LANDTAG DES SAARLANDES
12.Wahlperiode (Vorblatt) DS 12/1055
28.01.04
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(LT-Drucksache 12/1055 S.1-3)

Ausgegeben: 29.01.2004

GESETZENTWURF

der Regierung des Saarlandes

betr.:

Gesetz zur Neuordnung des Saarländischen Denkmalrechts

A. Problem und Ziel

Das Saarländische Denkmalschutzgesetz ist am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Es wurde bisher keiner grundlegenden Revision unterzogen. Die Erfahrungen der Praxis, die Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Entschädigungsrecht sowie die Verfahrenbeschleunigung und Deregulierung in anderen Rechtsbereichen, insbesondere im Baurecht, erfordern eine Überarbeitung. Die Akzeptanz und der Vertrauensschutz bei den Betroffenen soll gestärkt werden.



B. Lösung

Der Gesetzentwurf hält für Bau- und Bodendenkmäler an dem sog. deklaratorischen oder ipso-iure-System fest, bei dem die Eintragung in die Denkmalliste lediglich die amtliche Dokumentation und Verlautbarung des bereits kraft Gesetzes begründeten Denkmalschutzes darstellt. Um den Interessen der Denkmaleigentümerinnen und – eigentümer stärker Rechnung zu tragen, sollen sie vor der Eintragung in die Denkmalliste angehört und von der Eintragung informiert werden. Die Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer, die schon vor Eintragung eines Denkmals verpflichtet sind, den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben, d.h. auch die zur Prüfung der Denkmalwürdigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sollen auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens Einsicht in die Unterlagen über ihr Denkmal erhalten können.

Der Schutz von beweglichen Denkmälern wird auf Denkmäler von besonderer Bedeutung beschränkt und von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig gemacht.

Das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren wird durch die Abschaffung der unteren Denkmalschutzbehörden und die Integration der Denkmalfachbehörde in die oberste Behörde sowie durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion erheblich vereinfacht und beschleunigt. Außerdem werden Tatbestände für Genehmigungsfreiheit und eine Verordnungsermächtigung für weitere Regelungen zur Genehmigungsfreiheit sowie ein Anzeigeverfahren für Instandsetzungsmaßnahmen geschaffen. Das Gebot, zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den sonstigen öffentlichen und den privaten Belangen abzuwägen wird deutlicher als bisher geregelt. Bei entschädigungspflichtigen Maßnahmen ist bei der Entscheidung über die Maßnahme zugleich über die Entschädigung zu entscheiden.

Der ehrenamtliche Denkmalschutz wird erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Wegen der Vielzahl der inhaltlichen Änderungen und der Transformation des Gesetzes in eine geschlechtsneutrale Sprache ist es erforderlich, das Gesetz neu zu beschließen.



C. Alternativen

Alternativ zum Denkmalschutz nach dem sogenannten deklaratorischen oder ipsoiure- System kommt die Unterschutzstellung von Denkmälern durch Verwaltungsakt und Rechtsverordnung (konstitutives System) in Betracht. Das konstitutive System hat den Vorteil, dass es für alle Beteiligten frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit schafft. Es verursacht jedoch höheren Verwaltungsaufwand und führt zu einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten, da der Eigentümer dazu gezwungen ist, sich unmittelbar gegen die Unterschutzstellung zu wehren, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt keine Absichten verfolgt, für die die Unterschutzstellung hinderlich sein könnte. In der Vergangenheit sind daher einzelne Länder von dem ursprünglich konstitutiven System auf das deklaratorische System übergegangen (Berlin, Hessen). Einen Wechsel vom deklaratorischen zum konstitutiven System hat es bisher in keinem Land gegeben. In der Rechtsprechung ist mehrfach entschieden worden, dass es dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt ist, sich im Interesse eines effizienten Denkmalschutzes für das ipso-iure-System zu entscheiden, sofern er im Rahmen der gesetzlichen Regelung zugleich dafür Sorge trägt, dass die den Normbetroffenen aus der Unbestimmtheit der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände erwachsenden Belastungen und Risiken möglichst gering gehalten werden. Der Gesetzentwurf beinhaltet verschiedene Neuerungen des deklaratorischen Systems, um den Interessen der Denkmaleigentümer besser Rechnung zu tragen.



D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Stärkung des ehrenamtlichen Elements (Denkmalbeauftragte) ist im Bereich der Aufwandsentschädigung von einer zusätzlichen Kostenlast in Höhe von ca. 25.000 Euro auszugehen. Geht man davon aus, dass ca. 2.500 der saarländischen Denkmäler besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, und kümmert sich jede Denkmalbeauftragte und jeder Denkmalbeauftragter um ca. 100 Denkmäler, so sind 25 Personen zu bestellen. Jeder Person sollten etwa 1000 Euro jährliche Aufwandsentschädigung zustehen.

2. Vollzugsaufwand
Beim Land entsteht durch die Übernahme des Gesetzesvollzugs zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Soweit es die Genehmigungszuständigkeiten und Anordnungsbefugnisse betrifft, ist der Mehraufwand gering, da das Staatliche Konservatoramt nach § 4 Abs. 4 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes an allen Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörden zu beteiligen war. Bisher nicht involviert war das Staatliche Konservatoramt in den Vollzug denkmalrechtlicher Entscheidungen und in die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Der dadurch bedingte Mehraufwand kann nur teilweise durch die Einschaltung der ehrenamtlichen Denkmalbeauftragten in die Überwachung aufgefangen werden. Die fachkundig personalisierten unteren Denkmalschutzbehörden haben die Denkmalfachbehörde in der Vergangenheit außerdem zum Teil von seinen Aufgaben in der Denkmalpflege nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des geltenden Gesetzes (Beratung der Denkmaleigentümer) entlastet. Zwar entfallen bisherige Aufgaben der obersten Denkmalschutzbehörde, nämlich die sog. Streitentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Halbsatz 2 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes und die Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des bisherigen Staatlichen Konservatoramtes. Die dadurch eintretende Entlastung wiegt aber die Belastung mit den bisher von den unteren Denkmalschutzbehörden wahrgenommenen Aufgaben nicht auf. Zur Wahrung des bisherigen Standards in der Denkmalpflege und zur Kontrolle des Vollzugs denkmalrechtlicher Entscheidungen ist deshalb eine Personalaufstockung beim Land erforderlich. Der Personalmehrbedarf des Landes ist allerdings deutlich geringer als die mögliche Stelleneinsparung bei den unteren Denkmalschutzbehörden.



E. Sonstige Kosten

Durch die Gebührenfreistellung des Anzeigeverfahrens für Instandsetzungsmaßnahmen werden die Denkmaleigentümer, die ihrer Instandhaltungspflicht nachkommen, entlastet. Die Masse der denkmalrechtlichen Entscheidungen, die nach dem geltenden Gesetz nicht gebührenfrei sind, betrifft solche Maßnahmen. Die bisherige Gebührenpflichtigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen hat einen falschen Anreiz zur ungenehmigten Instandhaltung geschaffen. Es ist außerdem auch nicht nachvollziehbar, dass der rechtstreue Denkmaleigentümer gegenüber demjenigen, der durch eine bisher gebührenfreie denkmalrechtliche Anordnung zur Instandhaltung verpflichtet werden muss, schlechter gestellt wird.



F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Keine



G. Federführende Zuständigkeit

Federführend ist das Ministerium für Umwelt.

§§§





(LT-Drucksache 12/1055 S.4-24)

Gesetz zur Neuordnung des Saarländischen Denkmalrechts

Vom ...

(nicht abgebildet)

§§§





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