Landesbauordnung (10)   Teil 6b
5   16   25   34   50   51           [ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ]         55   61   64   82   93   96     
6.TEIL:  Verwaltungsverfahren (2) (§§ 70 - 75)
   

§_70   LBO
Bauvorlageberechtigung

  

(1) 1Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden dürfen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser nur Personen beauftragt werden, die bauvorlageberechtigt sind.
2Dies gilt nicht für

  1. Wohngebäude bis zu 90 m2 Geschoßfläche und 350 m3 Brutto-Rauminhalt,

  2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude und gewerblich genutzte Gebäude bis zu 120 m2 Geschoßfläche,

  3. Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude,

  4. Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche.

3Bauvorlageberechtigte müssen die Bauvorlagen durch Unterschrift anerkennen. 

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. auf Grund des Saarländischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

  2. in die von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer auf Grund der §§ 1 oder 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur als Absolventin oder Absolvent der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und mindestens fünf Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war,

  3. auf Grund des Saarländischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf für den Ausbau und die Nutzungsänderung von Gebäuden,

  4. aim Öffentlichen Dienst steht und auf Grund der §§ 1 oder 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur als Absolventin oder Absolvent der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf oder eine Berufsausbildung nach § 4 Abs.1 Nr.1 des Saarländischen Architektengesetzes in der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre in seiner Fachrichtung praktisch tätig war, für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit;
    bAbsolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für Vorhaben nach Nummer 3.

(3) 1Für die Errichtung und Änderung von Ingenieurbauten ist auch bauvorlageberechtigt, wer auf Grund des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Führung der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" befugt ist und eine Berufsausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachweist.
2Ingenieurbauten sind Gebäude, die wegen ihrer besonderen Anforderungen in planerischer und konstruktiver Hinsicht sowie im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung und Nutzung in der Regel von Ingenieurinnen oder Ingenieuren der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder verwandter Fachrichtungen entworfen werden.
3Zu den Ingenieurbauten rechnen insbesondere Silobauten, Kühlhäuser, Parkhäuser, Tribünenbauten in Sportanlagen, Bauten für den Straßen-, Schienen-, Schiffahrts- und Luftverkehr, Bauten der öffentlichen Ver- und Entsorgung und der Energieversorgung sowie Fabrikations- und Lagerhallen.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_71   LBO (F)
Bauantrag und Bauvorlagen

  

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2) Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) beizufügen.

  

(3) 1Die Nachweise über die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den Schall- und den Wärmeschutz (1) können nachgereicht und im Anschluß an die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit auch nach Erteilung der Baugenehmigung gesondert geprüft werden.

  

2Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser oder die Aufstellerinnen oder Aufsteller der Nachweise haben eine Bestätigung beizufügen, daß die Nachweise sich mit dem zuvor vorgelegten Bauantrag und den Bauvorlagen in Übereinstimmung befinden.

(4) 1Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen mit Angabe des Datums zu unterschreiben.
2Die von den Sachverständigen nach § 57 Abs.2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterzeichnet sein.

(5) Steht das Grundstück nicht im Eigentum der Bauherrin oder des Bauherrn, so kann die Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben verlangt werden.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_72   LBO
Behandlung des Bauantrages, eingeschränkte Prüfung

  

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung).
2Der Bauantrag kann zurückgewiesen werden, wenn die Bauvorlagen so unvollständig oder fehlerhaft sind, daß sie nicht bearbeitet werden können.
3Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen.
4aWerden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen;
4bdie Bauvorlagen sind zurückzugeben. 

(2) 1Sobald der Bauantrag bearbeitungsfähig im Sinne von Absatz 1 ist, hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen weiterzuleiten an

  1. die Gemeinde und sonstigen Behörden und Stellen, von deren Zustimmung (Einvernehmen, Genehmigung, Erlaubnis) die Erteilung der Baugenehmigung abhängig ist,

  2. die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben berührt wird,

  3. adas bergbauberechtigte Unternehmen, wenn das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus liegt;
    bdies gilt nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67.

