SDSchG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.224-5
Gesetz Nr.1554a
vom 19.05.04 (Amtsbl_04,1498)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1688 zur zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung
und zur Änderung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes
vom 17.06.09 (Amtsbl_09,1374)
= Art.1 des Gesetzes Nr.1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts
bearbeitet und verlinkt (322)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ Motive ] [ Synopse altes-neues Recht ] |
§§§
(1) 1Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.
2Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
(2) Bei öffentlichen Planungen und öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, dass die Kulturdenkmäler (1) erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.
(3) Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegt in besonderem Maße, die ihnen gehörenden Kulturdenkmäler zu pflegen.
(4) Das Land trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bei.
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§§§
(1) Kulturdenkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
2Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmäler,
Bodendenkmäler, bewegliche Kulturdenkmäler und Denkmalbereiche.
Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung oder Teilen baulicher Anlagen bestehen,
Mehrheiten baulicher Anlagen (Ensembles), die als räumlich und geschichtlich zusammenhängende Gruppe aus den in Absatz 1 genannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen oder Teile von ihnen für sich Kulturdenkmäler (Einzeldenkmäler) sind,
Garten-, Park- und Friedhofsanlagen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen und nicht unter Satz 2 Nr.2 fallen.
2Zu einem Baudenkmal gehören auch
sein Zubehör und seine Ausstattung,
Grün-, Frei- und Wasserflächen,
soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines Baudenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild erheblich ist.
(4) Bodendenkmäler sind
bewegliche und unbewegliche Kulturdenkmäler,
aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswerte Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens,
die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben.
(5) 1Bewegliche Kulturdenkmäler sind alle nicht ortsfesten Kulturdenkmäler.
2Davon ausgenommen sind Archive, soweit sie unter das Saarländische Archivgesetz (SArchG) vom 23.September 1992 (Amtsbl.S.1094) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(6) Denkmalbereiche sind bestimmte zurückliegende und abgeschlossene Epochen, Entwicklungen, Bauweisen oder Zweckbestimmungen beispielhaft kennzeichnende
Ortskerne, Quartiere und Siedlungen,
Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie Ortsgrundrisse,
Grün-, Frei- und Wasserflächen, Wirtschaftsflächen und -anlagen,
deren Erscheinungsbild aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswert ist, unabhängig davon, ob die dazugehörigen Sachen Einzeldenkmäler oder Ensemblebestandteile sind.
(7) 1Baudenkmäler und unbewegliche Bodendenkmäler sowie Bodendenkmäler nach Absatz 4 Nr.2 sind unmittelbar durch dieses Gesetz geschützt.
2Bewegliche Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, wenn sie
zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen,
national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder wesentliche Teile derselben sind oder
und nicht im Eigentum eines Museums in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen.
3Denkmalbereiche werden durch Rechtsverordnung nach § 18 Abs.1 unter Schutz gestellt.
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§§§
(1) 1Die Landesdenkmalbehörde ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
2aLandesdenkmalbehörde ist das Ministerium für Umwelt;
2bbei Kulturdenkmälern nach § 2 Abs.7 Satz 2 Nr.3 ist das Landesarchiv zuständige Landesdenkmalbehörde.
(2) 1Die Landesdenkmalbehörde hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden.
2Sie kann insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung oder Beschädigung eines Kulturdenkmals der vorherige Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere vorgeschriebene Weise instand zu setzen ist.
(3) (1) Die Landesdenkmalbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(4) (1) 1Bedienstete und Beauftragte der Landesdenkmalbehörde sind berechtigt, Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung Gebäude zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen und Fotografien anzufertigen, soweit dies zur Durchführung
dieses Gesetzes, insbesondere auch zur Inventarisation, erforderlich ist.
2Das Betreten von Wohnungen ist nur bei Tage zulässig.
3Das Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen
ist nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zulässig.
4Das Betreten von Wohnungen und Betriebs- und Geschäftsräumen ist gegen den Willen der Eigentümerin, des Eigentümers, der oder des sonstigen Nutzungsberechtigten nur bei Gefahr im Verzug oder auf Grund einer richterlichen Anordnung zulässig.
