GutVO  
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BS-Saar Nr.2130-4

Verordnung
über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch

(Gutachterausschußverordnung)

(GutVO)

vom 21.08.90 (Amtsbl.90,957)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung
vom 06.05.13 (Amtsbl_I_13,153)

bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke

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§§§



Auf Grund des § 199 Abs.2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Dezember 1986 (BGBl.I S.2253), geändert durch Art.21 § 5 Abs.5 des Gesetzes vorn 25.Juli 1988 (BGBl.I S.1093), verordnet die Landesregierung:

§_1   GutVO (F)
Gutachterausschüsse

(1) 1Für den Bereich

- der Landkreise,

- des Regionalverbandes (4) Saarbrücken mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken,

- der Landeshauptstadt Saarbrücken

besteht jeweils ein selbständiger und unabhängiger Gutachterausschuß.
2 ...(1)

(2) Der Gutachterausschuß führt die Bezeichnung "Gutachterausschuß für Grundstückswerte/für den Landkreis ... /für den Regionalverband (5) Saarbrücken/für die Landeshauptstadt Saarbrücken".

(3) (2) Dem Gutachterausschuss obliegen die in § 193 Abs.1 bis 3 BauGB genannten und die ihm in anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben.

(4) (3) (6) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, der Zentralen Geschäftsstelle die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 17 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen und Daten auf Anforderung zu überlassen.

§§§

§_2   GutVO (F)
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

(1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist bei der Gebietskörperschaft eingerichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuß besteht.

(2) Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt nach Weisung des Vorsitzenden insbesondere die

  1. Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung einschließlich der Auswertung der Kaufpreise und sonstigen Urkunden sowie ergänzender Datensammlungen,

  2. Ableitung, Fortschreibung und Veröffentlichung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten,

  3. Vorbereitung der Wertermittlung für Gutachten und Bodenrichtwerte sowie die Vorbereitung für die Ermittlung der Anfangs- und Endwerte gemäß § 154 Abs.2 BauGB,

  4. Aufbereitung der Bodenrichtwerte im Hinblick auf ihre Veröffentlichung,

  5. Erteilung von Auskünften über Bodenrichtwerte und sonstige Daten der Wertermittlung,

  6. Führung der Verwaltungsgeschäfte des Gutachterausschusses und

  7. (1) die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17 Absatz 2 benötigten Daten an die Zentrale Geschäftsstelle weiterzuleiten.

§§§



§_3   GutVO
Aufgaben des Vorsitzenden

Dem Vorsitzenden des Gutichterausschusses obliegt die

  1. Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,

  2. Entscheidung aber die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall,

  3. Leitung der Sitzungen,

  4. Wahrnehmung der Befugnisse gemäß § 197 BauGB für den Gutachterausschuß,

  5. Erteilung fachlicher Weisungen für die Auswertung von Kaufverträgen und anderen Unterlagen für die Führung der Kaufpreissammlung, für das Ableiten und Fortschreiben sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten und für die Vorbereitung von Wertermittlungen,

  6. Entgegennahme von Mitteilungen über Ausschlußgründe,

  7. Vertretung des Gutachterausschusses vor Behörden und Gerichten, sofern er bei der Beschlußfassung den Vorsitz geführt hat, oder die Bestimmung seines Vertreters in diesen Fällen,

  8. Entscheidung über die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,

  9. Verpflichtung der Gutachter.

§§§



§_4   GutVO (F)
Zusammensetzung des Gutachterausschusses

(1) (2) 1Der Gutachterausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die Bedienstete der Körperschaft sein müssen, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
2Aus der Mitte der ehrenamtlichen Gutachter können weitere Stellvertreter für den Vorsitzenden bestellt werden.
3Der Stellvertreter nach Satz 1 kann zugleich zum ehrenamtlichen Gutachter bestellt werden.

(2) (2) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses müssen gründliche und umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Grundstücken haben.

(3) 1Zwei ehrenamtliche Gutachter des Gutachterausschusses müssen Bedienstete des örtlichen zuständigen Finanzamtes mit besonderer Sachkunde für die steuerliche Bewertung von Grundstücken sein.
2Sie sind vor allem gemäß § 192 Abs.3 Satz 2 BauGB bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte heranzuziehen.

