LBO   (9)  
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 Anhang 
Gebäudeklasse (GK)GK 1GK 2GK 3GK 4GK 5
Bauteil-/Baustoffanforderungen     
1 Tragende und aussteifende Wände,
Pfeiler und Stützen (§ 28) (1)
         
1.1 in Geschossen, ausgenommen Unter- und Dachgeschosse keine F 30 - B F 30 - B
oder
F 60 - BA
F 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
1.2 in Untergeschossen F 30 - B F 30 - B F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
1.3 in Dachgeschossen (2)          
1.3.1 wenn darüber Aufenthalts-
räume möglich sind
Keine F 30 - B F 30 - B F 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
1.3.2 wenn darüber Aufenthalts-
räume möglich sind
Keine Keine Keine Keine Keine
2 Außenwände (§ 28)          
2.1 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände Keine Keine Keine A (3)
oder
W 30 - B (3)
A (3)
oder
W 30 - B (3)
2.2 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen Keine Keine Keine B 1 (4) B 1 (4)
2.3 Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden Keine Keine Keine B 1 (4) B 1 (4)
3 Trennwände, Öffnungen in Trennwänden (§ 20)          
3.1 Trennwände (5) F 30 - B (6) F 30 - B (6) F 30 - B F 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
3.2 in Untergeschossen F 30 - B (6) F 30 - B (6) F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
3.3 Im Dach, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind F 30 - B (6) F 30 - B (6) F 30 - B F 30 - B F 30 - B
3.4 Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Trennwänden T 30 (6) T 30 (6) T 30 T 30 T 30
3.5 Trennwände zum Anschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr F 90 - AB (6) F 90 - AB (6) F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
4 Brandwände (§ 30)          
4.1 Brandwände F 90 - A + M F 90 - A + M F 90 - A + M F 90 - A + M F 90 - A + M
4.2 Zulässige Wände an Stelle von inneren Brandwänden Entfällt F 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 60 -
AB + M
oder
F 60 - BA +
M
F 90 -
A + M  
4.3 Zulässige Wände an Stelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswand Erläuterung
7/8
Erläuterung
7/8
Erläuterung
7/8
F 60 -
AB + M (7)
oder
F 60 - BA +
M (7)
F 90 -
A + M
4.4 Abschlüsse von Öffnungen in inneren Brandwänden Entfällt T 90 T 90 T 90 T 90
4.5 Verglasungen in inneren Brandwänden Entfällt F 90 F 90 F 90 F 90
5 Decken (§ 31)          
5.1 Decken, ausgenommen in Unter- und Dachgeschossen Keine F 30 - B F 30 - B F 60 - AB
oder
F 60 BA
F 60 - AB
oder
F 60 BA
5.2 in Untergeschossen F 30 - B F 30 - B F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
5.3 in Dachgeschossen          
5.3.1 Wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind (5) Keine F 30 - B F 30 - B F 60 - AB
oder
F 60 BA
F 90 - AB
5.3.2 Wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind (ausgenommen § 29 Abs.3) (6) Keine Keine Keine Keine Keine
5.4 Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
5.5 Decken unter und über Räumen mit Explositions- oder erhöhter Brandgefahr F 90 -
AB (6)
F 90 -
AB (6)
F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
6 Notwendige Treppen
(§ 34)
         
6.1 tragende Teile Keine Keine A (9)
oder
F 30 - B (9)
A (9) F 30 - A (9)
6.2 Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs.1 Satz 3 Nr.3 Keine Keine A A A
7 Notwendige Treppenräume (§ 35), Räume nach § 35 Abs.3          
7.1 Wände Keine Keine F 30 - RS F 30 - RS F 30 - RS
7.2 Oberer Abschluss Keine Keine F 30 -
B (11), (12)
F 60 -
AB (12)
oder
F 60 -
BA (11), (12)
F 90 -
AB (12)
7.3 Bekleidung, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten Keine Keine A A A
7.4 Bekleidung, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten Keine Keine B 1 B 1 B 1
7.5 Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden (13)          
7.5.1 Zu Untergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen, zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als ein Geschoss erstrecken, zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen Keine Keine T 30 - RS T 30 - RS T 30 - RS
7.5.2 Zu notwendigen Fluren Keine Keine RS RS RS
7.5.3 Zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten Keine Keine Mindestens
dicht- und
selbstschlie-
ßend
Mindestens
dicht- und
selbstschlie-
ßend
Mindestens
dicht- und
selbstschlie-
ßend
8 Notwendige Flure (§ 36) und offene Gänge nach § 36 Abs.5          
8.1 Wände, Umwehrungen von offenen Gängen Keine Keine F 30 - B F 30 - B F 30 - B
8.2 Wände in Untergeschossen F 30 - B (6) F 30 - B (6) F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
8.3 Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure zu Lagerbereichen im Unterschoss T 30 (6) T 30 (6) T 30 T 30 T 30
8.4 Bekleidungen (11), Putze, Unterdecken und Dämmstoffe A (14) A (14) A A A
9 Aufzüge (§ 39)          
9.1 Fahrschachtwände, Wände von Maschinenräumen Keine Keine F 30 - B (16) F 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - A
9.2 Türen in Wänden von Maschinenräumen Keine Keine T 30 T 30 T 30

Erläuterungen:

Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung).

F 30/W 30/T 30 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerhemmend)

F 60 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (hochfeuerhemmend)

F 90/T 90 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerbeständig)

A Nichtbrennbare Baustoffe (A1) und nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (A2)

AB Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben

BA Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben

B Brennbare Baustoffe

B 1 Schwerentflammbare Baustoffe

M Widerstandsfähig gegen zusätzliche mechanische Belastung

RS Rauchschutztür

T Feuerschutzabschluss

Fußnoten:

(1)

Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2)

Dächer an traufseitig aneinander gebauten Gebäuden nach § 32 Abs.6

(3)

Brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig.

(4)

Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen, Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 28 Abs.2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind.

(5)

§ 29 Abs.3 bleibt unberührt.

(6)

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. 7

(7)

In den Fällen des § 30 Abs.2 Nr.4 sind Wände mit der Anforderung F 90 - AB zulässig, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m³ ist.

(8)

Wände mit Brandschutzbekleidung, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes – mindestens jedoch feuerhemmend (F30–B) - und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.

(9)

Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.

(10)

Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

(11)

Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

(12)

Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.

(13)

Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen untergeordnete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

(14)

Dies gilt nur für Untergeschosse von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen.

(15)

Dies gilt nur für Wände, die an andere Räume oder Rettungswege angrenzen.

(16)

Schachtseitig müssen Fahrschachtwände bzw Wände von Triebwerksräumen - jeweils aus brennbaren Baustoffen bestehend – eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

§§§



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