Begr §§ 1-12 | LBO (1) | LT-Dr 12/866 |
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Der Entwurf einer erneuten Novellierung der LBO orientiert sich an folgenden Eckpunkten:
Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 78, 79) werden ausgedehnt auf
die nach § 63 freigestellten Vorhaben und auf die Anforderungen, die im vereinfachten
Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden.
Die Vorschrift entspricht unverändert § 1 LBO 1996.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 2 LBO 1996.
In Absatz 1 Satz 3 ist die Nummer 3 sprachlich gestrafft (auch Bolzplätze sind Spielflächen)
und die Nummer 5 neu eingefügt, die klarstellt, dass Freizeit- und Vergnügungsparks
(als Ganze) bauliche Anlagen sind.
In Nummer 6 sind die Abstellplätze für
Fahrräder gestrichen, da sie bereits in der Abstellplätze allgemein umfassenden Nummer
2 mitenthalten sind.
Mit dem neuen Satz 4 wird eine Legaldefinition von „Anlagen“
eingefügt, die den Sprachgebrauch vereinheitlicht und strafft.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 1.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 2. Statt der bisher 4 Gebäudeklassen nach § 2 Abs.2 Satz 2 LBO 1996 gibt es künftig 5 Gebäudeklassen, die nach ihrer Höhe sowie nach der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten differenziert werden. Gebäude mit Nutzungseinheiten, die deutlich kleiner sind als Brandabschnitte, die gegeneinander mit Brandschutzqualität abgetrennt sind und die über ein eigenes Rettungswegsystem verfügen, wie zB Wohnungen, kleine Verwaltungseinheiten, Praxen, kleine Läden, stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit ausgedehnten Nutzungseinheiten. Für Gebäude mit dieser Zellenbauweise (auch Kompartment-Bauweise genannt) sind daher geringere Anforderungen vertretbar. Die Gebäudeklassen 1, 2, 3 und 5 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Gebäudeklassen. Die Gebäudeklassen 1 und 2 sind gegenüber der bisherigen Regelung weiter gefasst, da sie nicht nur Wohnungen sondern auch andere Nutzungen einschließen. An die „zum Anleiten bestimmte Stelle“ nach § 2 Abs.2 Satz 2 Nr.2 und 3 LBO 1996 tritt das „Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist“ (Absatz 3 Satz 2). Damit wird die neuere Entwicklung beim Rettungsgerät berücksichtigt. Die Gebäudeklasse 4 ist neu. Mit ihrer Einführung sollen Erleichterungen für die mehrgeschossige Holzbauweise ermöglicht werden.
Der neue Absatz 4 enthält eine Definition für Sonderbauten. Im Unterschied zu dem Katalog der Sonderbauten nach § 53 Abs.2 LBO 1996 ist die Aufzählung in Absatz 4 abschließend, enthält allerdings in Nummer 19 einen Auffangtatbestand für neuartige Vorhaben, die in den Katalog von Sonderbauten aufgenommen worden wären, wären sie dem Gesetzgeber bekannt bzw bewusst gewesen. Durch den Auffangtatbestand wird die Notwendigkeit einer Gesetzesanpassung an neue, zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses nicht vorhersehbare Entwicklungen vermieden. Im Übrigen ist der Katalog grundlegend überarbeitet. Anders als nach § 53 Abs. 2 LBO 1996 sind verschiedene Gebäudetypen nicht schlechthin Sonderbauten, sondern erst, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Diese Schwellenwerte liegen zwar unterhalb der Schwellenwerte nach den Sonderbauverordnungen. Dies ist aber keine Verschärfung. Während die Sonderbauverordnungen ab einer bestimmten Schwelle generell-abstrakt zusätzliche Anforderungen stellen, erlaubt es § 51 Abs.1 wie § 53 Abs.1 LBO 1996, unterhalb der Verordnungsschwelle im Einzelfall zusätzliche Anforderungen zu stellen (konkret-individueller Ansatz). Dieser konkret-individuelle Ansatz wird erstmals mit Schwellenwerten verknüpft und insoweit eingeschränkt. Eine Ausnahme bilden bauliche Anlagen, deren Benutzer besonders schutzbedürftig sind, wie zB Krankenhäuser. Mit der einleitenden Wendung „die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen“ wird klargestellt, dass es für die Sonderbauteneigenschaft ausreicht, wenn ein Bauvorhaben von einem der in dem Katalog aufgezählten Fälle erfasst wird, die einzelnen Nummern des Katalogs also nicht untereinander spezialgesetzlich vorgehen. Der Sonderbautenbegriff hat eine verfahrenssteuernde Wirkung: Sonderbauten unterfallen weder der Genehmigungsfreistellung (§ 63) noch dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64). Sie sind im Baugenehmigungsverfahren (§ 65) zu behandeln, wo die bauordnungsrechtlichen Anforderungen mit geringfügigen Ausnahmen geprüft werden und dadurch die Möglichkeit eröffnet ist, nach § 51 Abs.1 Satz 1 besondere Anforderungen zu stellen oder (kompensatorische) Erleichterungen zuzulassen (§ 51 Abs.1 Satz 2). Zu den Sonderbauten im Einzelnen:
Nummer 2 ist neu. An bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe sind besondere statische Anforderungen zu stellen.
