Begr | SDSchG (2) | LT-Dr 12/1055 |
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An dem System des Denkmalschutzes ipso iure, auch deklaratorisches System genannt, das sich grundsätzlich bewährt hat, wird für Baudenkmäler und Bodendenkmäler festgehalten. Die Probleme, die sich in der Vergangenheit daraus ergeben haben, dass Eigentümer von der Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes oftmals erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens erfuhren, sollen durch die Einführung einer Eigentümerbeteiligung vor der Eintragung in die Denkmalliste und einer Unterrichtung über die Eintragung vermieden werden. Der Schutz beweglicher Denkmäler, die nicht Bodendenkmäler sind, wird auf Denkmäler von besonderer Bedeutung beschränkt und von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig gemacht. Insoweit wird das sog. konstitutive System eingeführt, bei dem der Denkmalschutz einen Rechtsakt der Exekutive (Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung) voraussetzt und das bisher schon für den Schutz von Denkmalschutzgebieten (künftig Denkmalbereiche) galt.
Zur Beschleunigung des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens und vor allem auch der Prüfung des Denkmalschutzes im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren werden die unteren Denkmalschutzbehörden abgeschafft und die Denkmalfachbehörde in das Ministerium für Umwelt als für den Vollzug zuständige Denkmalbehörde integriert. Statt bisher zwei, im Fall der sog. Streitentscheidung nach § 4 Abs. 4 Halbsatz 2 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes sogar drei Behörden, entscheidet künftig nur noch eine Behörde über die denkmalrechtliche Zulässigkeit einer Maßnahme.
Zur Entlastung der Genehmigungsbehörde werden Genehmigungsfreiheitstatbestände und ein Anzeigeverfahren für Instandsetzungsmaßnahmen eingeführt.
Zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Betroffenen wird der ehrenamtliche Denkmalschutz auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Bei der Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis bzw beim Erlass von Nebenbestimmungen wird im Hinblick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit das Abwägungsgebot verdeutlicht. Außerdem ist das Entschädigungsrecht entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen überarbeitet.
Der Eigentumserwerb des Landes an beweglichen Denkmälern wird auf solche von hervorragender wissenschaftlicher Bedeutung ausgedehnt, unabhängig davon, ob sie bei staatlichen oder privaten Nachforschungen entdeckt werden. Für sog. Notgrabungen wird das Verursacherprinzip eingeführt.
Durch die Gebührenfreistellung des Anzeigeverfahrens für Instandsetzungsmaßnahmen werden die Denkmaleigentümer, die ihrer Instandhaltungspflicht nachkommen, entlastet. Die Masse der denkmalrechtlichen Entscheidungen, die nach dem geltenden Gesetz nicht gebührenfrei sind, betrifft solche Maßnahmen. Die bisherige Gebührenpflichtigkeit von Instandsetzungsmaßnahmen hat einen falschen Anreiz zur ungenehmigten Instandsetzung geschaffen. Es ist außerdem auch nicht nachvollziehbar, dass der rechtstreue Denkmaleigentümer gegenüber demjenigen, der durch eine bisher gebührenfreie denkmalrechtliche Anordnung zur Instandsetzung verpflichtet werden muss, schlechter gestellt wird.
Die Überschrift des Gesetzes wird zur Erleichterung von Vollzitaten auf die bisherige Kurzfassung beschränkt.
Auf die Gliederung des Gesetzes in Abschnitte wird wegen des relativ geringen Umfangs des Gesetzes verzichtet.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 1 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes.
In Absatz 1 ist die Aufgabenbeschreibung des derzeit gültigen Denkmalschutzgesetzes grundlegend überarbeitet. Die Aufgabenbeschreibung reduziert sich um die Begriffe „erhalten“ und „wiederherstellen“. Erhalten ist der Oberbegriff von schützen, pflegen, nutzen und hat keinen eigenen Regelungsbereich. Wiederherstellen knüpft an den vorherigen Verlust an. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen sind Rekonstruktionen jedoch nicht Aufgabe vom Denkmalschutz und Denkmalpflege. Der Begriff „Kulturdenkmal“ wird durch den im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen und auch unter fachlichen sowie rechtlichen Gesichtspunkten (Art.34 Satz 2 der Saarländischen Verfassung) ausreichenden Begriff des „Denkmals“ ersetzt.
Die Pflichten der öffentlichen Hand werden in den Absätzen 2 und 3 deutlicher als bisher formuliert.
Öffentliche Planungsträger nach Absatz 2 haben den Denkmalschutz und die Denkmalpflege frühzeitig in ihre Planungsaktivitäten einfließen zu lassen, um Konfliktsituationen zu vermeiden und dem Denkmalschutz stärkere Geltung zu verschaffen.
Wegen der Vorbildfunktion des öffentlich-rechtlichen Denkmaleigentümers wird dessen besondere Pflicht zum denkmalgerechten Umgang mit den Denkmälern in Absatz 3 gesetzlich festgelegt.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 9 Abs.3. Die Vorschrift wurde nunmehr an dieser exponierten Stelle platziert um deutlicher herauszustellen, dass der Denkmalschutz und die Denkmalpflege eine staatliche Aufgabe ist.
§§§
Die Vorschrift fasst die §§ 2 und 3 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes zu einem vollständigen Katalog der Schutzgegenstände zusammen.
Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 1 mit Ausnahme der Definition
des Ensembles. Es wird klargestellt, dass die Sachen aus zurückliegenden, abgeschlossenen, dh historisch gewordenen Epochen stammen und vom Menschen geschaffen
sein müssen (siehe aber den weiteren Begriff des Bodendenkmals in Absatz
4 Nr.2).
Satz 2 nennt die einzelnen Kategorien von Denkmälern, die in den nachfolgenden Absätzen definiert werden. Nicht übernommen sind die technologischen und
volkskundlichen Schutzgründe. Da die geschichtlichen Gründe aus allen Zweigen der
Geschichte hergeleitet werden können, also auch aus der Technikgeschichte und der
Sozialgeschichte, ist eine gesonderte Nennung der Technologie und der Volkskunde
entbehrlich.
