SVermKatG | Fußnoten | Änd | [ ] |
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zu § 2 SVermKatG |
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§ 2 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „die“ die Wörter „im Saarland bestellten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§ 2 Absätze 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
zu § 3 SVermKatG |
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In § 3 Abs.1 Satz 1 und 3 wurden dieWörter „Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ jeweils durch die Wörter „Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 wurden nach dem Wort „Grenzfeststellungen“ jeweils ein Komma und das Wort „Grenzwiederherstellungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 3 Abs.1 Satz 2 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.3 a) cc) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 3 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 wurden nach dem Wort „Grenzfeststellungen“ ein Komma und das Wort „Grenzwiederherstellungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 3 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 2 wurden die Wörter „und der Erfüllung eigener Aufgaben dienen“ durch ein Komma und die Wörter „der Erfüllung eigener Aufgaben der jeweiligen Verwaltung dienen und nicht im Auftrag oder auf Kosten Dritter erfolgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
zu § 4 SVermKatG |
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In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Basisinformationssystem“ durch das Wort „Geobasisinformationssysteme“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
zu § 5 SVermKatG |
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§ 5 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Zur Sicherung der Fortführung des Liegenschaftskatasters haben die Bauaufsichtsbehörden das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen über die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von Gebäuden, die ihrer Genehmigung oder Zustimmung oder einer Bauanzeige bedürfen, zu unterrichten.
2Die gleiche Verpflichtung trifft Behörden, die in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung, die Änderung oder den Abbruch von Gebäuden schaffen.
§§§
zu § 6 SVermKatG |
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In § 6 Abs.2 Satz 6 wurde die Angabe „§§ 202 bis 224“ durch die Angabe „§§ 203 bis 217“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 7 SVermKatG |
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§ 7 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
3Eine Anzeigepflicht besteht auch, wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten bekannt wird, dass Vermessungs- und Grenzmarken verloren gegangen, schadhaft, nicht mehr erkennbar oder in ihrer Lage verändert sind.
§ 7 Abs.4 wurde aufgehoben, bisherige Abs.5 wurde Abs.4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.6 b) und c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Zum Schutz von Vermessungsmarken der Landesvermessung kann eine Fläche in Anspruch genommen werden, die nicht überbaut, abgetragen oder sonst verändert werden darf.
2Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, für welche Vermessungspunkte eine Schutzfläche beansprucht und wie sie begrenzt wird.
(5) Entstehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile oder wird die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der sonstige Nutzungsberechtigte nach Absatz 4 in der Nutzung ihres oder seines Grundstücks beschränkt, gilt § 6 Abs.2 entsprechend.
§§§
zu § 9 SVermKatG |
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In § 9 wurde die Absatzkennzeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(2) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Lenkung des Luftbildwesens und zur Führung des Landesluftbildarchivs nach Absatz 1 Nr.6 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§§§
zu § 10 SVermKatG |
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§ 10 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(5) aDie oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt,
die Einräumung von Nutzungsrechten an Ergebnissen und Nachweisen der Landesvermessung und
die Erhebung von Entgelten für
die Abgabe von Ergebnissen der Landesvermessung,
die Einräumung von Nutzungsrechten und
sonstige Leistungen
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln;
bdabei kann vorgesehen werden, dass das Nutzungsentgelt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart wird.
§§§
zu § 11 SVermKatG |
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In § 11 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „grundstücksgleiche Rechte“ durch das Wort „Erbbaurechte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
zu § 12 SVermKatG |
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§ 12 Abs.3 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, den Inhalt des Liegenschaftskatasters durch Rechtsverordnung festzulegen.
2Dabei sind insbesondere Regelungen über die Angaben zu
den Grundstücks- und Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte,
den einzelnen Liegenschaften,
den Eigenschaften der Liegenschaften, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden, oder den Hinweisen hierauf sowie
den sonstigen technischen Informationen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind, zu treffen.
§§§
zu § 13 SVermKatG |
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§ 13 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
§ 13 Abs.3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§ 13 bisheriger bisheriger Abs.5 wurde aufgehoben und bisheriger Abs.3 wurde Abs.5, und die Angabe „der §§ 1 oder 11“ durch die Angabe „des § 1 oder 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.11 c) und e) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(5) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters zu erlassen.
