ProdSG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 8053-8
Gesetz
über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
vom 08.11.11 (BGBl_I_05,78)
= Art.1 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (aF)
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
2. des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.
(3) 1Dieses Gesetz gilt nicht für
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
5. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, soweit im Medizinproduktegesetz nichts anderes bestimmt ist,
6. Umschließungen (wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks) für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, und
7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nummer 9 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
2Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.
(4) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht,
soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende
oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
2Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.
§§§
Im Sinne dieses Gesetzes
ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen,
ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt,
ist Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
ist bestimmungsgemäße Verwendung
a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder
b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt,
ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,
ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind,
ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt,
ist ernstes Risiko jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat,
ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,
ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde,
ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
aist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung
eines Produkts auf dem Markt;
bdie Einfuhr in den
Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen
eines neuen Produkts gleich,
ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind,
ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden,
ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist,
ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten notifiziert worden ist oder
b) die der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,
ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,
sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind,
ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des möglichen Schadens,
ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken,
asind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder
wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher
bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach
vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern
benutzt werden könnten, selbst wenn sie
nicht für diese bestimmt sind;
bals Verbraucherprodukte
gelten auch Produkte, die dem Verbraucher
im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt
werden,
asind Produkte verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß
verwendet werden können, ohne
dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen;
bverwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
a) alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
b) sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
c) sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,
ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist,
sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler,
1sind überwachungsbedürftige Anlagen
a) Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
d) Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
f) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
g) Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
h) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
i) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
2aZu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören
auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die
dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen
Anlagen dienen;
2bzu den in den Buchstaben b,
c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen
Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne
des Energiewirtschaftsgesetzes.
3Überwachungsbedürftige
Anlagen stehen den Produkten im Sinne
von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon von Nummer 22 erfasst werden,
sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden die Zollbehörden.
§§§
Voraussetzungen für die Bereitstellung |
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(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.
(2) 1Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung
die Sicherheit und Gesundheit von Personen
nicht gefährdet.
2Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
3Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.
(3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(5) 1Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt werden,
wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass
es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben
werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung
hergestellt ist.
2Bei einer Vorführung sind die erforderlichen
Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit
und Gesundheit von Personen zu treffen.
§§§
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
(3) 1Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung,
dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten
Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz
2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie
hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
2aDie Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft
die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und
Schlüssigkeit;
2bsie beteiligt den Ausschuss für Produktsicherheit.
3Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesressort zu.
§§§
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.
(2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder Teilen von diesen entspricht, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.
(3) 1Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung,
dass eine Norm oder andere technische Spezifikation
den von ihr abgedeckten Anforderungen nach
§ 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet
sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
2Diese informiert
den Ausschuss für Produktsicherheit.
§§§
(1) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf
dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich
ist, auf dessen Verpackung anzubringen.
3Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben
wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender
bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.
(2) aDer Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer
haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung
von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt
verbunden sein können, das sie auf dem
Markt bereitgestellt haben;
bdie Maßnahmen müssen
den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen
bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen
Warnungen und zum Rückruf.
(3) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
2Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.
(4) 1aDer Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie
2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
(ABl. L 11 vom 15.1.2002, S.4) jeweils
unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige
Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie
wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen
oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein
Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt
haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit
von Personen darstellt;
1binsbesondere haben sie die
Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu
unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen
haben.
2Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet
unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere
bei Rückrufen.
3Eine Unterrichtung nach
Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des
Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden
verwendet werden.
(5) 1Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere
Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt
werden.
2Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt
auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß
oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen
oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den
Anforderungen nach § 3 entspricht.
3Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
§§§
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr.765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.30).
(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,
wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder
das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.
(3) 1Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1
oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht,
muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und
dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild
angebracht sein.
2Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung
auf der Verpackung angebracht sowie auf den
Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen
vorgeschrieben sind.
(4) 1Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 20, soweit
diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig
war.
2Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der Stelle.
(5) 1Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden,
bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird.
2Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder
eine besondere Verwendung hinweist.
§§§
(1) 1Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
und der Verteidigung werden ermächtigt, jeweils
für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen
mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien
für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und
Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie
sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten
ausgehen, zu erlassen, auch um Verpflichtungen
aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen
oder um die von der Europäischen Union erlassenen
Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen.
