zur LBO (R)
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zu § 6   LBO
zu § 7   LBO
  1. Das im Wege einer in das Grundbuch eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit eingeräumte (dingliche) Wohn- und Benutzungsrecht hinsichtlich eines Grundstücks vermittelt seinem Inhaber weder in Ansehung des Bauplanungsrechts noch hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen (Grenzabstände) ein selbständiges subjektiv öffentliches Abwehrrecht gegenüber einem Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. (vgl OVG Saarl, B, 18.03.03, - 1_W_7/03 - Wohnrecht - SKZ_03,200/41 (L) )

  2. Terrassen, die nicht um bis zu 0,50 m erhöht und gemäß § 7 Abs.2 Nr.2 LBO 1996 in den Abstandsflächen zulässig sind, haben bei der Beurteilung der Frage, ob vor die Außenwand vortretende Gebäudeteile (hier: zwei Balkone) sich in einer Gesamtschau im Verständnis von § 6 Abs.6 LBO 1996 unterordnen, außer Betracht zu bleiben. (vgl OVG Saarl, B, 12.09.03, - 1_W_27/03 - Terasse - SKZ_04,84/32 (L) )

  3. Unter Anbau im Verständnis des § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und Satz 3 LBO 1996 ist die Herstellung einer im wesentlichen deckungsgleichen Bebauung an der Grenze zu verstehen; diese Voraussetzung ist bei einer höhenmäßigen Abweichung von fast 60 cm im Firstbereich eines Gebäudes nicht erfüllt. (vgl OVG Saarl, B, 24.07.03, - 1_W_14/03 - Anbau - SKZ_04,84/32 (L) )

  4. gebäudegleiche Wirkung
  5. Bei der Beantwortung der Frage eines Vorliegens gebäudegleicher Wirkungen baulicher Anlagen (§ 6 Abs.8 LBO 1996) ist mit Blick auf die mit den Abstandsflächenbestimmungen primär verfolgten gesetzgeberischen Ziele der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung von Grundstücken und den für die Bestimmung der Tiefe der Abstandsflächen in § 6 Abs.4 Satz 1 LBO 1996 gewählten Anknüpfungspunkt der Wandhöhe eine räumlich-gegenständliche Betrachtung vorzunehmen. (vgl OVG Saarl, B, 17.11.03, - 1_Q_44/03 - Aufschüttung - SKZ_04,86/41 (L) )

  6. Danach nicht feststellbare gebäudegleiche Wirkungen lassen sich auch unter dem Aspekt nachbarlichen Wohnfriedens nicht aus der konkreten Benutzung der Anlage herleiten (hier einer bis zu 75 cm hohen Geländeanschüttung mit Verbundsteinlage, die als Zufahrt zu Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich benutzt wird). (vgl OVG Saarl, B, 17.11.03, - 1_Q_44/03 - Aufschüttung - SKZ_04,86/41 (L) )

zu § 8   LBO
  1. Eine Grenzgarage, die deshalb rechtswidrig ist, weil sie mit ihren Abmessungen die für privilegierte derartige Anlagen in § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1, Sätze 2 - 4 LBO 1996 festgelegten Obergrenzen überschreitet, schließt nicht gleichsam als "Minus", soweit sich ihre Bauteile innerhalb der höchstzulässigen Abmessungen halten, eine privilegierte Grenzgarage ein, sondern ist aufgrund der Normstruktur der §§ 67 Abs.3 LBO 1996 als Bauwerk anzusehen, das ebenso wie andere Gebäude vorbehaltlich der Regelungen des § 6 Abs.1 Sätze 2 und 3 LBO 1996 dem Abstandsflächenerfordernis unterliegt. (vgl OVG Saarl, B, 30.05.03, - 1_Q_20/03 - Einschreitensanspruch - SKZ_03,201/50 (L) )

  2. Terrassen, die nicht um bis zu 0,50 m erhöht und gemäß § 7 Abs.2 Nr.2 LBO 1996 in den Abstandsflächen zulässig sind, haben bei der Beurteilung der Frage, ob vor die Außenwand vortretende Gebäudeteile (hier: zwei Balkone) sich in einer Gesamtschau im Verständnis von § 6 Abs.6 LBO 1996 unterordnen, außer Betracht zu bleiben. (vgl OVG Saarl, B, 12.09.03, - 1_W_27/03 - Terasse - SKZ_04,84/32 (L) )

§§§



zu § 12   LBO
  1. Auch auf der Grundlage der bauverfahrensrechtlichen Regelungen der geltenden Saarländischen Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 und der darin enthaltenen Einschränkungen hinsichtlich einer präventiven Überprüfung von Bauvorhaben am Maßstab des materiellen Rechts ist vom sogenannten Schlusspunktcharakter des Baugenehmigungsverfahrens beziehungsweise der in diesem Rahmen zu treffenden Zulassungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde auszugehen (vgl hierzu im einzelnen das Urteil des Senats vom 30.9.2003 - 1 R 12/03 -). (vgl OVG Saarl, U, 30.09.03, - 1_R_11/03 - Werbeanlage Euronorm - SKZ_04,85/39 (L) )