§ 13 bisheriger Abs.4 wurde Abs.6 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(4) (4) 1Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den Grundstücks- und Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern und den Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte schriftlich oder durch Offenlegung bekannt
zu geben.
2Die Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn die Fortführung auf Entscheidungen anderer Behörden beruht, die ihrerseits bekannt gegeben worden sind.
3Die Dauer der Offenlegung beträgt einen Monat.
4Ort, Beginn und Ende der Offenlegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
§§§
zu § 14 SVermKatG |
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§ 14 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 12 Abs.3 erforderlichen Daten, für deren Festsetzung oder Feststellung andere Stellen zuständig sind, werden vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen bei diesen unmittelbar erhoben.
In § 14 Abs.3 Satz 1 wurden die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 31 Abs.1 Nr.1“ und die Wörter „Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte“ durch das Wort „Erbbauberechtigten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
zu § 15 SVermKatG |
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In § 15 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Grundstücks- und Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sowie die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte“ durch die Wörter „Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
zu § 16 SVermKatG |
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In § 16 Abs.1 Satz 1 wurden das Komma am Ender der Nummer 1 durch einen Strichpunkt ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.20 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§ 16 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen kann Daten aus dem Liegenschaftskataster als Einzelauskunft oder nach Maßgabe des Absatzes 2 regelmäßig übermitteln an
aBehörden und sonstige öffentliche Stellen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist;
bsonstige öffentliche Stellen im Sinne dieses Absatzes und der Absätze 2 und 4 sind auch private Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen, (1)
Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der übermittelten Daten glaubhaft machen und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
2Eine Übermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist auch zulässig, wenn Auskunft über eine Vielzahl von Liegenschaften begehrt wird, die durch bestimmte gemeinsame Merkmale oder Eigenschaften gekennzeichnet sind.
(2) 1Regelmäßige Übermittlungen von Daten aus dem Liegenschaftskataster an Behörden und sonstige öffentliche Stellen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht zugelassen und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen angemessen ist.
2Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welchen Stellen welche Daten für welche Aufgaben übermittelt werden dürfen, und das Nähere über das Verfahren der Übermittlung zu bestimmen.
§ 16 Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben und die bisherigen Absätze 5 bis 9 wurden Absätze 3 bis 7, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.14 b) und c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1aDie Übermittlung der Daten erfolgt durch Auskünfte und Auszüge;
1bdarüber hinaus kann Einsicht in das Liegenschaftskataster
und seine Unterlagen gewährt werden.
2Die Auszüge sind auf Antrag zu beglaubigen.
(4) 1Für die Übermittlung der Daten aus dem Liegenschaftskataster nach den Absätzen 1 und 2 an Behörden und sonstige öffentliche Stellen kann ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden.
2Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welchen Stellen welche Daten aus dem Liegenschaftskataster für welche Aufgaben über ein automatisiertes Abrufverfahren übermittelt werden dürfen.
3Dabei sind die organisatorischen und technischen Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um eine die Belange des Datenschutzes berücksichtigende Verarbeitung der Daten sicherzustellen.
In § 16 neuer Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Grundstücks- und Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte“ durch die Wörter „Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.14 d) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 16 neuer Abs.4 Satz 2 wurde die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.14 d) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
zu Abschnitt 4 SVermKatG |
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Abschnitt 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 17 SVermKatG |
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§ 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte sind verpflichtet, die Grundstücksgrenzen abmarken zu lassen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
(2) Ein Bedürfnis für die Abmarkung besteht insbesondere, wenn
Grundstücksgrenzen von einer Vermessung betroffen werden, deren Ziel es ist, die Grenzen eines Grundstücks festzustellen,
neue Grundstücksgrenzen gebildet werden sollen,
ein Gebäude an oder in einem vorgeschriebenen Abstand von einer Grundstücksgrenze neu errichtet, wieder aufgebaut oder in der Weise umgebaut werden soll, dass eine äußere Grundmauer näher als bisher an die Grundstücksgrenze heranrücken soll,
eine Grenze durch gerichtliches Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich bestimmt wird,
ein Abmarkungsanspruch nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgreich erhoben ist,
eine Katasterneuvermessung ausgeführt wird.
