LBO   (5)  
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 Nutzungsbedingte Anforderungen 

§_45   LBO
Aufenthaltsräume

(1) 1Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben.
2Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum.

(2) 1Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können.
2Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.

(3) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sporträume, Spielräume, Werkräume und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.

[   Motive   ]

§§§



§_46   LBO (F)
Wohnungen

(1) 1Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben.
2Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.

(2) 1Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben (1).
2Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(3) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, Kinderspielgeräte und Rollstühle sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.

(4) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

[   Motive   ]

§§§



§_47   LBO
Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder

(1) 1Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden.
2Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen.
3Bei Änderungen von Anlagen nach Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.
4Die Stellplatzpflicht entfällt bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen.

(2) 1Die notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.

(3) 1Ist die Herstellung nach Absatz 2 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 85 Abs.1 Nr.8 untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatten, dass die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrags abgelöst wird, sofern eine Ablösesatzung (§ 85 Abs.1 Nr.9) besteht.
2Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets nicht überschreiten.
3Der Geldbetrag ist zu verwenden für

  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,

  2. ainvestive Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs;
    bmindestens 75 vom Hundert des Geldbetrags sind für Maßnahmen nach Nummer 1 zu verwenden.

(4) 1Für die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 sinngemäß.
2Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
3Die Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen entfällt bei Wohnungen, soweit die Herstellung von Fahrradabstellplätzen für Besucherinnen und Besucher auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

(5) 1Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.
2Sie müssen unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraumes auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein.
3Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden.

(6) 1Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.
2Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können.

(7) 1Stellplatzflächen sollen durch Anpflanzungen gärtnerisch gestaltet werden.
2Flächen mit mehr als acht Stellplätzen sind mit standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen.
3Eine Abschirmung von Stellplätzen und Garagen durch Schutzwände sowie durch Bäume und Sträucher kann im Einzelfall verlangt werden.

(8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.

(9) Wird in einem Gebäude, das vor dem 1.Januar 1995 fertiggestellt war, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

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§§§



 Besondere bauliche Anlagen 

§_48   LBO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_49   LBO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_50   LBO
Barrierefreies Bauen

(1) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein.
2Die Räume in diesen Wohnungen müssen mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
3§ 39 Abs.5 bleibt unberührt.

(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instandgehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
2Dies gilt insbesondere für

  1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

  2. Sport- und Freizeitstätten,

  3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,

  4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

  5. Verkaufsstätten, Schank- und Speisegaststätten,

  6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

  7. Beherbergungsstätten

  8. Serviceautomaten, insbesondere zur Bargeldbeschaffung.

(3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie

  1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen,

  2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,

gelten die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 für die gesamte Anlage oder Einrichtung.

(4) 1Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein.
2Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
3aRampen dürfen nicht mehr als 6 vH geneigt sein;
3bsie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
4Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest anzuordnen.
5Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben.
6Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind.
7Die Treppen müssen Setzstufen haben.
8Flure müssen 1,50 m breit sein.
9aEin Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein;
9ber ist zu kennzeichnen.
10§ 39 Abs.5 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs.5 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(5) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 wesentlich geändert werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass auch die von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile mit den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen

  1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen oder

  2. bei der Nutzungsänderung einer bestehenden sonstigen Anlage in eine Anlage nach den Absätzen 2 oder 3

nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

[   Motive   ]

§§§



§_51   LBO
Sonderbauten

1An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden.
2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf.
3Die besonderen Anforderungen und die Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf

  1. (M) die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

  2. (M) die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen des Baugrundstückes,

  3. (M) die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

  4. (M) die Anlage der Zu- und Abfahrten,

  5. (M) die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen, die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, das Sammeln, Versickern und Verwenden von Niederschlags- oder Brauchwasser,

  6. (M) die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,

  7. (M) Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,

  8. (M) die Löschwasserrückhaltung,

  9. (M) die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,

  10. (M) die Beleuchtung und Energieversorgung,

  11. (M) die Lüftung und Rauchableitung,

  12. (M) die Feuerungsanlagen und Heizräume,

  13. (M) die Wasserversorgung,

  14. (M) die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und von festen Abfallstoffen,

  15. (M) die Stellplätze und Garagen,

  16. (M) die barrierefreie Nutzbarkeit,

  17. (M) die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

  18. (M) die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,

  19. (M) Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzeptes,

  20. (M) weitere zu erbringende Bescheinigungen,

  21. (M) die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter,

  22. (M) den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,

  23. (M) Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.

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