Begr §§ 1-12 LBO   (1) LT-Dr 12/866
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B e g r ü n d u n g

Zu Artikel 1 (Landesbauordnung)

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

 1.

Die Novellierung der Bauordnung für das Saarland (LBO) 1996 beinhaltete neben der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie und der Anpassung einiger Vorschriften an die zwischenzeitlich bekannt gewordenen Anforderungen der bauaufsichtlichen Praxis vor allem Regelungen, um einerseits den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Bauordnungsrecht stärker als bisher zu betonen und andererseits bauaufsichtliche Verfahren abzubauen oder zu beschleunigen.

Das Ziel eines verstärkten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen wurde im Wesentlichen verfolgt durch die Einfügung eines zweiten Abschnitts „Anforderungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ in den dritten Teil der Landesbauordnung mit den Vorschriften:

- § 21 (Schutz des Wasserhaushaltes),

- § 22 (Klimaschutz und Luftreinhaltung),

- § 23 (Ressourcenschutz und Abfallvermeidung).

Die in den vorgenannten Vorschriften enthaltenen Anforderungen sollten durch eine Rechtsverordnung nach § 24 LBO näher ausgestaltet werden.

Die ökologischen Anforderungen sind in den Baugenehmigungsverfahren im Wesentlichen ohne Auswirkungen geblieben, da die Rechtsverordnung nach § 24 LBO nicht erlassen wurde. Das Ziel, Maßnahmen zur Verwirklichung der in § 21 bis § 23 LBO enthaltenen Anforderungen entsprechend ihrem Nutzen für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen mit Punktzahlen zu bewerten, konnte aufgrund fehlender wissenschaftlicher Grundlagen nicht erreicht werden.

 2.

Um die Durchführung von Baumaßnahmen zu beschleunigen, sind behördliche Verfahren bzw. Prüfungen abgeschafft bzw. reduziert worden. Dies sollte einerseits eine Entlastung der Bauaufsichtsbehörden bewirken und andererseits die Verantwortung der am Bau Beteiligten stärken.

Im Wesentlichen strebte die LBO 1996 dieses Ziel durch folgende Vorschriften an:

- § 66 (Freistellungsverfahren),

- § 67 (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren),

- § 72 Abs. 6 (besonders qualifizierte Sachverständige),

- § 68 (planungsrechtliche Genehmigung).

Während die Vorschriften über die besonders qualifizierten Sachverständigen (§ 72 Abs.6 LBO) und die planungsrechtliche Genehmigung (§ 68 LBO) den Charakter ausfüllungsbedürftiger Programmsätze haben, sind das Freistellungsverfahren nach § 66 und das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 67 unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. September 1996 wirksam geworden. Von diesen neuen Verfahrensvarianten hat sich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 67 besonders bewährt. Vereinfachte Genehmigungsverfahren werden in der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten abgeschlossen. Dagegen ist die mit § 66 LBO geschaffene Möglichkeit, im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne Wohngebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude und sowohl zu Wohnzwecken als auch zu Büro- und Verwaltungszwecken genutzte Gebäude bis zur Gebäudeklasse 3 genehmigungsfrei zu errichten, nur in sehr geringem Umfang von den Bauherren angenommen worden, was u.a. auf die komplizierten Verfahrensregelungen und das Fehlen von Fristen für die Erteilung des Sichtvermerkes und die Abgabe der erforderlichen Erklärungen durch die Gemeinde und die Erteilung der Freistellungsbestätigung durch die Bauaufsichtsbehörde zurückzuführen ist.



II. Zielsetzungen der Novelle

Der Entwurf einer erneuten Novellierung der LBO orientiert sich an folgenden Eckpunkten:

 1.

Wesentliche Änderungen bei den materiellen Anforderungen

 a)

Die Anforderungen an den Brandschutz sind grundlegend überarbeitet und im Gesetz selbst geregelt. Dadurch werden die bisher im Verordnungswege erlassenen Ausführungsvorschriften überflüssig und die Materie für die Anwender, vornehmlich die Entwurfsverfasser, übersichtlicher.

Das neue Brandschutzkonzept der von der Bauministerkonferenz am 07./08.11.2002 beschlossenen neuen Musterbauordnung, kombiniert die - herkömmliche - Bestimmung der Brandschutzanforderungen in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe mit der Größe der Nutzungseinheiten und ermöglicht so Erleichterungen der Anforderungen bei Einzelräumen und Gruppen von Einzelräumen zur flexibleren Grundrissgestaltung. Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile werden von den Baustoffanforderungen an Bauteile getrennt; dadurch wird insbesondere die künftig erforderliche Anpassung an die europäische Normung erleichtert. Die bisherige Unterscheidung zwischen den Feuerwiderstandsdauern „feuerhemmend“ (30 Minuten) und „feuerbeständig“ (90 Minuten) wird durch eine - zu wesentlichen Erleichterungen führende - neue Zwischenstufe „hochfeuerhemmend“ (60 Minuten) ergänzt; zusätzlich wird eine neue „gemischte“ Bauweise eingeführt, die auch die Verwendung von Bauteilen mit tragenden und aussteifenden Teilen aus brennbaren Baustoffen allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen und mit Dämmstoffen aus nichtbrennbaren Baustoffen ermöglicht. Damit wird die Holzbauweise bis zu etwa max. fünf Geschossen (bisher max. drei Geschossen) bei Nutzungseinheiten von nicht mehr als 400 qm je Geschoss ermöglicht mit einem der Massivbauweise entsprechenden Sicherheitsniveau.

