Landesbauordnung (10) | Teil 6b | |||
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5 16 25 34 50 51 [ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ] 55 61 64 82 93 96 | ||||
6.TEIL: Verwaltungsverfahren (2) | (§§ 70 - 75) | |||
§_70 LBO | ||||
(1) 1Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden dürfen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser nur Personen beauftragt werden, die bauvorlageberechtigt sind.
3Bauvorlageberechtigte müssen die Bauvorlagen durch Unterschrift anerkennen. (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) 1Für die Errichtung und Änderung von Ingenieurbauten ist auch bauvorlageberechtigt, wer auf Grund des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Führung der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" befugt ist und eine Berufsausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachweist. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_71 LBO (F) |
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(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. (2) Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) beizufügen. |
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(3) 1Die Nachweise über die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den Schall- und den Wärmeschutz (1) können nachgereicht und im Anschluß an die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit auch nach Erteilung der Baugenehmigung gesondert geprüft werden. |
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2Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser oder die Aufstellerinnen oder Aufsteller der Nachweise haben eine Bestätigung beizufügen, daß die Nachweise sich mit dem zuvor vorgelegten Bauantrag und den Bauvorlagen in Übereinstimmung befinden. (4) 1Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen mit Angabe des Datums zu unterschreiben. (5) Steht das Grundstück nicht im Eigentum der Bauherrin oder des Bauherrn, so kann die Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben verlangt werden. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_72 LBO |
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(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung). (2) 1Sobald der Bauantrag bearbeitungsfähig im Sinne von Absatz 1 ist, hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen weiterzuleiten an
2Die Bauaufsichtsbehörde hat zugleich der Bauherrin oder dem Bauherrn die Bearbeitungsfähigkeit ihres oder seines Bauantrages mitzuteilen. (3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlage auf die Umgebung verlangt werden, daß sie in geeigneter Weise, soweit erforderlich auf dem Grundstück, dargestellt wird. (4) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang der Zustimmungen und Stellungnahmen nach Absatz 2 über den Bauantrag zu entscheiden. (5) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nicht, soweit mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt werden, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung). (6) 1Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer oder eines Sachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 94 Abs.5 vor, so gelten die Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften für den in der jeweiligen Rechtsverordnung der oder dem Sachverständigen zugewiesenen Bereich als eingehalten. |
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Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_73 LBO |
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(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarschaft) sind nach den Absätzen 2 bis 5 zu beteiligen. (2) 1Die Bauaufsichtsbehörde benachrichtigt vor der Erteilung von Befreiungen die Nachbarschaft, wenn zu erwarten ist, daß öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen berührt werden. (3) Die Benachrichtigung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Nachbarschaft den Lageplan und die Bauzeichnungen unterschrieben und der Erteilung von Befreiungen schriftlich zugestimmt hat. (4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, ist die Entscheidung über die Befreiung zu begründen und der Nachbarschaft zuzustellen. (5) 1Bei einer Mehrheit von Eigentümerinnen oder Eigentümern eines benachbarten Grundstücks genügt die Benachrichtigung an eine oder einen von ihnen. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_74 LBO |
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(1) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens bei der Behörde oder Stelle verweigert wird. (2) Stellungnahmen anderer Behörden und Stellen als nach Absatz 1 können im bauaufsichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung der Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_75 LBO |
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(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den nicht zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von nicht zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen. (2) Ausnahmen können ferner zugelassen werden
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Befreiung erteilen, wenn
(4) Eine nicht beabsichtigte Härte nach Absatz 3 liegt auch vor, wenn
(5) aDer Antrag auf Ausnahme oder Befreiung ist schriftlich zu stellen und zu begründen; |
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bdies gilt auch dann, wenn das Vorhaben selbst keiner Baugenehmigung bedarf. |
Ordnungswidrigkeit | |||
(6) Ist eine Ausnahme oder Befreiung unter Nebenbestimmungen erteilt worden, so ist die Baugenehmigung entsprechend einzuschränken. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ |
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