Fußnoten | [ ] |
---|
zu § 1 GutVO |
---|
§ 1 Abs.1 Satz 2 gestrichen mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.1 a) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
§ 1 Abs.3 neu gefasst mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.1 b) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
§ 1 Abs.4 gestrichen mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.1 c) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
In § 1 Abs.1 wurde das Wort „Stadtverbandes“ durch das Wort „Regionalverbandes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.6 Nr.1 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 1 Abs.2 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.6 Nr.1 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 1 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.09.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 26.08.09 (Amtsbl_09,1466)
§§§
zu § 2 GutVO |
---|
In § 2 Abs.2 Nr.6 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und Nummer 7 angefügt, mit Wirkung vom 11.09.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 26.08.09 (Amtsbl_09,1466)
§§§
zu § 4 GutVO |
---|
§ 4 Abs.1 Sätze 1 und 2 neu gefasst mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.2 der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
§ 4 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.04 durch Art.1 Nr.1 der Änderungsverordnung vom 05.07.04 (Amtsbl_02,1301)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Gutachterausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. (1)
2Für den Vorsitzenden sind ein oder mehrere ehrenamtliche Gutachter als Stellvertreter zu bestellen. (2)
3Die Gutachter müssen gründliche und umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Grundstücken besitzen.
(2) Der Vorsitzende des Gutachteraussschusses und wenigstens einer seiner Vertreter müssen Bedienstete der Körperschaft sein, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist.
§§§
zu § 6 GutVO |
---|
In § 6 Abs.1 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter "Energie und Verkehr" gestrichen mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.3 a) aa) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301) und
Satz 1 neu gefasst und Satz 3 gestrichen, mit Wirkung vom 14.05.04, durch Art.16 Nr.1 des Gesetzes Nr.1546 zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften vom 31.03.04 (Amtsbl_04,1037)
Bisheriger Wortlaut des Satzes 1:
(1) 1Die Gutachter werden in den Landkreisen auf Vorschlag des Landrats, im Stadtverband Saarbrücken auf Vorschlag des Stadtverbandspräsidenten und in der Landeshauptstadt Saarbrücken auf Vorschlag des Oberbürgermeisters vom Ministerium für Umwelt (1) bestellt.
§ 6 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter " der Oberfinanzdirektion" durch die Wörter "des Ministeriums für Fianzen und Bundesangelgenheiten" ersetzt mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.3 a) bb) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
In § 6 Abs.2 Nr.1 wurde das Wort "Verwaltungsrichters" durch das Wort "Richters" ersetzt mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.3 b) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
§ 6 Abs.3 neu angefügt mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.3 c) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
In § 6 Abs.1 wurden die Wörter "für Finanzen und Bundesangelgenheiten" durch die Wörter "der Finanzen" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.6 Abs.14 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Stadtverbandspräsidenten“ durch das Wort „Regionalverbandsdirektor“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.6 Nr.1 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 6 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Ministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „Ministeriums für Finanzen und Europa“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.05.13, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 06.05.13 (Amtsbl_I_13,153)
In § 6 Abs.3 wurden die Sätze 2 und 3 gestrichen, mit Wirkung vom 30.05.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 06.05.13 (Amtsbl_I_13,153)
Bisheriger Wortlaut:
2Vollendet ein Gutachter vor Ablauf der Frist nach Satz 1 das 68.Lebensjahr, ist die Bestellung abweichend von Satz 1 bis zum Tag der Vollendung des 68.Lebensjahres zu befristen.
3In begründeten Ausnahmefällen kann eine Wiederbestellung auf die Dauer von vier Jahren über das 68.Lebensjahr hinaus erfolgen.
§§§
zu § 7 GutVO |
---|
§§§
zu § 8 GutVO |
---|
Die Überschrift des § 8 neu gefasst mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.4 a) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
§ 8 Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.4 b) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
§ 8 Abs.3 Halbsatz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.4 c) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
§ 8 Abs.5 neu gefasst mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.4 d) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
In § 8 Abs.2 und 5 Satz 3 wurde die Angabe "§ 4 Abs.2" jeweils durch die Angabe "§ 4 Abs.1 Satz 1" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.6 Abs.14 Nr.2 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
zu § 11 GutVO |
---|
§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.04 durch Art.1 Nr.2 der Änderungsverordnung vom 05.07.04 (Amtsbl_02,1301)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die ehrenamtlichen Gutachter und die nach § 197 Abs.1 Satz 1 BauGB herangezogenen Sachverständigen erhalten eine Entschädigung, wie sie das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für Sachverständige vorsieht.