 b)

Die 1996 eingeführten Anforderungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen werden weitgehend dereguliert, da sie zu einem Großteil in anderen Regelungen bereits enthalten sind (zB die Versickerungspflicht nach § 49a des Saarländischen Wassergesetzes und die Anforderungen an den Wärmeschutz nach der neuen Energieeinsparverordnung).

 c)

Die Vorschriften für alten- und behindertengerechtes Bauen werden deutlich verschärft: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Außerdem wird sichergestellt, dass die Räume dieser Wohnungen mit dem Rollstuhl zugänglich sind (§ 50 Abs. 1). Aufzüge in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m müssen von allen Wohnungen aus stufenlos erreichbar sein (§ 39 Abs. 5). Die Anforderungen an barrierefreies Bauen gelten für alle öffentlich zugänglichen Gebäude.

 2. Regelungen zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung
 

Folgende Regelungen zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sollen die Bauaufsichtsbehörden von Aufgaben von geringerer Bedeutung entlasten, so dass Kapazitäten für die Bearbeitung wirtschaftlich bedeutsamerer Vorhaben frei werden:

 a)

Die Teilungsgenehmigung fällt weg.

 b)

Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben (§ 61) wird erweitert; für die Beseitigung von Anlagen wird ab einer bestimmten Schwelle, bis zu der die Beseitigung verfahrensfrei ist, das bisherige Baugenehmigungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren ersetzt.

 c)

Die Genehmigungsfreistellung (§ 63) wird auf alle Gebäude bis Gebäudeklasse 3, ausgenommen Sonderbauten, erweitert und verpflichtend vorgeschrieben. Durch die Eingrenzung des Sonderbaukatalogs fallen damit auch gewerbliche Vorhaben in den Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung, solange sie nicht bestimmte Schwellen überschreiten oder Nutzungen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr einschließen. Die Verfahrensvorschriften sind wesentlich vereinfacht. Die Verfahrensdauer ist deutlich verkürzt dadurch, dass die Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen sind, die auch über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und über Abweichungen von den Örtlichen Bauvorschriften entscheidet (§ 68 Abs.3).

 d)

Der Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 64) wird ebenfalls entsprechend dem Vorhabenskatalog der Genehmigungsfreistellung erweitert. Das Prüfprogramm wird weiter eingeschränkt: Das gesamte Bauordnungsrecht und die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht mehr geprüft.

 e)

Die bisherige Unterscheidung zwischen Ausnahmen und Befreiungen wird zu Gunsten eines einheitlichen Abweichungsbegriffes (68) aufgegeben. Zahlreiche Ausnahmeregelungen sind in Zulässigkeitstatbestände umgewandelt, was Verwaltungsentscheidungen und damit dem Bauherrn Gebühren erspart.

 f)

Die Nachbarbeteiligung (§ 71) wird mit Präklusionswirkung ausgestattet.

 g)

Der Bauaufsichtsbehörde wird die Möglichkeit eingeräumt, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen (§ 72). Auf diese Weise entfällt der umständliche und zeitaufwändige Weg über die Kommunalaufsicht.

 h)

In allen Verfahren wird auf die Prüfung des Wärmeschutzes einschließlich der Anforderungen nach der Energieeinsparungverordnung, des Schallschutzes und des Erschütterungsschutzes verzichtet.

 3. Weitere Deregulierung

 a)

§ 58 LBO 1996 (Berufshaftpflichtversicherung) ist entfallen. Für Mitglieder einer Architekten- oder Ingenieurkammer enthielt die Vorschrift immer schon eine Doppelregelung, da sich für diese Personen die Verpflichtung zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung bereits aus den berufsrechtlichen Vorschriften ergibt. Der Gesetzentwurf sieht in den §§ 66 und 67 vor, dass auch die bauvorlage- und nachweisberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure Mitglied in einer Kammer sein müssen. Dadurch wird die berufsrechtliche Lücke geschlossen.

 b)

Entfallen ist auch § 68 LBO 1996 (Planungsrechtliche Genehmigung). Die Vorschrift existiert sonst nur noch in Bayern ( seit 1994), ist dort bis heute nicht umgesetzt und hat auch nicht Eingang in die Musterbauordnung gefunden. Die Vorschrift bliebe auf nicht absehbare Zeit eine Vision, da bisher noch keine Sachverständigen nach § 72 Abs.6 LBO 1996 bestellt sind, auf die die Anerkennung besonders qualifizierter Entwurfsverfasser im Sinne von § 68 LBO 1996 aufbauen sollte. Regelungen über die Anerkennung von Sachverständigen können derzeit nur für den Bereich der Standsicherheit getroffen werden. Für den wichtigen Bereich des Brandschutzes stehen ausreichend qualifizierte Personen im Saarland auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung und sind auch in großen Bundesländern bisher nicht in ausreichender Zahl anerkannt.

 c)

