Begr §§ 13-38 LBO   (2) LT-Dr 12/866
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B e g r ü n d u n g

Zum Dritten Teil

Der Dritte Teil ist neu gegliedert in sieben statt bisher fünf Abschnitte. Der Erste Abschnitt entspricht dem bisherigen Ersten Abschnitt.
Der Zweite Abschnitt entspricht dem bisherigen Dritten Abschnitt. Der bisherige Zweite Abschnitt (Anforderungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) ist entfallen. Von der Ermächtigung nach § 24 LBO 1996, eine ökologische Durchführungsverordnung zu erlassen, konnte wegen des Fehlens allgemein anerkannter Bewertungskriterien für ökologische Maßnahmen kein Gebrauch gemacht werden. Infolgedessen waren die zum Teil sehr allgemein gehaltenen Sollbestimmungen in den §§ 21 bis 23 in der Praxis nicht vollziehbar. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass ökologische Belange von den Bauherren auch ohne staatliche Reglementierung zunehmend berücksichtigt werden. Ein Teil der Anforderungen nach den §§ 21 bis 23 LBO 1996 ist außerdem auch in anderen Regelwerken enthalten. So schreibt inzwischen § 49 a des Saarländischen Wassergesetzes vor, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, im Rahmen einer gemeindlichen Satzung vor Ort genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden soll. Die Anforderungen an den Wärmeschutz sind durch die Energieeinsparverordnung des Bundes deutlich verschärft worden. Teilweise werden die in den §§ 21 bis 23 enthaltenen Anforderungen in andere Bestimmungen dieses Gesetzes übernommen.

Der bisherige Vierte Abschnitt „Der Bau und seine Teile“ ist zur besseren Übersichtlichkeit in vier neue Abschnitte unterteilt: Dritter Abschnitt „Wände, Decken, Dächer (§ 27 - 32), Vierter Abschnitt „Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen“ (§§ 33 - 38), Fünfter Abschnitt „Technische Gebäudeausrüstung“ (§§ 39 - 44), Sechster Abschnitt „Nutzungsbedingte Anforderungen“ (§§ 45 - 47). Der Siebente Abschnitt entspricht dem bisherigen Fünften Abschnitt.

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Zu § 13 (Standsicherheit)

Die Vorschrift entspricht § 16 LBO 1996.

In Absatz 1 ist die Forderung nach Dauerhaftigkeit der baulichen Anlage entfallen, da § 3 Abs.2 eine eigene, alle Anforderungsbereiche übergreifende Vorschrift enthält. Entsprechend ist die Überschrift angepasst.

Absatz 2 beschränkt sich auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung (bisher auch technische Sicherung), weil sich die Anforderung, dass technisch gesichert sein muss, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen erhalten bleiben, bereits unmittelbar aus Absatz 1 ergibt.

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Zu § 14 (Schutz gegen schädliche Einwirkungen)

Die Vorschrift entspricht § 17 Abs.1 LBO 1996.

Der bisherige Absatz 2 ist nicht übernommen. Anwendungsfälle dieser Vorschriften sind äußerst selten. Bereits seit 1968 enthält die Musterbauordnung keine vergleichbare Vorschrift mehr. Nicht zuletzt wegen der bei einem entsprechenden Schädlingsbefall bestehenden erheblichen Eigeninteressen können diese Fälle der privaten Eigenverantwortung überlassen werden.

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Zu § 15 (Brandschutz)

Die Vorschrift enthält nur noch die in § 18 Abs.1 LBO 1996 enthaltene allgemeine Vorschrift zum Brandschutz. Anstelle der Worte „so beschaffen sein“ werden die Begriffe aus § 3 Abs.1 (anordnen, errichten, ändern, instand halten) verwendet; als Kurzbezeichnung für die Ausbreitung von Feuer und Rauch wird der Begriff „Brandausbreitung“ legal definiert, der im Folgenden in diesem Sinne benutzt wird. Im Übrigen wird die Schutzzielformulierung entsprechend der Musterbauordnung auf bauliche Anlagen beschränkt. Die weiteren Absätze des § 18 LBO 1996 sind nunmehr unmittelbar den jeweils einschlägigen Abschnitten mit Einzelvorschriften zum Brandschutz vorangestellt (§ 27: „Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, § 33: „Erster und zweiter Rettungsweg“). Die Blitzschutzanforderung des § 18 Abs.4 ist nunmehr in § 44 enthalten.

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Zu § 16 (Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz)

Die Vorschrift entspricht in Absatz 2 und 3 § 19 LBO 1996.

Entsprechend der bis 1996 geltenden Rechtslage ist in Absatz 1 der Vorschrift der Wärmeschutz wieder aufgenommen.
Satz 1 enthält die Pflicht, Gebäude im Sinne einer sparsamen Energieverwendung anzuordnen und zu gestalten und ersetzt insoweit § 22 Abs.1 LBO 1996.