Nummer 3 präzisiert § 53 Abs.2 Nr.11 LBO 1996 1. Alternative (bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung). Der Schwellenwert von 1.600 m2 ist abgestimmt auf die bauordnungsrechtliche Brandabschnittsgröße 40 x 40 m. Dieses Kriterium gilt für alle Nutzungsarten, ausgenommen Wohngebäude, d.h. die in den nachfolgenden Nummern genannten Einstiegsschwellen sind nur für Gebäude kleiner als 1.600 m2 Bruttogrundfläche relevant.
Nummer 4 grenzt § 53 Abs.2 Nr.2 LBO 1996 ein. Die Größenordnung von Nachbarschaftsläden ist brandschutztechnisch unproblematisch und daher aus der Sonderbaukategorie Verkaufsstätten ausgenommen. 800 m2 Verkaufsfläche entsprechen etwa 1.200 m2 Geschossfläche. Es ergibt sich daher keine Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht (§ 67 LBO 1996), wonach eingeschossige Verkaufsstätten bis zu 1.000 m2 Geschossfläche in das vereinfachte Genehmigungsverfahren fielen.
Nummer 5 grenzt § 53 Abs.2 Nr.5 LBO 1996 ein. Die Büro- und Verwaltungsnutzung an sich ist unproblematisch. Problematisch ist der Großraum wegen der großen Zahl der anwesenden Personen und der nicht definierten rauminternen Rettungswege. Das Maß 400 m2 schließt an die maximale Größe ohne Anforderungen an notwendige Flure an.
Nummer 6 entspricht § 53 Abs.2 Nr.3 LBO 1996. Ab 100 Personen ist das Problem der Personenrettung als so gravierend anzusehen, dass die Einstufung als Sonderbau geboten ist.
Nummer 7 ersetzt § 53 Abs.2 Nr.3 LBO 1996. Neu ist die Unterscheidung zwischen Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen und Versammlungsstätten im Freien. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen sind Sonderbauten nach Nummer 7, wenn zwar die einzelnen Räume nicht jeweils für mehr als 100 Personen bestimmt sind (dann wäre die Sonderbaueigenschaft bereits nach Nummer 6 gegeben), die Versammlungsräume insgesamt aber mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben. Dieser Schwellenwert ist der Versammlungsstättenverordnung entnommen. Dies gilt auch für den Schwellenwert von 1.000 Zuschauern bei den Versammlungsstätten im Freien.
Nummer 8 grenzt § 53 Abs.2 Nr.4 LBO 1996 ein. Die Schwellenwerte sind auf die jeweiligen Sonderbauvorschriften abgestimmt.
Die Nummern 9 bis 11 entsprechen § 53 Abs.2 Nr.6 bis 9 LBO 1996. Die in der bisherigen Nummer 9 (jetzt Nr.11) genannten Sportstätten sind als Freisportanlagen in Nummer 7 und als Gebäude in Nummer 3 oder 6 enthalten.
Nummer 12 ist neu. Justizvollzugsanstalten etc. wurden aber bisher auch schon als Sonderbauten behandelt, was die nicht abschließende, sondern nur beispielhafte Aufzählung der Sonderbauten in § 53 Abs.2 LBO 1996 zuließ.