(5) (1) Den Bediensteten der Landesdenkmalbehörde sowie den von ihr Beauftragten sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (OW)
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§§§
1Die Landesdenkmalbehörde kann zu ihrer Unterstützung und Beratung Denkmalbeauftragte bestellen.
2Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tätig.
3Das Land ersetzt den Denkmalbeauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.
4Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.
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§§§
(1) 1Der Landesdenkmalrat berät die Landesdenkmalbehörde.
2Er beobachtet den Denkmalschutz und die Denkmalpflege im Saarland und fördert deren Entwicklung durch Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen.
3Im ersten Jahr einer jeden Legislaturperiode erstattet er der Landesregierung einen Bericht über die Situation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland.
4Dieser Bericht wird von der
Landesdenkmalbehörde veröffentlicht.
(2) 1Der Landesdenkmalrat wird über die Entwicklung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland durch die Landesdenkmalbehörde regelmäßig informiert.
2Vor der Eintragung von Baudenkmälern und unbeweglichen Bodendenkmälern in die Denkmalliste (§ 6) und deren Löschung, der Unterschutzstellung beweglicher Kulturdenkmäler nach § 2 Abs.7 Satz 2 sowie dem Erlass von Rechtsverordnungen nach
§ 18 ist der Landesdenkmalrat anzuhören.
(3) Zu Mitgliedern des Landesdenkmalrates beruft die Landesdenkmalbehörde:
auf Vorschlag des Saarländischen Städte- und Gemeindetages und auf Vorschlag des Landkreistages Saarland jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter,
auf gemeinsamen Vorschlag der Bistümer Speyer und Trier und auf gemeinsamen Vorschlag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Pfälzischen Landeskirche jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter,
auf gemeinsamen Vorschlag des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes eV und der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzer in Rheinland-Pfalz und im Saarland eine Vertreterin oder einen Vertreter,
auf Vorschlag der Architektenkammer des Saarlandes eine Vertreterin oder einen Vertreter,
auf Vorschlag der Handwerkskammer des Saarlandes eine Vertreterin oder einen Vertreter,
auf gemeinsamen Vorschlag des Instituts für Landeskunde im Saarland, der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung eV und des Historischen Vereins für die Saargegend eV eine Vertreterin oder einen Vertreter,
auf gemeinsamen Vorschlag der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes eine Vertreterin oder einen Vertreter,
bis zu sechs weitere Mitglieder, die über besonderen Sachverstand auf den mit Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege befassten Fachgebiete verfügen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(4) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Landesdenkmalrates beträgt fünf Jahre.
2Wiederberufung ist zulässig.
3Die Mitgliedschaft im Landesdenkmalrat endet vorzeitig, wenn das
Mitglied auf seine Mitgliedschaft schriftlich verzichtet oder wenn das Mitglied von der
Stelle, die es vorgeschlagen hat, oder nach § 86 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15.Dezember 1976 (Amtsbl.S.1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8.Oktober 2003 (Amtsbl.S.2874), in der jeweils geltenden Fassung abberufen wird.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Mitglieder
entsprechend.
(5) Der Landesdenkmalrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Landesdenkmalbehörde bedarf.
(6) Die Geschäftsstelle des Landesdenkmalrates wird bei der Landesdenkmalbehörde eingerichtet.
(7) 1Der Landesdenkmalrat tritt nach Bedarf zusammen.
2Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
3Der Landesdenkmalrat ist berechtigt, die Erledigung von Aufgaben im Einzelfall oder allgemein durch die Geschäftsordnung Ausschüssen, die aus Mitgliedern des Landesdenkmalrates bestehen müssen, zu übertragen.
(8) 1Die Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich.
2Vertreterinnen oder Vertreter der Landesdenkmalbehörde und der für Städtebau und Bauaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sind zu allen Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse einzuladen.
3Zur Klärung einzelner Sachfragen kann der Landesdenkmalrat Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.