Die Absteckungspflicht nach § 81 Abs.2 LBO 1996 (§ 73 Abs.7) ist gelockert. Durch eine Vermessungsstelle sind künftig nur noch Gebäude abzustecken, die unmittelbar an oder nur im gesetzlich geforderten Abstand von der Grundstücksgrenze errichtet werden. Ist ein amtlicher Lageplan erstellt worden, werden auch in diesem Fall keine Anforderungen an die absteckende Person mehr gestellt. Dies gilt generell auch für die Absteckung sonstiger baulicher Anlagen.

 d)

Die Regelungen betreffend das Job-Ticket nach § 50 Abs.3 LBO 1996 sind nicht übernommen, da sie von der Praxis nicht angenommen wurden. Die Erreichbarkeit von baulichen Anlagen mit dem öffentlichen Personennahverkehr ist bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs generell zu berücksichtigen.

 e)

Das Zustimmungsverfahren für Bauten des Bundes und des Landes bei der obersten Bauaufsichtsbehörde wird aufgegeben. Es finden die für alle anderen Vorhaben geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung. Zuständig sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

 4. Qualitätssicherung

 a)

Zur Sicherung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen wird für Vorhaben, für die bisher kein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser bestellt werden musste, eine sogenannte kleine Bauvorlageberechtigung eingeführt (§ 66 Abs. 3). Bautechnische Nachweise dürfen nur von nachweisberechtigten Personen aufgestellt werden (§ 67).

 b)

Auch an die Qualifikation des Bauleiters werden Anforderungen gestellt (§ 56).

 c)

Bauvorlageberechtigte Ingenieure und Tragwerksplaner müssen einer berufsständischen Kammer angehören (§ 66 Abs.2 Nr.2 Satz 2, § 67 Abs.2). Damit gelten für sie dieselben Berufspflichten wie für die Architekten, insbesondere die Pflicht zur Fortbildung und zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

 d)

Für Gebäude der Gebäudeklasse 3 mit überdurchschnittlich schwierigen Tragwerken und für sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe, die in die von der Baugenehmigung freigestellt sind oder in das vereinfachte Genehmigungsverfahren fallen, wird hinsichtlich des Nachweises der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile wieder das Vier- Augen-Prinzip durch eine Sachverständigenprüfung eingeführt.

Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 78, 79) werden ausgedehnt auf die nach § 63 freigestellten Vorhaben und auf die Anforderungen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden.



B. Im Einzelnen

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Die Vorschrift entspricht unverändert § 1 LBO 1996.

§§§



Zu § 2 (Begriffe)

Die Vorschrift entspricht § 2 LBO 1996.

In Absatz 1 Satz 3 ist die Nummer 3 sprachlich gestrafft (auch Bolzplätze sind Spielflächen) und die Nummer 5 neu eingefügt, die klarstellt, dass Freizeit- und Vergnügungsparks (als Ganze) bauliche Anlagen sind.
In Nummer 6 sind die Abstellplätze für Fahrräder gestrichen, da sie bereits in der Abstellplätze allgemein umfassenden Nummer 2 mitenthalten sind.
Mit dem neuen Satz 4 wird eine Legaldefinition von „Anlagen“ eingefügt, die den Sprachgebrauch vereinheitlicht und strafft.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 1.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 2. Statt der bisher 4 Gebäudeklassen nach § 2 Abs.2 Satz 2 LBO 1996 gibt es künftig 5 Gebäudeklassen, die nach ihrer Höhe sowie nach der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten differenziert werden. Gebäude mit Nutzungseinheiten, die deutlich kleiner sind als Brandabschnitte, die gegeneinander mit Brandschutzqualität abgetrennt sind und die über ein eigenes Rettungswegsystem verfügen, wie zB Wohnungen, kleine Verwaltungseinheiten, Praxen, kleine Läden, stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit ausgedehnten Nutzungseinheiten. Für Gebäude mit dieser Zellenbauweise (auch Kompartment-Bauweise genannt) sind daher geringere Anforderungen vertretbar. Die Gebäudeklassen 1, 2, 3 und 5 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Gebäudeklassen. Die Gebäudeklassen 1 und 2 sind gegenüber der bisherigen Regelung weiter gefasst, da sie nicht nur Wohnungen sondern auch andere Nutzungen einschließen. An die „zum Anleiten bestimmte Stelle“ nach § 2 Abs.2 Satz 2 Nr.2 und 3 LBO 1996 tritt das „Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist“ (Absatz 3 Satz 2). Damit wird die neuere Entwicklung beim Rettungsgerät berücksichtigt. Die Gebäudeklasse 4 ist neu. Mit ihrer Einführung sollen Erleichterungen für die mehrgeschossige Holzbauweise ermöglicht werden.