§§§



§_5     GutVO
Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall

(1) 1Der Gutachterausschuß wird bei der Erstattung von Gutachten in der Besetztung mit dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und zwei weiteren Gutachtern tätig.
2In schwierig gelagerten Fällen kann der Vorsitzende zusätzliche Gutachter hinzuziehen, sofern diese eine für die Entscheidung erforderliche besondere fachliche Befähigung und Sachkunde besitzen.

(2) Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstigen Daten der Wertermittlung wird der Gutachterausschuß in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Gutachtern tätig.

(3) 1Der Vorsitzende bestimmt die Gutachter, die im Einzelfall tätig werden.
2Er soll dabei den Zustand der Grundstücke berücksichtigen und im übrigen die Gutachter in möglichst gleichmäßigem Umfang und regelmäßiger Folge heranziehen.

(4) Die Gutachter haben den Vorsitzenden unverzüglich zu unterrichten, wenn bei ihnen ein Ausschlußgrund nach § 20 oder § 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.

§§§



§_6   GutVO (F)
Bestellung der Gutachter

(1) 1Die Gutachter werden vom Landrat, vom Regionalverbandsdirektor (6) und vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken bestellt (1).
2Ehrenamtliche Gutachter nach § 4 Abs.3 werden auf Vorschlag des Ministeriums für Finanzen und Europa (5) (7) bestellt.
3... (1)

(2) Als Gutachter darf nicht bestellt werden, wer

  1. nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters (3) ausgeschlossen ist oder

  2. hauptamtlich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gebietskörperschaft befaßt ist, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist.

(3) (4) 1aDie Gutachter werden auf die Dauer von vier Jahren bestellt;
1bdie Bestellung kann unbeschränkt wiederholt werden.
2...(8)

§§§



§_7     GutVO
Verpflichtung der Gutachter

(1) Die ehrenamtlichen Gutachter werden vor Beginn ihrer Tätigkeit von dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(2) 1Bei der Verpflichtung haben die Gutachter zu versichern, daß sie die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie den Beratungsverlauf auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit geheimhalten werden.
2Sie haben ferner zu versichern, daß sie in den Fällen des § 5 Abs.4 den Vorsitzenden rechtzeitig unterrichten.

(3) Die Gutachter sind bei ihrer Bestellung darauf hinzuweisen, daß die Daten der Kaufpreissammlung als Gegenstand der informationellen Selbstbestimmung den Schutzregelungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes unterliegen und die Offenbarung schützenswerter Daten von den strafrechtlichen Vorschriften des § 203 Abs.2 StGB und des § 35 (1) des Saarländischen Datenschutzgesetzes erfaßt wird.

§§§



§_8   GutVO (F)
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit (1)

(1) Ein Gutachter ist von der Bestellungsbehörde abzuberufen, wenn er nach § 6 Abs.2 nicht bestellt werden durfte oder wenn diese Bestellungshindernisse nachträglich eintreten.

(2) (2) Die Amtszeit des Vorsitzenden endet ohne Abberufung, wenn die in § 4 Abs.1 Satz 1 (5) genannten ist.

(3) Die Amtszeit eines Gutachters nach § 4 Abs.3 endet ohne Abberufung (3), wenn er nicht mehr bei dem zuständigen Finanzamt tätig ist.

(4) 1Ein Gutachter kann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn

  1. der Gutachter gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat,

  2. er an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl er auf Grund des § 5 Abs.4 ausgeschlossen war,

  3. sich nachträglich herausstellt, daß er für die Erstattung von Gutachten erforderliche Sachkunde oder Erfahrung nicht besitzt.

(5) (4) 1Die Amtszeit eines Mitglieds des Gutachterausschusses endet ohne Abberufung, wenn es sein Amt niederlegt.
2Gutachter und Stellvertreter des Vorsitzenden haben die Niederlegung schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.
3Die Niederlegung des Amtes durch den Vorsitenden und einen Stellvertreter, der als einziger Stellvertreter die in § 4 Abs.1 Satz 1 (5) genannten Bestellungsvoraussetzungen erfüllt, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bestellungsbehörde.
4Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht.