Nummer 13 entspricht § 53 Abs.2 Nr.15 LBO 1996. Die Zeltplätze werden nicht mehr gesondert erwähnt, da sie im Begriff der Campingplätze enthalten sind.
Nummer 14 ergänzt § 53 Abs.2 LBO Nr.15 1996 um Freizeit- und Vergnügungsparks.
Nummer 15 ersetzt § 53 Abs.2 Nr.11 LBO 1996 2.Alternative (bauliche Anlagen und Räume mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr). Anders als bisher begründet ein einzelner Raum mit erhöhter Brandgefahr (zB Lackierkabine in Autowerkstatt, Traforaum, kleines Farben- und Lacklager im Drogeriemarkt) die Sonderbaueigenschaft noch nicht. Gemeint sind große Lackierereien, Kunststoffverarbeitung, Lager für Sekundärrohstoffe.
Nummer 16 ist neu. Regallager mit über 7,50 m Oberkante Lagerguthöhe sind als Sonderbauten einzustufen, weil die Feuerwehr nur bis max 7,50 m Höhe löschen kann und deshalb bei höheren Regallagern besondere Vorkehrungen für den Brandschutz erforderlich werden können.
Lager, Abstell- und Ausstellungsräume (§ 53 Abs.2 Nr.16 LBO 1996), bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind (§ 53 Abs.2 Nr.12 LBO 1996) sowie bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem Abgang gefährlicher oder belästigender Stoffe verbunden ist (§ 53 Abs.2 Nr.13 LBO 1996) sind keine Sonderbauten mehr, wenn sie nicht unter einen der genannten Tatbestände (z.B. Nummer 3) fallen.
Absatz 5 entspricht § 2 Abs.4 LBO 1996. Der bisherige Satz 4 ist entfallen, da in Anlehnung an die Musterbauordnung in Satz 1 auf die lichte Höhe des Geschosses abgestellt wird.
In dem neuen Absatz 6 wird in Anlehnung an die Musterbauordnung und die Bestimmungen anderer Bundesländer der Begriff „oberirdische Geschosse“ definiert, da es insbesondere bei der Frage, welche Anforderungen an den Brandschutz zu stellen sind, häufig darauf ankommt, ob es sich um oberirdische Geschosse oder Untergeschosse handelt. Der Begriff „Untergeschoss“ ersetzt den bisher verwandten Begriff „Kellergeschoss“.
Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Die Worte „die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche“ sind durch die Worte „die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist“ ersetzt. Die bisherige Formulierung war bei grenzständigen Gebäuden missverständlich. Außerdem gilt die Vorschrift nicht nur für Gebäude, sondern auch für andere bauliche Anlagen.
Absatz 8 entspricht dem bisherigen Absatz 6.
Aus der Stellplatz- und Garagendefinition in Absatz 9 (bisher Absatz 7) sind die bisher enthaltenen Anhänger herausgenommen, da sie weder für die Stellplatzpflicht nach § 47 noch für die an Garagen als Sonderbauten zu stellenden besonderen Anforderungen relevant sind. Der überdachte Stellplatz wird in den Garagenbegriff einbezogen.
In Absatz 10 (bisher Absatz 8) sind die (überflüssigen) Worte „von Brennstoffen“ nach dem Wort „Verbrennung“ entfallen.
Absatz 11 entspricht dem bisherigen Absatz 9. Das Wort „Bebauungsplan“ ist durch den Oberbegriff der städtebaulichen Satzung ersetzt, da neben dem Bebauungsplan auch andere städtebauliche Satzungen Festsetzungen im Sinne dieses Absatzes enthalten können.
Die Absätze 12 und 13 entsprechen unverändert den bisherigen Absätzen 10 und 11.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 3 LBO 1996.
In Absatz 1 wird die Instandsetzung nicht mehr erwähnt. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut der Musterbauordnung und des Bauproduktengesetzes. Die Instandhaltung schließt die Instandsetzung ein.
Absatz 2 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2.
Absatz 3 wird auf die Beseitigung (bisher „Abbruch“) und die Änderung der Nutzung (bisher „Benutzung“) von anderen Anlagen und Einrichtungen (Anlagen) ausgedehnt, da die Freistellung der Beseitigung und der Nutzungsänderung dieser Anlagen von den Anforderungen des Absatzes 1 nicht gerechtfertigt ist.