2Die Entschädigung wird durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Anhörung des Vorsitzenden festgesetzt.
(2) 1Die im Gutachterausschuß tätigen Bediensteten der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Ausschuß gebildet ist, und die Gutachter nach § 4 Abs.3 werden für ihre Tätigkeit nur insoweit entschädigt, als diese außerhalb ihrer Dienstzeit erfolgt.
2Die Entschädigung ist nach Zeitaufwand gemäß dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu bemessen.
§§§
zu § 12 GutVO |
---|
In § 12 Abs.5 wurden nach dem Wort "Wertermittlungsverordnung" die Wörter "vom 6.Dezember 1988 (BGBl.I S.2209) , geändert durch Art.3 des Gesetzes vom 18.August 1997 (BGBl.I S.2081), in ihrer jeweils geltenden Fassung" angefügt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.6 Abs.14 Nr.3 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
zu § 13 GutVO |
---|
In § 13 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „gerichtlich bestellten“ die Wörter „oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.06.07, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 23.05.07 (Amtsbl_07,1151)
§ 13 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 09.06.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 23.05.07 (Amtsbl_07,1151)
§ 13 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 09.06.07, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 23.05.07 (Amtsbl_07,1151)
§§§
zu § 14 GutVO |
---|
§ 14 Abs.1 neu gefasst mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.5 a) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
§ 14 Abs.5 Satz 5 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 12.06.02 durch Art.1 Nr.5 b) der Änderungsverordnung vom 24.06.02 (Amtsbl_02,1301)
§ 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.09.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 26.08.09 (Amtsbl_09,1466)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Bodenrichtwerte und sonstige Daten der Wertermittlung werden für bebautes Land, baureifes Land, Rohbauland und Bauerwartungsland ermittelt.
2Sind nicht genügende Verkaufsfälle zur Bildung eines Durchschnitts angefallen, kann von der Ermittlung der Bodenrichtwerte abgesehen werden, soweit die Ermittlung nicht für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes erforderlich ist.
(2) 1Bodenrichtwerte sind für Wertzonen zu ermitteln, die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben (Bodenrichtwertzonen).
2Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.
(3) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind auf der Grundlage der Kaufpreissammlung und der diese ergänzenden Datensammlungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten.
(4) Bei Bodenrichtwerten für baureifes Land ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschließungsbeitragspflichtiges oder auf erschließungsbeitragsfreies Land beziehen.
(5) 1Die Bodenrichtwerte und sonstigen Daten der Wertermittlung sind zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit gerader Zahl zu ermitteln.
2ie ichtwerte sind in Bodenrichtwertkarten einzutragen, die sonstigen Daten sind in Listen zu erstellen.
3ie Bodenrichtwertkarten sind bis spätestens 31.Mai des auf die Ermittlung folgeniden Jahres in denjeweiligen Gemeinden für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
4Ort und Zeitraum der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen.
5... (2)
§§§
zu § 15 GutVO |
---|
In § 15 wurden die Wörter „Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung“ durch die Wörter „Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.05.13, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 06.05.13 (Amtsbl_I_13,153)
zu § 17 GutVO |
---|
§ 17 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.09.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 26.08.09 (Amtsbl_09,1466)
In § 17 Abs.1 Satz 1 und 3 wurden die Wörter „Landesamt fur Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen“ durch die Wörter „Landesamt fur Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.05.13, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 06.05.13 (Amtsbl_I_13,153)
§§§
zu § 18 GutVO |
---|
§ 17 Abs.1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 14.05.04, durch Art.16 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1546 zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften vom 31.03.04 (Amtsbl_04,1037)
§ 17 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 2, mit Wirkung vom 14.05.04, durch Art.16 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1546 zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften vom 31.03.04 (Amtsbl_04,1037)
§ 17 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.04 durch Art.1 Nr.3 der Änderungsverordnung vom 05.07.04 (Amtsbl_02,1301)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) Die vor In-Kraft-Treten des Artikels 16 des Deregulierungsgesetzes vom 31.März 2004 (Amtsbl.S.1037) gebildeten Gutachterausschüsse bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit bestehen.“
In § 17 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „in“ die Wörter „und mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.06.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 23.05.07 (Amtsbl_07,1151)
Der bisherige § 17 wurde § 18, mit Wirkung vom 11.09.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 26.08.09 (Amtsbl_09,1466)
In § 18 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „2012“ durch die Angabe „2015“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.09.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 26.08.09 (Amtsbl_09,1466)
In § 18 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „31. Dezember 2015“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.05.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 06.05.13 (Amtsbl_I_13,153)
§§§
Fussnoten | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§