Der neue Absatz 4 enthält eine Definition für Sonderbauten. Im Unterschied zu dem Katalog der Sonderbauten nach § 53 Abs.2 LBO 1996 ist die Aufzählung in Absatz 4 abschließend, enthält allerdings in Nummer 19 einen Auffangtatbestand für neuartige Vorhaben, die in den Katalog von Sonderbauten aufgenommen worden wären, wären sie dem Gesetzgeber bekannt bzw bewusst gewesen. Durch den Auffangtatbestand wird die Notwendigkeit einer Gesetzesanpassung an neue, zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses nicht vorhersehbare Entwicklungen vermieden. Im Übrigen ist der Katalog grundlegend überarbeitet. Anders als nach § 53 Abs. 2 LBO 1996 sind verschiedene Gebäudetypen nicht schlechthin Sonderbauten, sondern erst, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Diese Schwellenwerte liegen zwar unterhalb der Schwellenwerte nach den Sonderbauverordnungen. Dies ist aber keine Verschärfung. Während die Sonderbauverordnungen ab einer bestimmten Schwelle generell-abstrakt zusätzliche Anforderungen stellen, erlaubt es § 51 Abs.1 wie § 53 Abs.1 LBO 1996, unterhalb der Verordnungsschwelle im Einzelfall zusätzliche Anforderungen zu stellen (konkret-individueller Ansatz). Dieser konkret-individuelle Ansatz wird erstmals mit Schwellenwerten verknüpft und insoweit eingeschränkt. Eine Ausnahme bilden bauliche Anlagen, deren Benutzer besonders schutzbedürftig sind, wie zB Krankenhäuser. Mit der einleitenden Wendung „die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen“ wird klargestellt, dass es für die Sonderbauteneigenschaft ausreicht, wenn ein Bauvorhaben von einem der in dem Katalog aufgezählten Fälle erfasst wird, die einzelnen Nummern des Katalogs also nicht untereinander spezialgesetzlich vorgehen. Der Sonderbautenbegriff hat eine verfahrenssteuernde Wirkung: Sonderbauten unterfallen weder der Genehmigungsfreistellung (§ 63) noch dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64). Sie sind im Baugenehmigungsverfahren (§ 65) zu behandeln, wo die bauordnungsrechtlichen Anforderungen mit geringfügigen Ausnahmen geprüft werden und dadurch die Möglichkeit eröffnet ist, nach § 51 Abs.1 Satz 1 besondere Anforderungen zu stellen oder (kompensatorische) Erleichterungen zuzulassen (§ 51 Abs.1 Satz 2). Zu den Sonderbauten im Einzelnen:

Lager, Abstell- und Ausstellungsräume (§ 53 Abs.2 Nr.16 LBO 1996), bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind (§ 53 Abs.2 Nr.12 LBO 1996) sowie bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem Abgang gefährlicher oder belästigender Stoffe verbunden ist (§ 53 Abs.2 Nr.13 LBO 1996) sind keine Sonderbauten mehr, wenn sie nicht unter einen der genannten Tatbestände (z.B. Nummer 3) fallen.

Absatz 5 entspricht § 2 Abs.4 LBO 1996. Der bisherige Satz 4 ist entfallen, da in Anlehnung an die Musterbauordnung in Satz 1 auf die lichte Höhe des Geschosses abgestellt wird.

In dem neuen Absatz 6 wird in Anlehnung an die Musterbauordnung und die Bestimmungen anderer Bundesländer der Begriff „oberirdische Geschosse“ definiert, da es insbesondere bei der Frage, welche Anforderungen an den Brandschutz zu stellen sind, häufig darauf ankommt, ob es sich um oberirdische Geschosse oder Untergeschosse handelt. Der Begriff „Untergeschoss“ ersetzt den bisher verwandten Begriff „Kellergeschoss“.

Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Die Worte „die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche“ sind durch die Worte „die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist“ ersetzt. Die bisherige Formulierung war bei grenzständigen Gebäuden missverständlich. Außerdem gilt die Vorschrift nicht nur für Gebäude, sondern auch für andere bauliche Anlagen.

Absatz 8 entspricht dem bisherigen Absatz 6.

Aus der Stellplatz- und Garagendefinition in Absatz 9 (bisher Absatz 7) sind die bisher enthaltenen Anhänger herausgenommen, da sie weder für die Stellplatzpflicht nach § 47 noch für die an Garagen als Sonderbauten zu stellenden besonderen Anforderungen relevant sind. Der überdachte Stellplatz wird in den Garagenbegriff einbezogen.

In Absatz 10 (bisher Absatz 8) sind die (überflüssigen) Worte „von Brennstoffen“ nach dem Wort „Verbrennung“ entfallen.

Absatz 11 entspricht dem bisherigen Absatz 9. Das Wort „Bebauungsplan“ ist durch den Oberbegriff der städtebaulichen Satzung ersetzt, da neben dem Bebauungsplan auch andere städtebauliche Satzungen Festsetzungen im Sinne dieses Absatzes enthalten können.

Die Absätze 12 und 13 entsprechen unverändert den bisherigen Absätzen 10 und 11.

§§§



Zu § 3 (Sicherheit und Ordnung)

Die Vorschrift entspricht § 3 LBO 1996.

In Absatz 1 wird die Instandsetzung nicht mehr erwähnt. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut der Musterbauordnung und des Bauproduktengesetzes. Die Instandhaltung schließt die Instandsetzung ein.

Absatz 2 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2.

Absatz 3 wird auf die Beseitigung (bisher „Abbruch“) und die Änderung der Nutzung (bisher „Benutzung“) von anderen Anlagen und Einrichtungen (Anlagen) ausgedehnt, da die Freistellung der Beseitigung und der Nutzungsänderung dieser Anlagen von den Anforderungen des Absatzes 1 nicht gerechtfertigt ist.

Der Verweis in Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 ist redaktionell angepasst. Durch den neuen Satz 4 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass neben den Technischen Baubestimmungen auch die nicht als solche eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst von grundlegender Bedeutung für das Baugeschehen sind. Die Regelvermutung, dass die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen als eingehalten gelten, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet sind, bewirkt zugunsten der Bauherren eine Beweislastumkehr.