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Zu § 17 (Verkehrssicherheit)

Die Vorschrift entspricht § 20 LBO 1996.

Der bisherige Absatz 3 ist nicht übernommen, da die sichtbare Anbringung der Hausnummern kein spezifisch bauordnungsrechtlicher Belang ist und von den Gemeinden in Polizeiverordnungen auf Grund vom § 58 des Saarländischen Polizeigesetzes angeordnet werden kann und auch wird.

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Zu § 18 (Bauprodukte)

Die Vorschrift entspricht § 25 LBO 1996.

Abgesehen von redaktionellen Anpassungen sind folgende Änderungen erfolgt:

In Absatz 2 wird die Übertragung der Zuständigkeit auf das Deutsche Institut für Bautechnik durch die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der obersten Bauaufsichtbehörde auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 20.Juni 1996 (Amtsbl.S.750) unmittelbar in das Gesetz aufgenommen, so dass die Verordnung überflüssig wird.
Entsprechendes gilt für Absatz 3 und Absatz 7.
Nach Absatz 5 können für die Herstellung bestimmter Bauprodukte und für die Anwendung bestimmter Bauarten besondere Fachkräfte und betriebliche Vorrichtungen vorgeschrieben werden. Dies kommt insbesondere für das Leimen und Schweißen von Bauteilen in Betracht. Um sicherzustellen, dass die Hersteller von Bauprodukten und die Anwender von Bauarten über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen, sind in der Regel auch Überprüfungen durch anerkannte Prüfstellen erforderlich. Hierzu müssen die Prüfstellen die erforderlichen Nachweise verlangen können. Die bisherige Ermächtigung auf die Forderung nach Nachweisen gegenüber einer speziellen Prüfstelle nach § 26 wurde daher ausgedehnt. Die Regelung entspricht der Musterbauordnung.

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Zu § 19 (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)

Die Vorschrift entspricht § 26 LBO 1996.

Die Zuständigkeiten und Befugnisse der obersten Bauaufsichtsbehörde werden auf das Deutsche Institut für Bautechnik übertragen, siehe insoweit die Begründung zu § 18.

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Zu § 20 (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)

Die Vorschrift entspricht § 27 LBO 1996, im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 19 entsprechend.

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Zu § 21 (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)

Die Vorschrift entspricht § 28 LBO 1996 und ist lediglich redaktionell angepasst.

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Zu § 22 (Bauarten)

Die Vorschrift entspricht § 29 LBO 1996. Hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung gelten die Ausführungen zu § 18 entsprechend.

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Zu § 23 (Übereinstimmungsnachweis)

Die Vorschrift entspricht § 30 LBO 1996. Die bisherige Regelung in Absatz 5 über die Anbringung des Ü- Zeichens hat sich bei einigen Bauprodukten als zu eng erwiesen. Insbesondere für Stahl lässt sich das Ü-Zeichen vielfach nur auf einem Anhang zum Lieferschein anbringen.
Absatz 5 ist daher entsprechend der Musterbauordnung erweitert.

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Zu § 24 (Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens)

Die Vorschrift entspricht abgesehen von der Anpassung der Verweisung in Absatz 2 unverändert § 31 LBO 1996.

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Zu § 25 (Übereinstimmungszertifikat)

Die Vorschrift entspricht abgesehen von der Anpassung der Verweisungen in Absatz 1 und Absatz 2 unverändert § 32 LBO 1996.

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Zu § 26 (Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen)

Die Vorschrift entspricht § 33 LBO 1996.

In Absatz 1 wurde der Katalog der Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen um die neue Nummer 6 aufgrund der Änderung des § 18 Absatz 5 erweitert.

Im übrigen ist die Vorschrift redaktionell angepasst.
Hinsichtlich der in Absatz 3 geregelten Zuständigkeiten wird auf die Begründung zu § 18 verwiesen.

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Zu § 27 (Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen)

Die Vorschrift ist neu.
Absatz 1 regelt in Verbindung mit der im Anhang enthaltenen Übersicht umfassend die Anforderungen an die Bauteile und ihre Baustoffe. Ausführungsvorschriften, wie sie bisher in der Technischen Durchführungsverordnung enthalten waren, werden nicht mehr benötigt. Die technische Umsetzung der Anforderungen erfordert wie bisher eine Zuordnung der bauordnungsrechtlichen Begriffe zu Klassen von Baustoffen und Bauteilen, die sich aufgrund von Brandversuchen nach technischen Regeln (DIN 4102, DIN EN 13501) ergeben. Diese Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 in den Anlagen 01 und 02 veröffentlicht.