  2. Zu den bauordnungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für Werbeanlagen nach Maßgabe der §§ 4 und 15 LBO 1996 sowie einer noch auf der Grundlage des § 113 Abs.1 Nr.1 und 2 LBO 1974 erlassenen gemeindlichen Werbeanlagensatzung. (vgl OVG Saarl, U, 30.09.03, - 1_R_11/03 - Werbeanlage Euronorm - SKZ_04,85/39 (L) )

  3. Im Rahmen der Anwendung des § 15 Abs.4 LBO 1996 ist im Ansatz auf den bauplanungsrechthichen Wohngebietsbegriff zu rekurrieren, wobei auch die Gebietskategorie des allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) dadurch gekennzeichnet ist, dass die prägende Umgebungsbebauung überwiegend dem Wohnen dient. (vgl OVG Saarl, U, 30.09.03, - 1_R_11/03 - Werbeanlage Euronorm - SKZ_04,85/39 (L) )

  4. Zu den sich aus § 34 BauGB ergebenden Anforderungen an die Zulassung einer selbständigen Anlage der Fremdwerbung (hier Werbeschild im sog Euronormformat). (vgl OVG Saarl, U, 30.09.03, - 1_R_11/03 - Werbeanlage Euronorm - SKZ_04,85/39 (L) )

zu § 57   LBO
  1. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Nachbarn gegen den Bauherrn fällt nicht in den Kompetenzbereich der Bauaufsichtsbehörden. (vgl OVG Saarl, B, 12.09.03, - 1_W_22/03 - Anspruch auf Einschreiten - SKZ_04,84/35 (L) )

  2. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben, so kommt deren Verpflichtung zum Tätigwerden durch gerichtliche Entscheidung auf Verlangen eines Nachbarn grundsätzlich nicht in Betracht. (vgl OVG Saarl, B, 12.09.03, - 1_W_22/03 - Anspruch auf Einschreiten - SKZ_04,84/35 (L) )

§§§



zu § 64   LBO
  1. Eine Grenzgarage, die deshalb rechtswidrig ist, weil sie mit ihren Abmessungen die für privilegierte derartige Anlagen in § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1, Sätze 2 - 4 LBO 1996 festgelegten Obergrenzen überschreitet, schließt nicht gleichsam als "Minus", soweit sich ihre Bauteile innerhalb der höchstzulässigen Abmessungen halten, eine privilegierte Grenzgarage ein, sondern ist aufgrund der Normstruktur der §§ 67 Abs.3 LBO 1996 als Bauwerk anzusehen, das ebenso wie andere Gebäude vorbehaltlich der Regelungen des § 6 Abs.1 Sätze 2 und 3 LBO 1996 dem Abstandsflächenerfordernis unterliegt. (vgl OVG Saarl, B, 30.05.03, - 1_Q_20/03 - Einschreitensanspruch - SKZ_03,201/50 (L) )



  2. Genehmigungsfiktion

  3. § 67 Abs.5 Satz 5 LBO 1996, der in vereinfachten Baugenehmigungsverfahren den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach Ablauf einer bestimmten Frist für die Entscheidung über einen Bauantrag regelt, ist auf Bauvoranfragen auch dann nicht entsprechend anwendbar, wenn diese ein Bauvorhaben im Sinne des § 67 Abs.1 LBO 1996 zum Gegenstand haben. (vgl OVG Saarl, U, 31.03.03, - 1_N_1/03 - Genehmigungsfiktion - SKZ_03,200/43 (L) )

§§§



zu § 65   LBO
  1. Auch auf der Grundlage der bauverfahrensrechtlichen Regelungen der geltenden Saarländischen Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 und der darin enthaltenen Einschränkungen hinsichtlich einer präventiven Überprüfung von Bauvorhaben am Maßstab des materiellen Rechts ist vom sogenannten Schlusspunktcharakter des Baugenehmigungsverfahrens beziehungsweise der in diesem Rahmen zu treffenden Zulassungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde auszugehen (vgl hierzu im einzelnen das Urteil des Senats vom 30.9.2003 - 1 R 12/03 -). (vgl OVG Saarl, U, 30.09.03, - 1_R_11/03 - Werbeanlage Euronorm - SKZ_04,85/39 (L) )

§§§



zu § 73   LBO
  1. Wird während eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung das den Gegenstand des verfahrensbezogenen Bauantrags bildende Vorhaben entscheidungserheblich modifiziert und in dieser geänderten Form zum Gegenstand der Verpflichtungsklage gemacht, so erweist sich diese als unzulässig, weil es an einem entsprechenden Verwaltungsantrag und der Durchführung eines Vorverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage fehlt. (vgl OVG Saarl, B, 14.03.03, - 1_Q_11/03 - Betriebsleiterwohnungen - SKZ_03,199/39 (L) )