Absatz 2 enthält wie bisher die Definition des Baudenkmals. In Satz 1 Nr.1 wird klargestellt, dass der denkmalrechtliche Begriff der baulichen Anlage identisch ist mit dem bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff. Satz 1 Nr.2 definiert das Ensemble als Baudenkmal, das aus einer Mehrheit baulicher Anlagen besteht. Es wird klargestellt, dass es bei einem Ensemble nicht darauf ankommt, ob die einzelnen baulichen Anlagen oder Teile von ihnen auch isoliert betrachtet ein Denkmal (Einzeldenkmal) sind. Es ist aber ein räumlicher und (entstehungs-)geschichtlicher Zusammenhang erforderlich. Satz 1 Nr.3 bezieht erhaltenswerte Garten-, Park- und Friedhofsanlagen in den Begriff der Baudenkmäler ein und stellt damit klar, dass es zu ihrem Schutz keiner Rechtsverordnung bedarf. Durch den neuen Satz 2 werden das Zubehör und die Ausstattung von Baudenkmälern (zB Kirchenbänke, Gartenfiguren) sowie Grün-, Frei- und Wasserflächen (zB der Klostergarten, der Schulhof, der Schlosspark, der Mühlenteich) in den Schutz des Baudenkmals einbezogen. Die Anforderung, dass sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden, bezieht sich sowohl auf das Zubehör und die Ausstattung als auch auf die Grün-, Frei- und Wasserflächen. Eine Einheit von Denkmalwert setzt voraus, dass die Sachen selbst aus einer vergangenen Epoche stammen und für das Baudenkmal "bestimmt" worden sind, und zwar entweder schon in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Errichtung oder in einer späteren historisch gewordenen Epoche (zB die barocke Ausstattung einer gotischen Kirche).
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 4 Buchstabe a. Der Umgebungsschutz wird entsprechend seiner praktischen Relevanz auf die Umgebung von Baudenkmälern beschränkt.
Absatz 4 entspricht weitgehend dem bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 1. Durch die Formulierung „die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben“ wird klargestellt, dass es sich bei den genannten Gegenständen unabhängig von ihrer Entfernung vom Fundort um Denkmäler handeln kann. Die Einschränkung, dass Bodendenkmäler aus Zeiträumen stammen müssen, für die Ausgrabungen und Funde eine wichtige Quelle wissenschaftlicher Erkenntnis sind, worunter vielfach nur die Vor- und Frühgeschichte verstanden wird, ist nicht übernommen. Auch eine Befestigungsanlage des 18. Jahrhunderts kann ein Bodendenkmal sein, wenn sie vom Boden überwachsen ist. Der bisherige Satz 2, wonach die Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes unberührt bleiben, ist als überflüssige Regelung nicht übernommen. Dass die naturschutzrechtlichen Vorschriften neben den denkmalrechtlichen Vorschriften anwendbar sind, gilt im Übrigen auch für Garten- und Parkanlagen.
Absatz 5 enthält neu eine Definition für bewegliche Denkmäler. Der Begriff „ortsfest“ ist aus der Landesbauordnung (§ 2 Abs. 1) übernommen. „Ortsfest“ und damit nicht beweglich sind Sachen, die mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar durch Anbringung auf oder an anderen mit dem Erdboden verbundene Sachen verbunden sind. Von den beweglichen Denkmälern nach Absatz 5 ausgenommen sind Archive, die unter das Saarländische Archivgesetz fallen und danach ausreichend geschützt sind.
Absatz 6 ersetzt den bisherigen § 3. Der Begriff „Denkmalschutzgebiet“ wird in Anlehnung an die Terminologie der Denkmalschutzgesetze anderer Länder durch den Begriff „Denkmalbereich“ ersetzt. Schlösser und Klöster sind in der Aufzählung nicht mehr enthalten, da sie als Baudenkmäler ausreichend geschützt sind. Für Grün-, Frei- und Wasserflächen gilt dies nur, wenn es sich um eine Fläche in Verbindung mit einem Baudenkmal (Absatz 2 Satz 2 Nr.2) oder um Garten-, Park- oder Friedhofsanlagen (Absatz 2 Satz 1 Nr.3) handelt. Durch den zweiten Halbsatz wird klargestellt, dass Schutzgegenstand im Unterschied zu § 2 nicht die historische Substanz, sondern das äußere Erscheinungsbild ist. Dementsprechend ist es unerheblich, ob Teile des Denkmalbereichs Einzeldenkmäler sind oder zu einem Ensemble gehören. Allerdings können sich in einem Denkmalbereich durchaus Einzeldenkmäler und Ensembles befinden.
Nach dem neuen Absatz 7 bedürfen, abweichend von dem ipso-iure-System für Baudenkmäler und unbewegliche Bodendenkmäler nicht mehr nur die Denkmalbereiche der Unterschutzstellung durch die Verwaltung, sondern auch bewegliche Denkmäler, weil der Schutz beweglicher Denkmäler auf solche von besonderer Bedeutung beschränkt wird. Diese Fälle werden durch Satz 2 Nr. 1 bis 4 konkretisiert. Die Beschränkung des Schutzes beweglicher Denkmäler führt durch den Abbau von Genehmigungsverfahren zu einer Entlastung der Landesdenkmalbehörde. Dies ist vertretbar, da die Eigentümer wegen des wirtschaftlichen Wertes der Gegenstände selbst für die Erhaltung und Pflege ausreichend Sorge tragen. Die Beschränkung des Schutzes beweglicher Denkmäler entspricht der Rechtslage in den meisten anderen Ländern. Bewegliche Denkmäler in staatlichen oder kommunalen Sammlungen sind nicht in die Denkmalliste einzutragen, da bei diesen Einrichtungen ein verantwortungsbewusster Umgang mit den Denkmälern unterstellt werden kann, eine Unterschutzstellung deshalb nicht erforderlich ist und nur unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen würde.
§§§
Die Vorschrift ersetzt die §§ 4, 5, 13 und 14 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes.
Absatz 1 ersetzt die bisherigen §§ 4 und 5 und weist dem Ministerium für Umwelt als Landesdenkmalbehörde die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes zu, soweit nicht eine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist. Dies ist der Fall für die Festsetzung von Entschädigungen nach den §§ 12 und 16 bis 18. Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Entschädigungen liegt zwar auch beim Ministerium für Umwelt, aber nicht als Landesdenkmalbehörde, sondern als Enteignungsbehörde. Für Archivgut soll das Landesarchiv zuständige Landesdenkmalbehörde sein, da das Landesarchiv diesbezüglich über die größere Fachkompetenz verfügt. Da der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes in der Zuständigkeit einer Behörde liegt, ist die ohnehin nicht abschließende und vornehmlich der Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der unteren Denkmalschutzbehörde dienende Beschreibung der Aufgaben der bisherigen Denkmalfachbehörde entbehrlich. Die Aufgaben im Einzelnen können hinreichend aus § 1 Abs.1 abgeleitet werden.