Absatz 2 Satz 1 nennt die auch bisher schon benutzten Bezeichnungen für die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen. Satz 2 enthält, geringfügig redaktionell geändert, das bisher in § 18 Abs.2 LBO 1996 enthaltene Verbot der Verwendung leichtentflammbarer Baustoffe.

Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 nennt neben den bisher benutzten Bezeichnungen für die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (feuerhemmend, feuerbeständig) neu eine dazwischen liegende Stufe und bezeichnet sie als hochfeuerhemmend. Den Begriffen entsprechen folgende Feuerwiderstandsdauern:

Halbsatz 2 bezieht die Feuerwiderstandsfähigkeit auf die Funktionen, auf die es im Brandfall ankommt: für tragende (auch unterstützende) und aussteifende Bauteile die Standsicherheit im Brandfall, für raumabschließende Bauteile ihr Widerstand gegen die Brandausbreitung. Die Einzelvorschriften in den §§ 28 ff stellen diese Funktion jeweils klar.
Satz 2 benennt vier Typen der Baustoffverwendung von Bauteilen. Neu ist die Variante in Nummer 3 mit tragenden und aussteifenden Teilen (innerhalb des Bauteils) aus Holz und mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung. Diese Bekleidung wird technisch konkretisiert werden durch die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 in Holzbauweise (Holzbaurichtlinie). Während die Varianten 1 bis 3 Anforderungstypen nennen, die von 1 bis 3 abnehmend die Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe in bestimmter Weise vorschreiben, ist Nummer 4 durch das Fehlen solcher Anforderungen gekennzeichnet; sie erfasst allgemein Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Satz 3 ordnet den Anforderungen „feuerbeständig“ und „hochfeuerhemmend“ Mindestanforderungen an die Baustoffe standardmäßig zu: Soweit in der LBO oder in Vorschriften aufgrund der LBO keine andere Baustoffverwendung verlangt oder zugelassen wird, ist mindestens die hier verlangte oder eine brandschutztechnisch bessere Ausführung (zB nach Nummer 2 anstelle von Nummer 3 oder Nummer 1 anstelle von Nummer 2) erforderlich. An Bauteile, die feuerhemmend sein müssen, werden standardmäßig keine besonderen Baustoffanforderungen gestellt. Daraus ergeben sich folgende zulässige Kombinationen (X) der Feuerwiderstandsfähigkeit und Baustoffverwendung von Bauteilen:

  Feuerbeständig
und aus nicht
brennbaren
Baustoffen
Feuer-
beständig
Hochfeuer-
hemmend
Feuer-
hemmend
Alle Bestandteile sind nichtbrennbar
(Satz 2Nr.1)
XXXX
Tragende und aussteifende
Teile sind nichtbrennbar
(Satz 2 Nr.2)
--XXX
Tragende und aussteifende
Teile sind brennbar, sie
haben eine Brandschutzbe-
kleidung (Satz 2 Nr.3)
----XX
Alle Teile sind brennbar
zulässig (Satz 2 Nr.4)
------X

Zu § 28 (Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen)

Die Vorschrift ersetzt § 34 LBO 1996 und die Ausführungsvorschriften der TVO betreffend tragende Wände, Pfeiler und Stützen.

In Absatz 1 ist der Schallschutz nicht mehr aufgenommen, weil sich die Anforderung einer Schalldämmung bereits aus § 16 in Verbindung mit der als technische Baubestimmung nach § 3 Abs.4 bekannt gemachten DIN 4109 ergibt.

Der neue Absatz 2 erlaubt anders als die bisherige Regelung in § 5 Abs.5 Satz 2 TVO, der Brandübertragung nicht nur durch Einhalten eines Feuerüberschlagweges, sondern auch durch auskragende Brüstungen oder andere Maßnahmen entgegenzuwirken. Der Inhalt des bisherigen Absatzes 2 ist in Absatz 1 und § 27 Absatz 2 in Verbindung mit der Übersicht im Anhang enthalten.

§§§



Zu § 29 (Trennwände)

Die Forderung von Trennwänden ergab sich bisher aus § 46 Abs.1, § 47 Abs.3 Satz 2, § 48 Abs.2 LBO 1996 und § 3 TVO. Die Regelungen sind nunmehr in § 29 zusammengefasst; die Bauteilanforderungen sind im Anhang enthalten.

Absatz 1 enthält das Schutzziel: Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Nutzungseinheiten oder Räumen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

Absatz 2 nennt die Fälle, in denen solche Trennwände verlangt werden.