  2. Ist Grundlage der Ausführung eines Bauvorhabens die ursprüngliche Baugenehmigung in der Gestalt, die sie durch eine Nachtragsbaugenehmigung erhalten hat, so hat dieses Zusammenwirken der Genehmigungen zur Folge, dass die Realisierung der Baumaßnahme nur möglich ist, wenn von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden darf Das Vorhaben darf hingegen nicht allein auf der Grundlage der Nachtragbaugenehmigung ausgeführt werden. (vgl OVG Saarl, B, 30.06.03, - 1_W_13/03 - Nachtragsbaugenehmigung - SKZ_03,202/54 (L) )

  3. Ist die sofortige Vollziehbarkeit der ursprünglichen Baugenehmigung aufgrund eines entsprechenden Nachbarantrags rechtskräftig ausgesetzt, so ist die behauptete Ausräumung des beanstandeten Rechtsverstoßes durch den genehmigten Nachtrag als nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage mit einem Antrag nach § 80 Abs.7 VwGO gerichtlich geltend zu machen. (vgl OVG Saarl, B, 30.06.03, - 1_W_13/03 - Nachtragsbaugenehmigung - SKZ_03,202/54 (L) )

§§§



zu § 81   LBO
  1. Die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens sowie einer entsprechenden Ausnahme von einer Veränderungssperre (Satzung) lässt ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen die Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrag nicht entfallen. (vgl OVG Saarl, U, 31.03.03, - 1_N_1/03 - Genehmigungsfiktion - SKZ_03,200/43 (L) )

  2. Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbindung von Bauarbeiten besteht keine Dringlichkeit mehr, wenn die betreffende Anlage in für die Betroffenheit des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Nachbarn wesentlicher Hinsicht fertiggestellt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ohne die erstrebte vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die unzumutbare Erschwerung oder gar Vereitelung der Rechtsverfolgung des Nachbarn infolge weiteren Baufortschritts droht. (vgl OVG Saarl, B, 17.06.03, - 1_W_12/03 - Baueinstellung - SKZ_03,202/52 (L) )

§§§



zu § 82   LBO
  1. Zum Umfang des nachbarlichen Anspruchs auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten - hier auf Erlass einer Beseitigungsanordnung - gegen von § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Sätze 2 - 4 LBO 1996 abweichende Grenzgaragen. (vgl OVG Saarl, B, 30.05.03, - 1_Q_20/03 - Einschreitensanspruch - SKZ_03,201/50 (L) )

  2. Das nachbarliche Verlangen nach bauaufsichtlichem Einschreiten gegen die Anhebung des Daches eines an der gemeinsamen Grenze der Nachbarn stehenden Wohnhauses, hier konkret einer Doppelhaushälfte, um etwa 30 cm im Trauf- und etwa 75 cm Firstbereich verstößt nicht gegen das Schikaneverbot. (vgl OVG Saarl, B, 03.06.03, - 1_Q_36/03 - Dachanhebung - SKZ_03,202/51 (L) )

  3. Das aus Art.3 Abs.1 GG abzuleitende Willkürverbot erfordert nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde aus Anlass eines von ihr festgestellten Rechtsverstoßes das betreffende Baugebiet gleichsam auf Verdacht hin nach vergleichbaren Rechtsverstößen absucht. (vgl OVG Saarl, B, 14.03.03, - 1_Q_10/03 - UBA-Einschreiten - SKZ_03,199/40 (L) )

  4. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung können nach deren Unanfechtbarkeit im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. (vgl OVG Saarl, B, 02.07.03, - 1_W_16/03 - Ersatzvornahme - SKZ_04,83/30 (L) )

  5. Da die Entscheidung über ein Vorgehen gegen einen als rechtswidrig erkannten Baubestand bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde liegt, sind gemeindliche Erklärungen, auf ihrem Gebiet festgestellte bauliche Anlagen dulden zu wollen, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen bauaufsichtsbehördhichen Einschreitens ohne Belang. (vgl OVG Saarl, B, 02.07.03, - 1_W_16/03 - Ersatzvornahme - SKZ_04,83/30 (L) )

  6. Die bloße Aussicht auf eine dem Betroffenen günstige Rechtsänderung gebietet weder die Aufhebung einer bestandskräftigen Beseitigungsanordnung noch hindert sie deren Durchsetzung. Ob etwas anderes bei der sicheren Erwartung einer positiven Rechtsänderung zu gelten hat, bleibt offen. (vgl OVG Saarl, B, 02.07.03, - 1_W_16/03 - Ersatzvornahme - SKZ_04,83/30 (L))

§§§


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