
Außerkrafttreten (1)

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft.

§§§



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