RsprS zu § 73  LBO Saar
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  1. Die Nachbarunterschrift unter Bauvorlagen bedeutet grundsätzlich nur die Zustimmung zu dem betreffenden Bauvorhaben. Sie enthält indes in der Regel keine Aussage über die künftige Bebauung des Nachbargrundstückes, insbesondere keinen Verzicht auf eigene Bebauungsmöglichkeiten im Interesse des Vorhabens, dem zugestimmt wird. (vgl. OVG Saarland E 23.06.92 - 2 R 50/91 -, SKZ 92,243/17 (L) = BRS 54 Nr.186 = Juris) 


  2. Der Nachbar kann auf die ihm auf Grund nachbarschützender Baurechtsnormen zu-stehenden Rechte durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verzichten und tut dies in aller Regel, wenn er die das ihm nachteilige Vorhaben betreffenden Bauunterlagen unterschreibt; der Verzicht wird mit dem Eingang dieser Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde wirksam und kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr frei widerrufen werden. (vgl. OVG Saarland, U, 12.05.78 - 2 R 124/77 -, Nachbarunterschrift SKZ 78,313/9 (L) = BauR 79,135 -139 = BRS 33 Nr.178 = Juris) 


  3. Die mit ihrer Abgabe gegenüber der Baugenehmigungsbehörde wirksam werdende Verzichtserklärung des Nachbarn hinsichtlich materieller Abwehrrechte gegen ein Bauvor-haben muß vom Erklärungsinhalt her eindeutig und auf ein ganz bestimmtes Bauvorhaben bezogen sein. Die Bindungswirkung einer solchen Erklärung für den Nachbarn beschränkt sich regelmäßig immer nur - auf das jeweilige Genehmigungs-verfahren, in dem sie abge-geben wurde; im Falle rechtsbeständiger Ablehnung dieses Bauantrages kann sich der Bauherr in einem späteren Genehmigungsverfahren (hier konkret: erneute Einreichung der vom Nachbarn unterschriebenen Baupläne nach mehreren Jahren) oder gegenüber der Nachbaranfechtung einer nun erteilten Bauerlaubnis nicht mehr mit Erfolg auf diese Erklärung berufen (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 12.05.78 - 2 R 124/77 = BRS 33 Nr.178 und vom 14.03.83 - 2 R 14/82 = BRS 40 Nr.209). (vgl. OVG Saarlandand B 05.04.95 - 2 W 10/95 -, SKZ 95,253/22 (L) = Juris) 


  4. Unterschreibt der Nachbar die Genehmigungsunterlagen für ein Vorhaben auf dem Anliegergrundstück, so stimmt er damit in der Regel der Ausführung der Baumaßnahme zu und geht etwaiger Abwehrrechte verlustig; er verzichtet damit jedoch nicht von vornherein auch auf die Möglichkeit, gegen die betreffende Baugenehmigung gerichtlich vorzugehen und dabei geltend zu machen, seine Zustimmungserklärung sei rechtsunwirksam. Die nachbarliche Zustimmungserklärung kann nach Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr frei widerrufen werden; sie bleibt jedoch wegen Willensmängeln anfechtbar. Macht der Bauherr dem Nachbarn gegenüber unzutreffende Angaben über die Höhe des Bauwerks und unterzeichnet letzter im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben ohne weitere Prüfung die andere Maße enthaltenden Bauantragsunterlagen, so greift, wenn nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, so doch jene wegen Irrtums über den Erklärungsinhalt durch, sofern sie in angemessener Frist erklärt wurde. (vgl. OVG Saarland, U, 24.07.81 - 2 R 76/80 - Nachbarunterschrift, AS 16,398 -404 = BRS 38 Nr.179, BRS 38 Nr.167 SKZ 82,127/31 (L) = Juris) 