Der Verweis in Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 ist redaktionell angepasst. Durch den neuen Satz 4 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass neben den Technischen Baubestimmungen auch die nicht als solche eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst von grundlegender Bedeutung für das Baugeschehen sind. Die Regelvermutung, dass die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen als eingehalten gelten, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet sind, bewirkt zugunsten der Bauherren eine Beweislastumkehr.
Die in den neuen Absatz 5 aufgenommene Gleichwertigkeitsklausel soll sicherstellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art.28 bis 30 des EG-Vertrags) im Einklang stehen.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 4 LBO 1996. Sie ist erheblich gestrafft.
Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1.
Satz 2 enthält das Verunstaltungsgebot des bisherigen Absatzes 2 Satz 1, beschränkt auf das vorhandene Straßen-, Orts oder Landschaftsbild. Da das „geplante“ Straßen-, Orts- und Landschaftsbild rechtliche Bedeutung nur haben kann, wenn es durch örtliche Bauvorschriften geregelt ist, ist dieses Tatbestandsmerkmal entfallen. Die bisherigen Sätze 2 und 3 von Absatz 2 sind entfallen, da sie nur eine Erläuterung des in Satz 1 enthaltenen Grundsatzes darstellen. Dies gilt ebenso für den bisherigen Absatz 4, dessen Regelungsinhalt außerdem auch in den Fachgesetzen (Naturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz) enthalten ist.
Der bisherige Absatz 3 wird nicht übernommen, da er praktische Relevanz nur für Werbeanlagen hatte, für die die Spezialvorschrift des § 12 Abs.2 bestimmt, dass die für bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen - dh auch die Anforderungen nach § 4 - gelten.
§§§
Im Zweiten Teil sind die Vorschriften der §§ 12 (Einfriedung der Baugrundstücke) und 14 (Gemeinschaftsanlagen) LBO 1996 dereguliert. Für die Abwehr von Gefahren, die von baulichen Anlagen ausgehen, ist die Generalklausel des § 3 in Verbindung mit der allgemeinen Befugnisnorm des § 57 eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die von § 12 Abs. 1 LBO 1996 außerdem erfassten von bebaubaren, aber nicht bebauten Grundstücken ausgehenden Gefahren sind nicht spezifisch bauordnungsrechtlicher Natur und daher von der Ortspolizeibehörde abzuwehren. Absatz 2 der Vorschrift wonach Einfriedungen möglichst unter Verwendung natürlicher Bauprodukte oder mit Pflanzen hergestellt werden sollten, hatte nur appellhaften Charakter.
Gemeinschaftsanlagen werden nicht im Bauordnungsrecht, sondern auf der Grundlage des § 9 Abs.1 Nr.22 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. Das Bauordnungsrecht befasst sich demgegenüber lediglich mit der Frage, wie diese Festsetzungen realisiert werden. Soweit Bebauungspläne Gemeinschaftsanlagen bestimmten Bauvorhaben zuordnen, ist die Sicherung der Errichtung der jeweils erforderlichen Gemeinschaftsanlagen Genehmigungsvoraussetzung, sei es als Element der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, sei es als bauplanungsrechtlich konkretisierte fest- und vorgeschriebene Modalität der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, etwa von Kinderspiel- oder Stellplätzen. Die tatsächliche Errichtung der Anlagen wird bauordnungsrechtlich nunmehr dadurch sichergestellt, dass sie als Benutzbarkeitsvoraussetzung in § 79 aufgenommen worden ist. Im Übrigen ist es vor diesem Hintergrund und bei dieser Interessenlage Sache der jeweiligen Bauherren, untereinander, ggf. zusammen mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Gemeinschaftsanlage errichtet werden soll, zu regeln, wie den sich daraus ergebenen Verpflichtungen so nachgekommen werden soll, dass die Gemeinschaftsanlage in einer die Genehmigungserteilung rechtfertigenden Weise gesichert ist. Eines besonderen öffentlich-rechtlichen Instrumentariums bedarf es daher insoweit nicht. Vielmehr bewirkt der Wegfall des § 14 LBO 1996 auch insoweit eine Stärkung der privaten Verantwortlichkeit. Die Befugnis der Gemeinden, durch örtliche Bauvorschrift Anforderungen an die Gestaltung und Ausstattung der Gemeinschaftsanlagen zu stellen (§ 85) bleibt ungeschmälert erhalten, die - bundesrechtliche - Befugnis, die Errichtung der Gemeinschaftsanlage ggf im Wege des Baugebots (§ 176 BauGB) durchzusetzen, ohnehin unberührt.
