LANDTAG DES SAARLANDES
11 Wahlperiode

Drucksach 11/332
14.06.95

 

[ Vorspann ]

 

Teil 9
(§ 70 bis § 81)
(LT-Drucksache Begründung Seite 16 bis 20) 

 

[ Teil 8 § 66 - § 69 ]
[ Teil 10 § 82 - § 93 ]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 70 LBO-96 (Bauvorlageberechtigung) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 59 LBO 1988 und ist lediglich in Absatz 4 sprachlich überarbeitet. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.35) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 71 LBO-96 (Bauantrag und Bauvorlagen) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 60 LBO 1988.

Die Streichung des Nachbarverzeichnisses in Absatz 1 beruht auf der Änderung der Nachbarbeteiligung, siehe zu § 73.

Die Neufassung des Absatzes 3 dient der Klarstellung. In der Praxis wird in dieser Weise verfahren. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.35 f.)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 72 LBO-96 (Behandlung des Bauantrages, eingeschränkte Prüfung)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 61 LBO 1988.

Die neu eingeführte Fiktion der Rücknahme des Bauantrags, wenn seine Mängel nicht innerhalb der von der Bauaufsichtsbehörde gesetzten Frist behoben sind, dient der Verwaltungsvereinfachung: Die Bauaufsichtsbehörde muß den Antrag nicht mehr - wie bisher - zurückweisen.

Da das Offenlegungsverfahren entfällt (vergl. § 73 n.F.), ist auch Nummer 3 in Absatz 2 entfallen.

Der neue Absatz 6 gehört in die Reihe der Vorschriften, die im Bauordnungsrecht die Eigenverantwortlichkeit des privaten Bauherrn stärken und die Kontrolltätigkeit der Behörden reduzieren wollen. In einer Reihe von Bereichen ist es bereits heute so, daß private Dritte die Einhaltung im weitesten Sinne bautechnischer Anforderungen in gleicher Weise prüfen können wie die Bauaufsichtsbehörde. Zum Teil werden private Sachverständige von den Behörden bereits eingeschaltet. Folgerichtig und konsequent ist es daher, daß staatliche Kontrolle gänzlich endet, wenn die entsprechende Überprüfung von einem Sachverständigen vorgenommen worden ist, der für seinen Verantwortungsbereich über besondere Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Würde die Behörde auch hier nochmals Prüfungen vornehmen, wäre dies zeit- und kostenaufwendig und wegen der Qualifikation des Sachverständigen auch unnötig. § 72 Abs.6 Satz 1 bestimmt daher, daß die bauaufsichtlichen Anforderungen für den jeweiligen Bereich als eingehalten gelten, wenn Bescheinigungen eines besonders qualifizierten Sachverständigen vorgelegt werden; eine Prüfung auf Richtigkeit wird nicht mehr durchgeführt.

Der Rückzug der Behörden aus ihrer präventiven Kontrolle kann jedoch nur dort erfolgen, wo sichergestellt ist, daß hinreichend qualifizierte Sachverständige existieren. Insoweit ist die Regelung des § 72 Abs.6 untrennbar mit der Verord nungsermächtigung des § 95 Abs.6 verbunden (vgl. die Begründung zu § 95 Abs.6). Erst müssen durch Rechtsverordnung die Aufgabenbereiche und die Anforderungsprofile oder Sachverständigen bestimmt werden, ehe das Modell des § 72 Abs.6 vollzogen werden kann. Allerdings sind Bereiche denkbar, in denen entsprechende Berufsbilder und entsprechend qualifizierte Sachverständige bereits existieren (z.B. Statik, Schall- und Brandschutz), so daß eine Umsetzung relativ rasch erfolgen könnte.

Satz 2 gibt der Behörde die Möglichkeit, von sich aus Bescheinigungen besonders qualifizierter Sachverständiger zu verlangen. Andernfalls müßte die Behörde - selbst wenn der Nachweis über Sachverständige der Regelfall sein sollte - eigene Fachkräfte zur Beurteilung vorhalten. Der Einstieg in die "Privatisierung" des Baugenehmigungsverfahrens bedingt jedoch, daß die Behörde den Bauherr auch dazu zwingen kann, externen privaten Sachverstand in Anspruch zu nehmen.

(vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.36 f.) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 73 LBO-96 (Beteiligung der Nachbarschaft) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 62 LBO 1988.

Die bisherige komplizierte Regelung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Das in Absatz 1 Nr.2 vorgesehene Offenlegungsverfahren wurde von der Praxis nicht angenommen; es hat sich als verzichtbar erwiesen.

Grundsätzlich ist wie bisher der Nachbar zu beteiligen (Absatz 2), wenn bei Prüfung der Bauantragsunterlagen zu erwarten ist, daß öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen (z.B. Abstandsflächen, Art der Nutzung) berührt sein können. Diese Beteiligung kann gemäß Absatz 3 naturgemäß entfallen, wenn der Nachbar zugestimmt hat (schriftliche Zustimmung oder Abzeichnung der Bauvorlagen).