Die in den neuen Absatz 5 aufgenommene Gleichwertigkeitsklausel soll sicherstellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art.28 bis 30 des EG-Vertrags) im Einklang stehen.

§§§



Zu § 4 (Gestalterische Anforderungen)

Die Vorschrift entspricht § 4 LBO 1996. Sie ist erheblich gestrafft.

Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1.

Satz 2 enthält das Verunstaltungsgebot des bisherigen Absatzes 2 Satz 1, beschränkt auf das vorhandene Straßen-, Orts oder Landschaftsbild. Da das „geplante“ Straßen-, Orts- und Landschaftsbild rechtliche Bedeutung nur haben kann, wenn es durch örtliche Bauvorschriften geregelt ist, ist dieses Tatbestandsmerkmal entfallen. Die bisherigen Sätze 2 und 3 von Absatz 2 sind entfallen, da sie nur eine Erläuterung des in Satz 1 enthaltenen Grundsatzes darstellen. Dies gilt ebenso für den bisherigen Absatz 4, dessen Regelungsinhalt außerdem auch in den Fachgesetzen (Naturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz) enthalten ist.

Der bisherige Absatz 3 wird nicht übernommen, da er praktische Relevanz nur für Werbeanlagen hatte, für die die Spezialvorschrift des § 12 Abs.2 bestimmt, dass die für bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen - dh auch die Anforderungen nach § 4 - gelten.

§§§



Zum Zweiten Teil

Im Zweiten Teil sind die Vorschriften der §§ 12 (Einfriedung der Baugrundstücke) und 14 (Gemeinschaftsanlagen) LBO 1996 dereguliert. Für die Abwehr von Gefahren, die von baulichen Anlagen ausgehen, ist die Generalklausel des § 3 in Verbindung mit der allgemeinen Befugnisnorm des § 57 eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die von § 12 Abs. 1 LBO 1996 außerdem erfassten von bebaubaren, aber nicht bebauten Grundstücken ausgehenden Gefahren sind nicht spezifisch bauordnungsrechtlicher Natur und daher von der Ortspolizeibehörde abzuwehren. Absatz 2 der Vorschrift wonach Einfriedungen möglichst unter Verwendung natürlicher Bauprodukte oder mit Pflanzen hergestellt werden sollten, hatte nur appellhaften Charakter.

Gemeinschaftsanlagen werden nicht im Bauordnungsrecht, sondern auf der Grundlage des § 9 Abs.1 Nr.22 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. Das Bauordnungsrecht befasst sich demgegenüber lediglich mit der Frage, wie diese Festsetzungen realisiert werden. Soweit Bebauungspläne Gemeinschaftsanlagen bestimmten Bauvorhaben zuordnen, ist die Sicherung der Errichtung der jeweils erforderlichen Gemeinschaftsanlagen Genehmigungsvoraussetzung, sei es als Element der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, sei es als bauplanungsrechtlich konkretisierte fest- und vorgeschriebene Modalität der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, etwa von Kinderspiel- oder Stellplätzen. Die tatsächliche Errichtung der Anlagen wird bauordnungsrechtlich nunmehr dadurch sichergestellt, dass sie als Benutzbarkeitsvoraussetzung in § 79 aufgenommen worden ist. Im Übrigen ist es vor diesem Hintergrund und bei dieser Interessenlage Sache der jeweiligen Bauherren, untereinander, ggf. zusammen mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Gemeinschaftsanlage errichtet werden soll, zu regeln, wie den sich daraus ergebenen Verpflichtungen so nachgekommen werden soll, dass die Gemeinschaftsanlage in einer die Genehmigungserteilung rechtfertigenden Weise gesichert ist. Eines besonderen öffentlich-rechtlichen Instrumentariums bedarf es daher insoweit nicht. Vielmehr bewirkt der Wegfall des § 14 LBO 1996 auch insoweit eine Stärkung der privaten Verantwortlichkeit. Die Befugnis der Gemeinden, durch örtliche Bauvorschrift Anforderungen an die Gestaltung und Ausstattung der Gemeinschaftsanlagen zu stellen (§ 85) bleibt ungeschmälert erhalten, die - bundesrechtliche - Befugnis, die Errichtung der Gemeinschaftsanlage ggf im Wege des Baugebots (§ 176 BauGB) durchzusetzen, ohnehin unberührt.

§§§



Zu § 5 (Bebauung der Grundstücke)

Die Vorschrift fasst die §§ 5 und 10 LBO 1996 zusammen.

Absatz 1 entspricht § 5 Abs.1 Nr.1 LBO 1996. § 5 Abs.1 Nr.2 LBO 1996 wonach bei Beginn der Nutzung gewährleistet sein muss, dass die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen benutzbar sind, ist in § 79 (Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung) aufgenommen. In § 5 LBO 1996 stand sie an einer systematisch verfehlten Stelle: Im Baugenehmigungsverfahren kann nur im Sinne einer Prognose beurteilt werden, ob zu erwarten ist, dass die erforderlichen Anlagen bei Fertigstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen, nicht auch, dass sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden sind. Diese letztere Anforderung stellt keine Genehmigungs- sondern eine Nutzungsvoraussetzung dar, so dass sie in § 79 integriert wird.