§§§
Die Vorschrift fasst die §§ 5 und 10 LBO 1996 zusammen.
Absatz 1 entspricht § 5 Abs.1 Nr.1 LBO 1996. § 5 Abs.1 Nr.2 LBO 1996 wonach bei Beginn der Nutzung gewährleistet sein muss, dass die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen benutzbar sind, ist in § 79 (Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung) aufgenommen. In § 5 LBO 1996 stand sie an einer systematisch verfehlten Stelle: Im Baugenehmigungsverfahren kann nur im Sinne einer Prognose beurteilt werden, ob zu erwarten ist, dass die erforderlichen Anlagen bei Fertigstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen, nicht auch, dass sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden sind. Diese letztere Anforderung stellt keine Genehmigungs- sondern eine Nutzungsvoraussetzung dar, so dass sie in § 79 integriert wird.
§ 5 Abs.2 LBO 1996 ist im Hinblick auf den allgemeinen Abweichungstatbestand des § 68 entfallen.
Absatz 2 entspricht § 5 Abs. 3 LBO 1996. Der (überflüssige) Satzteil „und das Gebäude diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück“ ist entfallen.
Absatz 3 entspricht § 5 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996.
Absatz 4 entspricht § 5 Abs. 5 LBO 1996. Die Worte „die Bauherrin oder der Bauherr nachweist, dass“ sind entfallen, da die Nachweispflicht des Bauherrn für alle Anforderungen gilt.
Absatz 5 übernimmt § 10 LBO 1996. Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 10 Abs.1 und 2 LBO 1996. § 10 Abs.3 und 4 LBO 1996 sind nicht übernommen: Absatz 3 enthielt eine nicht regelungsbedürftige Selbstverständlichkeit. Absatz 4 konfligierte mit dem Planungsrecht. Nach § 20 der Baunutzungsverordnung gelten als Vollgeschosse Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Von der in einem Bebauungsplan festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse kann nur unter den Voraussetzungen des § 31 BauGB abgewichen werden.
§§§
Die neue Vorschrift ersetzt die §§ 1 und 2 der Technischen Durchführungsverordnung zur Bauordnung für das Saarland (TVO) vom 18.Oktober 1996 (Amtsbl.S.1278). Die Regelung ist gegenüber dem bisherigen Recht erheblich gestrafft, da § 2 TVO im Hinblick auf die als Technische Baubestimmung eingeführte „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ überflüssig geworden ist.
Absatz 1 Satz 1 bis 3 passt die in § 1 Abs.1 und 2 TVO enthaltenen Bestimmungen an das neue Brandschutzkonzept an und berücksichtigt die neuere Entwicklung beim Rettungsgerät. Satz 4 entspricht im Wesentlichen § 1 Abs.4 TVO.
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 1 Abs.5 TVO.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 6 LBO 1996.
In Absatz 1 Satz 1 ist klargestellt, dass in den Abstandsflächen nicht nur Gebäude, sondern auch Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig sind. Die Sätze 2 bis 4 sind neugefasst, um den Gestaltungsspielraum bei Grenzbebauungen zu vergrößern. Nach dem bisherigen Recht musste der Grenzbau in Breite und Höhe in etwa deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung sein. Danach bestimmte der Erstbauende die zulässige Bautiefe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze für den später bauenden Nachbarn. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass die bauplanungsrechtlich mögliche Bebauungstiefe nicht ausgenutzt werden konnte. Nach dem neuen Recht ist die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des Anbaus. Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ergibt sich die zulässige Bebauungstiefe und -höhe aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, bei Vorhaben nach § 34 BauGB ist das Kriterium des Einfügens maßgebend.