  5. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen durch den Nachbarn wird in aller Regel der Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher Einwendungen erklärt (ständige Rechtsprechung des Senats) Hat der Nachbar im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Bauvorlagen eines früheren, für ihn eher "ungünstiger" ausgestalteten Vorhabens der Bauaufsichtsbehörde in einem Schreiben mitgeteilt, seine Zustimmung betreffe nur einen Teil des Vorhabens (hier: die vorgesehene Grenzgarage, nicht aber das Wohngebäude selbst), so kann diese Erklärung jedenfalls dann nicht als Einschränkung der Zustimmung zu einem ein halbes Jahr später zur Genehmigung gestellten geänderten Vorhabens verstandenwerden, wenn dieses - gerade auch was die Betroffenheit seines Grundstückes anbelangt - günstiger ausgestaltet ist und er sämtliche Bauvorlagen vorbehaltlos unterschrieben hat. Sind Eheleute Miteigentümer eines Nachbargrundstücks, so kann die vorbehaltlose Unterschrift des Ehemannes unter Bauvorlagen jedenfalls dann nicht auch der mitberechtigten Ehefrau als Zustimmung zugerechnet werden, wenn Behörde und Bauherr geltend machen, sie hätten deren Mitberechtigung nicht gekannt. Ein allgemeiner Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Miteigentümer eines Grundstückes berechtigt ist, den oder die übrigen Miteigentümer zu vertreten, besteht nicht. Das gilt auch bei Ehegatten. Der im nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis herrschende Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet den Miteigentümer eines Grundstückes nicht dazu, im Falle der Einverständniserklärung eines anderen Miteigentümers selbst tätig zu werden und der Behörde mitzuteilen, daß eine Bevollmächtigung nicht besteht und die Erklärung nur für denjenigen gilt, der sie abgegeben hat. (vgl. OVG Saarland, E, 08.01.96 - 2 W 46/95 -, Bruchteilseigentum, Juris) 


  6. Hat ein Nachbar im Rahmen eines zivilrechtlich vereinbarten wechselseitigen und von ihm bereits ausgenutzten Grenzbebauungsrechts dem Eigentümer des Baugrundstücks die Befugnis zur Bebauung der gemeinsamen seitlichen Grenze eingeräumt, so kann er nach dem die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des "venire contra factum proprium" gehindert sein, gegenüber einem Vorhaben die Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstandsfläche einzuwenden, wenn diese hinter dem zurückbleibt, was bei vollständiger Ausnutzung des Grenzbebauungsrechts zu erwarten gewesen wäre. (vgl. OVG Saarlandand, B 23.02.94, - 2 W 5/94 -, SKZ 94,256/25 (L1-2) = BRS 56 Nr.184 + BRS 56 Nr.107 (L) = Juris (L1-4)) 


  7. Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte setzt außer einer entsprechenden zeitlichen Komponente und einer sich aus dem Verhalten des Nachbarn ergebenden Vertrauensgrundlage auch Vertrauenstatbestand und Vertrauensbetätigung voraus. Die beiden letztgenannten Anforderungen können auch in der Zeit nach Fertigstellung des umstrittenen Bauwerks erfüllt werden. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der umstrittene Baubestand über lange Jahre und sogar Jahrzehnte vom Nachbarn "widerspruchslos" hingenommen worden ist (hier: teilweise über 30 Jahre lang) und der Bauherr in dieser Zeit rechtliche Bindungen eingegangen ist (Vermietung) sowie Erhaltungsaufwendungen getätigt hat. (vgl. OVG Saarland, U 25.01.94, - 2 R 12/93 -, SKZ 94,255/24 (L) = BRS 56 Nr.183 = Juris) 


  8. Eine Unterschreitung der in der LBO vorgeschriebenen Maße für die notwendigen Abstandsflächen löst regelmäßig einen Abwehranspruch des Nachbarn aus. Lediglich in Fällen, in denen es dem Bauherrn möglich ist, durch geringe Veränderungen das Vorhaben abzuwandeln, so daß es mit der LBO im Einklang steht, kann das Beseitigungsverlangen rechtsmißbräuchlich sein. (vgl. OVG Münst B? 14.01.94 - 7 A 2002/92 - Hoheitsträger NVwZ-RR 95,187) 


  9. Ein Vollstreckungsantrag (hier: Antrag auf Ersatzvornahme) kann gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl § 226 BGB) verstoßen, wenn sich der angestrebte Zustand (hier: Einhaltung der Abstandsfläche) auf weniger einschränkende Weise herstellen läßt. (vgl. OVG Münster, B 12.06.95, - 7 E 1130/94 - Schikaneverbot, NVwZ-RR 96,126 -27) 


  10. Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und auf Klage des Nachbarn hin auzuheben, wenn die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale des Vorhabens unbestimmt sind und diese Unbestimmtheit auch nicht durch den Inhalt des Bauscheins selbst bzw den Widerspruchsbescheid behoben worden ist (hier: fehlende Angaben zur Höhenlage der geplanten baulichen Anlage in bezug auf die Geländeoberfläche bei Hanglage und Errichtung einer Grenzgarage mit Aufschüttungen im Grenzbereich. (vgl. OVG NW U 13.05.94 - 10 A 1025/90 - Nachbarklage-Höhenlage BauR 94,750 = NWVBl 94,417) 