Absatz 2 Satz 1 enthält neu nach dem Vorbild der Landesbauordnung eine allgemeine Befugnisnorm. Danach ist die Landesdenkmalbehörde allgemein berechtigt und auch verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen die zum Schutz, zur Erhaltung und zur Abwehr von Gefahren von Denkmälern erforderlichen Maßnahmen, dh Anordnungen oder sonstige belastende Verwaltungsakte insbesondere gegenüber den Denkmaleigentümern, zu treffen. Satz 2 nennt beispielhaft die spezielle Befugnisnorm des bisherigen § 12 Abs.6.
Absatz 3 ersetzt den bisherigen § 14.
Absatz 4 übernimmt den bisherigen § 5 Abs.3.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 13 Abs. 2 und 3. Anders als nach bisherigem Recht erfordert die rechtmäßige Ausübung des Betretungsrechts bei Grundstücken keine vorherige Mitteilung. Eine Ankündigung kann insbesondere im Bereich der Bodendenkmalpflege dem Zweck der Besichtigung zuwiderlaufen, der zur einwandfreien Feststellung eines Verhaltens oder von Zuständen eine für die Betroffenen überraschende behördliche Kontrolle notwendig macht. Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnis, Untersuchungen vorzunehmen und Fotografien anzufertigen, was insbesondere zur Denkmalerforschung und Inventarisierung erforderlich sein kann. Das Betreten von Wohnungen gegen den Willen des Eigentümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten ist entsprechend Art.13 Abs.2 Satz 1 GG nur bei Gefahr im Verzug bzw aufgrund richterlicher Anordnung zulässig. Dasselbe gilt für Geschäfts- und Betriebsräume.
Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 13 Abs. 1 und erstreckt die Auskunftspflicht auf jedermann.
§§§
Die Vorschrift ist neu. Derzeit bestellt das Staatliche Konservatoramt Vertrauensleute für Überwachungstätigkeiten in der Bodendenkmalpflege. Im Unterschied zu den meisten anderen Ländern fehlt im Saarland eine eindeutige gesetzliche Regelung für die ehrenamtliche Denkmalpflege. Das bisherige Gesetz erwähnte an einigen Stellen den Begriff „Beauftragte“, ohne deren Aufgaben und Rechtstellung zu definieren. Zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Betroffenen wird der ehrenamtliche Denkmalschutz entsprechend dem ehrenamtlichen Naturschutz nunmehr im Gesetz geregelt. § 18 Abs.2 enthält eine Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsbestimmungen.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 6 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes.
Neu ist die Berichtspflicht in Absatz 1 Satz 3.
Damit der Landesdenkmalrat seine Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen kann, ist er nach Absatz 2 Satz 1 durch die Landesdenkmalbehörde regelmäßig über die Entwicklung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu informieren. Absatz 2 Satz 2 schreibt - vergleichbar den bisherigen Regelungen des § 4 Abs.5 Satz 3, § 6 Abs.1 Satz 2 und § 7 Abs.2 die Beteiligung des Landesdenkmalrats in Form der Anhörung vor.
Absatz 3 Satz 1 regelt die Zusammensetzung des Landesdenkmalrats. Die Mitgliederzahl wird von bisher 18 auf maximal 15 Mitglieder reduziert, wovon neun Mitglieder auf Vorschlag dritter Stellen berufen werden. Bis zu sechs weitere Mitglieder kann die Landesdenkmalbehörde frei auswählen. Es muss sich allerdings um Personen mit besonderem Sachverstand handeln. Die mit Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege befassten Fachgebiete sind in erster Linie die Kunst- und Altertumswissenschaften sowie die Architektur und der Städtebau, aber auch die Ingenieurwissenschaften (für technische Denkmäler). Nach dem neuen Satz 2 ist für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen, damit die Beschlussfähigkeit des Landesdenkmalrates gewährleistet ist.
Absatz 4 Satz 1 legt die Amtszeit der Mitglieder auf fünf statt bisher vier Jahre fest.
Satz 2 stellt die Zulässigkeit erneuter Berufungen klar. Satz 3 regelt die Abberufung
von Mitgliedern. Diese Bestimmungen gelten nach Satz 4 für stellvertretende Mitglieder
entsprechend.
Absatz 5 Satz 1 bestimmt, dass der Landesdenkmalrat nach Bedarf zusammentritt, wobei sich der Bedarf vornehmlich aus der Beteiligung bei der Eintragung in die Denkmalliste ergibt. Unabhängig davon muss der Landesdenkmalrat nach Satz 2 auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder einberufen werden. Nach Satz 3 kann der Landesdenkmalrat Aufgaben auf Ausschüsse übertragen. Dies kommt insbesondere für die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Anhörungen nach Absatz 2 in Betracht.
Absatz 6 Satz 1 stellt klar, dass die Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner
Ausschüsse nicht öffentlich sind.
Sachverständig und deshalb teilnahmeberechtigt
sind nach Satz 2 Vertreter der Landesdenkmalbehörde sowie der für Denkmalschutz,
Städtebau und Bauaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden. Soweit darüber
hinaus im Einzelfall spezieller Sachverstand benötigt wird, kann der Landesdenkmalrat
zur Klärung einzelner Fragen Sachverständige hinzuziehen.
Absatz 7 entspricht dem bisherigen § 6 Abs.5.
Absatz 8 ordnet die Einrichtung einer Geschäftsstelle des Landesdenkmalrates bei der Landesdenkmalbehörde an, der die Abwicklung des Schriftverkehrs, die Anfertigung von Sitzungsniederschriften etc obliegt.
Absatz 9 entspricht dem bisherigen § 6 Abs.6.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 7 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes.
Nach Absatz 1 Satz 1 werden alle geschützten Kulturdenkmäler, d. h. anders als bisher
auch die unter Schutz gestellten Denkmalbereiche nachrichtlich in die Denkmalliste
eingetragen.
Satz 2 ist neu. Die Denkmalliste soll als vollständige Informationsquelle
über den Denkmalschutz im Saarland auch die Grabungsschutzgebiete enthalten.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 1. Neu ist die Anhörung der Gemeinde.
Die Anhörung der Gemeinde wird im Hinblick auf die nach § 2 Abs. 1 erforderliche
Prüfung des Allgemeininteresses an der Erhaltung einer Sache (Denkmalwürdigkeit)
eingeführt.