Über die vorgenannten bisherigen Regelungen hinaus, die Wohnungstrennwände betrafen, sind in Nummer 1 Trennwände verlangt, die Nutzungseinheiten gegeneinander und gegen anders genutzte Räume abschließen. Mit dieser Anforderung wird die der Differenzierung der Gebäudeklassen zugrunde liegende Betrachtung der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten gerechtfertigt. Nutzungseinheiten sind nun brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte für die Brandbekämpfung begünstigen. Für sie wird zudem jeweils ein eigenes Rettungswegsystem verlangt (s. § 33). Zwischen Nutzungseinheiten und (externen) notwendigen Fluren ist nicht eine Trennwand nach § 29, sondern eine Flur(trenn)wand nach Nummer 8 der im Anhang enthaltenen Übersicht ausreichend, die geringeren Anforderungen genügt. Nummer 2 verlangt neu Trennwände zum Abschluss von einzelnen Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr. Solche Räume wurden bisher nach § 53 LBO 1996 als Räume besonderer Art oder Nutzung behandelt. Um zu erreichen, dass einzelne Räume in sonst normal genutzten Gebäuden, auch innerhalb von Nutzungseinheiten, brandschutztechnisch abgekapselt werden, ohne das gesamte Gebäude einer (sonst nicht erforderlichen) Sonderbaubetrachtung unterziehen zu müssen, wird hierfür die brandschutztechnisch erforderliche Abtrennung standardmäßig geregelt. Nummer 3 nimmt die in § 47 Abs.3 Satz 2 LBO 1996 enthaltende Regelung auf.

Absatz 3 ersetzt die Regelungen des § 48 Abs. 2 LBO 1996 und des § 3 Abs.1 TVO. Eine Erleichterung gegenüber dem bisherigen Recht besteht darin, dass statt der bisher geforderten feuerbeständigen Ausführung der Wand nunmehr eine F 30 B – Wand ausreicht. Darüber hinaus ist es möglich, diese Wände im Dachgeschoss nur bis zur Rohdecke zu führen, wobei die Anforderungen an diese Decke zu beachten sind.

Absatz 4 behandelt wie § 6 Abs.2 TVO die Öffnungen in Trennwänden. Anstatt aufgrund behördlicher Ermessensentscheidungen im Einzelfall (§ 6 Abs.2 TVO) sind nun unvermeidbare Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen Zahl und Größe unmittelbar aufgrund Gesetzes zulässig; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

Absatz 5 nimmt Zweifamilienhäuser (Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2) von den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 aus. Der Verzicht auf Wohnungstrennwände greift im Ergebnis die bisherige Ausnahme von der Abgeschlossenheitsvorschrift in § 46 LBO 1996 auf. In diesen Gebäuden werden auch keine Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr erwartet; auf Anforderungen an die Abtrennung von Aufenthaltsräumen im Keller wird verzichtet.

§§§



Zu § 30 (Brandwände)

Die Vorschrift ersetzt die §§ 35 und 36 LBO 1996 und die Ausführungsvorschriften der TVO für Brandwände, Gebäudeabschlusswände und Gebäudetrennwände.

Absatz 1 enthält in Halbsatz 1 eine Begriffsbestimmung für Brandwände. In Halbsatz 2 werden die Anforderungen an Brandwände allgemein beschrieben. Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse und die Baustoffanforderungen ergeben sich aus § 27 Abs.3 in Verbindung mit Nummer 4 der im Anhang enthaltenen Übersicht.

Absatz 2 regelt entsprechend den §§ 35 und 36 LBO 1996 sowie den §§ 5 TVO die Voraussetzungen, wann Brandwände herzustellen sind. Der neue Absatz 2 Satz 2 nimmt bestimmte Nebengebäude und auch offene Kleingaragen von der Anforderung, Brandwände zu errichten, aus. Damit werden Holz- Carports an der Grundstücksgrenze zulässig.

Absatz 3 lässt in Verbindung mit den Nummern 4.2 und 4.3 der im Anhang enthaltenen Übersicht verminderte Anforderungen für innere Brandwände und für Gebäudeabschlusswände zu.

Absatz 4 Satz 2 lässt die versetzte Anordnung von Wänden zu, bezeichnet diese Wände jedoch nicht mehr als Brandwände, da dieser Begriff den durchgehend angeordneten Wänden vorbehalten ist. Die versetzt angeordneten Wände müssen die Funktion von Brandwänden erfüllen. Deshalb gelten die übrigen Anforderungen an Brandwände auch für diese Wände. Dies wird durch die unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Anforderungen gewährleistet.

Absatz 5 Satz 1 regelt die Ausgestaltung der Brandwand im Bereich des Daches entsprechend § 5 Abs.1 TVO. Satz 2 enthält neu eine Erleichterung für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei denen Brandwände lediglich bis unter die Dachhaut zu führen sind. Satz 3 ist neu. Er stellt klar, dass verbleibende Hohlräume mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen sind.

Absatz 6 entspricht § 5 Abs. 6 TVO. Gegenüber dem geltenden Recht bewirkt der zweite Halbsatz eine Erleichterung insoweit, als in der zweiten Alternative die Außenwand nicht mehr als Brandwand, dh nicht mit entsprechendem Widerstand gegen mechanische Beanspruchung, hergestellt werden muss.