2a name="Pa8A1S2">Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:
a) die Beschaffenheit von Produkten,
b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,
c) das Ausstellen von Produkten,
d) die erstmalige Verwendung von Produkten,
sowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten, die sich auf die Anforderungen nach Nummer 1 und die Pflichten nach den Nummern 2 und 3 beziehen und die erforderlich sind, um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine
Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder
der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis
der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine
von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte
Akkreditierungsurkunde vorlegen muss.
2In einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen
werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für
einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle
zu übertragen.
3Soweit die Bundesregierung
keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche
Rechtsverordnung zu erlassen.
(3) 1aRechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz
2 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn
es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich
ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden;
1bsie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft.
2Ihre Geltungsdauer kann nur
mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
§§§
Befugnis erteilende Behörde |
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(1) 1Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konformitätsbewertungsstellen
auf Antrag die Befugnis, bestimmte
Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen.
2Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung
der dazu erforderlichen Verfahren.
3Sie ist auch
zuständig für die Einrichtung und Durchführung der Verfahren,
die zur Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen
erforderlich sind, denen sie die Befugnis
zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten
erteilt hat.
(2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch.
(3) 1Die Befugnis erteilende Behörde überwacht,
ob die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die
Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten
erteilt hat, die Anforderungen erfüllen
und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.
2Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung
festgestellter Mängel oder zur Verhütung künftiger
Verstöße.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§§§
(1) aDie Länder haben die Befugnis erteilende Behörde
so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt
mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt;
binsbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde
weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen
durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen
oder wettbewerblichen Basis anbieten oder
erbringen.
(2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde, die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut werden.
(3) Der Befugnis erteilenden Behörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
§§§
(1) 1Die Befugnis erteilende Behörde kann von den
Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis
zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten
erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte und sonstige
Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen
Anordnungen treffen.
2Die Befugnis erteilende Behörde
ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Unterlagen
vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung
zugrunde liegen.
3Sie und die von ihr beauftragten
Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten
Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie
Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich
ist.
(2) 1Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen
nach Absatz 1 zu dulden.
2Sie können die Auskunft auf
Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
3Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung
zu belehren.
§§§
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen |
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(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte bei, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen des § 13 erfüllt.
§§§
(1) 1Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit
besitzen.
2Sie muss selbstständig Verträge
abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben
und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen
und verklagt werden können.
(2) 1Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es
sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit
der Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er bewertet,
in keinerlei Verbindung steht.
2Die Anforderung
nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle
erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband
oder einem Fachverband angehört und die
Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung,
Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen
beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten
werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle
nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft
keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre
Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.
(3) 1Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten
zuständigen Mitarbeiter dürfen weder
Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer,
Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu
bewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer
dieser Parteien sein.
2Dies schließt weder die Verwendung
von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen
Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle
erforderlich sind, noch die Verwendung
solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch
aus.
3Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste
Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten
zuständigen Mitarbeiter dürfen weder
direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung,
Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte
beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten
beteiligten Parteien vertreten.
4Sie dürfen sich nicht mit
Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der
Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit
den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen
können.
5Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.
6Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet,
dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen
oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität
und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten
nicht beeinträchtigen.
(4) aDie Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter
haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten
mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen
fachlichen Kompetenz in dem betreffenden
Bereich durchzuführen;
bsie dürfen keinerlei Einflussnahme,
insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt
sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die
Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken
könnte und speziell von Personen oder Personengruppen
ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung
haben.
(5) 1Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der
Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu
bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12
Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob
diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder
unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
2Die Konformitätsbewertungsstelle
muss für jedes Konformitätsbewertungsverfahren
und für jede Art und Kategorie
von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12 Absatz
2 gestellt hat, über Folgendes verfügen:
die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und
Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
3Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,
eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag nach § 12 gestellt hat,
über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen,
angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften besitzen und
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen haben.
(7) 1Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit,
die ihrer obersten Leitungsebene und die
ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen.
2Die Vergütung der obersten Leitungsebene und
des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht
nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen
oder deren Ergebnissen richten.
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
(9) 1Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle
dürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung
bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung
im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle
oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder
verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist.
2Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben unberührt.
§§§
(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch eine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
(2) 1Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten
Anforderungen nach § 13 nicht voll entspricht,
so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
2aDie Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit
und Schlüssigkeit;
2bsie beteiligt den Ausschuss
für Produktsicherheit.
3Sie leitet die Meldungen
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu.