Der neue Satz 2 stellt Anforderungen an den Inhalt der Eintragung.
Der Zweck der Denkmalliste, die unmittelbar Betroffenen und den allgemeinen
Rechtsverkehr zu informieren, erfordert eine exakte Beschreibung und vor allem auch
eine räumliche Abgrenzung des Schutzgegenstandes. Der neue Satz 3 sieht die Anhörung
des Denkmaleigentümers vor. Durch die vorherige Anhörung und die nachfolgende
Unterrichtung des Eigentümers soll die Akzeptanz des Denkmalschutzes verbessert
werden. In den Fällen des Satzes 4, der der Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz
2 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes nachgebildet ist, können Anhörung und
Unterrichtung unterbleiben.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3. Es wird klargestellt, dass die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes zu erfolgen hat. Dies ergibt sich aus § 1 des Gesetzes über amtliche Veröffentlichungen vom 15. Juli 1948 (Amtsbl.S.1007), geändert durch das Gesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl. S.377). Eine neue Denkmalerkenntnis muss nicht sofort bekannt gemacht werden. Es können mehrere Eintragungen zur Bekanntmachung zusammengefasst werden. Die Bekanntmachung hat aber nach Satz 2 spätestens ein halbes Jahres nach der Eintragung zu erfolgen.
Der bisherige Absatz 4 ist nicht übernommen. Er enthielt die zwingende Verpflichtung, Denkmalschutzgebiete und in die Liste eingetragene Bau- und unbewegliche Bodendenkmäler in den Bauleitplänen kenntlich zu machen. Diese Bestimmung stand im Widerspruch zu § 5 Abs.4 und § 9 Abs.5 Nr.3 des Baugesetzbuchs, wonach denkmalgeschützte Mehrheiten von Sachen (§ 5 Abs.4 BauGB) und Denkmäler ( § 9 Abs.5 Nr.3 BauGB) nur nachrichtlich übernommen werden sollen. Was Inhalt der Bauleitpläne sein kann, regelt das Baugesetzbuch abschließend.
§§§
Die Vorschrift fasst Regelungen aus den §§ 8, 9, 10 und 11 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes über die Pflichten der Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zusammen. Der Begriff des unmittelbaren Besitzers wird im Unterschied zu dem bisherigen § 9 Abs. 1 nicht mehr verwendet, da der unmittelbare Besitzer ein sonstiger Nutzungsberechtigter ist, soweit ihm ein Besitzrecht zusteht, und eine Inanspruchnahme des nicht berechtigten Besitzers ausscheidet. Die Vorschrift gilt nur für Baudenkmäler. Für bewegliche Denkmäler gilt § 9, für Bodendenkmäler § 10.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 1. Die Instandhaltungspflicht wird mit Rücksicht auf Art. 14 GG auf das wirtschaftlich Zumutbare begrenzt. Die neuen Sätze 2 bis 3 konkretisieren den unbestimmten Rechtsbegriff der „Zumutbarkeit“. Nach Satz 2 ist nicht abzustellen auf die Vermögensverhältnisse des Denkmaleigentümers, sondern auf die Nutzbarkeit des Objekts. Bei Objekten, die nicht nutzbar sind (z.B. Ruinen), die keinen Ertrag abwerfen (leerstehende Gebäude, Parkanlagen) oder bei denen die laufenden Kosten die Erträge übersteigen, sind Erhaltungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht zumutbar ungeachtet des sonstigen Vermögens des Denkmaleigentümers. Andererseits können sich die Pflichtigen nach dem neuen Satz 4 nicht auf Belastungen berufen, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen früher unterblieben sind, wenn der Verpflichtete seine Erhaltungspflicht kannte oder kennen konnte, was regelmäßig erst ab der Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe der Eintragung in die Denkmalliste der Fall ist. Nach Satz 3 sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder privaten Mitteln (z. B. der Deutschen Stiftung Denkmalschutz) anzurechnen. Steuerliche Vorteile können nicht exakt angerechnet werden, da sie im Zeitpunkt der Durchführung der Erhaltungsmaßnahme noch nicht feststehen. Sie können andererseits aber auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Nach dem neuen Satz 5 trifft die Darlegungslast für die Unzumutbarkeit der Erhaltung den Pflichtigen. Er muss die die Unzumutbarkeit begründenden Umstände angeben und die Richtigkeit seiner Angaben mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dartun (Glaubhaftmachung).
Der bisherige § 9 Abs.1 Satz 2 ist wegen der neu eingeführten allgemeinen Befugnisnorm (§ 4 Abs.1 Satz 1) überflüssig geworden und daher nicht übernommen. Entsprechendes gilt auch für den bisherigen § 9 Abs.4. Die Vollstreckung einer Instandsetzungsverfügung ist im Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetz ausreichend geregelt.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 11 Abs.1 und 2.
Satz 1 entspricht dem bisherigen
§ 11 Abs.1 Satz 1.
Satz 2 räumt einer Nutzung, die eine Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet, Vorrang ein. Durch den neuen Satz 3 wird eine Mitteilungspflicht für Nutzungsänderungen eingeführt. Der bisherige § 11 Abs.1 Satz 3 ist entfallen, da die Aufgaben von Land und Gemeinden in § 1 ausreichend beschrieben sind. Der bisherige § 11 Abs.2 ist wegen der allgemeinen Befugnisnorm des § 4 Abs.
Satz 1 nicht übernommen. Der bisherige § 11 Abs.3 ist nicht übernommen, da er gegenüber § 1 Abs.1 Satz keine eigene Bedeutung hat. Für freiwillige Vereinbarungen über den freien Zugang für jedermann bedarf es keiner gesetzlichen Regelung.
Der neue Absatz 3 enthält die Verpflichtung, Hinweisschilder zu dulden. Diese Schilder können nur kennzeichnenden oder auch informatorischen Charakter haben. Damit wird einem gewachsenen Bedürfnis breiter Kreise der Bevölkerung entsprochen, unmittelbar vor Ort Informationen zur Architektur, Geschichte, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung des Denkmals zu erlangen. Da die saarländische Industriekultur in den Mittelpunkt saarländischer Touristikförderung gestellt wird, sind diese Hinweisschilder sinnvoll, um die Objekte den Besucherinnen und Besuchern zu erklären. Das Nähere, insbesondere die Gestaltung der Hinweisschilder, soll durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt werden.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 10 Abs.2.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 8 Abs.1. Die Verpflichtung zur Eintragung einer Dienstbarkeit besteht jedoch nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur, wenn die Denkmalbehörde eine Dienstbarkeit für erforderlich hält. In vielen Fällen ist dies nicht der Fall.