Absatz 7 Satz 1 und 2 entspricht § 5 Abs. 3 TVO. Satz 2 ist neu. Er verlangt für Doppelfassaden, hinterlüftete Außenwandbekleidungen und andere Außenwandkonstruktionen, die über Brandwände hinweggeführt werden, besondere Vorkehrungen gegen eine seitliche Brandausbreitung.

Absatz 8 entspricht § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVO. Der Ausnahmetatbestand ist zur Verfahrensvereinfachung in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt für den Fall dass die Öffnungen mit T 90-Feuerschutzabschlüssen versehen sind (siehe Nummer 4.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht). Der Inhalt des § 6 Abs.1 Satz 3 TVO (Ausnahme, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist) ist nicht übernommen, da insoweit der allgemeine Abweichungstatbestand des § 68 ausreicht.

Absatz 9 entspricht § 5 Abs.2 TVO.

Absatz 10 entspricht § 3 Abs.5 TVO. Die nach § 7 Abs.6 für die Berechnung der Abstandsfläche unbeachtlichen Vorbauten müssen unter den genannten Voraussetzungen die Brandwandanforderungen nicht erfüllen.

Absatz 11 ist als Folgeregelung zu dem neuen Absatz 4 neu aufgenommen. Er erstreckt die Anforderungen an Brandwände auf die Brandwandersatzwände nach den Absätzen 3 und 4 Satz 2.

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Zu § 31 (Decken)

§ 31 ersetzt die bisherigen Regelungen für Decken in § 34 LBO 1996 und in § 3 Abs.1 und § 6 Abs.3 TVO.

Nicht übernommen sind die Anforderungen an den Schallschutz. Siehe hierzu die Begründung zu § 28.

Absatz 1 enthält eine Begriffsbestimmung für Decken und eine allgemeine Beschreibung der an Decken aus Gründen des Brandschutzes zu stellenden Anforderungen.

Der neue Absatz 2 bestimmt, dass die an Decken gestellten Anforderungen auch für den Anschluss der Decken an die Außenwand gelten.

Absatz 3: Abweichend von § 6 Abs.3 Satz 1 TVO wird das generelle Verbot von Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, in Absatz 3 nicht beibehalten. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs.3 Satz 2 TVO ist umgewandelt in einen Zulässigkeitstatbestand.

§§§



Zu § 32 (Dächer)

Die Vorschrift ersetzt die bisherigen Regelungen für Dächer in § 37 LBO 1996 und § 8 TVO.

Absatz 1 entspricht § 37 Abs.1 Satz 1 Nr.2 LBO. Die Ausnahmemöglichkeit nach § 8 Abs.10 TVO für „weiche Bedachungen“ ist nicht übernommen, da weiche Bedachungen im Saarland so gut wie keine Bedeutung haben. Für die wenigen Einzelfälle kann auf den allgemeinen Abweichungstatbestand des § 68 zurückgegriffen werden. Auf der Grundlage des § 8 Abs.10 TVO in Einzelfällen gestattete begrünte Bedachungen, werden durch Absatz 2 allgemein zugelassen. Die Anforderung nach § 37 Abs.1 Satz 1 Nr.3 hinsichtlich der Schalldämmung ist aus den zu § 28 genannten Gründen nicht übernommen. Die Regelungen des § 37 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 4 und 5 sind nicht übernommen, weil sie in den vorhandenen technischen Regelwerken enthalten sind. Im Unterschied zum geltenden Recht, das grundsätzlich mindestens normal entflammbare Baustoffe zulässt und der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, schwer entflammbare oder nichtbrennbare Baustoffe zu fordern (§ 8 Abs.9 TVO), geht Absatz 1 davon aus, dass grundsätzlich nichtbrennbare Baustoffe erforderlich sind. Die bisherige Regelung berücksichtigte nur unzureichend, dass der Brandschutz im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr geprüft wird.

Absatz 2 fasst die Fälle zusammen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht einhalten müssen. Die Regelungen ersetzen § 8 Abs.7 bis 9 TVO.

Durch den Absatz 3 werden unter bestimmten Voraussetzungen auch brennbare Baustoffe zugelassen.

Absatz 5 entspricht § 37 Abs.2 LBO 1996 und § 8 Abs.2 TVO.

Absatz 6 entspricht weitgehend dem bisherigen § 8 Abs. 1 TVO und erleichtert Öffnungen in Dachflächen von aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden insoweit, als sie nur noch zwei 2 m statt 2,50 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein müssen.

Absatz 7 ersetzt § 8 Abs.3 TVO. Die Anwendung wird erweitert um die Außenwand ohne Feuerwiderstandsfähigkeit. Des Weiteren ist neu, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke des Anbaus herangezogen wird. Hinzugefügt wird Satz 2, wonach die Anforderungen des Satzes 1 nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 gelten.

