LBO   (2)  
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 Grundstück 

§_5   LBO
Bebauung der Grundstücke

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.

(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

(3) 1Auf die natürliche Umwelt ist Rücksicht zu nehmen.
2Der Bestand an standortgerechten einheimischen Bäumen und Gehölzen ist zu erhalten, soweit er nicht erhebliche Beeinträchtigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der baulichen Anlage oder für die Nachbarschaft bewirkt oder eine Gefahr für die bauliche Anlage selbst darstellt.

(4) Grundstücke, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, dürfen nur bebaut werden, wenn von ihnen für die vorgesehene Nutzung keine Gefahren für die Umwelt, insbesondere die Gesundheit, ausgehen.

(5) 1aBei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen hat die Bauaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Geländeoberfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage festzulegen;
1bdie Gemeinde ist zu hören.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen oder untersagen, dass die Oberfläche des Grundstückes verändert wird, um

  1. eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen,

  2. eine Angleichung an die Höhe der Verkehrsfläche oder an die Oberfläche des Nachbargrundstückes zu erreichen,

  3. Gefahren oder Beeinträchtigungen zu vermeiden.

[   Motive   ]

§§§



§_6   LBO
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(1) 1aVon öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen;
1bzu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.
2Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.
3Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.
4Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

(2) (Ow) 1aZu- oder Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein;
1bsie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten;
1cdie Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.
2Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

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§§§



§_7   LBO
Abstandsflächen

(1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen).
2Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

  1. das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder

  2. das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (R).

2Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand bereits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.
3Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird.

(2) 1Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3) aDie Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken;
bdies gilt nicht für

  1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen,

  2. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in der Abstandsfläche zulässig sind oder gestattet werden,

  3. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(4) 1aDie Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe;
1bsie wird senkrecht zur Wand gemessen.
2Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.
3Bei Wänden, die an Giebelflächen grenzen, gilt als oberer Abschluss der Wand die Verbindungslinie der Schnittpunkte nach Satz 2.
4Bei geneigtem oberem Wandabschluss und bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend.
5Bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt entsprechend zu ermitteln.
6Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:

  1. voll die Höhe von

    a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°,

    b) Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen mindestens 140° beträgt,

  2. zu einem Drittel die Höhe von

    a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45° bis 70°,

    b) Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die darunter liegende Gebäudewand sind,

    c) Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen weniger als 140° beträgt.

7Das sich ergebende Maß ist H.

(5) 1Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H.
2In Kerngebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt.
3Bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten kann eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden.
4In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen.

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

  1. vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse und Dachvorsprünge bis 50 cm Außenkante Dachrinne,

  2. Vorbauten, wenn sie

    a) insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

    b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und

    c) mindestens 2 m, bei Hauseingangstreppen, Hauseingangsüberdachungen und Behindertenaufzügen mindestens 1,50 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleiben,

  3. Abgrabungen vor Außenwänden zur notwendigen Belichtung von Aufenthaltsräumen im Untergeschoss sowie für Eingänge und Einfahrten zum Untergeschoss, wenn

    a) sie sich insgesamt nicht über mehr als ein Viertel der Breite der jeweiligen Außenwand erstrecken und

    b) ihre Außenkante mindestens 1,50 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleibt.

(7) 1Für Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen (R), gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
2Für Windenergieanlagen gilt Absatz 4 nicht.
3Bei diesen Anlagen ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius errechnet.
4Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.

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§§§



§_8   LBO (F)
Abweichungen von den Abstandsflächen

(1) 1In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche

  1. von 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  2. von 2,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

2Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.

(2) 1In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche sind zulässig:

  1. nicht überdachte Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger sowie Kleinkinderspielplätze,

  2. offene erhöhte Terrassen, an der Grundstücksgrenze im Mittel bis zu 0,50 m erhöht, (R)

  3. Behindertenrampen,

  4. anachträgliche Außenwandverkleidungen zur Schall- oder Wärmedämmung;
    bnachträgliche Anbringung von Solaranlagen auf Außenwänden,

  5. Maste für die öffentliche Versorgung,

  6. Rollmarkisen zur zeitweisen Beschattung,

  7. aGaragen einschließlich Abstellraum, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern, ausgenommen die Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, sowie Gewächshäuser, bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze;
    bder Brutto-Rauminhalt der einzelnen (1) Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m3 nicht überschreiten; (R)
    cdie Garagen und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise (2) unterkellert sein,

  8. Nebenanlagen für die öffentliche Versorgung bis zu 6 m Länge,

  9. agebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze;
    bSolaranlagen, Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen an und bis zu einer Höhe von 1,50 m auf den Anlagen nach den Nummern 7 und 8,

  10. Einfriedungen, Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes und Sichtschutzwände

    a) in Gewerbe- und Industriegebieten,

    b) ain sonstigen Gebieten bis zu 2,00 m Gesamthöhe über der Geländeoberfläche;
    boffene Umwehrungen zur Sicherung des höherliegenden Grundstücks werden auf die zulässige Gesamthöhe nicht angerechnet,

  11. azur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen;
    bdas Neigungsverhältnis darf 1 zu 1,5 (3) zur Geländeoberfläche nicht überschreiten.