Absatz 6 gewährt den Eigentümern ein Akteneinsichtsrecht auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, in dem ein Akteneinsichtsrecht bereits nach § 29 des Saarl Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht. Diese Regelung ist insbesondere relevant im Zusammenhang mit der Anhörung der Eigentümer vor der Eintragung eines unbeweglichen Denkmals in die Denkmalliste.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 12 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes. Der Begriff der Erlaubnis wurde entsprechend der Terminologie anderer Gesetze durch den Begriff der Genehmigung ersetzt. Die Vorschrift ist außerdem auf Baudenkmäler und Denkmalbereiche beschränkt. Die Genehmigungspflicht für Veränderungen beweglicher Denkmäler ist in § 9, von Bodendenkmälern in § 10 geregelt.
In Absatz 1 ist der Regelungsinhalt des bisherigen § 12 Abs.1 Nr.3 aus gesetzestechnischen Gründen (Verweisung in Absatz 9 Nr. 2) auf zwei Nummern (3 und 4) aufgeteilt. Die bisherige Nummer 4 (Wiederherstellung oder Instandsetzung) ist entfallen. Eie Wiederherstellung von Denkmälern ist nicht mehr genehmigungsbedürftig, weil die Wiederherstellung eines Denkmals nicht mehr Aufgabe des Denkmalschutzes ist und denkmalschützerische Belange daher nicht berührt. Instandsetzungsmaßnahmen sind nach Absatz 9 genehmigungsfrei oder bedürfen nach Absatz 10 nur noch einer Anzeige. Über die Regelungen in den Absätzen 9 und 10 hinaus kann die Genehmigungspflicht auch durch Rechtsverordnung der Landesdenkmalbehörde eingeschränkt werden.
Absatz 2 entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen § 12 Abs.2.
Absatz 3 ist neu. Er verweist für die genehmigungspflichtigen Tatbestände auf die Schutzverordnung nach § 18 Abs.1. Dadurch wird anders als nach dem bisherigen Recht eine Beschränkung der Genehmigungstatbestände erreicht.
Absatz 4 regelt neu die Anforderungen an den Genehmigungsantrag. Mit dem Genehmigungsantrag sind alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Im Einzelfall kann die Denkmalbehörde auch die Vorlage von Gutachten verlangen, ausgenommen solche über den Denkmalwert, da die Erforschung der Denkmäler Aufgabe der Denkmalbehörde ist. Fehlende Unterlagen und Gutachten soll die Behörde innerhalb von 6 Arbeitstagen nachfordern. Die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller wie im Baugenehmigungsverfahren mitzuteilen.
In Absatz 5 wird deutlicher als im bisherigen Absatz 3 geregelt, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Gründen des Denkmalschutzes und sonstigen öffentlichen und privaten Interessen darstellt. Der Denkmalschutz ist kein absoluter Wert. Er tritt in Konkurrenz zu anderen öffentlichen und privaten Belangen. Erst wenn der Denkmalschutz überwiegt, müssen andere Interessen zurücktreten.
Absatz 6 entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen Absatz 4 Satz 1 und 2, ergänzt um den Widerrufsvorbehalt und die Befristung. Der bisherige Absatz 4 Satz 3 ist nicht übernommen, da Rekonstruktionen von Denkmälern nicht Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind.
Der neue Absatz 7 enthält in Anlehnung an die Vorschriften der Landesbauordnung zur Verfahrensbeschleunigung eine Genehmigungsfiktion, wenn die Genehmigung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags versagt wird. Diese Frist verlängert sich um einen Monat, wenn die Erteilung der Genehmigung von der Mitwirkung einer anderen Behörde, zB von dem Einvernehmen der Naturschutzbehörde nach § 12 des Saarl Naturschutzgesetzes, abhängig ist.
Absatz 8 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Anders als bisher ist die Denkmalbehörde an dem anderen Genehmigungsverfahren jedoch nur zu beteiligen, wenn ein eingetragenes Denkmal oder seine Umgebung oder ein Denkmalbereich betroffen ist. Dem Bauherrn ist es nicht zuzumuten, dass das Genehmigungsverfahren durch langwierige Klärungsprozesse betreffend die Denkmaleigenschaft verzögert wird.
Absatz 9 ist neu. Zur Entlastung der Genehmigungsbehörde und der Denkmaleigentümer werden Genehmigungsfreistellungstatbestände eingeführt. Nummer 1 stellt Instandsetzungsarbeiten genehmigungsfrei, die sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind. Unter Instandsetzung ist die Reparatur oder Erneuerung von Einzelgewerken eines Bauwerks zu verstehen. Für den Denkmalwert ohne Bedeutung sind Teile, die für die Zeugnisfunktion des Denkmals keine Rolle spielen. Dies sind zB Änderungen an in der jüngeren Vergangenheit eingebrachten Bauteilen, zB die Erneuerung eines zwanzig Jahre alten Badezimmers in einem Barockhaus. Nach Nummer 2 sind solche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr.4 bis 6 genehmigungsfrei, die einer Verordnung über einen geschützten Denkmalbereich oder Örtlichen Gestaltungsvorschriften entsprechen, weil diese Vorschriften gewissermaßen eine „vorgezogene“ Genehmigung darstellen, so dass es für solche regelungskonformen Maßnahmen eines Genehmigungsverfahrens nicht mehr bedarf. Nach Nummer 3 sind Pflegemaßnahmen bei Denkmälern nach § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und Satz 2 Nr.2 genehmigungsfrei.
Nach dem neuen Absatz 10 bedürfen nicht bereits nach Absatz 9 genehmigungsfreie Instandsetzungsmaßnahmen lediglich einer Anzeige bei der Landesdenkmalbehörde. Das Anzeigeverfahren ist gebührenfrei. Eine Gebührenpflicht könnte den (falschen) Anreiz liefern, Instandsetzungsmaßnahmen nicht anzuzeigen.
§§§
Die Vorschrift enthält in Absatz 1 die Genehmigungstatbestände für geschützte bewegliche Denkmäler und in Absatz 2 die Pflicht zur Anzeige von Veräußerungen.