Absatz 8 übernimmt § 37 Abs.3 LBO 1996.

Absatz 9 übernimmt § 37 Abs.4 LBO 1996.

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Zu § 33 (Erster und zweiter Rettungsweg)

§ 33 enthält wie bisher § 18 Abs. 3 LBO 1996 die grundsätzlichen Regelungen zu den Rettungswegen und stellt sie unmittelbar den Einzelvorschriften über die Rettungswege voran.

Absatz 1 enthält das Rettungswegsystem, wonach jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben muss. Absatz 1 entspricht § 18 Abs.3 Satz 1 LBO 1996 und ist zur Klarstellung redaktionell geändert. Der Begriff Nutzungseinheiten wird durch eine beispielhafte Aufzählung verdeutlicht (Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten). Um das Erfordernis von Rettungswegen auszulösen, reicht ein Aufenthaltsraum aus. Beide Rettungswege müssen aus dem Geschoss ins Freie führen. Zusätzlich wird jedoch klargestellt, dass beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen.

Absatz 2 enthält die Regelungen für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen.

Satz 1 entspricht (geringfügig redaktionell geändert) § 18 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 und regelt die Führung des ersten Rettungswegs über mindestens eine notwendige Treppe.
Satz 2 regelt wie § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LBO 1996 den zweiten Rettungsweg. Wie bisher stehen nebeneinander zwei Möglichkeiten: eine weitere notwendige Treppe (s §§ 34 ff) oder ein Rettungsweg, der mit Hilfe der Feuerwehr hergestellt wird. Klarstellend ist festgelegt, dass die dafür erforderliche mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle eine Stelle in bzw an der Nutzungseinheit sein muss, auf die sich das Rettungswegsystem bezieht. Unter welchen Bedingungen die zweite Variante angewandt werden kann, ergibt sich aus Absatz 3. Satz 3 entspricht § 18 Abs.3 Satz 3 LBO 1996; zusätzlich ist klargestellt, dass der Sicherheitstreppenraum sicher erreichbar sein muss (s § 36 Abs.3 Satz 4).

Absatz 3 enthält Bedingungen für die Zulässigkeit des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr.

Satz 1 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 4 LBO 1996 und ist geringfügig redaktionell geändert. Zur Verdeutlichung der erforderlichen Rettungsgeräte werden beispielhaft Hubrettungsfahrzeuge genannt. Weiter erforderliche Voraussetzungen ist die Erreichbarkeit nach § 6.

Satz 2 lässt die Rettungswegführung über Rettungsgeräte der Feuerwehr bei Sonderbauten nur zu, wenn wegen der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Solche Bedenken bestehen insbesondere bei solchen Sonderbauten, bei denen wegen einer großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder wegen einer erhöhten Hilfsbedürftigkeit der Personen (zB kranke oder behinderte Personen, Kleinkinder) eine Rettung über die Feuerwehrleiter so erschwert ist, dass sie nicht in vertretbarer Zeit durchgeführt werden kann. Für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, bestehen dagegen generell keine Bedenken gegen den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr. Gebäudenutzungen, die Bedenken wegen der Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr aufwerfen können, führen zur Einstufung des Gebäudes als Sonderbau (s insbesondere § 2 Abs.4 Nr.4 bis 12 und 19).

§§§



Zu § 34 (Treppen)

Die Vorschrift ersetzt § 38 LBO 1996 und § 10 TVO.

Absatz 1 entspricht § 38 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LBO 1996. Die Anforderung von § 38 Abs.2 Satz 4 LBO 1996 (barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen) ist in § 50 Abs.1 übernommen.

Absatz 2 entspricht § 10 Abs.1 Satz 1 und 2 TVO. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs.1 Satz 3 TVO ist im Hinblick auf den allgemeinen Abweichungstatbestand des § 68 nicht übernommen. Die Bauteilanforderungen des § 10 Abs.1 Satz 4 Halbsatz 2 TVO sind in der Nummer 6 der im Anhang enthaltenen Übersicht geregelt. Sie enthalten für die Gebäudeklassen 4 und 5 wesentliche Erleichterungen insoweit, als für die Gebäudeklasse 4 keine Feuerwiderstandsklasse vorgeschrieben wird und für die Gebäudeklasse 5 statt bisher F 90-A nur noch F 30-A vorgeschrieben wird.

Absatz 3 entspricht § 38 Abs.3 LBO 1996. Die Erleichterung des § 38 Abs.3 Satz 2 für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ist erweitert auf alle Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und gilt außerdem für Maisonettentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr.2 auch in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5.

Absatz 4 entspricht § 10 Abs.6 TVO. Auf konkrete Maßangaben ist verzichtet, da diese Anforderungen in der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 18065 enthalten sind.

