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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.219-2-3
Vom 15.09.08 (Amtsbl_08,1543)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung
zur Änderung der Katasterinhalts- und
-datenübermittlungsverordnung
vom 04.12.12 (Amtsbl_I_12,462)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2012 ] [ 2008 ] |
§§§
Auf Grund des § 31 Nr.1 und 2 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz — SVermKatG) vom 16.Oktober 1997 (Amtsbl.S.1130), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.November 2007 (Amtsbl.2008 S.278), verordnet das Ministerium für Umwelt:
Inhalt |
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(1) Für die Liegenschaften sind nachzuweisen:
Angaben zur geometrischen Form und zum räumlichen Bezugssystem,
Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart.
(2) Für die Liegenschaften können nachgewiesen werden:
§§§
(1) Als Eigenschaften der Liegenschaften oder Hinweise darauf, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden, sind nachzuweisen:
Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,
der Wasserflächen nach dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Saarländischen Wassergesetz,
der Straßenflächen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Saarländischen Straßengesetz,
Hinweise auf die nachfolgenden Feststellungen oder Festsetzungen, sofern sie von den zuständigen Stellen in automationsgerechter Form flurstücksbezogen zur Übernahme eingereicht werden:
Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Natura-2000-Schutzgebiet,
Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet, Heilquellenschutzgebiet,
förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet, städtebaulicher Entwicklungsbereich, Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
Denkmalbereich, Grabungsschutzgebiet, Eintragung in die Denkmalliste.
(2) Als Eigenschaftsangaben können außerdem Hinweise auf folgende Feststellungen von öffentlichem Interesse nachgewiesen werden:
§§§
(1) 1Für die Liegenschaften sind als Angaben zu den Eigentümerinnen und Eigentümern und den Erbbauberechtigten zu führen:
2Diese Angaben sind bei im Grundbuch eingetragenen Grundstücken in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen.
(2) Als Eigentümerangaben können weitere Merkmale zur Identifikation wie Titel, Berufsbezeichnungen, Anschriften, Namen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Eltern geführt werden.
§§§
(1) 1Im Liegenschaftskataster werden außerdem interne Verwaltungs- und Verknüpfungsmerkmale gespeichert.
2Hierzu gehören:
Angaben zur Entstehung und Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters,
Hinweise zur Verknüpfung der Bestandteile des Liegenschaftskatasters,
(2) Über nicht mehr bestehende Flurstücke sind die für die Rückverfolgung der Entstehung erforderlichen Angaben zu führen.
§§§
Übermittlung/Abruf |
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(1) Regelmäßige Übermittlungen von Daten aus dem Liegenschaftskataster können nach Maßgabe der §§ 6 und 7 in folgenden Formen erfolgen:
(2) 1Die Stelle, an die Daten aus dem Liegenschaftskataster regelmäßig übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind.
2Eine Weitergabe der Daten ist nicht zulässig.
(3) 1Datenübermittlungen in schriftlicher Form sind in verschlossenem Umschlag vorzunehmen.
2Maschinell lesbare Datenträger sind gesichert zu versenden.
3Datenträger, die versandt werden, dürfen nur solche Daten enthalten, die für die empfangende Stelle bestimmt sind.
4Nicht für die empfangende Stelle bestimmte Daten sind vor der Versendung zu löschen.
5aVor der Rücksendung von Datenträgern sind die Daten vollständig zu löschen;
5bhiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rückübermittlung der Daten unumgänglich ist.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 und 6 ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig.
(5) 1Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen und die abrufende Stelle haben die nach
§ 11 des Saarländischen Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen,
insbesondere zur Benutzerkontrolle, Zugriffskontrolle und Weitergabekontrolle, zu treffen.
2Sie haben zu gewährleisten, dass auch bei Abruf von Daten über Wählleitung die abrufende Stelle und der Anschluss von dem
Datenverarbeitungssystem als zugelassen erkannt werden.
3Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen hat über die Abrufe Aufzeichnungen automatisiert
zu führen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Stelle und das
Aktenzeichen des Vorgangs der abrufenden Stelle enthalten.
4aDie Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwertet werden und sind
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung zu schützen;
4bsie sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden
für ein eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt.