Im Übrigen ist der Begriff „Nachbargrenze“ in dieser und der folgenden Vorschrift durch den Begriff „Grundstücksgrenze“ ersetzt, da die Differenzierung zwischen Grundstücksgrenze und Nachbargrenze, dh der zu einem fremden Grundstück, nicht sachgerecht ist.
Die Absätze 2 bis 3 entsprechen unverändert § 6 Abs.2 bis 3 LBO 1996.
In Absatz 4 Satz 6 Nummer 1 Buchstabe b) ist die Summe der Dachneigung von 140° einbezogen, die bisher weder hier noch durch Nummer 2 Buchstabe c erfasst war.
In Absatz 5 ist die Abrundungsregel des bisherigen Satzes 2 entfallen. Nach der Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche von 0,8 H auf 0,4 H ist die noch aus dem Abstandsflächenrecht vor 1996 herrührende Abrundung nicht mehr gerechtfertigt. Satz 2 erleichtert die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich. Hier kann eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zugelassen werden; die Mindesttiefe der Abstandsfläche darf jedoch 0,25 H nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung der Regelabstandsfläche kommt zB dann in Betracht, wenn die angrenzenden Grundstücke ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden.Absatz 6 ist neugefasst, da die bisherige Vorschrift insbesondere bei Erkern in der Praxis Probleme bereitet hat.
Nummer 1 erfasst untergeordnete Bauteile. Beispielhaft sind Gesimse und Dachvorsprünge genannt. Untergeordnete Bauteile sind aus Baustoffen hergestellte Teile, die dazu bestimmt sind, allein oder zusammen mit Baustoffen Bestandteil einer baulichen Anlage zu sein. Sie haben gemein, dass sie bestimmungsgemäß, dh in Bezug auf ihre Funktion, unselbstständigen Charakter haben.
Die zulässige Ausdehnung von Dachüberständen ist auf 50 cm bis Außenkante Dachrinne
beschränkt.
Nummer 2 behandelt Vorbauten. Vorbauten sind auskragende Gebäudebestandteile, zB Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten. Zulässig sind
auch mehrere Vorbauten an einer Gebäudeseite, zB mehrere Erker oder Balkone,
wobei sich jedoch alle Vorbauten zusammen über nicht mehr als ein Viertel der Wandlänge
erstrecken dürfen. Der Mindestabstand von 2 m bzw. 1,50 m ist nunmehr von
„den Grundstücksgrenzen“, dh den gegenüberliegenden und den seitlichen Grundstücksgrenzen, einzuhalten. Der bisherige Wortlaut „von der Grundstücksgrenze“ ließ
offen, ob und welchen Abstand die Bauteile und Vorbauten von den seitlichen Grundstücksgrenzen einzuhalten haben.
Nummer 3 ist neu und behandelt Abgrabungen zur
notwendigen Belichtung von Aufenthaltsräumen im Untergeschoss und für Eingänge
und Einfahrten zum Untergeschoss, von denen keine stärkeren Beeinträchtigungen für
den Nachbarn ausgehen als von den Vorbauten nach Nummer 2.
Der bisherige Absatz 7 entfällt. Eine gesonderte Regelung in § 6 ist im Hinblick auf die Regelungen des Erfordernisses von Gebäudeabschlusswänden in § 30 nicht erforderlich.
Absatz 7 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 8. Die neuen Sätze 2 bis 4 regeln die Bemessung der Abstandsfläche bei Windkraftanlagen, auf die Absatz 4 nicht unmittelbar anwendbar ist.
§§§
Die Vorschrift fasst die §§ 7 und 8 LBO 1996 zusammen.
Absatz 1 entspricht § 7 Abs.1 LBO 1996.
Absatz 2 fasst die bisherigen Absätze 2 und 3 von § 7 LBO 1996 zusammen. Durch die Ergänzung „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche“ wird erreicht, dass auch eine grenznahe Bebauung privilegiert ist.
Die Nummern 1 bis 5 entsprechen § 7 Abs.2 Nr.1 bis 5 LBO 1996. Nummer 1 ist um Abstellplätze für Anhänger ergänzt, da das Abstellen von Anhängern nicht mehr unter die Legaldefinition für Stellplätze nach § 2 Abs.9 fällt.