§ 5 Abs.2 LBO 1996 ist im Hinblick auf den allgemeinen Abweichungstatbestand des § 68 entfallen.

Absatz 2 entspricht § 5 Abs. 3 LBO 1996. Der (überflüssige) Satzteil „und das Gebäude diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück“ ist entfallen.

Absatz 3 entspricht § 5 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996.

Absatz 4 entspricht § 5 Abs. 5 LBO 1996. Die Worte „die Bauherrin oder der Bauherr nachweist, dass“ sind entfallen, da die Nachweispflicht des Bauherrn für alle Anforderungen gilt.

Absatz 5 übernimmt § 10 LBO 1996. Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 10 Abs.1 und 2 LBO 1996. § 10 Abs.3 und 4 LBO 1996 sind nicht übernommen: Absatz 3 enthielt eine nicht regelungsbedürftige Selbstverständlichkeit. Absatz 4 konfligierte mit dem Planungsrecht. Nach § 20 der Baunutzungsverordnung gelten als Vollgeschosse Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Von der in einem Bebauungsplan festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse kann nur unter den Voraussetzungen des § 31 BauGB abgewichen werden.

§§§



Zu § 6 (Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken)

Die neue Vorschrift ersetzt die §§ 1 und 2 der Technischen Durchführungsverordnung zur Bauordnung für das Saarland (TVO) vom 18.Oktober 1996 (Amtsbl.S.1278). Die Regelung ist gegenüber dem bisherigen Recht erheblich gestrafft, da § 2 TVO im Hinblick auf die als Technische Baubestimmung eingeführte „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ überflüssig geworden ist.

Absatz 1 Satz 1 bis 3 passt die in § 1 Abs.1 und 2 TVO enthaltenen Bestimmungen an das neue Brandschutzkonzept an und berücksichtigt die neuere Entwicklung beim Rettungsgerät. Satz 4 entspricht im Wesentlichen § 1 Abs.4 TVO.

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 1 Abs.5 TVO.

§§§



Zu § 7 (Abstandsflächen)

Die Vorschrift entspricht § 6 LBO 1996.

In Absatz 1 Satz 1 ist klargestellt, dass in den Abstandsflächen nicht nur Gebäude, sondern auch Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig sind. Die Sätze 2 bis 4 sind neugefasst, um den Gestaltungsspielraum bei Grenzbebauungen zu vergrößern. Nach dem bisherigen Recht musste der Grenzbau in Breite und Höhe in etwa deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung sein. Danach bestimmte der Erstbauende die zulässige Bautiefe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze für den später bauenden Nachbarn. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass die bauplanungsrechtlich mögliche Bebauungstiefe nicht ausgenutzt werden konnte. Nach dem neuen Recht ist die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des Anbaus. Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ergibt sich die zulässige Bebauungstiefe und -höhe aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, bei Vorhaben nach § 34 BauGB ist das Kriterium des Einfügens maßgebend.

Im Übrigen ist der Begriff „Nachbargrenze“ in dieser und der folgenden Vorschrift durch den Begriff „Grundstücksgrenze“ ersetzt, da die Differenzierung zwischen Grundstücksgrenze und Nachbargrenze, dh der zu einem fremden Grundstück, nicht sachgerecht ist.

Die Absätze 2 bis 3 entsprechen unverändert § 6 Abs.2 bis 3 LBO 1996.

In Absatz 4 Satz 6 Nummer 1 Buchstabe b) ist die Summe der Dachneigung von 140° einbezogen, die bisher weder hier noch durch Nummer 2 Buchstabe c erfasst war.

In Absatz 5 ist die Abrundungsregel des bisherigen Satzes 2 entfallen. Nach der Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche von 0,8 H auf 0,4 H ist die noch aus dem Abstandsflächenrecht vor 1996 herrührende Abrundung nicht mehr gerechtfertigt. Satz 2 erleichtert die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich. Hier kann eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zugelassen werden; die Mindesttiefe der Abstandsfläche darf jedoch 0,25 H nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung der Regelabstandsfläche kommt zB dann in Betracht, wenn die angrenzenden Grundstücke ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden.

Absatz 6 ist neugefasst, da die bisherige Vorschrift insbesondere bei Erkern in der Praxis Probleme bereitet hat. Nummer 1 erfasst untergeordnete Bauteile. Beispielhaft sind Gesimse und Dachvorsprünge genannt. Untergeordnete Bauteile sind aus Baustoffen hergestellte Teile, die dazu bestimmt sind, allein oder zusammen mit Baustoffen Bestandteil einer baulichen Anlage zu sein. Sie haben gemein, dass sie bestimmungsgemäß, dh in Bezug auf ihre Funktion, unselbstständigen Charakter haben. Die zulässige Ausdehnung von Dachüberständen ist auf 50 cm bis Außenkante Dachrinne beschränkt.
Nummer 2 behandelt Vorbauten. Vorbauten sind auskragende Gebäudebestandteile, zB Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten. Zulässig sind auch mehrere Vorbauten an einer Gebäudeseite, zB mehrere Erker oder Balkone, wobei sich jedoch alle Vorbauten zusammen über nicht mehr als ein Viertel der Wandlänge erstrecken dürfen. Der Mindestabstand von 2 m bzw. 1,50 m ist nunmehr von „den Grundstücksgrenzen“, dh den gegenüberliegenden und den seitlichen Grundstücksgrenzen, einzuhalten. Der bisherige Wortlaut „von der Grundstücksgrenze“ ließ offen, ob und welchen Abstand die Bauteile und Vorbauten von den seitlichen Grundstücksgrenzen einzuhalten haben.
Nummer 3 ist neu und behandelt Abgrabungen zur notwendigen Belichtung von Aufenthaltsräumen im Untergeschoss und für Eingänge und Einfahrten zum Untergeschoss, von denen keine stärkeren Beeinträchtigungen für den Nachbarn ausgehen als von den Vorbauten nach Nummer 2.