§§§
Die Vorschrift fasst die §§ 20 und 21 Abs. 2 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes zusammen und regelt außerdem die bisher durch die allgemeine denkmalrechtliche Erlaubnis erfasste Veränderung von Bodendenkmälern.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 1. Einer Genehmigung bedarf künftig auch, wer ohne zu graben mit technischen Hilfsmitteln, z. B. Metalldetektoren, Bodendenkmäler aufspüren will.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 21 Abs.2.
Absatz 3 ist neu. Er schützt Bodendenkmäler, die ganz oder teilweise über der Erdoberfläche erkennbar sind, vor Beeinträchtigungen durch Veränderungen an ihnen selbst oder ihrer Umgebung. Zu den über der Erdoberfläche erkennbaren Bodendenkmälern können zB Hügelgräber oder Befestigungsanlagen gehören. Veränderungen an im Boden verborgenen Denkmälern werden von der Genehmigung nach Absatz 1 miterfasst.
Absatz 4 erklärt Vorschriften des § 8 für entsprechend anwendbar. Für die Grabungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 und in Grabungsschutzgebieten gilt dies jedoch nur hinsichtlich des die Nebenbestimmungen betreffenden Absatzes 6. Da die Archäologie schon seit langem ihr vorrangiges Ziel nicht mehr in der Entdeckung und Bergung archäologischer Funde sieht, sondern es vorzieht die ungestörte Einheit von Funden und Befunden zu bewahren, um die Erhaltung von Bodenfunden zu Forschungsmöglichkeiten für künftige Generationen zu gewährleisten, wird die Grabungsgenehmigung (im engeren Sinne) als Ermessensentscheidung ausgestaltet. Bei der Ermessensentscheidung ist das Interesse an der ungestörten Erhaltung von Kulturdenkmälern einerseits gegen das private oder öffentliche Interesse an der Entdeckung, Erforschung oder Freilegung eines Kulturdenkmals andererseits abzuwägen.
Absatz 5 enthält die Verpflichtung, die Veräußerung von Bodendenkmälern anzuzeigen. Dies ist erforderlich für die Inventarisierung und Fortführung der Denkmalliste.
Die Vorschrift entspricht § 22 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden zusammengefasst. In Satz 2 ist ergänzend zur Eintragung im Grundbuch die Eintragung der öffentlichen Last nach Satz 1 in das Baulastenverzeichnis geregelt.
§§§
Die Vorschrift fasst die §§ 16 bis 18 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes zusammen. Die Vorschrift gilt nicht mehr nur für Bodenfunde. Funde können nicht nur im Boden entdeckt werden, sondern können auch oberirdisch wie in Gebäuden oder Ruinen verborgen sein.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 16.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 17 Abs. 1. Die bisherige Frist von einer Woche ist durch die Frist von 6 Arbeitstagen ersetzt, da die Ein-Wochen-Frist bei Feiertagen für eine Prüfung des Fundes durch die Denkmalbehörde nicht ausreicht. Die Sollbestimmung in dem bisherigen § 17 Abs.1 Satz 2 ist in eine zwingende Vorschrift umgewandelt, wonach die Fortsetzung der Arbeiten zu gestatten ist, wenn die Unterbrechung unzumutbare Kosten verursachen würde und Mittel für eine Entschädigung nicht zur Verfügung stehen oder für diesen Fall nicht eingesetzt werden sollen.
Absatz 3 fasst die bisherigen § 17 Abs.2 und § 18 Abs.2 zusammen. Anders als nach dem Wortlaut des bisherigen § 17 Abs.2 beinhaltet die Vorschrift nur noch die Bergung des Fundes und die Inbesitznahme zur wissenschaftlichen Bearbeitung, aber nicht mehr die Sicherung weiterer Bodenfunde, worunter bisher auch die Durchführung von Grabungen verstanden wurde.
Für die Durchführung von Grabungen aus Anlass von Bodenfunden gilt Absatz 4, der dem bisherigen § 18 Abs.4 entspricht. Grabungen können nur auf Grund einer Duldungsanordnung durchgeführt werden. Absatz 4 Satz 2 ist neu. Wird eine Notgrabung durch ein größeres Investitions- oder Abbauvorhaben veranlasst, kann der Träger der Maßnahme als Veranlasser im Rahmen des Zumutbaren zu den Grabungskosten, den Kosten für die konservatorische Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde herangezogen werden.
Der bisherige § 17 Abs.3 Satz 1 wird nicht übernommen. Damit gelten die Absätze 1 bis 3 auch für genehmigte Grabungen. Dadurch werden die nach § 17 Abs.3 bisher regelmäßig erfolgten Auflagen in der Grabungserlaubnis überflüssig.
Die Hinweise auf die Entschädigungsregelung in dem bisherigen § 17 Abs.4 und § 18 Abs.4 Satz 2 sind nicht übernommen. Dies ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Entschädigung zu leisten ist. Der bisherige § 18 Abs. 3 ist wegen § 41 des Saarl. Polizeigesetzes überflüssig und daher nicht übernommen.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 19 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes.
Absatz 1 fasst die Absätze 1 und 2 des bisherigen § 19 zusammen. Die Voraussetzungen für den Ablieferungsanspruch sind im Unterschied zum bisherigen Recht in Satz 1 Halbsatz 1 abschließend geregelt. Durch den neuen Satz 3 wird klargestellt, dass mit der Ablieferung das Eigentum an dem Fund auf die berechtigte Körperschaft übergeht.
Absatz 2 entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen § 19 Abs.3.
Absatz 3 entspricht - redaktionell angepasst - dem bisherigen § 19 Abs.4.
Bei der Entschädigungsregelung des Absatzes 4 wird davon ausgegangen, dass sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft über die Höhe der Entschädigung einigen. Daher wird auch die Möglichkeit eröffnet, dass die Entschädigung in anderer Weise als in Geld geleistet werden kann (zB durch Publikationen). Auf die Bildung einer Sachverständigenkommission, wie sie der bisherige § 19 Abs.5 vorsah, wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Da Funde oftmals durch behördliche Erhaltungsmaßnahmen eine nicht unerhebliche Steigerung ihres Verkehrswertes erfahren, wird für die Bemessung der Entschädigung im Fall der Inbesitznahme des Fundes durch die Denkmalbehörde auf den Zeitpunkt der Inbesitznahme und nicht auf den späteren Zeitpunkt des Ablieferungsverlangens abgestellt.
§§§
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 23 Abs.1.
