BauPG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: Nr.213-16
Gesetz
über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit
Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
vom 10.08.92 (BGBl_I_92,1495)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.04.98 (BGBl_I_98,812)
zuletzt geändert durch Art.76 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.06 BGBl_I_06,2407)
bearbeitet und verlinkt (336)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
1Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABL.EG Nr.L 40 S.12) (Bauproduktenrichtlinie)
und anderer Rechtsakte der Europäischen Union.
2Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten stellen, bleiben unberührt.
§§§
Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(2) 1aHarmonisierte Normen sind nach Artikel 7 Abs.1 der Bauproduktenrichtlinie auf Grund von Mandaten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von Europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs.1 erarbeitete technische Regeln;
1bsie werden in entsprechende nationale Normen umgesetzt.
2Bund und Länder wirken in der Regel im Rahmen der Beteiligung
interessierter Kreise bei der Erarbeitung der harmonisierten Normen mit, um den inder Bundesrepublik Deutschland auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen in die europäische Normung einzubringen.
(3) Anerkannte Normen sind in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines nach der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs.1 übereinstimmen.
(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind nach der Bauproduktenrichtlinie auf Grund eines Auftrages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.
(5) Europäische technische Zulassungen sind nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften, die andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie erlassen haben, dem Hersteller für Bauprodukte von dafür bestimmten Zulassungsstellen erteilte Brauchbarkeitsnachweise.
§§§
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bauprodukte, für die
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,
Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet sind,
europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, nach § 5 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs.4 Satz 2 erteilt werden können,
die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs.1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in einer Liste erfaßt hat.
2aDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) gibt die Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen nach Satz 1 Nr.1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr.2 und die Liste nach Satz 1 Nr.4 im Bundesanzeiger bekannt;
2bNormen sind nach Gegenstand und Fundstelle bekanntzugeben.
3aDie Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Bauprodukte in den Fällen nach Satz 1 Nr.3 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr.1, 2 und 4 mit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwenden;
3bdie §§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
4Werden die Bekanntmachungen nach Satz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben, findet dieses Gesetz auf die davon betroffenen Bauprodukte insoweit keine Anwendung.
(2) 1Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs.1 an Bauprodukte in
Rechtsvorschriften gestellt, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten regeln und
insoweit der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften dienen, so
richtet sich das Inverkehrbringen von Bauprodukten im Hinblick auf diese wesentlichen
Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften.
2Für die übrigen wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs.1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) § 15a gilt für Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 fallen, soweit sich ihr Inverkehrbringen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften richtet.
§§§
(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8 mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.1 gekennzeichnet ist.
(2) aIst in bekanntgemachten harmonisierten Normen oder in einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt, darf ein Bauprodukt auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, die das Inverkehrbringen oderdie Verwendung des Bauprodukts regeln;
bdieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.1 nicht tragen.
(3) 1Ein Bauprodukt nach § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.4 darf abweichend von Absatz 1 in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn eine Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
2Dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.1 nicht tragen.
(4) aIst die Verwendung eines Bauprodukts nur für den Einzelfall vorgesehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden;
bdieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.1 nicht tragen.
(5) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes weitergehend einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
§§§
(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.
(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.
(3) 1Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die technische Zulassung vom Zusammenschluß der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen.
2Sind solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs.4 Satz 2 nachgewiesen werden.
3Die Sätze 1 und 2 sind in den Fällen nach Absatz 5 nicht anzuwenden.
(4) 1Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen
bekanntgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung
nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die technische Zulassung vom Zusammenschluß der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen.
2Sind solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs.4 Satz 2 nachgewiesen werden, wenn dies die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestattet.
(5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 6 oder in Verbindung mit § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit durch eine Erstprüfung des Bauprodukts nach § 9 Abs.4 durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle nachzuweisen.
§§§
(1) 1Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die zuständige Stelle nach § 7 Abs.1 (Zulassungsstelle) in den Fällen nach § 5 Abs.3 und 4 für ein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung, wenn das Bauprodukt brauchbar ist.
2Der Vertreter muß seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum haben.
3Die zur Begründung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
4Die Zulassungsstelle kann den Antrag zurückweisen, wenn
die Unterlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn der Hersteller oder sein Vertreter diesen Antrag bereits bei einer anderen Zulassungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt hat.
(3) 1Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Bauprodukts erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen oder auf Anforderung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen.
2Die Sachverständigen werden von der Zulassungsstelle bestimmt.
(4) 1Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung.