Nummer 6
ist neu. Die Vorschrift erlaubt in den Abstandsflächen Rollmarkisen zum Sonnenschutz.Nummer 7 entspricht dem bisherigen § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1. Die Beschränkung auf das Abstellen von Geräten, Fahrrädern und Kinderwagen entfällt. Die privilegierten Anlagen dürfen aber nach wie vor ausschließlich Abstell- und Lagerzwecken dienen, also keine Aufenthaltsräume und auch keine sog. Nebenräume wie Hobbyräume haben. Zulässig sind schließlich auch Gewächshäuser, weil sie die Nachbarschaft nicht stärker beeinträchtigen als Abstellräume. Die Anlagen dürfen - anders als bisher - jeweils bis zu 30 m³ Bruttorauminhalt haben. Sie werden aber neu in die längenmäßige Beschränkung der Bebauung einbezogen, um den Nachbarinteressen besser Drucksache 12/866 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Rechnung zu tragen. Die zulässige Bebauung entlang der einzelnen Grundstücksgrenze wird von 9 m auf 12 m erhöht, um Garagen für zwei hintereinander abgestellte Kraftfahrzeuge zu ermöglichen. Der letzte Halbsatz erlaubt Unterkellerungen der Garagen und Nebengebäude, wenn der Keller nur Abstellzwecken dient. Durch das Wort „zusätzlich“ wird klargestellt, dass der Keller in die Berechnung des zulässigen Brutto- Rauminhalts nicht eingeht. Von der Privilegierung ausgenommen sind Lagerungen explosionsgefährlicher oder erhöht brandgefährlicher Stoffe. Brennholz zählt nicht zu diesen Stoffen.
Nummer 8 entspricht dem bisherigen § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.2.
In Nummer 9 (bisheriger § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.3) wird im Interesse des Wohnfriedens die Höhe der auf den baulichen Anlagen nach den Nummern 3 und 4 zulässigen Solaranlagen auf 1,50 m beschränkt. Außerdem werden den Solaranlagen auf baulichen Anlagen Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen gleichgestellt. Die gebäudeunabhängigen Solaranlagen werden hinsichtlich der zulässigen Länge an der einzelnen Grundstücksgrenze den Garagen und Nebenanlagen nach Nummer 7 gleichgestellt.
Nummer 10 entspricht dem bisherigen § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.4. Den Stützmauern und Einfriedungen werden Sichtschutzwände gleichgestellt. Der bisherige Satz 2 in Buchstabe b, wonach die zulässige Gesamthöhe einer Einfriedung oder Stützmauer bei unterschiedlichen Geländehöhen an der Grundstücksgrenze vom tieferliegenden Grundstück aus zu messen ist, ist entfallen. Die Beeinträchtigung des tiefer liegenden Grundstücks durch Einfriedungen ist nicht größer als durch sonstige zulässige Grenzbebauungen.
Nummer 11 ist neu. Sie erlaubt zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen, um die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück zu erleichtern. Durch die Begrenzung des Neigungsverhältnisses auf 1,5 zu 1 zur Geländeoberfläche wird ein zur Wahrung der bauordnungsrechtlich relevanten Nachbarbelange ausreichender Abstand der Böschungskrone von der Grundstücksgrenze erreicht (beim Abstand von 3 m eine maximale Höhe von 2 m) . Das zivile Nachbarrecht bleibt unberührt. Hier ist auf § 38 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes hinzuweisen, der dem Grundstückseigentümer verbietet, den Abfluss von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück zu verstärken, und auf § 47, wonach bei Bodenerhöhungen über die Oberfläche des Nachbargrundstücks eine Schädigung des Nachbargrundstücks zu verhindern ist.