(9) 1Die Mitglieder des Landesdenkmalrates sind ehrenamtlich tätig.
2Ihnen ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.September 1972 (Amtsbl.S.518), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.1 des Gesetzes vom 9.Juli 2003 (Amtsbl.S.2130), in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse zu gewähren.
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§§§
(1) 1Bei der Landesdenkmalbehörde wird eine Denkmalliste geführt, in die die geschützten Kulturdenkmäler getrennt nach Baudenkmälern, Bodendenkmälern, beweglichen Kulurdenkmälern (2) und Denkmalbereichen nachrichtlich eingetragen werden.
2Die Denkmalliste enthält auch eine Aufstellung der Grabungsschutzgebiete.
(2) 1Die Eintragung von Baudenkmälern und unbeweglichen Bodendenkmälern und deren Löschung erfolgt nach Anhörung des Landesdenkmalrates und der belegenen
Gemeinde.
2Die Eintragung ist, sofern nicht die gesamte Sache Denkmalwert hat, hinsichtlich der vom Denkmalschutz erfassten Teile räumlich und gegenständlich abzugrenzen.
3Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind vor der Eintragung anzuhören und
von der Eintragung sowie deren Löschung zu unterrichten.
4Anhörung und Unterrichtung dürfen nur unterbleiben, wenn ihre Durchführung unzumutbar ist, insbesondere wenn die betroffenen Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann.
(3) 1Die Denkmalliste und ihre Fortschreibungen sind hinsichtlich der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.
2Fortschreibungen hinsichtlich der Baudenkmäler sind spätestens ein halbes
Jahr nach deren Eintragung bekannt zu machen.
3Die Gemeinden halten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Teildenkmalliste der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete zur Einsicht bereit.
[ Motive ][ Link zur Denkmalliste ] |
§§§
(1) 1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Baudenkmäler zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist.
2Die wirtschaftliche Zumutbarkeit fehlt insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können.
3Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln sind anzurechnen,
steuerliche Vorteile sind zu berücksichtigen.
4Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten,
die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem
Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind, sind unbeachtlich,
wenn die oder der Verpflichtete von der Erhaltungspflicht Kenntnis hatte oder
haben konnte.
5Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist von der oder dem Verpflichteten
glaubhaft zu machen.
(2) 1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten sollen die Baudenkmäler möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nutzen.
2Die Baudenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf
Dauer gewährleistet ist.
3Nutzungsänderungen sind der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen.
(3) 1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Anbringung von Hinweisschildern durch die Landesdenkmalbehörde zu dulden.
2Die Hinweisschilder können inhaltlich sowohl Kennzeichnung als auch Erklärung des Baudenkmals (1) sein.
(4) (OW) 1Die Veräußerung eines Baudenkmals ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen.
2Im Erbfall sind die Erbinnen oder Erben oder die Testamentsvollstreckerin oder der Testamentsvollstrecker zur Anzeige des Eigentumswechsels verpflichtet.
(5) 1Veräußerungen von im Eigentum von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehenden Baudenkmälern sind rechtzeitig vor Abschluss des Veräußerungsgeschäfts der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen.
2Die Landesdenkmalbehörde kann verlangen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eingetragen wird.
(6) Eigentümerinnen und Eigentümern ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die bei der Landesdenkmalbehörde über ihr Baudenkmal vorhandenen Unterlagen zu gewähren.
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§§§
(1) (OW) Baudenkmäler dürfen nur mit Genehmigung
werden, soweit in den Absätzen 9 und 10 oder in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Abs.3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) (OW) Der Genehmigung bedarf auch, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinflussen, errichten, anbringen, ändern oder beseitigen will, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Abs.3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) (OW) Veränderungen des Erscheinungsbildes von Denkmalbereichen bedürfen der Genehmigung, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18 Abs.1 dies vorschreibt.
(4) 1Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen.
2Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Maßnahme und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Fotografien, Dokumentationen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
beizufügen.