(3) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn
die Grundstücksgrenze bereits durch Gebäude- oder Mauerecken oder in anderer Weise dauerhaft und hinreichend gekennzeichnet ist,
Grenzmarken die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden und die Beteiligten beantragen, die Abmarkung zu unterlassen,
es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen,
aGrundstücksgrenzen nach den wasserrechtlichen Vorschriften den natürlichen Veränderungen des Gewässers folgen;
bdie wasserrechtlichen Vorschriften, die die örtliche Bezeichnung der Uferlinien vorsehen, bleiben unberührt.
§§§
zu § 18 SVermKatG |
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§ 18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Abmarkung bezweckt, die Grenzen der Grundstücke, die Gegenstand besonderer Rechte sind, örtlich erkennbar zu bezeichnen.
(2) Stimmt eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früher geltenden Vorschriften abgemarkte Grundstücksgrenze mit dem Katasternachweis überein, so wird vermutet, dass die abgemarkte Grenze richtig ist.
§§§
§§§
zu § 19 SVermKatG |
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§ 19 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(1) Bei der Feststellung des örtlichen Verlaufs der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen (Grenzfeststellung) ist zu prüfen, ob die Örtlichkeit mit dem im Kataster nachgewiesenen Grundstücksbestand übereinstimmt.
(2) Stimmt die Örtlichkeit mit dem Katasternachweis nicht überein oder ist eine Grenze streitig, so kann die Grenze nach dem Katasternachweis festgestellt werden, wenn hiergegen nach sachverständigem Ermessen keine Bedenken bestehen.
(3) Einer Grenzfeststellung kommt es gleich, wenn neue Grenzen gebildet werden oder Grenzen durch gerichtliches Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt werden.
(4) 1Die Abmarkung von festgestellten Grundstücksgrenzen geschieht durch Anbringen von sichtbaren und dauerhaften Grenzmarken in den abzumarkenden Punkten.
2Davon kann abgewichen werden, wenn die unmittelbare Abmarkung
wegen örtlicher Hindernisse nicht möglich ist oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig erscheint.
(5) 1Die dauerhafte Abmarkung neu gebildeter Grundstücksgrenzen kann auf Antrag der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder sonst Berechtigten zurückgestellt werden, wenn und soweit Grundstücksgrenzen vorübergehend nicht dauerhaft bezeichnet werden können und die Grenz- und Vermessungspunkte eindeutig festgelegt sind.
2Die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, die dauerhafte Abmarkung auf ihre Kosten nach Wegfall der Hinderungsgründe vornehmen zu lassen.
3Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen kann zur Erfüllung dieser Pflicht eine angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf das Erforderliche auf Kosten der oder des Verpflichteten veranlassen.
(6) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Weise der Abmarkung und die Beschaffenheit der Grenzmarken sowie die Befugnis zur Grenzfeststellung und Beurkundung der Abmarkung zu regeln.
§§§
zu Abschnitt 5 SVermKatG |
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Abschnitt 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
A-5 | Ordnungswidrigkeiten | § 23 |
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(1) 1Grenzfeststellung und Abmarkung finden in einem hierzu von der Vermessungsstelle anberaumten Grenztermin statt, der den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen ist.
2Beteiligte sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der von der Grenzfeststellung und der Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke sowie die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte an diesen Grundstücken.
3aAndere Personen können an dem Grenztermin teilnehmen, wenn ihre
Interessen durch die Grenzfeststellung und die Abmarkung berührt werden;
3bsie werden dadurch nicht Beteiligte.
(2) Die Mitteilung des Grenztermins soll enthalten:
Zeit und Ort des Termins,
die von der Grenzfeststellung und der Abmarkung betroffenen Flurstücke,
den Grund der Grenzfeststellung und der Abmarkung,
einen Hinweis darauf, dass die Grenzfeststellung und die Abmarkung auch beim Nichterscheinen vorgenommen werden kann,
einen Hinweis darauf, dass die Beteiligten eine schriftlich bevollmächtigte Vertreterin oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden können und die Wahrnehmung des Termins im eigenen Interesse und auf eigene Kosten erfolgt.