Zur Vermeidung von Schmutzecken, die Ungeziefer anziehen können, verlangt der neue Satz 2 dass bestimmte Anlagen bei grenznaher Errichtung einen Grenzabstand von mindestens 1 m einhalten müssen. Satz 3 übernimmt die bisher in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 geregelte Obergrenze für die Gesamtgrenzbebauung und bezieht auch Solaranlagen ein. Mit der Beschränkung der Gesamtgrenzbebauung soll Einmauerungseffekten entgegengewirkt werden. Diese Effekte können bei 3 m hohen Solaranlagen genauso eintreten wie bei Gebäuden. Die Einschränkung in dem bisherigen Absatz 3 Satz 3, wonach Dächer, die die mittlere Wandhöhe von 3 m übersteigen, nur zur Grundstücksgrenze hin geneigt sein dürfen, ist entfallen. Zulässig sind künftig auch grenzseitige Giebel. Die Firsthöhe kann bei einem gemeinsamen Giebel oder First bis zu 4 m betragen. Klargestellt wird ferner, dass Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten nicht zulässig sind.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 4 und wird der Entwicklung des Bauplanungsrechts angepasst. Da sich Gebäudeabstände sowohl aus Bebauungsplänen ergeben können als auch über die Aufnahme einzelner Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 35 Abs. 6 BauGB, wird der Oberbegriff der „städtebaulichen Satzung“ gewählt.
Der neue Absatz 4 lässt eine Unterschreitung der Tiefe der Abstandsfläche bestehender Gebäude zu, wenn das Dach aus Gründen der nachträglichen Verbesserung des Wärmeschutzes angehoben werden muss. Die Anhebung darf jedoch 0,50 m nicht überschreiten.
Der neue Absatz 5 erleichtert Nutzungsänderungen im Gebäudebestand. Vorhaben, durch die Wohnraum in bestehenden Gebäuden geschaffen werden sollte, scheiterten in der Vergangenheit vielfach daran, dass diese Gebäude die nach geltendem Recht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Die neue Regelung legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abstandsflächen bei einer Nutzungsänderung unterschritten werden dürfen. U.a. wird verlangt, dass bei der Anordnung von Fenstern und ähnlichen Öffnungen in Wänden und Dächern auf die nachbarlichen Belange Rücksicht zu nehmen ist. Unzumutbare Belästigungen und Störungen können insbesondere von Fenstern und ähnlichen Öffnungen ausgehen, die in dem Bereich des Gebäudes liegen, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält.
Absatz 6 entspricht § 8 LBO 1996.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 9 LBO 1996.
Die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung entfällt, da sie sich in die verfahrensrechtliche Systematik der neuen LBO nicht mehr einpasst: In einem bauordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigungsverfahren müssten nämlich bauordnungsrechtliche Anforderungen geprüft werden, die weitgehend - nämlich im Rahmen der Genehmigungsfreistellung (§ 63) und im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64) nicht mehr geprüft werden.
Absatz 1 stellt klar, dass dann, wenn durch die Teilung eines Grundstücks bauordnungswidrige Zustände entstehen, diese mit den Mitteln des Bauordnungsrechts gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern beseitigt werden können.
Absatz 2 stellt klar, dass eine Abweichungsentscheidung getroffen werden muss, wenn durch eine Teilung im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehende Verhältnisse entstehen.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 11 LBO 1996.
Absatz 1 ist neu gefasst. Die Vorschrift fasst den Regelungsinhalt von § 11 Abs. 1 (Grünflächengebot) und § 21 Abs. 2 (Bodenversiegelungsverbot) LBO 1996 zusammen. Satz 2 räumt dem Planungsrecht für die Gestaltung der Freiflächen Vorrang ein. Flächen für eine andere Verwendung sind z. B. Stellplätze, Kinderspielplätze und die sonstigen in § 21 Abs. 2 LBO 1996 genannten Flächen. Der Genehmigungsvorbehalt für Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter in Vorgartenflächen in dem bisherigen Absatz 2 ist nicht übernommen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und übernimmt den bisherigen Absatz 4 Satz 1. Die Möglichkeit nach dem bisherigen Absatz 4 Satz 2 und 3, die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes abzulösen, ist im Interesse der Kinder nicht übernommen.
Der bisherige Absatz 5 entfällt, da die Möglichkeit, einen Kinderspielplatz als Gemeinschaftsanlage zu schaffen, bereits in Absatz 2 berücksichtigt wird.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 13 LBO 1996.
Die Absätze 1 bis 3 sind unverändert.
Absatz 4 ist lediglich redaktionell angepasst.
In Absatz 5 ist Satz 2 entfallen, da § 202 BauGB eine entsprechende Vorschrift enthält.
§§§
Die Vorschrift entspricht unverändert § 15 LBO 1996.
§§§
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