LANDTAG DES SAARLANDES | ||
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12.Wahlperiode | (Vorblatt) | DS 12/866 07.05.03 |
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(LT-Drucksache 12/866 S.1-3)
Ausgegeben. 08.05.2003
betr.: | Gesetz zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts |
Mit der Bauordnung für das Saarland vom 27.03.1996 ist das Bauordnungsrecht im Saarland grundlegend novelliert worden. Kernstück dieser Novelle war eine Reform des bauaufsichtlichen Verfahrensrechts, welche die Möglichkeit eines Rückzugs der Bauaufsichtsbehörden aus präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen unter der Voraussetzung ermöglicht, dass die entfallenden präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen durch entsprechend qualifizierte und verantwortliche Private kompensiert werden.
Die Novelle 1996 enthielt als Einstieg in dieses neue bauordnungsrechtliche System das Freistellungsverfahren und das vereinfachte Genehmigungsverfahren. Während sich das vereinfachte Genehmigungsverfahren in der Praxis bewährt hat, hat sich das als Wahlverfahren ausgestaltete Freistellungsverfahren wegen der komplizierten Verfahrensregelungen nicht durchgesetzt. Daher ist es geboten, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren angelegten Rationalisierungspotenziale weiter auszuschöpfen und das Freistellungsverfahren durch eine Vereinfachung der Vorschriften praktikabel zu gestalten. Gleichzeitig gilt es, einen Qualitätsverlust im Baugeschehen zu vermeiden und einen Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Änderungen sind auch im materiellen Bauordnungsrecht geboten: Im Hinblick auf die Fortschreibung der Musterbauordnung sind die Anforderungen an den Brandschutz grundlegend zu überarbeiten.
Alten und behinderten Menschen muss eine verbesserte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und möglichst lange ein selbstbestimmtes Wohnen ermöglicht werden.
Der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung und des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wird deutlich erweitert. Die Genehmigungsfreistellung wird verpflichtend vorgeschrieben, das Verfahren wird vereinfacht und durch die Einreichung der Unterlagen bei der Gemeinde, die auch über Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan und über Abweichungen von den Örtlichen Bauvorschriften entscheidet, erheblich beschleunigt. Das Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wird weiter eingeschränkt. Zur Qualitätssicherung wird die in der Novelle 1996 enthaltene Einschränkung der Bauüberwachung zurückgenommen. Mit der Verpflichtung zur Kammermitgliedschaft für die bauvorlageberechtigten und nachweisberechtigten Bauingenieure wird dem Verbraucherschutz Rechnung getragen. Dies bedingt eine Überarbeitung des Bauberufsrechts.
Den Wohnbedürfnissen alter und behinderter Menschen wird verstärkt Rechnung getragen: In allen Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen künftig die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar und in den wesentlichen Räumen mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Alle öffentlich zugänglichen Gebäude müssen barrierefrei sein.
Die Anforderungen an den Brandschutz sind grundlegend überarbeitet. Die Einsatzmöglichkeiten des Baustoffs Holz werden deutlich verbessert. Durch die Aufnahme der bisher in einer Durchführungsverordnung enthaltenen Bestimmungen in das Gesetz wird die Rechtsanwendung erheblich erleichtert.
Keine.
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.
2. Vollzugsaufwand
Durch die Einbeziehung der nach § 63 genehmigungsfrei gestellten Vorhaben und der
im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüften Anforderungen in die Bauüberwachung
entsteht zusätzlicher Aufwand, der nicht näher abgeschätzt werden
kann, da die Bauüberwachung in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestellt ist.
Durch den Wegfall des Zustimmungsverfahrens bei der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Bauten des Bundes und des Landes entsteht zusätzlicher Vollzugsaufwand bei den unteren Bauaufsichtsbehörden, da die öffentlichen Bauvorhaben künftig wie private Vorhaben baugenehmigungspflichtig sind. Bund und Land können jedoch auch nach geltendem Recht eine Baugenehmigung beantragen, da sie nicht verpflichtet sind, die Voraussetzungen für das Zustimmungsverfahren - Einschaltung einer Baudienststelle für die Leitung der Entwurfsarbeiten - herbeizuführen.
Den Gemeinden wird mit der Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bei verfahrensfreien und genehmigungsfrei gestellten Vorhaben zwar eine neue Aufgabe übertragen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist zum überwiegenden Teil jedoch bisher schon für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB und § 93 LBO 1996 entstanden. Außerdem können die Gemeinden für die Zulassungsentscheidungen gegenüber dem Bauherrn anders als für die Erteilung des Einvernehmens gegenüber den unteren Bauaufsichtsbehörden Gebühren erheben.
Die Erweiterung des Katalogs der genehmigungsfreien Vorhaben, die Erweiterung der Genehmigungsfreistellung und des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und der Wegfall der Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und von Abweichungen von Örtlichen Bauvorschriften bei verfahrensfrei und genehmigungsfrei gestellten Vorhaben führen zu einer Verminderung der Gebühreneinnahmen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden, der aber auch eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes gegenübersteht.
Für die Wirtschaft und die Bürger entstehen durch die Verfahrensvereinfachungen Kostenersparnisse durch den Wegfall bzw. die Verringerung von Baugenehmigungsgebühren.
Für die bauvorlage- und nachweisberechtigten Ingenieure entstehen durch die Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer auf Grund der Beitragspflichten für Kammermitglieder zusätzliche Kosten.
Keine
Federführend ist das Ministerium für Umwelt.
§§§
(LT-Drucksache 12/866 S.4-81)
Vom ...
(nicht abgebildet)
§§§
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