Absatz 5 entspricht § 10 Abs.2 TVO.

Absatz 6 entspricht § 10 Abs.3 TVO.

Absatz 7 entspricht § 10 Abs.5 TVO.

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Zu § 35 (Notwendige Treppenräume und Ausgänge)

Die Vorschrift ersetzt § 39 LBO 1996 und § 11 TVO. Abweichend zu § 39 LBO 1996 wird bereits in der Überschrift zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen der Vorschrift nur für notwendige Treppenräume gelten.

Absatz 1 Satz 1 entspricht § 39 Abs.1 Satz 1 LBO 1996. Die in § 39 Abs.1 Satz 1 LBO 1996 enthaltene Forderung zur Lage an einer Außenwand ist nunmehr in Absatz 3 Satz 1 geregelt.
Satz 2 ersetzt die Regelung des § 39 Abs.3 Satz 1 und beschreibt allgemein die Anforderungen an den notwendigen Treppenraum.
Satz 3 enthält weitergehende Erleichterungen als das bisherige Recht, das auf notwendige Treppenräume nur bei Wohngebäuden bestimmter Größe verzichtete. Nach neuem Recht spielt die Nutzung des Gebäudes keine Rolle mehr.
Die neue Flächenbegrenzung in Nummer 2 wirkt sich bei Wohnungen mit mehr als 200 m2 Brutto-Grundfläche allerdings gegenüber der bisherigen Rechtslage erschwerend aus. Jedoch dürfte es sich um vernachlässigbare Einzelfälle handeln. Durch die Nummer 3 wird die bisherige Ausnahmeregelung des § 11 Abs.10 TVO in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt. Ausreichend sicher im Sinne dieser Vorschrift ist eine Außentreppe, wenn

Absatz 2 Satz 1, der die max. zulässige Länge von Rettungswegen bestimmt, übernimmt § 11 Abs.2 TVO. Absatz 2 Satz 2 enthält die Regelung des § 11 Abs.4 TVO. Die Forderung, wonach mindestens jeweils ein Ausgang aus den Kellergeschossen durch einen eigenen Treppenraum führen muss, ist nicht übernommen.

Absatz 3 regelt die Anordnung des notwendigen Treppenraumes im Gebäude.
Satz 1 übernimmt die Lage des Treppenraums an einer Außenwand nach § 39 Abs.1 Satz 1 LBO 1996 und die Anforderung des unmittelbaren Ausgangs ins Freie nach § 11 Abs.3 TVO.
Absatz 3 Satz 2 wandelt die Ausnahmeregelung des § 39 Abs.2 für innenliegende Treppenräume in einen Zulässigkeitstatbestand um. Satz 3 konkretisiert die Ausnahmevoraussetzung des § 39 Abs.2 LBO 1996 „wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen“.

Absatz 4 entspricht hinsichtlich der Forderung der Beleuchtung § 11 Abs.5 TVO. Nach bisherigem Recht war eine Sicherheitsbeleuchtung erst bei Gebäuden mit mehr als 5 Geschossen über die Geländeoberfläche gefordert.
Absatz 4 Satz 2 stellt auf eine Höhe von mehr als 13 m ab. Damit wird eine Sicherheitsbeleuchtung in der Regel bereits ab dem 5.Geschoss erforderlich. Die Definition der Sicherheitsbeleuchtung ergibt sich aus dem technischen Regelwerk (DIN/VDE 0108 auch VDE 0107).

Absatz 5 Satz 1 und 2 entspricht § 11 Abs.5 Satz 1 TVO und konkretisiert mit dem Maß von 0,5 m2 die bisher allgemein gefasste Anforderung.
Satz 3 entspricht § 11 Abs.6 TVO. Zu der Umstellung von der Geschosszahl auf die Gebäudehöhe wird auf die Begründung zu Absatz 4 verwiesen. Die bisher enthaltene Forderung an die Größe der Rauchabzugsvorrichtung („mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche“) ist nicht übernommen. Die Bauteilanforderungen des § 11 Abs.1 und 7 bis 9 TVO sind in Nummer 7 der im Anhang enthaltenen Übersicht übernommen.

§§§



Zu § 36 (Notwendige Flure, offene Gänge)

Die Vorschrift ersetzt die Vorschriften des § 38 LBO 1996 für Flure und des § 12 TVO.