§§§
(1) 1Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen
nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis,
Konformitätsbewertungsaufgaben nach den
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen
wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen
Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen,
und notifiziert diese anschließend mit Hilfe des
elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der
Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet
wird.
2Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung
zu erteilen, dass nach der Notifizierung
innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder
innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt,
weder die Europäische Kommission noch die übrigen
Mitgliedstaaten Einwände erhoben haben.
3Die Befugnis
kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen
verbunden werden.
4Sie kann befristet und mit dem
Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen
erteilt werden.
(2) 1Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2,
legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen,
die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle
bestätigen, als Nachweis vor.
2Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle
regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen
nach § 13 genügt.
(3) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
§§§
(1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.
(2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
(3) aHat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung
ausgestellt und stellt sie im Rahmen
der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt
die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie
den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen
zu ergreifen;
bfalls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus
oder zieht sie zurück.
(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
(5) 1 Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen
Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe
notifizierter Stellen, die im Rahmen
der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Europäischen Union geschaffen wurde, mitzuwirken
oder dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal
darüber informiert wird.
2Sie hat die von
dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen
und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.
§§§
(1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis erteilenden Behörde
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten Befugnis haben,
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
§§§
(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 13 erfüllt und unterrichtet die Befugnis erteilende Behörde entsprechend.
(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.
(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die Befugnis erteilende Behörde bereit.
§§§
(1) 1Falls die Befugnis erteilende Behörde feststellt
oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte
Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr
erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt,
widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis.
2Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
(2) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die Befugnis erteilende Behörde und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
§§§
GS-Zeichen |
---|
(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.
(2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.
§§§
(1) 1Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn
das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht und, wenn es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, zusätzlich den Anforderungen nach § 6 entspricht,
das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,
bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GSZeichens ermittelten Spezifikationen angewendet worden sind,
Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
2Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
(2) 1Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung
ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder
auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu
beschränken.
2Die GS-Stelle hat eine Liste der ausgestellten
Bescheinigungen zu veröffentlichen.
(3) 1Die GS-Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Produkt
ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung trägt.
2Sie unterrichtet
die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende
Behörde unverzüglich über den Missbrauch
des GS-Zeichens.
(4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr zu Fällen des Missbrauchs des GS-Zeichens vorliegen, der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zur Verfügung.
(5) 1Die GS-Stelle hat die Herstellung der verwendungsfertigen
Produkte und die rechtmäßige Verwendung
des GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen zu
überwachen.
2Sind die Anforderungen für die Zuerkennung
des GS-Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt,
hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen.
3Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis
erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung.
4Die GS-Stelle kann die Zuerkennung aussetzen, sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung
des GS-Zeichens bestehen.
§§§
(1) 1Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die
von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte
mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
2Er hat die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden.
(2) 1Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle
eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt
wurde und solange die Anforderungen nach § 21
Absatz 1 erfüllt sind.
2Er darf das GS-Zeichen nicht
verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung
nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde
oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21
Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5
Satz 4 ausgesetzt hat.
(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage zu beachten.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
(5) 1Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor
geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung
nach § 21 Absatz 2 vorliegt.
2aEr hat die Prüfung nach
Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den
Verkehr bringt;
2bdie Dokumentation muss mindestens
das Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der
GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2
ausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung
über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten.
§§§
(1) 1Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GSStelle
für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden
zu dürfen.
2Das Verfahren zur Prüfung des Antrags
kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen
sein.
3Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen
Unterlagen.
4Die Befugnis erteilende Behörde
kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate
verlängern.
5Die Fristverlängerung ist ausreichend zu
begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
(2) 1Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen,
als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen
der §§ 13 und 18 erfüllen.
2§ 14 Absatz 1 und § 19 Absatz
1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) 1Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
2Sie kann befristet und
mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher
Auflagen erteilt werden.
(4) 1Die Befugnis erteilende Behörde benennt der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
die GS-Stellen.
2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin gibt die GS-Stellen der Öffentlichkeit
auf elektronischem Weg bekannt.
(5) 1Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass
ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde und
in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwaltungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind.
2In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 müssen geregelt sein:
die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2 bis 5,
die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt wird, und
eine den Grundsätzen des § 9 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.
§§§
Marktüberwachung |
---|
(1) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes,
die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen
sind, bleiben unberührt.
2Werden die Bestimmungen
dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 ergänzend
zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften
angewendet, sind die für die Durchführung der anderen
Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch
für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern nichts anderes vorgesehen ist.
3Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium
der Verteidigung und den von ihm bestimmten
Stellen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden
arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen
zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt
3 der Verordnung (EG) Nr.765/2008 zusammen.
2Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die
Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf
Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen,
die sie bei der Überführung von Produkten
in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und
die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden
erforderlich sind, übermitteln.
(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.
§§§
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden haben eine
wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines
Überwachungskonzepts zu gewährleisten.
2Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden; die Marktüberwachungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.
3Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.
(3) 1Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden
ihre Aufgaben ordnungsgemäß
wahrnehmen können.
2Dafür statten sie sie mit den notwendigen
Ressourcen aus.
3Sie stellen eine effiziente
Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch
ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander
sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden
und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sicher.
4Sie sorgen dafür, dass das
Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben
wird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur
Vermeidung ernster Risiken vorbereitet werden.
(4) 1Die Marktüberwachungsbehörden leisten den
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
im für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang
Amtshilfe.
2Dafür stellen sie hierfür erforderliche Informationen
und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen
oder andere angemessene Maßnahmen
durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in
anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.
§§§
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren
anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art
und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Produkte
die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach
anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Absatz
4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur
Anwendung kommen, erfüllen.
2Dazu überprüfen sie die
Unterlagen oder führen, wenn dies angezeigt ist, physische
Kontrollen und Laborprüfungen durch.
3aSie gehen
bei den Stichproben nach Satz 1 je Land von einem
Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner
und Jahr aus;
3bdies gilt nicht für Produkte, bei denen
nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend
zur Anwendung kommen.
4Die Marktüberwachungsbehörden
berücksichtigen die geltenden Grundsätze
der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden
und sonstige Informationen.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen
Maßnahmen, wenn sie den begründeten
Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die Anforderungen
nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften,
bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften
dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen,
erfüllt.
2Sie sind insbesondere befugt,
das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 3 Absatz 5 nicht erfüllt sind,
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt,
anzuordnen, dass ein Produkt von einer notifizierten Stelle, einer GS-Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Produkts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Hinweise zu Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, in deutscher Sprache angebracht werden,
zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird,
die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts anzuordnen,
8. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen,
anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2 umgehend, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.
(4) 1Die Marktüberwachungsbehörden haben den
Rückruf oder die Rücknahme von Produkten anzuordnen
oder die Bereitstellung von Produkten auf dem
Markt zu untersagen, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere
für die Sicherheit und Gesundheit von Personen
darstellen.
2aDie Entscheidung, ob ein Produkt ein
ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer
angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung
der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit
ihres Eintritts getroffen;
2bdie Möglichkeit, einen höheren
Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit
anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen,
ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass
ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt.
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.765/2008 davon in Kenntnis.
§§§
(1) 1Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur
oder Aussteller gerichtet.
2Maßnahmen gegen jede andere
Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges
ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt
werden kann.
3Entsteht der anderen Person durch die
Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es
sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen
oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme
geschützt.
(2) 1Die nach Absatz 1 betroffene Person ist vor Erlass
der Maßnahme nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
anzuhören mit der Maßgabe, dass die
Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf.
2Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass die betroffene
Person angehört wurde, wird ihr so schnell wie
möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
3Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
§§§
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte
soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlich ist.
2Sie sind befugt, diese Produkte zu besichtigen,
zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere
zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.
3Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die
Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten
auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren
Transport bereitgestellt sind.
4Hat die Kontrolle ergeben,
dass das Produkt die Anforderungen nach Abschnitt
2 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden
die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen
nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das
Produkt herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung
auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die von
ihnen beauftragten Personen können Proben entnehmen,
Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung
erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern.
2Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen
sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Die Marktüberwachungsbehörden können von
den notifizierten Stellen und den GS-Stellen sowie deren
mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
2Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach
Satz 1 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
(4) 1Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben
jeweilsMaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden
sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren
Beauftragte zu unterstützen.
2Die Wirtschaftsakteure,
Aussteller und das in Absatz 3 Satz 1 genannte Personal
sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren
Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
3Die Auskunftspflichtigen
können die Auskunft auf Fragen verweigern,
wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
4Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu
belehren.
§§§
Informations- und Meldepflichten |
---|
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
(2) 1Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 26 Absatz 2, durch die die Bereitstellung
eines Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt
oder seine Rücknahme oder sein Rückruf
angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und
begründet die Maßnahme.