Die Vorschrift wurde um die Alternative „wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben“ erweitert. Nach geltendem Recht erwarb das Land Eigentum an Bodenfunden nur, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt wurden. Da dem Staatlichen Konservatoramt Mittel für eigene Grabungen fehlen, finden Nachforschungen überwiegend durch Private statt. Um Eigentumserwerb des Landes herbeizuführen, erteilte das Staatliche Konservatoramt in der Vergangenheit die von den Privaten benötigte Grabungserlaubnis nur unter der Bedingung, dass er die Grabung als staatliche Nachforschung durchführt. Diese Praxis hat einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.Dezember 2000, Az.: 5 K 186/99). Das Land soll entsprechend den Regelungen anderer Länder daher auch dann Eigentümer werden, wenn der Fund von wissenschaftlicher Bedeutung ist. Außerdem wird Eigentumserwerb des Landes bei nicht genehmigten Grabungen (sog Raubgrabungen) vorgesehen.
Der bisherige Absatz 2 wurde nicht übernommen, da diese Vorschrift in der Vergangenheit ohne praktische Bedeutung geblieben ist.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 24 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes.
In Absatz 1 wird klargestellt, dass sich das Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Bodendenkmälern nur auf unbewegliche Bodendenkmäler erstreckt.
Die Verpflichtung, vor Ausübung des Vorkaufsrechts die Denkmalbehörde anzuhören, ist entfallen. Es kann der Gemeinde überlassen bleiben, ob sie den Rat der Denkmalbehörde einholt. Dass das Vorkaufsrecht ausgeschlossen ist, wenn der Erwerber bereit und in der Lage ist, das Denkmal zu erhalten (bisheriger § 24 Abs. 1 Satz 4), bedarf keiner ausdrücklichen Regelung, da in diesem Fall das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht rechtfertigt. Der Ausschluss des Vorkaufsrechts im Fall der Veräußerung an den Ehegatten etc. wird auf die Veräußerung des Grundstücks beschränkt.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 24 Abs.2 Satz 1. § 24 Abs.2 Satz 2 (Übertragung des Vorkaufsrechts auf das Land etc) ist nicht übernommen, da die Regelung des Absatzes 2 genügt.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 24 Abs. 3.
Absatz 5 ersetzt den bisherigen § 24 Abs.5 und 6. Dem Land wird das Vorkaufsrecht für alle in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Sachen eingeräumt und nicht mehr nur für die als Zubehör (eines Baudenkmals) miteingetragenen Sachen eingeräumt.
§§§
Die Vorschrift ersetzt die §§ 25 bis 27 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 25 Abs.1 und 2. Die Zulässigkeit der Enteignung beschränkt sich auf den Regelungsgegenstand des bisherigen § 25 Absatz 1 Nr.1. Die in § 25 Absatz 1 Nr.2, 3 und 4 getroffenen Enteignungstatbestände werden nicht übernommen. Die wissenschaftliche Auswertung der Denkmäler wird durch das Betretungsrecht gemäß § 4 Abs.4 und die Auskunftspflicht gemäß § 4 Abs.5 ausreichend ermöglicht. Ein darüber hinausgehender enteignungsrechtlicher Tatbestand ist nicht notwendig. Den Zugang zu Denkmälern für die Allgemeinheit zu eröffnen, ist nur in den Fällen vertretbar, in denen zuvor das Denkmal mit beträchtlichen öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Die Zuwendungspraxis sieht deshalb in einigen Fällen vor, dass öffentliche Mittel nur dann in Denkmäler fließen, wenn der Eigentümer zuvor sein Einverständnis dahingehend erklärt hat, dass er das Denkmal der Allgemeinheit zugänglich macht. Diese Zuwendungsregelung ist ausreichend um die Interessen des Eigentümers und des Denkmalschutzes in Einklang zu bringen. Eine Enteignung ist nicht erforderlich. § 11 Abs. 4 gewährleistet, dass die notwendigen Nachforschungen in Grabungsschutzgebieten durchgeführt werden können. Der Möglichkeit einer Enteignung bedarf es daneben nicht. Gemäß § 9 Abs. 1 bedarf der Genehmigung, wer ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbringen will. Zur Verhinderung der Aufteilung von Sammlungen ist daher eine Enteignung nicht erforderlich.
Absatz 2 übernimmt den bisherigen § 26 Abs. 1 Satz 1.
Absatz 3 fasst die Vorschriften des bisherigen § 25 Abs.3, § 26 Abs.2 und 3 und § 27 Abs.3 zusammen. § 27 Abs.1 ist nicht übernommen, da eine Regelung betr. die Entschädigungsgrundsätze wegen des Verweises auf die Entschädigungsgrundsätze des § 93 BauGB überflüssig ist. Für die Bemessung der Entschädigung bei beweglichen Sachen ist abweichend vom bisherigen Recht nach den Vorschriften für die Ablieferung (§ 12) zu verfahren, da die Vorschriften des Baugesetzbuchs auf Grundstücke zugeschnitten sind.
§§§
Absatz 1 der Vorschrift ist neu.
Im Hinblick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Denkmalschutzgesetz von Rheinland-Pfalz (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.02.1999 - 1 BvL 7/91; NJW 1999 S. 2877 ff.) ist eine eigenständige gesetzliche Regelung zum enteignungsgleichen Eingriff notwendig geworden. Damit wird ebenfalls klargestellt, dass ein enteignungsgleicher Eingriff nie Enteignung wird. Vielmehr ist dieser Tatbestand nach dem für diese Rechtsregime entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Die Festsetzung der Entschädigung hat gleichzeitig mit der Anordnung der Maßnahme zu erfolgen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 29 Abs.1 (Übernahmeanspruch). Übernahmeverpflichteter und Übertragungsberechtigter ist nur noch das Land, da ihm allein der Vollzug dieses Gesetzes obliegt. Der bisherige § 29 Abs. 2 (Übertragungsanspruch) ist nicht übernommen, da er einen Enteignungstatbestand darstellt, der zur Erreichung der Ziele des Gesetzes nicht erforderlich ist.