§§§



§_9     GutVO
Verfahren

(1) 1Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen.
2Die Geschäftsstelle beschafft die für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und bereitet die Beratung des Gutachterausschusses vor.

(2) Das Gutachten wird von den mitwirkenden Gutachtern in gemeinsamer in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit Stimmenmehrheit beschlossen.

(3) 1Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und zu begründen.
2aEs ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen;
2bdie Namen der mitwirkenden Gutachter sind anzugeben.
3Die Geschäftsstelle fertigt das Gutachten aus.

(4) 1Der Gutachterausschuß wird zur mündlichen Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten von dem Vorsitzenden, der das Gutachten unterzeichnet hat, vertreten.
2Ist dieser verhindert, so überträgt er die Vertretung einem anderen Gutachter.

(5) Für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstiger zur Wertermittlung erforderlichen Daten gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§§§



§_10     GutVO
Örtliche Zuständigkeit

1Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuß, in dessen Bereich das zu begutachtende Grundstück liegt.
2Befindet sich das Grundstück im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuß zuständig, in dessen Bereich die größere Fläche des Grundstücks liegt.
3Sind die Flächen gleich groß, so ist der Ausschuß zuständig, bei dessen Geschäftsstelle der Antrag auf Erstellung des Gutachtens gestellt wird.

§§§



§_11   GutVO (F)
Entschädigung (1)

1Die ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses und die nach § 197 Abs.1 Satz 1 BauGB herangezogenen Sachverständigen erhalten eine Entschädigung.
2Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25 bis 52 Euro.
3aFür die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistungen, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war;
3bder Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen.
4aDie letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet;
4bdies gilt jedoch nicht, soweit der ehrenamtliche Gutachter oder der Sachverständige für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist.
5Die für Sachverständige geltenden Vorschriften der §§ 5 bis 7 und 12 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG) vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.776) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
6Die Entschädigung wird durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Anhörung des Vorsitzenden festgesetzt. wie sie das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für Sachverständige vorsieht.
7Die Entschädigung wird durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Anhörung des Vorsitzenden festgesetzt.

(2) 1Die im Gutachterausschuß tätigen Bediensteten der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Ausschuß gebildet ist, und die Gutachter nach § 4 Abs.3 werden für ihre Tätigkeit nur insoweit entschädigt, als diese außerhalb ihrer Dienstzeit erfolgt.
2Die Entschädigung ist nach Zeitaufwand gemäß dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu bemessen.

§§§



§_12   GutVO (F)
Kaufpreissarnmlung

(1) In die Kaufpreissammlung sind die Verkaufsfälle und anderen Rechtsvorgänge nach § 195 BauGB nach Auswertung aufzunehmen.

(2) 1Die Kaufpreissammlung ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters einzurichten.
2Sie besteht mindestens aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und der Kaufpreisdatei (beschreibender Nachweis).
3Die Kaufpreissammlung ist zeitnah zu führen, so daß stets der aktuelle Stand zur Verfügung ist.

(3) 1Die Kaufpreiskarte soll den Zuschnitt der Grundstücke erkennen lassen.
2In der Kaufpreiskarte sind die Rechtsvorgänge nach Absatz 1 mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Bestimmung des Entgeltes einzutragen.

(4) 1In der Kaufpreisdatei werden Vertragsmerkmale, wertbeeinflussende Umstände, Ordnungsmerkmale und Objektgruppen der Rechtsvorgänge nach Absatz 1 vermerkt.
2Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.

(5) Vertragsmerkmale sind die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsüberganges, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen, die Besonderheiten der Entgeltbestimmung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Sinne von § 6 der Wertermittlungsverordnung vom 06. Dezember 1988 (BGBl_I S.2209), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl_I S.2081), in ihrer jeweils geltenden Fassung (1).

(6) Wertbeeinflussende Umstände sind insbesondere Entwicklungszustand, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungsbeiträge oder andere Beiträge, Lage und Größe, tatsächliche Nutzung und Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke, ferner Alter, baulicher Zustand und etwaiger Ertrag der baulichen Anlagen.

(7) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches, die Bezeichnung der Gemeinde, Straße und Hausnummer, sowie die Flurstückskoordinaten.

(8) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Verhältnissen Teilmärkte bestehen.