2Dabei gibt sie auch an, ob
der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen
dieser Maßnahme über den Geltungsbereich
dieses Gesetzes hinausreichen.
3Ist das Produkt mit
der CE-Kennzeichnung versehen und folgt dieser die
Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet
die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle
sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr
getroffene Maßnahme.
4Ist das Produkt mit dem GS-Zeichen
versehen, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde
die GS-Stelle, die das GS-Zeichen
zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde
über die von ihr getroffene Maßnahme.
(3) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
überprüft die eingegangenen Meldungen nach
Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
2Sie leitet diese Meldungen der Europäischen Kommission
und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben
hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder
dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den
Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesressorts über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
§§§
(1) 1Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 26 Absatz 4 oder beabsichtigt sie dies,
so unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin unverzüglich über diese Maßnahme.
2Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die
Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme
über den Geltungsbereich dieses Gesetzes
hinausreichen.
3Außerdem informiert sie die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich
über Änderungen einer solchen Maßnahme oder
ihre Rücknahme.
(2) Ist ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko darstellt, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 werden alle verfügbaren Informationen übermittelt, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts, zur Herkunft und Lieferkette des Produkts, zu den mit dem Produkt verbundenen Gefahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie zu den von den Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen.
(4) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf
Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
2Sie leitet diese Meldungen
unverzüglich der Europäischen Kommission
und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben
hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder
dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den
Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.
3Für
die Meldungen wird das System für Marktüberwachung
und Informationsaustausch nach Artikel 12 der Richtlinie
2001/95/EG angewendet.
4Die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die
Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen
Bundesressorts über Meldungen, die ihr über das System
zugehen.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht Anordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 2
Nummer 6, 7, 8 und 9 und Absatz 4, die unanfechtbar
geworden sind oder deren sofortiger Vollzug angeordnet
worden ist, öffentlich bekannt.
2Personenbezogene
Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur
Identifizierung des Produkts erforderlich sind.
3Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr vor, hat die Veröffentlichung
zu unterbleiben.
4Bereits elektronisch veröffentlichte
Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit dies
technisch möglich ist.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben
die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem
Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Erkenntnisse
zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit
und Gesundheit von Personen verbunden sind, zu
informieren.
2Dies betrifft insbesondere Informationen
zur Identifizierung der Produkte, über die Art der Risiken
und die getroffenen Maßnahmen.
3Würden durch die
Veröffentlichung der Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
oder wettbewerbsrelevante Informationen,
die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen
gleichkommen, offenbart, so sind vor der Veröffentlichung
die Betroffenen anzuhören.
4Die Veröffentlichung
personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit
sie zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Personen unverzichtbar ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
5Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene anzuhören.
Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung
personenbezogener Daten nicht mehr vor, hat die
Veröffentlichung zu unterbleiben.
6Bereits elektronisch
veröffentlichte Daten sind unverzüglich zu entfernen,
soweit dies technisch möglich ist.
(3) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit
dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,
es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder
der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der Urheberrechte, den Informationsanspruch überwiegt.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kann die Öffentlichkeit auf eine bereits durch den Betroffenen selbst erfolgte Information der Öffentlichkeit über eine von ihm veranlasste Rücknahme oder Rückrufaktion hinweisen.
(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Öffentlichkeit gegeben haben, falsch sind oder dass die zugrunde liegenden Umstände unrichtig wiedergegeben wurden, informieren sie darüber unverzüglich die Öffentlichkeit in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben haben, sofern
§§§
Besondere Vorschriften |
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(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind und macht Vorschläge zu ihrer Verringerung.
(2) 1In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit
den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen
von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr
für die Sicherheit und Gesundheit von Personen
ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden
ist.
2Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie
unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde
und in Abstimmung mit dieser den betroffenen
Wirtschaftsakteur.
(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.
(4) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
unterstützt die Marktüberwachungsbehörden
bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts
nach § 25 Absatz 1, insbesondere indem
sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von
Produkten wissenschaftlich auswertet.
2Sie unterrichtet
die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss
für Produktsicherheit regelmäßig über den
Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen
Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebenen
zentralen Produktsicherheitsportal.
3Die Vorschriften
über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung bleiben unberührt.
§§§
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten,
Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmonisierte Norm gibt,
die in § 21 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Spezifikationen zu ermitteln und
Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen.