3Die Landesdenkmalbehörde kann, soweit dies im Einzelfall
erforderlich ist, vorbereitende Untersuchungen und Gutachten, ausgenommen solche
über den Denkmalwert, verlangen.
4Fehlende Unterlagen, Untersuchungen und
Gutachten sollen innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang des Antrags angefordert
werden.
5Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit
des Antrags mitzuteilen.
(5) (OW) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen überwiegen.
(6) 1Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen, dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden.
2Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Arbeiten
nur nach einem von der Landesdenkmalbehörde genehmigten Plan und unter ihrer
Aufsicht oder der Aufsicht einer oder eines von ihr benannten Sachverständigen ausgeführt werden und zu dokumentieren sind.
(7) 1Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nachEingang des vollständigen Antrags versagt wird.
2Diese Frist kann um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn zur Erteilung der Genehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde erforderlich ist.
(8) 1Erfordert eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung, so schließt diese die Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 ein.
2Absatz 6 gilt entsprechend.
3Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der Landesdenkmalbehörde,
wenn in der Denkmalliste eingetragene Baudenkmäler, ihre Umgebung oder Denkmalbereiche betroffen sind.
4Der Landesdenkmalbehörde obliegt die Überwachung
des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils der Entscheidung nach Satz 1
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Instandsetzungsmaßnahmen, die sich nur auf Teile der baulichen Anlage auswirken, die für ihren Denkmalwert ohne Bedeutung sind,
Instandsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.4 und 5, Absatz 2 und 3, wenn eine Rechtsverordnung nach § 18 Abs.1 oder eine im Einvernehmen mit der Landesdenkmalbehörde erlassene Örtliche Gestaltungsvorschrift nach § 19 Festsetzungen für diese Maßnahmen enthält und die Maßnahmen diesen Festsetzungen entsprechen,
die regelmäßige Pflege von Grünflächen wie das Mähen von Rasenflächen und das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern.
...(1)
(10) (OW) 1Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht nach Absatz 9 genehmigungsfrei sind, sind der Landesdenkmalbehörde mit einer genauen Beschreibung der Arbeiten anzuzeigen.
2aMit der Ausführung der Maßnahmen darf frühestens einen Monat nach Abgabe
der Anzeige begonnen werden;
2bdie Landesdenkmalbehörde kann die Durchführung
der Arbeiten vor Ablauf der Frist gestatten.
3Die Landesdenkmalbehörde kann Instandsetzungsmaßnahmen
untersagen, soweit überwiegende Belange des Denkmalsschutzes
und der Denkmalpflege entgegenstehen oder solange die Beschreibung nach Satz 1 nicht vorliegt.
4Amtshandlungen nach diesem Absatz sind gebührenfrei.
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§§§
(1) (OW) 1Wer ein unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Genehmigung.
2§ 8 Abs.4 bis 7 gelten entsprechend.
3Instandsetzungsarbeiten sind genehmigungsfrei.
(2) (OW) Für die Veräußerung eines unter Schutz gestellten beweglichen Kulturdenkmals (1) gilt § 7 Abs.4 entsprechend.
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§§§
(1) (OW) 1Wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung.
2Der Genehmigung bedarf auch, wer zu einem anderen
Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl sie oder er weiß oder annehmen muss,
dass sich dort Bodendenkmäler befinden.
(2) (OW) 1In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung.
2Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt.
(3) (OW) Bei unbeweglichen Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, bedürfen Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs.1 und 2 der Genehmigung, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Abs.3 nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Für die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt § 8 Abs.6 entsprechend.
2Für die Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt § 8 Abs.5 bis
8 entsprechend.
(5) Für die Veräußerung unbeweglicher Bodendenkmäler gilt § 7 Abs.4 entsprechend.
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§§§
1Die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils kann beschränkt werden, wenn sich dort Bodendenkmäler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden.
2Die in Satz 1 genannte öffentliche Last ist auf Ersuchen der Landesdenkmalbehörde im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis nach § 83 der Landesbauordnung vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S.822) einzutragen.