5Es ist sicherzustellen, dass für die abrufende Stelle ein ändernder
Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist.
(6) 1Die abrufende Stelle darf von der Möglichkeit des Abrufs nur Gebrauch machen, wenn und soweit
die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch hierzu berechtigte Bedienstete erfolgt.
3Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.
4Absatz 2 gilt entsprechend.
§§§
Die Flurstücks- und Gebäudeangaben (§ 1), die Eigenschaftsangaben (§ 2), die Eigentümerangaben (§ 3) und die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs.1 dürfen im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung oder des automatisierten Datenabrufs erhalten:
die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde für Zwecke der Fachaufsicht,
das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung zur Vorbereitung und Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Baugesetzbuch,
das Wasser- und Schifffahrtsamt Saarbrücken zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz,
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zur Durchführung von Katastervermessungen für die dem jeweiligen Auftrag unterliegenden Liegenschaften.
§§§
(1) Die Flurstücks- und Gebäudeangaben (§ 1), ausgenommen Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b, die Eigenschaftsangaben (§ 2), die Eigentümerangaben (§ 3) und die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs.1 dürfen im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung oder des automatisierten Datenabrufs erhalten:
die zuständigen Geschäftsstellen der gemeindlichen Umlegungsausschüsse zur Vorbereitung und Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch,
die zuständigen Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Baugesetzbuch,
die zuständigen Finanzämter zur Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, zur Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen und zur Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte,
das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Siedlungswesens und zur Durchführung und Kontrolle von Agrarfördermaßnahmen (InVeKoS),
die Forstbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landeswaldgesetz und der SaarForst Landesbetrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Verwaltung und Bewirtschaftung staatlicher Forstliegenschaften,
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, dem Saarländischen Wassergesetz, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, dem Saarländischen Naturschutzgesetz, der Klärschlammverordnung und zur Führung des Katasters für Altlasten und altlastverdächtige Flächen nach dem Saarländischen Bodenschutzgesetz,
die Gemeinden, Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Zweckverbände zur Durchführung von Selbstverwaltungsaufgaben sowie von sonstigen, ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen bodenbezogenen Aufgaben in den Bereichen Städteplanung, Bauwesen, Landwirtschaft, Grundstücksverkehr, Pachtwesen, Weinwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen, Verkehrswesen, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Wasserwirtschaft, Landschaftspflege, Umwelt- und Naturschutz,
private Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen,
die Landwirtschaftskammer für das Saarland zur Führung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei sowie zur Erfüllung sonstiger ihr durch Rechtsvorschrift übertragener bodenbezogener Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Düngemittelgesetz,
die Landesdenkmalbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz,
der Landesbetrieb für Straßenbau zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Saarländischen Straßengesetz,
das Oberbergamt des Saarlandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesberggesetz und zur Überprüfung des berechtigten Interesses bei Auskunftsersuchen,
die Vollzugspolizei des Saarlandes zur Durchführung von Ermittlungsverfahren und zur Bewältigung polizeilicher Sofort- und Sonderlagen,
die Notarinnen und Notare zur Beurkundung von Rechten an Grundstücken für die dem jeweiligen Beurkundungsvorgang unterliegenden Liegenschaften.
(2) Das Landesamt für Zentrale Dienste darf im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung oder des automatisierten Datenabrufs erhalten:
die Flurstücks- und Gebäudeangaben nach § 1 Abs.1 Nr.2 aggregiert auf Gemeindeebene zur Durchführung der Flächenerhebung nach dem Gesetz über Agrarstatistiken zu den dort genannten Stichtagen,
regelmäßig die Eigenschaftsangaben nach § 2 Abs.1 Nr.1 zur Ermittlung der Grundstückspreise nach dem Gesetz über die Preisstatistik.
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Schluss |
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(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2020 (1) außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Katasterinhalts- und -datenübermittlungsverordnung vom 14.Mai 1999 (Amtsbl.S.810), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs.7 des Gesetzes vom 21.November 2007 (Amtsbl.S.2393) und Artikel 6 Abs.6 des Gesetzes vom 21.November 2007 (Amtsbl.2008 S.278) außer Kraft.
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