(3) 1Hält die Vermessungsstelle die Mitwirkung einer oder eines Beteiligten für notwendig, so kann sie sie oder ihn mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu dem Termin laden.
2Die Ladung ist zuzustellen.
3Für den Inhalt der Ladung gilt Absatz 2 entsprechend.
4In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass ein unentschuldigtes Ausbleiben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (§ 23 Abs.1 Nr.10).
§§§
(1) Über den Hergang der Grenzfeststellung und der Abmarkung ist im Grenztermin eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Niederschrift soll enthalten:
Ort und Zeit des Grenztermins,
die Namen der amtierenden Personen und der Erschienenen,
die Feststellung, dass die Mitteilung nach § 20 Abs.2 oder die Ladung nach § 20 Abs.3 ordnungsgemäß ergangen ist,
den wesentlichen Inhalt des Vorgangs der Grenzfeststellung und der Abmarkung,
Angaben über die Anhörung der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt ihrer Erklärungen,
den Wortlaut der bekannt gegebenen Entscheidungen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters,
die Erklärung der oder des Beteiligten, die oder der auf einen Rechtsbehelf verzichtet,
die Unterschriften der Beteiligten oder die Feststellung, dass und warum die Unterschrift nicht geleistet wird,
die Unterschrift und die Amtseigenschaft der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters.
§§§
1Die Grenzfeststellung und die Abmarkung sind den anwesenden Beteiligten grundsätzlich im Grenztermin, den nicht anwesenden Beteiligten schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben.
2Die Dauer der Offenlegung beträgt einen Monat.
3Ort, Beginn und Ende der Offenlegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
§§§
A-5 | Ordnungswidrigkeiten | § 23 |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert oder entfernt,
das nach § 6 Abs.1 zulässige Betreten oder Befahren von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die nach § 7 Abs.1 zulässigen Arbeiten behindert,
entgegen § 7 Abs.3 Satz 1 Vermessungs- oder Grenzmarken oder Vermessungseinrichtungen gefährdet,
der Anzeigepflicht nach § 7 Abs.3 Satz 2 oder 3 nicht nachkommt,
entgegen § 7 Abs.4 Schutzflächen überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert,
6. unbefugt Ergebnisse oder Nachweise der Landesvermessung vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 10 Abs.4),
Angaben, zu denen er nach § 14 Abs.3 Satz 2 oder Abs.4 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß macht,
entgegen § 15 die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß beibringt,
unbefugt Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet (§ 16 Abs.9),
einer Ladung zum Grenztermin (§ 20 Abs.3) nicht Folge leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn.6 und 9 beziehen, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen.
§§§
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zu § 20 SVermKatG |
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§ 20 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
zu § 21 SVermKatG |
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§ 21 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
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zu § 22 SVermKatG |
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§ 22 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
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zu § 23 SVermKatG |
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§ 23 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
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zu § 24 SVermKatG |
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§ 24 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
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zu § 25 SVermKatG |
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§ 25 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
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zu § 26 SVermKatG |
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§ 26 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 26 Abs.5 Satz 5 wurden die Wörter „§ 158c Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30.Mai 1908 (RGBl.S.263), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 26.März 2007 (BGBl.I S.378),“ durch die Wörter „§ 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.November 2007 (BGBl.I S.2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.Mai 2008 (BGBl.I S.874),“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Abs.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes Nr.1654 über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung, zur Bereinigung berufsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1760)
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zu § 27 SVermKatG |
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§ 27 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
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zu § 28 SVermKatG |
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§ 28 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
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zu § 29 SVermKatG |
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§ 29 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
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zu § 30 SVermKatG |
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§ 30 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
zu Abschnitt 6 SVermKatG |
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Abschnitt 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
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zu § 31 SVermKatG |
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§ 31 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
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zu § 32 SVermKatG |
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§ 32 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
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zu § 33 SVermKatG |
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§ 33 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
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zu § 34 SVermKatG |
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§ 31 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
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