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§§§
(1) (OW) 1Wer Sachen oder Teile von Sachen findet, bei denen vermutet werden kann, dass an ihrer Erhaltung oder Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen.
2Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeindeverwaltung erfolgen, welche die Anzeige unverzüglich an die Landesdenkmalbehörde weiterzuleiten hat.
3Anzeigepflichtig sind auch die Leiterin oder der
Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie die Grundstückseigentümerin
oder der Grundstückseigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten.
4Die Kenntnis von der Anzeige einer oder eines Pflichtigen befreit die Übrigen.
(2) (OW) 1Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von sechs Arbeitstagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren zu schützen, wenn nicht die Denkmalbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
2Die Fortsetzung der Arbeiten ist zu gestatten, wenn ihre Unterbrechung unzumutbare Kosten verursachen würde und die Landesdenkmalbehörde hierfür keinen Ersatz leisten will.
(3) Die Landesdenkmalbehörde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, bewegliche Funde zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.
(4) 1Besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer Grabung, so können Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte
verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen.
2Die Träger größerer öffentlicher oder privater Bau- oder Erschließungsvorhaben oder Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen
oder Bodenschätzen als Veranlasser können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung
der Kosten für Grabungen, für die konservatorische Sicherung der Funde und der
Dokumentation der Befunde verpflichtet werden.
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§§§
(1) 1Wenn zu befürchten ist, dass sich der Zustand eines Fundes verschlechtern oder dieser der Öffentlichkeit oder der wissenschaftlichen Forschung verloren geht, kann das Land die Ablieferung eines Fundes gegen angemessene Entschädigung verlangen.
2Macht das Land von diesem Recht keinen Gebrauch, geht es auf den Landkreis
oder den Regionalverband (1), dann auf die Gemeinde über.
3Mit der Ablieferung erlangt die
berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.
(2) Der Ablieferungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn
seit dem Bekanntwerden oder der Fundanzeige drei Monate verstrichen sind und keine der berechtigten Körperschaften sich innerhalb dieser Frist den Ablieferungsanspruch vorbehalten hat,
ein Ablieferungsangebot der Eigentümerin oder des Eigentümers nicht innerhalb von drei Monaten angenommen worden ist.
(3) Über die Voraussetzungen einer Ablieferung entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten die Landesdenkmalbehörde.
(4) 1aDie Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung;
1bim Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch
die Landesdenkmalbehörde ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn
der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist.
2Mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen kann die Entschädigung in anderer Weise als durch Geld geleistet werden.
3Einigen sich die oder der Ablieferungspflichtige und die
berechtigte Körperschaft nicht über die Höhe der Entschädigung, setzt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft (2) als Enteignungsbehörde die Entschädigung fest.
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§§§
Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben.
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§§§
(1) 1Den Gemeinden steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Baudenkmäler oder unbewegliche Bodendenkmäler befinden, die in die Denkmalliste eingetragen sind, ein Vorkaufsrecht zu.
2Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der
Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch die dauernde Erhaltung
des Kulturdenkmals (1) ermöglicht werden soll.
3Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn
die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an ihren Ehegatten oder seine
Ehegattin oder an eine Person verkauft, die mit ihr oder ihm in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt (2).
(2) 1Das Vorkaufsrecht kann zu Gunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, wenn dies der dauerhaften Erhaltung des Kulturdenkmals (1) dient.
2Die Ausübung des Vorkaufsrechts zu Gunsten einer juristischen Person des
Privatrechts ist zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Kulturdenkmals (1) zu den satzungsgemäßen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.
3Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer
oder eines anderen setzt deren oder dessen Zustimmung voraus.
(3) 1Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zweier Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden.
2Veräußerin oder Veräußerer und Erwerberin oder Erwerber
haben der Gemeinde den Inhalt des geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen.
3Die §§ 463 bis 467, § 469 Abs.1, die §§ 471, 1098 Abs.2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
(4) 1Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch.
2Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.