Der bisherige Absatz 7 entfällt. Eine gesonderte Regelung in § 6 ist im Hinblick auf die Regelungen des Erfordernisses von Gebäudeabschlusswänden in § 30 nicht erforderlich.

Absatz 7 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 8. Die neuen Sätze 2 bis 4 regeln die Bemessung der Abstandsfläche bei Windkraftanlagen, auf die Absatz 4 nicht unmittelbar anwendbar ist.

§§§



Zu § 8 (Abweichungen von den Abstandsflächen)

Die Vorschrift fasst die §§ 7 und 8 LBO 1996 zusammen.

Absatz 1 entspricht § 7 Abs.1 LBO 1996.

Absatz 2 fasst die bisherigen Absätze 2 und 3 von § 7 LBO 1996 zusammen. Durch die Ergänzung „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche“ wird erreicht, dass auch eine grenznahe Bebauung privilegiert ist.

Die Nummern 1 bis 5 entsprechen § 7 Abs.2 Nr.1 bis 5 LBO 1996. Nummer 1 ist um Abstellplätze für Anhänger ergänzt, da das Abstellen von Anhängern nicht mehr unter die Legaldefinition für Stellplätze nach § 2 Abs.9 fällt.

Nummer 6

ist neu. Die Vorschrift erlaubt in den Abstandsflächen Rollmarkisen zum Sonnenschutz.

Nummer 7 entspricht dem bisherigen § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1. Die Beschränkung auf das Abstellen von Geräten, Fahrrädern und Kinderwagen entfällt. Die privilegierten Anlagen dürfen aber nach wie vor ausschließlich Abstell- und Lagerzwecken dienen, also keine Aufenthaltsräume und auch keine sog. Nebenräume wie Hobbyräume haben. Zulässig sind schließlich auch Gewächshäuser, weil sie die Nachbarschaft nicht stärker beeinträchtigen als Abstellräume. Die Anlagen dürfen - anders als bisher - jeweils bis zu 30 m³ Bruttorauminhalt haben. Sie werden aber neu in die längenmäßige Beschränkung der Bebauung einbezogen, um den Nachbarinteressen besser Drucksache 12/866 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Rechnung zu tragen. Die zulässige Bebauung entlang der einzelnen Grundstücksgrenze wird von 9 m auf 12 m erhöht, um Garagen für zwei hintereinander abgestellte Kraftfahrzeuge zu ermöglichen. Der letzte Halbsatz erlaubt Unterkellerungen der Garagen und Nebengebäude, wenn der Keller nur Abstellzwecken dient. Durch das Wort „zusätzlich“ wird klargestellt, dass der Keller in die Berechnung des zulässigen Brutto- Rauminhalts nicht eingeht. Von der Privilegierung ausgenommen sind Lagerungen explosionsgefährlicher oder erhöht brandgefährlicher Stoffe. Brennholz zählt nicht zu diesen Stoffen.

Nummer 8 entspricht dem bisherigen § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.2.

In Nummer 9 (bisheriger § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.3) wird im Interesse des Wohnfriedens die Höhe der auf den baulichen Anlagen nach den Nummern 3 und 4 zulässigen Solaranlagen auf 1,50 m beschränkt. Außerdem werden den Solaranlagen auf baulichen Anlagen Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen gleichgestellt. Die gebäudeunabhängigen Solaranlagen werden hinsichtlich der zulässigen Länge an der einzelnen Grundstücksgrenze den Garagen und Nebenanlagen nach Nummer 7 gleichgestellt.

Nummer 10 entspricht dem bisherigen § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.4. Den Stützmauern und Einfriedungen werden Sichtschutzwände gleichgestellt. Der bisherige Satz 2 in Buchstabe b, wonach die zulässige Gesamthöhe einer Einfriedung oder Stützmauer bei unterschiedlichen Geländehöhen an der Grundstücksgrenze vom tieferliegenden Grundstück aus zu messen ist, ist entfallen. Die Beeinträchtigung des tiefer liegenden Grundstücks durch Einfriedungen ist nicht größer als durch sonstige zulässige Grenzbebauungen.

Nummer 11 ist neu. Sie erlaubt zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen, um die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück zu erleichtern. Durch die Begrenzung des Neigungsverhältnisses auf 1,5 zu 1 zur Geländeoberfläche wird ein zur Wahrung der bauordnungsrechtlich relevanten Nachbarbelange ausreichender Abstand der Böschungskrone von der Grundstücksgrenze erreicht (beim Abstand von 3 m eine maximale Höhe von 2 m) . Das zivile Nachbarrecht bleibt unberührt. Hier ist auf § 38 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes hinzuweisen, der dem Grundstückseigentümer verbietet, den Abfluss von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück zu verstärken, und auf § 47, wonach bei Bodenerhöhungen über die Oberfläche des Nachbargrundstücks eine Schädigung des Nachbargrundstücks zu verhindern ist.