Absatz 1 Satz 1 entspricht § 12 Abs.1 Satz 1 TVO; über die Definition für notwendige Flure hinaus werden die an notwendige Flure zu stellenden Anforderungen beschrieben.
Satz 2 regelt den Verzicht auf notwendige Flure entsprechend § 12 Abs.1 Satz 2 TVO. Entsprechend § 12 Abs.7 TVO sind notwendige Flure in den Gebäudeklassen 1 und 2 nicht erforderlich, was gegenüber dem bisherigen Recht eine erhebliche Erleichterung bedeutet, weil die Gebäudeklassen 1 und 2 nicht auf die Wohnnutzung beschränkt sind. Die Begrenzung der Bruttogrundfläche auf 200 m2 in Nummer 2 kann in - vernachlässigbaren - Einzelfällen eine Erhöhung der Anforderungen gegenüber dem bisherigen Recht bedeuten. Dasselbe gilt für den Übergang von der Nutzfläche in Nummer 3 auf die Bruttogrundfläche.

Absatz 2 entspricht § 12 Abs. 2 TVO. Die Anforderung an Rauchabschlüsse aus § 12 Abs.2 TVO ist in Absatz 3 Satz 1 und 2 übernommen.

Absatz 3 Satz 3 konkretisiert die Anforderungen an Rauchabschlüsse entsprechend § 12 Abs.5 TVO.
Absatz 3 Satz 4 ist neu und konkretisiert die „sichere Erreichbarkeit“ des Sicherheitstreppenraumes (§ 33 Abs.2 Satz 3).
Absatz 3 Satz 5 stellt klar, dass die Anforderungen der Sätze 1 bis 4 nicht für offene Gänge nach Absatz 5 gelten. Bisher ergab sich dieser Sachverhalt nur daraus, dass die abschließenden Brandschutzregelungen für offene Gänge in § 12 Abs.6 TVO insoweit keine Anforderungen enthielten.

Absatz 4 ersetzt in Verbindung mit der im Anhang enthaltenen Übersicht die Bauteilanforderungen nach § 12 Abs.5 TVO.

Absatz 5 Satz 1 ersetzt § 12 Abs.6 TVO und enthält die Anforderungen an Wände und Umwehrungen von offenen Gängen vor Außenwänden. Besondere Anforderungen an Decken sind nicht gestellt, es gelten insoweit die allgemeinen Anforderungen nach 5.1 und 5.3 des Anhangs.
Absatz 5 Satz 2 regelt neu die Anforderungen an die Brüstungshöhe von Fenstern in den Außenwänden hinter offenen Gängen. Die Bauteilanforderungen sind in den Nummern 8.1 bis 8.4 des Anhangs übernommen. Gegenüber den Anforderungen nach § 12 Abs.6 TVO ergeben sich Erleichterungen im Hinblick auf die Feuerwiderstandsdauer.

§§§



Zu § 37 (Fenster, Türen, sonstige Öffnungen)

Die Vorschrift ersetzt § 41 LBO 1996 und § 14 TVO.

Absatz 1 entspricht § 41 Abs. 2 LBO 1996. Die bisherige Vorschrift ist lediglich um eine beispielhafte Aufzählung der geforderten Vorrichtungen ergänzt.

Absatz 2 entspricht § 41 Abs.1 LBO 1996. Die Anforderung, Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs zu treffen, ist ausdrücklich auf größere Glasflächen begrenzt, da sie nur bei solchen erforderlich sind.

Absatz 3 ist neu. Die Anforderung ergänzt § 39 Abs.5 und § 50 Abs.1 und soll sicherstellen, dass Wohnungen in Geschossen, die für Rollstuhlfahrer nach den vorgenannten Vorschriften erreichbar sein müssen, auch für sie zugänglich sind.

Absatz 4 Satz 1 ist neu. Er schreibt für Untergeschosse zur Rauchableitung mindestens eine Außenwandöffnung vor.
Satz 2 entspricht unverändert § 41 Abs.4 LBO 1996.

Die Ermächtigung in § 41 Abs. 3 LBO 1996 ist im Hinblick auf den neuen Absatz 5, der § 14 TVO entspricht, entfallen. Die Vorschrift ist ergänzt um ein konkretes Abstandsmaß zwischen den Fenstern in Dachschrägen oder Dachaufbauten und der Traufkante.

§§§



Zu § 38 (Umwehrungen)

Die Vorschrift ersetzt § 13 TVO.

Absatz 1 fasst § 13 Abs.1 bis 3 TVO zusammen. Die ohnehin nur beispielhafte Aufzählung in § 13 Abs.1 Satz 2 TVO ist entfallen.

Absatz 2 entspricht § 13 Abs.3. Neu ist die Anforderung in Satz 3.

Absatz 3 entspricht § 13 Abs.4 TVO. Die Anforderung an die Mindesthöhe von Fensterbrüstungen in Absatz 3 gilt nicht für Erdgeschosse. Dadurch entfallen die nach dem bisherigen Recht (§ 13 Abs. 5 Satz 4 TVO) erforderlichen Ausnahmen im Einzelfall.

Absatz 4 entspricht § 13 Abs.5 TVO.

Absatz 5 ist neu. Er dient vornehmlich der Sicherheit von Kindern.

§§§



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