(5) 1Dem Land steht beim Kauf von unter Schutz gestellten beweglichen Kulturdenkmälern ein Vorkaufsrecht zu.
2Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit
dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Kulturdenkmäler der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht oder in ihrer Gesamtheit erhalten werden sollen.
3aAbsatz 1 Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend;
3bdie §§ 463 bis 467, § 469 Abs.1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Beschaffenheit oder das Erscheinungsbild eines in die Denkmalliste eingetragenen Kulturdenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zu Gunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts zulässig, soweit deren Aufgabe oder satzungsgemäßer Zweck dem mit der Enteignung erfolgten
Ziel entspricht.
2Die Enteignung erfolgt auf Antrag der Landesdenkmalbehörde zu
Gunsten des Landes oder, soweit deren Einverständnis hergestellt ist, zu Gunsten
einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des
öffentlichen oder privaten Rechts.
(2) Die Enteignung wird vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft (1) (2) als Enteignungsbehörde durchgeführt.
(3) 1Für die Enteignung von unbeweglichen Sachen oder damit verbundenen Rechten finden die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuchs entsprechende Anwendung.
2aFür das Verfahren zur Enteignung beweglicher Sachen oder damit verbundener
Rechte gelten § 107 Abs.1 Satz 1 bis 3, § 108 Abs.1 und 3, die §§ 110 und 111,
§ 112 Abs.1 und 3 sowie § 113 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 bis 4 Buchstabe c) und 5
bis 7 des Baugesetzbuchs sinngemäß;
2bfür die Entschädigung gilt § 13 Abs.4 entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Kann auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung einer Sache nicht mehr fortgesetzt werden und wird
hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt, so hat das
Land eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2Das Gleiche gilt, wenn die Maßnahme
in sonstiger Weise enteignend wirkt.
(2) 1Bei unbeweglichen Sachen finden die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches entsprechende Anwendung.
2Bei beweglichen Sachen gilt § 13 Abs.4 entsprechend.
3Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft (1) (2) als Enteignungsbehörde.
4Die Anordnung der Maßnahme und die Festsetzung der Entschädigung
haben gleichzeitig zu erfolgen.
(3) 1Würde eine entschädigungspflichtige Maßnahme dazu führen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen
kann, so kann sie oder er statt der Entschädigung nach Absatz 1 vom Land die
Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen.
2Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Gemeinde Denkmalbereiche unter Schutz zu stellen.
2In der Rechtsverordnung sind
ihr Geltungsbereich zu beschreiben und in einer Karte darzustellen, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist,
der Schutzgegenstand näher zu beschreiben und
die nach § 8 genehmigungspflichtigen Maßnahmen festzulegen.
3Die Rechtsverordnung kann Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken und über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen enthalten.
4Auf Veranlassung der Landesdenkmalbehörde ist der Entwurf der Rechtsverordnung für die Dauer eines Monats in der betroffenen Gemeinde öffentlich auszulegen.
5Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist
bei der Gemeinde oder bei der Landesdenkmalbehörde vorgebracht werden können.
6Das Land erstattet der Gemeinde die durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nachweislich entstandenen Kosten.
7Die Landesdenkmalbehörde prüft die fristgerecht
vorgebrachten Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit, soweit den
Anregungen nicht entsprochen wird.
(2) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Aufbau und Organisation des ehrenamtlichen Denkmalschutzes, über die Rechte, Pflichten und Amtsdauer der Denkmalbeauftragten und ihre Aufgaben im Einzelnen zu bestimmen.
(3) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung von Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach § 8 und § 10 Abs.3
für Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.4 und Absatz 2, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals nur unwesentlich oder nur vorübergehend verändern,
für Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.5 geringen Umfangs oder begrenzter Dauer.
(4) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Umfang, Inhalt und Zahl der Antragsunterlagen für Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz und, soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen zu erlassen.
(5) 1Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Gemeinde bestimmte, abgegrenzte Gebiete befristet oder unbefristet zu
Grabungsschutzgebieten zu erklären, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht,
dass sie Bodendenkmäler bergen.