Zur Vermeidung von Schmutzecken, die Ungeziefer anziehen können, verlangt der neue Satz 2 dass bestimmte Anlagen bei grenznaher Errichtung einen Grenzabstand von mindestens 1 m einhalten müssen. Satz 3 übernimmt die bisher in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 geregelte Obergrenze für die Gesamtgrenzbebauung und bezieht auch Solaranlagen ein. Mit der Beschränkung der Gesamtgrenzbebauung soll Einmauerungseffekten entgegengewirkt werden. Diese Effekte können bei 3 m hohen Solaranlagen genauso eintreten wie bei Gebäuden. Die Einschränkung in dem bisherigen Absatz 3 Satz 3, wonach Dächer, die die mittlere Wandhöhe von 3 m übersteigen, nur zur Grundstücksgrenze hin geneigt sein dürfen, ist entfallen. Zulässig sind künftig auch grenzseitige Giebel. Die Firsthöhe kann bei einem gemeinsamen Giebel oder First bis zu 4 m betragen. Klargestellt wird ferner, dass Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten nicht zulässig sind.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 4 und wird der Entwicklung des Bauplanungsrechts angepasst. Da sich Gebäudeabstände sowohl aus Bebauungsplänen ergeben können als auch über die Aufnahme einzelner Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 35 Abs. 6 BauGB, wird der Oberbegriff der „städtebaulichen Satzung“ gewählt.

Der neue Absatz 4 lässt eine Unterschreitung der Tiefe der Abstandsfläche bestehender Gebäude zu, wenn das Dach aus Gründen der nachträglichen Verbesserung des Wärmeschutzes angehoben werden muss. Die Anhebung darf jedoch 0,50 m nicht überschreiten.

Der neue Absatz 5 erleichtert Nutzungsänderungen im Gebäudebestand. Vorhaben, durch die Wohnraum in bestehenden Gebäuden geschaffen werden sollte, scheiterten in der Vergangenheit vielfach daran, dass diese Gebäude die nach geltendem Recht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Die neue Regelung legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abstandsflächen bei einer Nutzungsänderung unterschritten werden dürfen. U.a. wird verlangt, dass bei der Anordnung von Fenstern und ähnlichen Öffnungen in Wänden und Dächern auf die nachbarlichen Belange Rücksicht zu nehmen ist. Unzumutbare Belästigungen und Störungen können insbesondere von Fenstern und ähnlichen Öffnungen ausgehen, die in dem Bereich des Gebäudes liegen, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält.

Absatz 6 entspricht § 8 LBO 1996.

§§§



Zu § 9 (Veränderung von Grundstücksgrenzen)

Die Vorschrift ersetzt § 9 LBO 1996.

Die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung entfällt, da sie sich in die verfahrensrechtliche Systematik der neuen LBO nicht mehr einpasst: In einem bauordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigungsverfahren müssten nämlich bauordnungsrechtliche Anforderungen geprüft werden, die weitgehend - nämlich im Rahmen der Genehmigungsfreistellung (§ 63) und im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64) nicht mehr geprüft werden.

Absatz 1 stellt klar, dass dann, wenn durch die Teilung eines Grundstücks bauordnungswidrige Zustände entstehen, diese mit den Mitteln des Bauordnungsrechts gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern beseitigt werden können.

Absatz 2 stellt klar, dass eine Abweichungsentscheidung getroffen werden muss, wenn durch eine Teilung im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehende Verhältnisse entstehen.

§§§



Zu § 10 (Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze)

Die Vorschrift entspricht § 11 LBO 1996.

Absatz 1 ist neu gefasst. Die Vorschrift fasst den Regelungsinhalt von § 11 Abs. 1 (Grünflächengebot) und § 21 Abs. 2 (Bodenversiegelungsverbot) LBO 1996 zusammen. Satz 2 räumt dem Planungsrecht für die Gestaltung der Freiflächen Vorrang ein. Flächen für eine andere Verwendung sind z. B. Stellplätze, Kinderspielplätze und die sonstigen in § 21 Abs. 2 LBO 1996 genannten Flächen. Der Genehmigungsvorbehalt für Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter in Vorgartenflächen in dem bisherigen Absatz 2 ist nicht übernommen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und übernimmt den bisherigen Absatz 4 Satz 1. Die Möglichkeit nach dem bisherigen Absatz 4 Satz 2 und 3, die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes abzulösen, ist im Interesse der Kinder nicht übernommen.

Der bisherige Absatz 5 entfällt, da die Möglichkeit, einen Kinderspielplatz als Gemeinschaftsanlage zu schaffen, bereits in Absatz 2 berücksichtigt wird.

§§§



Zu § 11 (Baustelle)

Die Vorschrift entspricht § 13 LBO 1996.

Die Absätze 1 bis 3 sind unverändert.

Absatz 4 ist lediglich redaktionell angepasst.

In Absatz 5 ist Satz 2 entfallen, da § 202 BauGB eine entsprechende Vorschrift enthält.

§§§



Zu § 12 (Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten)

Die Vorschrift entspricht unverändert § 15 LBO 1996.

§§§



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