  11. Der Senat schließt sich auch für auf Landesrecht beruhende nachbarliche Abwehrrechte der Rechtsauffassung des BVerwG (U 16.05.91 - 4 C 4/89, NVwZ 91,1182 ) an daß der für die Verwirkung eines materiellen Rechte maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des berechtigten Nachbarn deutlich länger zu bemessen ist als die Zeit, die dem Berechtigten gemäß den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist, und daß auch eine längere Untätigkeit dann nicht zum Verlust des Abwehrrechtes führt, wenn die Baugenehmigung im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt worden ist, ohne daß der Bauherr dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlaßt worden ist. Gestattet ein Nachbar in Kenntnis des Vorhabens des Bauherrn, für die Durchführung von Arbeiten zur Herstellung des Vorhabens ein Grundstück in Anspruch zu nehmen (hier: Pumpen von Fertigbeton über das Grundstück), so handelt er wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (venire contra factum proprium), wenn er später Nachbarwiderspruch gegen das Vorhaben einlegt. (vgl. BVerwG, U 16.05.91 - 4 C 4/89 - Nachbarklage, NVwZ 91,1182 = NJW 92,1123 (L) = VBlBW 92,134 = BayVBl 91,726 = UPR 91,345). 


  12. Bei im Bebauungsplan zwingend festgestzten Doppelhausbauweise muß ein rückwärtiger Anbau auch dann nicht im Sinne von § 6 Abs.1 S.2 lit.a BauO NW nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze für eine Errichtung des Anbaus mit Grenzabstand keinen Raum läßt. Eine für ein Abwehrrecht wegen Verletzung von Abstandsflächenbestimmungen ausreichende faktische Beeinträchtigung des Nachbarn ist bereits dann gegeben, wenn sich das rechtswidrige Vorhaben spürbar negativ auf die künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Nachbargrund-stückes auswirkt, auch wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Vorhabens tatsächlich ausgeübt Nutzung noch nicht beeinträchtigt ist. (vgl. OVG NW U 09.04.92 - 7 A 1521/90 - Doppelhaus, BauR 92,753 = NWVBl 92,434). 


  13. Wird eine Baugenehmigung angefochten, so sind der Überprüfung nur die genehmigten Pläne zugrundezulegen; auf eine davon abweichende Bauausführung kommt es nicht an. Allein das Vorliegen einer entsprechenden Baugenehmigung führt nicht dazu, daß der betroffene Grundstückseigentümer einen Überbau dulden muß; er kann deshalb eine solche Genehmigung auch nicht mit dem Hinweis auf die Inanspruchnahme seines Grundstücks zu Fall bringen, sondern muß sich dagegen notfalls zivilrechtlich zur Wehr setzen. Die Grenzabstandsvorschriften stehen einer Baumaßnahme im Bauwich nicht entgegen, wenn durch das Vorhaben die für die Verpflichtung zur Einhaltung eines Grenzabstandes und dessen Berechnung maßgeblichen Merkmale unverändert bleiben hier: Umwandlung einer Scheune in Wohnraum ohne Ausweitung des vorhandenen Baukörpers -. (vgl. OVG Saarland U 06.04.84 - 2 R 260/83 -, SKZ 84,252/11 (L)). 


  14. Öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche können verwirkt werden, wobei die Frage, ob der Betroffene auf eine künftige Verschonung vertraut hat und vertrauen durfte, zumindest auch von der Warte des Pflichtigen und nicht nur vom Standpunkt der Bauaufsichtsbehörde aus zu beurteilen ist. Auch in Ortsbereichen, in denen Schweinehaltung grundsätzlich zulässig ist, braucht der Nachbar das Vorhandensein von Lüftungsöffnungen in der auf der Grenze zu seinem Grundstück stehenden Rückwand des Stalls nicht hinzunehmen. Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte auf baubehördliches Einschreiten unterliegt grund-sätzlich der Verwirkung. Der Verwirkungseinwand greift jedoch dann nicht, wenn die beanstandete Anlage ohne nennenswerte Material- und Zeitaufwand hergestellt worden ist und ihre Ausführung den Bauherrn nicht zu schützenswerten Dispositionen veranlaßt hat. ( hier: Anbringung von Lüftungsöffnungen an einem Schweinestall und Bau einer von niedrigen Umfassungswänden umgebenen Dungstätte ). (vgl. OVG Saarland, U, 06.12.85 - 2 R 158/84 -, BRS 44 Nr.165, BRS 44 Nr.197 = SKZ 86,116/27 (L) = Juris). 


  15. Eine Zustimmungserklärung iS von § 56 Abs.2 LBO liegt auch dann vor, wenn der Angrenzer sein Einverständnis mit einem geplanten Bauvorhaben in einem Schreiben an den Bauherrn erklärt und dieses Schreiben der Baugenehmigungsbehörden gemeinsam mit dem Bauantrag vorgelegt wird. (vgl. VGH BW, B, 09.11.90 - 8 S 1714/90 - Zustimmungserklärung VBlBW 91,218).

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