Hat der Nachbar Einwendungen erhoben, denen die untere Bauaufsichtsbehörde nicht entsprochen hat, so ist ihm der Bescheid zuzustellen (Absatz 4). In diesem Fall ist eine besondere Begründung aus rechtsstaatlichen Gründen notwendig. Dies dient der Rechtssicherheit. Der Bauherr weiß ferner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist definitiv, ob der Nachbar sich zufrieden gibt.

Absatz 5 soll verhindern, daß bei einer größeren Anzahl von Nachbareigentümern das Baugenehmigungsverfahren blockiert oder unvertretbar verzögert wird. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.37) 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 74 LBO-96 (Rechtsfolgen der Beteiligung anderer Behörden und Stellen) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 63 LBO 1988 und bleibt unverändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.37) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 75 LBO-96 (Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens) 

 

Siehe dazu Fußnote

 

Gegenstandslos durch Streichung im Gesetzgebungsverfahren.

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 75 LBO-96 (Ausnahmen und Befreiungen) 

 

(früher § 76)

 

Die Vorschrift entspricht § 64 LBO 1988.

Im Hinblick auf die Einführung des Freistellungsverfahrens (§ 66), des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 67) und die Beschränkung der Baugenehmigung auf eine nur noch planungsrechtliche Genehmigung (§ 68) ist es erforderlich, den Begriff der Ausnahme wieder einzuführen, der bei der Novellierung der Landesbauordnung 1988 aufgegeben wurde. Insbesondere die Technische Durchführungsverordnung enthält Ausnahmeregelungen (siehe z.B. § 3 Abs.3).

Aus Gründen der Sicherheit kann auf eine Überprüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme auch bei den genehmigungsfreien, freigestellten, im vereinfachten Verfahren genehmigten oder nur noch planungsrechtlich genehmigten Vorhaben nicht verzichtet werden. Für den letzten Fall sieht § 95 Abs.6 vor, dem Entwurfsverfasser die Möglichkeit zur Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften einzuräumen. Es können differenzierte Regelungen erforderlich werden, je nach dem, ob es sich (nur) um einen Ausnahme- oder um einen Befreiungstatbestand handelt.

Die Regelungen in den neugefaßten Absätzen 1 bis 4 lehnen sich im übrigen an die Musterbauordnung der ARGEBAU an.

Durch die Änderung der Vorschriften über die Nachbarbeteiligung (§ 73) bedarf es der Regelungen in Absatz 4 geltende Fassung nicht mehr. Sie sind ersatzlos weggefallen.

Ebenfalls weggefallen sind das in Absatz 1 Satz 1 geltender Fassung enthaltene generelle Zustimmungserfordernis und dementsprechend auch die bisherigen Absätze 5 und 7.

Bereits bisher war aufgrund eines entsprechenden Verwaltungserlasses in der Mehrzahl der Fälle bei Befreiungen eine Zustimmung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde nicht mehr erforderlich. Es ist sachlich vertretbar, daß im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren diese Zustimmung zur Gänze entfällt. Dies gilt nicht bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die - vor allem auf Grund ihres Schwierigkeitsgrades - nach § 69 Abs.2 der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde bedürfen. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.39)

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 76 LBO-96 (Vorbescheid) 

 

(früher § 77)

 

Die Vorschrift entspricht § 65 LBO 1988 und ist im Absatz 2 redaktionell angepaßt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.40) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 77 LBO-96 (Baugenehmigung) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 66 LBO 1988.

Der neue Satz 3 in Absatz 1 berücksichtigt, daß der Bauherr im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Stellungnahme des Bergbauberechtigten selbst einzuholen hat.

Zur Information der Gemeinde über Bauvorhaben in ihrem Gemeindegebiet ist aufgrund der Einführung des Freistellungsverfahrens und der Genehmigungsfiktion nach § 67 Abs.5 auch die Unterrichtung über die Bauanzeige und über den Eintritt der Genehmigungsfiktion erforderlich. Dies berücksichtigt die Änderung des Absatzes 3. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.40) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 78 LBO-96 (Teilbaugenehmigung) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 67 LBO 1988 und ist im Absatz 2 redaktionell angepaßt.
(vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.40) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 79 LBO-96 (Typengenehmigung) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 68 LBO 1988 und ist lediglich redaktionell angepaßt.

(vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.40) 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 80 LBO-96 (Geltungsdauer der Genehmigung) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 69 LBO 1988 und bleibt unverändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.40)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 81 LBO-96 (Baubeginn) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 70 LBO 1988 und ist an die Einführung des Freistellungsverfahrens (§ 66) und die Genehmigungsfiktion (§ 67 Abs.5) redaktionell angepaßt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.40)

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

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