2aWerden Anlagen nach Satz 1 Nr.7 bis 10 nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten; (4)
2b§ 7 Abs.6 Satz 1 Nr.1 findet Anwendung (4).
3Die Länge der die Abstandsflächentiefe nach § 7 nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr.7 und 9 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
4aDie Anlagen nach Satz 1 Nr.7 und 8 dürfen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten;
4b§ 7 Abs.4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung (5).
5aDiese Höhe übersteigende Dächer und Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sein;
5bdies gilt nicht für Solaranlagen, die von der Grundstücksgrenze mindestens 2 m entfernt bleiben.
6Die Firsthöhe darf nicht mehr als 4 m betragen (6).
7Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind unzulässig.

(3) 1Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zulässig, wenn diese sich aus den zwingenden Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergeben und eine ausreichende Belüftung und Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.
2Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes bleiben unberührt.

(4) aGeringere Tiefen der Abstandsflächen sind zulässig bei der nachträglichen Anhebung des Daches bestehender Gebäude, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient;
bdie Anhebung darf 0,50 m nicht überschreiten.

(5) 1Wird in zulässigerweise errichteten Gebäuden, deren Außenwände die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, Wohnraum durch Ausbau oder Nutzungsänderung geschaffen, gilt § 7 Abs.1 bis 5 nicht für diese Außenwände, wenn

  1. die Gebäude in Gebieten liegen, die überwiegend dem Wohnen dienen und

  2. die äußere Gestalt des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich verändert wird, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen sind unbeschadet der §§ 30 und 32 (Brandwände und Dächer) so anzuordnen, dass von ihnen keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können.

2Satz 1 gilt nicht für Gebäude im Sinne von Absatz 2.

(6) (7) 1Abstände und Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können.
2Sie müssen zusätzlich zu den für die Bebauung der Nachbargrundstücke vorgeschriebenen Abständen und Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden.
3Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist, bleiben unberührt.
4Die Sätze 1 und 3 gelten auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen.

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§§§



§_9   LBO (F)
Veränderung von Grundstücksgrenzen

(1) 1Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.
2...(1)

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 68 entsprechend anzuwenden.

(3) (2) 1Entstehen durch die Veränderung von Grundstücksgrenzen Verhältnisse, die dem öffentlichen Baurecht widersprechen, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein baurechtmäßiger Zustand hergestellt wird.
2§ 57 Abs.3 und § 82 gelten entsprechend.

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§§§



§_10   LBO
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze

(1) 1Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

  1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

  2. zu begrünen oder mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen

und so zu unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit städtebauliche Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
3Flächen, die für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden, dürfen wasserundurchlässig nur befestigt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser erforderlich ist.
4Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen und zu unterhalten.
2Der Spielplatz ist auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks anzulegen, dessen Benutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
3Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist, und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass der Spielplatz für die Wohnungen dauernd zur Verfügung steht, oder

  2. ein Spielplatz für Kleinkinder wegen der Art und Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist.

4Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.

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§§§



§_11   LBO
Baustelle

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen und mit Warnzeichen zu versehen, soweit erforderlich ein Bauzaun zu errichten und dieser mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

(3) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Gewässermessstellen, Vermessungszeichen, Abmarkungs- und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.

(4) 1 (Ow) An der Baustelle nicht verfahrensfreier Bauvorhaben ist ein dauerhaftes und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbares Schild anzubringen, das die Bezeichnung des Vorhabens, das Genehmigungsdatum, die Bauschein-Nummer und die Genehmigungsbehörde sowie Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmen enthalten muss.
2In den Fällen der §§ 63 und 64 Abs.3 Satz 5 findet Satz 1 für die Bezeichnung des Vorhabens, die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie hinsichtlich der Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmen entsprechende Anwendung.

(5) Erhaltenswerte Bäume und Gehölze müssen während der Bauausführung geschützt werden.

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§§§



§_12   LBO
Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten

(1) 1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind.
2Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen und Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- oder Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) 1Für Werbeanlagen gelten die an bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen.
2Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

(3) 1Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig.
2Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

  2. Sammelhinweisschilder vor Ortsdurchfahrten, die Namen und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen,

  3. einzelne Schilder oder Zeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die auf abseits liegende Betriebe oder Stätten hinweisen,

  4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

  5. Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen und Messegeländen.

(4) 1aIn Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen;
1bdie jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden.
2In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.
3An Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen errichtet werden, können auch untergeordnete andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

(5) Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 Nr.4 und 5 gelten für Warenautomaten entsprechend.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

  2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

  3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

  4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.

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