§§§
Die Vorschrift ist neu. Sie fasst alle bisher über das Gesetz verstreuten Verordnungsermächtigungen zusammen.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1. Die Unterschutzstellung von Denkmalbereichen liegt wie bisher im Ermessen der Denkmalbehörde. Ergänzend sind nähere Bestimmungen zum Inhalt der Verordnung und zum Verfahren aufgenommen. Für die Unterschutzstellung von Denkmalbereichen ist die Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde erforderlich, da die Unterschutzstellung in die kommunale Planung eingreift. Darüber hinaus ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Dies sichert die Vollständigkeit des Abwägungsmaterials und schafft mehr Akzeptanz in der Bevölkerung. Durch die Verpflichtung, in der Verordnung die genehmigungspflichtigen Maßnahmen festzulegen, wird erreicht, dass im Unterschied zum bisherigen Recht nicht automatisch alle Veränderungen im Denkmalbereich genehmigungspflichtig sind. Die Ermächtigung, für den Denkmalbereich auch Gestaltungs- und Bepflanzungsvorschriften zu erlassen, eröffnet die Möglichkeit der Genehmigungsfreiheit nach § 8 Abs.9 Nr.2.
Absatz 2 enthält neu eine Ermächtigung, zur Regelung des ehrenamtlichen Denkmalsschutzes.
Absatz 3 enthält neu eine Ermächtigung zur Schaffung von Genehmigungsfreiheit über die Tatbestände des § 8 Abs.9 hinaus.
Absatz 4 enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung ähnlich der Bauvorlageverordnung auf Grund der Landesbauordnung, in der die Anforderungen an die Antragsunterlagen für Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz im Einzelnen geregelt werden können.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 21 Abs.1. § 21 Abs.3 ist nicht übernommen, weil das Baugesetzbuch den Inhalt der Bauleitpläne abschließend regelt (siehe auch die Begründung zu § 6).
Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 15. Der unmittelbare Besitzer kann nur noch verpflichtet werden, soweit er berechtigter Besitzer ist. Die Vorschrift ist außerdem inhaltlich gestrafft. Die wissenschaftliche Erfassung von Denkmälern (bisheriger § 15 Abs.1 Satz 2 Buchstabe c) ) ist unabhängig von einem Katastrophenfall Aufgabe der Denkmalbehörde.
§§§
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 35.
In Absatz 1 ist die Möglichkeit, nach § 8 genehmigungspflichtige Maßnahmen generell zu verbieten, entfallen, da eine ausreichende Abwägung der denkmalrechtlichen Belange und der privaten Interessen nur auf den Einzelfall bezogen möglich ist. Da für den Denkmalschutz nicht immer nur die rein optisch wahrnehmbare Gestalt, sondern auch das verwendete Material wesentlich sein kann, wird klargestellt, dass die Gestaltungsvorschriften auch die Verwendung bestimmter Materialien vorschreiben können (zB Dacheindeckungen mit Ziegeln statt mit ziegelfarbenen Betondachsteinen). Entsprechendes gilt für die anzuwendenden Techniken. Nach der Charta von Venedig sind zur Konservierung und Restaurierung von Denkmälern vorzugsweise die traditionellen Techniken anzuwenden. Für Freiflächen wird der Erlass von Bepflanzungsvorschriften ermöglicht.
Absatz 2 ersetzt die bisherigen Absätze 3 und 4.
§§§
Die Vorschrift fasst die §§ 30 und 31 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes zusammen.
Absatz 1 entspricht - redaktionell angepasst - dem bisherigen § 30 Abs.1. Nummer 2 ist um die Anzeige der Nutzungsänderung und um die Anzeige von Instandsetzungsmaßnahmen ergänzt. Nummer 7 ermöglicht neu die Ahndung von Verstößen gegen eine Schutzverordnung nach § 18 Abs.1 oder eine Örtliche Gestaltungsvorschrift nach § 19. Der bisherige § 30 Abs.3 ist als neue Nummer 8 angefügt.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 30 Abs.2.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 31 Abs.1. Um die Abschreckungswirkung zu erhalten, wird das Bußgeld heraufgesetzt.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 31 Abs.2 Satz 1 Nr.1. Der bisherige § 31 Abs.2 Satz 1 Nr.2 ist nicht übernommen, da er durch die Erweiterung des Schatzregals (§ 14) weitgehend überflüssig geworden ist.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 30 Abs.4.
Absatz 6 entspricht - redaktionell angepasst - dem bisherigen § 31 Abs.3.
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Die Vorschrift entspricht § 32 des bisherigen Gesetzes.
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Absatz 1 regelt den Personalübergang der im Staatlichen Konservatoramt Beschäftigten auf die Denkmalbehörde.
Absatz 2 bestimmt, dass der nach den bisherigen Vorschriften gebildete Landesdenkmalrat noch drei Monate nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes im Amt bleibt. Dieser Zeitraum ist ausreichend für die Auswahl und Berufung der neuen Mitglieder.
Absatz 3 bestimmt, dass die in die bisherige Denkmalliste eingetragenen Denkmäler, die weiterhin ipso iure geschützt sind (Baudenkmäler und unbewegliche Bodendenkmäler), in die Denkmalliste nach diesem Gesetz übernommen werden. Die beweglichen Denkmäler werden nicht übergeleitet, d. h. dass sie vor der Eintragung in die Denkmalliste durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt werden müssen.
Absatz 4 bestimmt, dass vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den neuen Vorschriften weiterzuführen sind, dh laufende denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren nicht mehr durch die bisherige untere Denkmalschutzbehörde, sondern durch das Ministerium für Umwelt (Denkmalbehörde) abzuschließen sind. Für die Beteiligung der Denkmalbehörde in anderen Genehmigungsverfahren gilt nach Satz 2, dass das gegenüber der bisher zuständigen Denkmalschutzbehörde erteilte Einvernehmen des Staatlichen Konservatoramtes als Einvernehmen der Denkmalbehörde nach § 8 Abs.8 dieses Gesetzes fortgilt.
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Die Absätze 1 und 3 bis 14 enthalten überwiegend redaktionelle Anpassungen an die neue Behördenstruktur. Die Schutzgebietsverordnungen werden außerdem dahingehend geändert, dass eine Ausfertigung der Karte nicht mehr bei der landrätlichen Verwaltung, sondern bei der Gemeinde zu hinterlegen ist.
In Absatz 2 wird das Allgemeine Gebührenverzeichnis angepasst und ergänzt.
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Die Vorschrift regelt die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang für die durch Artikel 2 dieses Gesetzes geänderten, in Rechtsverordnungen enthaltenen Vorschriften.
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Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und das Außer-Kraft-Treten des bisherigen Denkmalschutzgesetzes und der bisher einzigen Denkmalschutzgebietsverordnung, da sie den Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entspricht.
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