(9) 1Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Kaufpreissammlung haben nur die Mitglieder des Gutachterausschusses und die Bediensteten der Geschäftsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben.
2Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keine Kenntnis von dem Inhalt der Kaufpreissammlung erhalten.

§§§



§_13   GutVO (F)
Auskünfte aus der Kaufpreissarnmlung

(1) 1Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie öffentlich bestellten und vereidigten oder gerichtlich bestellten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten (1) Sachverständigen sind im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet ist.
2Die Auskünfte dürfen nur grundstücksbezogen erteilt werden.
3Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.
4Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(2) (2) Anderen Stellen und Personen sind nach Maßgabe des Absatzes 1 nur solche Auskünfte zu erteilen, die Rückschlüsse auf den Eigentümer nicht ermöglichen.

(3) (3) Die Rechte der Finanzämter auf Übermittlung der Kaufpreissammlung sowie der Gerichte und Staatsanwaltschaften auf die Vorlage von Urkunden und Akten nach § 195 Abs.2 BauGB bleiben unberührt.

§§§



§_14   GutVO (F)
Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und der sonstigen Daten der Wertermittlung (3)

1Die Bodenrichtwerte und die sonstigen Daten der Wertermittlung sind bis spätestens 31. Mai des auf die Ermittlung folgenden Jahres in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2Die Art der Veröffentlichung und der Hinweis auf das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte und die sonstigen Daten der Wertermittlung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu erhalten, sind ortsüblich bekannt zu machen.

§§§



§_15   GutVO (F)
Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden

Das Landesamt fur Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung ist (1) verpflichtet, auf Verlangen dem jeweils zuständigen Gutachterausschuß Daten über Kapitalbeträge nach § 40 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG), Verwertungserlöse nach § 54 Abs.2 FlurbG sowie über Geldentschädigungen nach § 88 Nr.4 und § 89 FlurbG mitzuteilen.

§§§



§_16     GutVO
Geheimhaltung

1Die Kaufpreissammlungen und die dem Gutachterausschuß übersandten Abschriften der Verträge sind sonstigen Urkunden sind hinsichtlich ihres Inhalts und etwaiger ergänzender Angaben geheimzuhalten.
2Sie sind so aufzubewahren, daß sie nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
3Nach der Auswertung sind die Abschriften der Verträge und Beschlüsse zu vernichten.

§§§



§_17   GutVO (F)
Zentrale Geschäftsstelle (1)

(1) 1Für das Saarland wird eine Zentrale Geschäftsstelle beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (2) eingerichtet.
2Sie führt die Bezeichnung „Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Saarlandes“.
3Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (2) stellt für die Zentrale Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung und beruft die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Geschäftsstelle.
4Die Leiterin oder der Leiter muss die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen.

(2) Die Zentrale Geschäftsstelle ist zentrale Ansprechstelle für Informationen über die Gesamtheit der Gutachterausschüsse und hat insbesondere

  1. im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Gutachterausschüsse verbindliche Standards für die Bereitstellung eines aktuellen, flächendeckenden und landeseinheitlichen Datenangebots festzulegen,

  2. Daten zu Kaufpreisobjekten, die in den Gutachterausschüssen nur vereinzelt auftreten, zu sammeln, auszuwerten und bereitzustellen,

  3. die von den Gutachterausschüssen nach § 193 Absatz 5 des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten landesweit aufzubereiten,

  4. zum 30. September jedes zweiten Kalenderjahres einen Grundstücksmarktbericht für das Saarland zu veröffentlichen, der Feststellungen insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung enthält,

  5. die Abgabe von Daten, die den räumlichen Zuständigkeitsbereich eines einzelnen Gutachterausschusses überschreiten, an Dritte zu koordinieren und sicherzustellen.

§§§



§_18   GutVO (F)
Schlußvorschriften (5)

(1) (3) Die vor In-Kraft-Treten des Artikels 16 des Deregulierungsgesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl.S.1037) bestellten Gutachter bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt.
2§ 8 bleibt unberührt.

(2) (2) 1Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 1990 in und mit Ablauf des 31.Dezember 2020 (6) (7) außer (4) Kraft.
2Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Bundesbaugesetz (Gutachterausschuß VO) vom 15. Dezember 1982 (Amtsbl.S.1002) außer Kraft.

§§§



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