2Sind für ein Bauprodukt Leitlinien nicht
erarbeitet, darf eine europäische technische Zulassung nur erteilt werden, wenn
Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten
Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht, daß der
Nachweis der Brauchbarkeit nach § 5 Abs.1 erbracht ist.
3Die Zulassungsstelle kann zur Beurteilung der Brauchbarkeit Prüfstellen oder Sachverständige einschalten.
(5) In der europäischen technischen Zulassung wird das nach § 8 anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren festgelegt.
(6) 1Die europäische technische Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt.
2aDie Frist kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um jeweils fünf Jahre verlängert werden;
2bdie Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Zulassungsstelle eingegangen ist.
3Die europäische technische Zulassung kann, auch
nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sich insbesondere auf die
Herstellung, die Baustoffeigenschaften, die Verwendung und die Unterrichtung der
Abnehmer beziehen.
(7) Die europäische technische Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(8) 1Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand und wesentlichen Inhalt der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassungen und gibt davon den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen Kenntnis.
2Auf Anforderung einer Zulassungsstelle ist dieser eine Ausfertigung der europäischen technischen Zulassung zuzuleiten.
(9) Die durch das Verfahren der europäischen technischen Zulassung bedingten Kosten sind nach Maßgabe der Kostenregelung der Zulassungsstelle dem Antragsteller aufzuerlegen.
(10) Europäische technische Zulassungen von dafür bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in der Bundesrepublik Deutschland.
§§§
(1) 1Das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, ist auf Grund des Abkommens über das Institut die für die Entscheidung über die europäische technische Zulassung zuständige Stelle.
2Soweit bei der Entscheidung über europäische technische
Zulassungen Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag
des Bundes wahrgenommen werden, berücksichtigt das Institut im Rahmen dieses Gesetzes
auch die besonderen Anforderungen dieser Aufgabenbereiche.
(2) 1Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind.
2Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern vereinbart.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) die von den dafür bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Bauproduktenrichtlinie erteilten europäischen technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mit.
§§§
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen nach den Absätzen 2 bis 7.
(2) 1Das Nachweisverfahren der Konformität kann bestehen aus:
Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,
Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,
Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),
Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle oder
laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle.
2Die Verfahren nach Satz 1 Nr.1 bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden.
3Über die Tätigkeit der Prüf- und Überwachungsstellen nach Satz 1 sowie über die Bewertung ihrer Ergebnisse kann eine Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle verlangt werden.
(3) 1Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
2Ist als Nachweisverfahren ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bis 5 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 10.
(4) 1Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3 im einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs.1 Satz 2 oder aus den europäischen technischen Zulassungen.
2Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1.
(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf nur des Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs.1 Satz 2 oder die europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.
(6) 1Bei einem Bauprodukt nach Absatz 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.1 zu kennzeichnen.
2Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs.1 Nr.1 verpflichtet werden, zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.2 zu machen.
3§ 6 Abs.1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
4Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Geschäftssitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist die Kennzeichnung mit der
CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.1 und den Angaben nach § 12 Abs.2 von demjenigen
vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.
(7) Die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.1 mit den Angaben nach § 12 Abs.2 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen.
(8) 1Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.1, ohne daß die Konformität nach Absatz 1 nachgewiesen ist, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen zu kennzeichnen.
2Es ist ferner untersagt, zur CE-Kennzeichnung Angaben nach § 12 Abs.2 zu machen, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises nach Absatz 1 berechtigt zu sein.
§§§
(1) 1Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konformität vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität des Bauprodukts ergeben haben.
2§ 6 Abs.1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Konformitätserklärung ist schriftlich abzugeben, vom Hersteller oder
seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen
Behörde in deutscher Sprache vorzulegen.
4Die Konformitätserklärung hat insbesondere
Angaben zu enthalten über:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
Beschreibung des Bauprodukts,
die bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Norm, die dem Hersteller erteilte, europäische technische Zulassung oder den Nachweis nach Absatz 4, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,
besondere Verwendungshinweise,
Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters ermächtigt ist.
(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.
(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 6 vorgesehen, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt hat, daß das Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.
(4) 1Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs.5 erfolgt der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der in den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen enthaltenen Anforderungen.
2§ 6 Abs.1 Satz 2 bis 4, Abs.3, Abs.6 Satz 3, Abs.7 ist
entsprechend anzuwenden.
(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.1, 3, 6 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle und, soweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und eine Zertifizierungsstelle bestätigt hat, daß eine Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführt worden ist und, soweit vorgesehen, die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen vorgenommen wird.
(6) § 8 Abs.6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
1Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle in Fällen nach § 8 Abs.3 Satz 2 ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben.