2Den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und
–eigentümern ist der Erlass der Rechtsverordnung schriftlich mitzuteilen.
(6) 1Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) zu treffen.
2Insbesondere können die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie
die sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet werden,
Kulturdenkmäler mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichnungen versehen zu lassen,
Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren besonders zu sichern oder die Sicherung zu dulden,
Kulturdenkmäler zur vorübergehenden Aufbewahrung in Bergungsorten abzuliefern oder die Abholung zu dulden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Gemeinden können zur Verwirklichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele durch Satzung Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken sowie über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen erlassen.
2Örtliche Gestaltungsvorschriften bedürfen keiner Genehmigung.
3Sie sind im Einvernehmen mit der Landesdenkmalbehörde zu erlassen, wenn sie die Genehmigungsfreiheit von Instandsetzungsmaßnahmen nach § 8 Abs.9 herbeiführen sollen.
(2) 1Örtliche Gestaltungsvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden.
2In diesen Fällen sind die Vorschriften des Ersten und
des Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnittes
des Zweiten Teils des Ersten Kapitels und die §§ 214 und 215 (1) des Baugesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine nach § 3 Abs.6 (f) geforderte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,
eine gemäß § 7 Abs.4, § 8 Abs.10, § 9 Abs.2 und § 12 Abs.1 erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
Maßnahmen, die nach § 8 Abs.1 bis 3, § 9 Abs.1 und § 10 Abs.1 bis 3 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
vollziehbare Auflagen oder Bedingungen nach § 8 Abs.5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 12 Abs.2 unverändert lässt,
die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks (§ 11) nicht oder nicht vollständig einhält,
einer nach § 18 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 19 erlassenen Örtlichen Gestaltungsvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.
(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
2Wird ohne Genehmigung nach § 8 Abs.1, § 9 Abs.1 oder § 10 Abs.1 bis 3
ein Kulturdenkmal vorsätzlich zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.
(4) 1Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist, können eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I.S.602), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I.S.2838), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesdenkmalbehörde.
[ Motive ] |
§§§
Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Saarländischen Verfassung), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs.1 des Grundgesetzes, Artikel 2 der Saarländischen Verfassung) und des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 18 der Saarländischen Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.
[ Motive ] |
§§§
Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes sind kostenfrei.
§§§
(1) 1Bei Entscheidungen über Kulturdenkmäler, die der Religionsausübung dienen, sind die von den
Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten
religiösen Belange zu beachten.
2Erkennt die
Landesdenkmalbehörde die geltend gemachten religiösen
Belange nicht an, entscheidet die zuständige
kirchliche Oberbehörde oder die entsprechende
Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft im
Benehmen mit der Landesdenkmalbehörde.
(2) Für klösterliche Verbände gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Staatlichen Konservatoramt tätigen Beamtinnen, Beamte, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt der Landesdenkmalbehörde an.
(2) 1Die Amtszeit der nach § 6 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes berufenen Mitglieder des Landesdenkmalrats endet mit Ablauf des letzten Tages des dritten auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats.
2Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der nach den bisherigen Vorschriften gebildete Landesdenkmalrat die Aufgaben nach § 5 wahr.
(3) Die Denkmalliste nach § 7 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes wird mit den Eintragungen der Baudenkmäler und der unbeweglichen Bodendenkmäler Bestandteil der Denkmalliste nach § 6 dieses Gesetzes.
(4) 1Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den Vorschriften des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes weiterzuführen mit der Maßgabe, dass die Landesdenkmalbehörde nach § 3 an die Stelle der bisherigen unteren Denkmalschutzbehörde und des Staatlichen Konservatoramtes tritt.
2Hat das Staatliche Konservatoramt vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach § 12 Abs.5 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes das Einvernehmen nach § 4 Abs.4 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes erteilt, gilt dieses Einvernehmen als Einvernehmen der Landesdenkmalbehörde nach § 8 Abs.8 fort.
[ Motive ] |
§§§
Dieses Gesetz tritt am 31.Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
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