(3) 1Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden,
der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, des Deutschen Instituts
für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und
Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften
und der beteiligten Verbände, insbesondere
der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, angehören.
2Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
die Mitglieder des Ausschusses und für jedes
Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und
wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner
Mitte.
3Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten.
4Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der
Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales.
(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
§§§
Überwachungsbedürftige Anlagen |
---|
(1) Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen;
2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen;
3. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können;
4. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb, bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen;
5. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen unterliegen.
(2) 1In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse
erlassen werden.
2Die Ausschüsse sollen die
Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium
in technischen Fragen beraten.
3Sie schlagen dem
Stand der Technik entsprechende Regeln (technische
Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele
vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten
berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission
für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor.
4In die Ausschüsse
sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden
und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft
und der zugelassenen Überwachungsstellen im
Sinne des § 37 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber,
der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung zu berufen.
(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
(4) 1Eine Erlaubnis nach einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Nummer 2 erlischt, wenn der Inhaber
innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht
mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung
zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während
eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben
hat.
2Die Fristen können aus wichtigem Grund von der
Erlaubnisbehörde auf Antrag verlängert werden.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der durch
Rechtsverordnung nach § 34 auferlegten Pflichten anordnen.
2Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen,
die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren
für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Erlaubnis oder ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 Nummer 5 erforderliche Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder geändert wird.
(3) 1Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann
die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden
Anlage untersagen, bis der Zustand hergestellt ist, der
den Anordnungen entspricht.
2Das Gleiche gilt, wenn
eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder
die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden
Vorschriften getroffen wird.
§§§
1Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen
und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben,
sind verpflichtet, den Beauftragten zugelassener
Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen
obliegt, auf Verlangen die Anlagen zugänglich zu
machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete
Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die
Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.
§§§
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium,
der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.
(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen für eine Befugniserteilung hinaus genügen müssen.
(4) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen
Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Befugnis nach Absatz 5 regeln,
sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und
die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen regeln.
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung,
zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,
zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,
zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und
zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen
begründet werden.
(5) 1Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von
der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen
bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales benannte und von ihm im Gemeinsamen
Ministerialblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle.
2Die Überwachungsstelle kann benannt
werden, wenn die Befugnis erteilende Behörde in einem
Verfahren festgestellt hat, dass die Einhaltung der folgenden
allgemeinen Anforderungen sowie der in einer
Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen
Anforderungen gewährleistet ist:
Unabhängigkeit der Überwachungsstelle sowie ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;
Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;
Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren;
Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;
Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.
3Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(6) 1Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und
mit Auflagen verbunden werden.
2Sie ist zu befristen
und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher
Auflagen erteilt werden.
3Erteilung, Ablauf,
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.
(7) 1Die Befugnis erteilende Behörde überwacht die Erfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen
Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung
nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen.
Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle
und deren mit der Leitung und der Durchführung
der Fachaufgaben beauftragtem Personal die
zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen
Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.
2Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten
und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen
für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen.
3Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen
nach Satz 3 zu dulden.
(8) 1Die für die Durchführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden
können von der zugelassenen Überwachungsstelle und
deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung
verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen
treffen.
2Ihre Beauftragten sind befugt, zu
den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie
die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die
Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen.
3Wenn sie nach den Sätzen 1 und 2 tätig werden, haben sie die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
§§§
(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den
nach Landesrecht zuständigen Behörden.
2Hierbei finden § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 2 des
Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) 1aFür Anlagen, die der Überwachung durch die
Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen
nach § 34 Absatz 1 die Aufsicht dem Bundesministerium
des Innern oder einem anderen Bundesministerium
für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung
übertragen werden;
1bdas Bundesministerium
kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle
übertragen.
2§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes
und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
§§§
Straf- und Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,
entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
a) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 34 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 5 oder
b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 37 Absatz 7 Satz 2 zuwiderhandelt oder
b) § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 4, 6 bis 8 oder Nummer 9 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
entgegen § 22 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Satz 3 oder Nummer 10 nicht beachtet,
11. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 36 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maßnahme nicht duldet,
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
b) den Nummern 1 bis 6, 8 Buchstabe a oder den Nummern 11 bis 13 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Vorschrift zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 15 Buchstabe a und Nummer 16 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15 und 16 geahndet werden können.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 15 Buchstabe a oder Nummer 16 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§§§
ProdSG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
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