2Die Bauaufsichtsbehörde hat zugleich der Bauherrin oder dem Bauherrn die Bearbeitungsfähigkeit ihres oder seines Bauantrages mitzuteilen.
3Die Bauaufsichtsbehörde und die am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden und Stellen dürfen die übermittelten personenbezogenen Informationen nur zur Beurteilung des Bauvorhabens nutzen.
4Die Übermittlung an andere Behörden und Stellen ist unzulässig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 

(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlage auf die Umgebung verlangt werden, daß sie in geeigneter Weise, soweit erforderlich auf dem Grundstück, dargestellt wird. 

(4) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang der Zustimmungen und Stellungnahmen nach Absatz 2 über den Bauantrag zu entscheiden.
2Sind zur Beurteilung des Bauantrages noch zusätzliche Bauvorlagen erforderlich, wird diese Frist bis zum Eingang der nachgeforderten Bauvorlagen unterbrochen.  

(5) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nicht, soweit mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt werden, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung).

(6) 1Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer oder eines Sachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 94 Abs.5 vor, so gelten die Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften für den in der jeweiligen Rechtsverordnung der oder dem Sachverständigen zugewiesenen Bereich als eingehalten.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen.

  
Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_73   LBO
Beteiligung der Nachbarschaft

  

(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarschaft) sind nach den Absätzen 2 bis 5 zu beteiligen. 

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde benachrichtigt vor der Erteilung von Befreiungen die Nachbarschaft, wenn zu erwarten ist, daß öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen berührt werden.
2Einwendungen durch die Nachbarschaft sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. 

(3) Die Benachrichtigung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Nachbarschaft den Lageplan und die Bauzeichnungen unterschrieben und der Erteilung von Befreiungen schriftlich zugestimmt hat. 

(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, ist die Entscheidung über die Befreiung zu begründen und der Nachbarschaft zuzustellen. 

(5) 1Bei einer Mehrheit von Eigentümerinnen oder Eigentümern eines benachbarten Grundstücks genügt die Benachrichtigung an eine oder einen von ihnen.
2Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu ermitteln, so genügt die Benachrichtigung einer unmittelbaren Besitzerin oder eines unmittelbaren Besitzers.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_74   LBO
Rechtsfolgen der Beteiligung anderer Behörden und Stellen

  

(1) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens bei der Behörde oder Stelle verweigert wird. 

(2) Stellungnahmen anderer Behörden und Stellen als nach Absatz 1 können im bauaufsichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung der Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_75   LBO
Ausnahmen und Befreiungen

  

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den nicht zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von nicht zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
2Nicht zwingend sind Vorschriften, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt sind oder die Zulässigkeit von Ausnahmen ausdrücklich vorsehen. 

(2) Ausnahmen können ferner zugelassen werden 

  1. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Baudenkmälern, wenn nicht erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit zu befürchten sind,

  2. zur Energieeinsparung und Gewinnung erneuerbarer Energien sowie zur sparsamen Verwendung von Trinkwasser, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden,

  3. bei Modernisierungsvorhaben für Wohnungen und Wohngebäude und bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden, insbesondere wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.  

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Befreiung erteilen, wenn

  1. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

  2. Gründe des allgemeinen Wohles die Abweichung erfordern.

(4) Eine nicht beabsichtigte Härte nach Absatz 3 liegt auch vor, wenn 

  1. einer technischen Anforderung in bauaufsichtlichen Vorschriften durch eine von der Bauherrin oder vom Bauherrn angebotene andere gleichwertige Lösung nachweisbar entsprochen wird,

  2. es zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen oder von Maßnahmen zur Kostendämpfung sowie zur Energieeinsparung oder zur Gewinnung erneuerbarer Energien durch Versuchsbauten der Abweichung bedarf und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu erwarten sind,

  3. in zum Teil oder überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse es rechtfertigen, die Maße über die Abstandsflächen zu unterschreiten, sofern Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(5) aDer Antrag auf Ausnahme oder Befreiung ist schriftlich zu stellen und zu begründen;

  

bdies gilt auch dann, wenn das Vorhaben selbst keiner Baugenehmigung bedarf.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.7

(6) Ist eine Ausnahme oder Befreiung unter Nebenbestimmungen erteilt worden, so ist die Baugenehmigung entsprechend einzuschränken. 

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§


  
[ « ] LBO §§ 70 - 75 [ ][ » ]    

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2003
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com

§§§