2§ 6 Abs.1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen.
4Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
Beschreibung des Bauprodukts,
bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder europäische technische Zulassungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,
besondere Verwendungshinweise,
Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats,
Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.
5§ 8 Abs.6 Satz 4 ist auf die Antragstellung nach Satz 1 und die Verpflichtungen nach Satz 3 entsprechend anzuwenden.
6Ist das Konformitätszertifikat von einer anerkannten
Zertifizierungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erteilt, ist es in deutscher Sprache vorzulegen.
§§§
(1) 1Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs.4,
Prüfstelle für die Verfahren nach § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bis 5,
Überwachungsstelle für die Verfahren nach § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.7 und 8,
Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs.2 Satz 3 und Erteilung des Konformitätszertifikats nach § 10
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung,
Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrgenommen werden
und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
2Die Anerkennungsbehörde hat die anerkannten Stellen regelmäßig im Hinblick auf die Anforderungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(2) 1Behörden können im Rahmen ihrer Aufgaben als Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 tätig werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
2Sie haben ihre Tätigkeit nach Satz 1 der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Behörde über die Fachaufsichtsbehörde unter Angabe der Produktbereiche und der Aufgaben anzuzeigen.
3Der Fachaufsichtsbehörde obliegt die regelmäßige Überprüfung der in Satz 1 genannten Behörden entsprechend Absatz 1 Satz 2.
(3) 1Werden von einem Antrag auf Anerkennung nach Absatz 1 Aufgaben berührt, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden, hört die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte
Anerkennungsbehörde zunächst das zuständige Bundesministerium an.
2Dem zuständigen Bundesministerium steht für Anerkennungen nach Satz 1 ein Vorschlagsrecht zu.
(4) Die Anerkennungen nach Absatz 1 gelten auch in den anderen Bundesländern.
(5) Für die Erledigung der Aufgaben durch Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.
(7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde hat dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) die Namen und Anschriften der anerkannten Stellen nach Absatz 1 und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen sowie Angaben zum Umfang der Anerkennung oder der Aufgaben zu machen.
§§§
(1) 1Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist die CE-Kennzeichnung.
2Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs.1 Nr.1 festgelegt.
(2) 1Zur CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs.1 Nr.1 insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:
Name des Herstellers oder seines Vertreters,
Angaben zu den Produktmerkmalen nach den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen,
die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauprodukts,
Angaben zur eingeschalteten Zertifizierungsstelle,
Nummer des Konformitätszertifikats.
2§ 6 Abs.1 Satz 2 und § 8 Abs.6 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 8 nachgewiesen worden ist.
(4) 1Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz auch die Konformität der Bauprodukte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften bestätigt.
2Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser
Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen
frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt.
3In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Bauprodukten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
§§§
(1) 1Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.1 oder mit Angaben nach § 12 Abs.2 gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 8 Abs.6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 8 Abs.6 und § 12 Abs.2 vorgeschrieben sind, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten untersagen und deren Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
2Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem
Zeichen gekennzeichnet sind, das mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.1 verwechselt werden kann.
(2) 1Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 1 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des
Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den
Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen.
2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
sind die in Satz 1 genannten Personen befugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten.
(3) 1Trifft die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde Maßnahmen nach Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1).
2Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden,
dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 8 Abs.6 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs.1 Nr.1 die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nicht macht,
entgegen § 8 Abs.8 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs.1 Nr.1 ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet,
entgegen § 8 Abs.8 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs.1 Nr.1 zur CE-Kennzeichnung Angaben macht oder
einer Rechtsverordnung nach § 15a Abs.1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.1 festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben nach § 12 Abs.2 zu verlangen sowie das Anbringen von mit der CE-Kennzeichnung verwechselbaren Zeichen zu untersagen,
Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung nach § 9 Abs.1 und des Konformitätszertifikats nach § 10 festzulegen,
das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs.1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen technischen Zulassung nach § 6 Abs.8 zu regeln,
die Überprüfung der Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 11 Abs.1 Satz 2 zu regeln,
die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 11 Abs.1 und 2 zu regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung kann zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter § 3 Abs.1 fallen.
2Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden.
3Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.
(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden.
2Für Amtshandlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden.
3Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und
die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu regeln.
§§§
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs.1 Nr.1 müssen die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs.1 und die zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs.2 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr.4.1 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs.1 Nr.2 muß die Konformitätserklärung nach § 9 Abs.1 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr.4.3 der Bauproduktenrichtlinie und muß das Konformitätszertifikat nach § 10 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr.4.2 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.
§§§
§§§
BauPG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§