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LANDTAG DES SAARLANDES |
Drucksach 11/332 |
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[ Vorspann ] |
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Teil 8 |
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[ Teil 7 § 61 - § 65 ] |
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Die Genehmigungsfreistellung nach § 66 bei Wohngebäuden, Ferienhäusern, Wochenendhäusern, Büro- und Verwaltungsgebäuden und Nebenanlagen dient der weiteren Vereinfachung und Beschleunigung durch einen Verzicht auf Erteilung von Baugenehmigungen. Von der Freistellung erfaßt ist die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch von Wohngebäuden, Ferienhäusern, Wochenendhäusern, Büro- und Verwaltungsgebäuden und gemischt genutzten Gebäuden (Wohnungen und Büroräume) maximal der Gebäudeklasse 3 sowie die Umnutzung von Gebäuden maximal der Gebäudeklasse 3 in eines der vorgenannten Gebäude einschließlich der dazugehörigen notwendigen Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und der dazugehörigen Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Wohnungen oder ein Volumenhöchstmaß durch eine Längenbegrenzung ist nicht bestimmt. Die durch die Gebäudeklassen definierte Höhenbegrenzung (der Fußboden eines jeden Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) ist im Hinblick darauf gewählt, daß einerseits bei einer hinreichend großen Zahl von Vorhaben die Freistellung zum Tragen kommen kann, andererseits der Verzicht auf die staatliche Präventivkontrolle auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr verantwortet werden kann. Voraussetzung für die Freistellung ist nach Nummer 1, daß die Vorhaben innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs.1 des Baugesetzbuches und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre, eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, eines förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches und eines festgelegten Gebietes einer Erhaltungssatzung liegen. Nummer 2 berücksichtigt die Möglichkeit der Gemeinde, nach § 15 BauGB bei der Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nicht beschlossen oder noch nicht in Kraft getreten ist, und ordnet die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Freistellungsverfahren an. Die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, müssen nach Nummer 3 von einem Entwurfsverfasser aufgestellt sein, der nach § 70 Abs.1 Satz 1 oder Absatz 2 bauvorlageberechtigt ist. Er trägt die Verantwortung für die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Nach Absatz 2 werden an die Aufsteller der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz bestimmte Qualifikationsanforderungen gestellt. Damit sich der Bauherr auf einfache Weise vergewissern kann, ob diese Anforderungen erfüllt sind, wird die Eintragung in eine entsprechende Liste der Architektenkammer bzw. der Kammer der Beratenden Ingenieure vorgeschrieben. Die Aufsteller,- der Nachweise haben bei der Bauausführung die Einhaltung der Anforderungen an Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz zu überwachen. Diese Regelung stellt die Verantwortung der Aufsteller dieser Nachweise heraus, die nicht mehr geprüft werden. Absatz 3 zählt die Unterlagen auf, die der Bauherr mit seiner Bauanzeige im Freistellungsverfahren an die Bauaufsichtsbehörde einzureichen hat. Außerdem hat er gleichzeitig den Bauleiter zu bestellen und zu benennen, der die Verantwortung für die Durchführung des Vorhabens entsprechend der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen trägt. Nach Nummer 1 sind die vollständigen, vom Bauherrn und vom Aufsteller unterzeichneten, Bauvorlagen einzureichen, die bei der Bauaufsichtsbehörde hinterlegt bleiben. Diese Unterlagen ermöglichen der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnis und Verpflichtung zum Einschreiten bei Bekanntwerden von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften die notwendige Übersicht. Diese Regelung stellt für den Bauherrn und den Entwurfsverfasser keine zusätzliche Belastung dar, weil die freigestellten Vorhaben ohnehin auf der Grundlage vollständiger und ordnungsgemäßer Vorlagen und in Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zu errichten sind. Die zweite Ausfertigung ist für die Unterrichtung der Gemeinde nach § 78 Abs. 3 erforderlich. Nach Nummer 2 hat der Bauherr eine Erklärung einzureichen, daß die Verpflichtung zur Herstellung der Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder nach § 50 erfüllt wird. Dabei ist die Zahl der Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder anzugeben. Bei Herstellung der Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück und deren öffentlich-rechtlichen Sicherung ist vor dem Ingangsetzen des Freistellungsverfahrens eine Baulast zu bestellen, bei Ablösung der Verpflichtung eine Ablöseregelung herbeizuführen. Nach Nummer 3 hat der Bauherr die Erklärungen des Entwurfsverfassers, der Aufsteller der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz und der sachverständigen Personen im Sinne des § 57 Abs.2 einzureichen, wonach die genannten Personen bestätigen, die erforderlichen Unterlagen unter Beachtung der öffentlichrechtlichen Vorschriften verfaßt zu haben. Diese Regelung stellt die Verantwortung des Bauherrn und der am Bau Beteiligten für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr überprüft wird, klar. In seiner Erklärung hat der Entwurfsverfasser außerdem zu bestätigen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen. Nach Nummer 4 hat der Bauherr eine Erklärung der Gemeinde einzureichen, daß die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Diese Erklärung ist besonders bei Bebauungsplänen von Bedeutung, deren Vollzug noch nicht erfolgt ist aber ansteht und auch finanziell gesichert ist. Außerdem muß die Gemeinde bestätigen, daß sie keine Zurückstellung des Vorhabens wünscht. Nach Nummer 5 hat der Bauherr eine Erklärung abzugeben, daß keine das Vorhaben hindernde Baulast besteht. Nach Nummer 6 ist bei Vorhaben im Bereich untertägigen Bergbaus eine Erklärung des Bergbauberechtigten zur Notwendigkeit vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen beizubringen. Nach Absatz 4 entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über Ausnahmen und Befreiungen von Regelungen des öffentlichen Rechts auf besonderen Antrag. Hierzu sind auch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu zählen. Für die Entscheidung gilt die Frist nach § 67 Abs.5 Satz 1 und die Genehmigungsfiktion nach Fristablauf (§ 67 Abs.5 Nach Absatz 5 darf mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens 10 Arbeitstage nach Eingang der nach Absatz 6 bezeichneten Bauvorlage und Erklärungen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn. Der Baubeginn und die Bauausführung können untersagt werden, wenn die nach Absatz 4 erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen oder bekannt wird (durch Hinweise Dritter), daß das Vorhaben oder die Bauausführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegen der vorgelegten Erklärungen nicht vorliegen. Wenn Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde. Nach Absatz 6 müssen vor Baubeginn Grundriß und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück durch eine Vermessungsstelle im Sinne des § 6 des Katastergesetzes festgesetzt sein, damit im Baufreistellungsverfahren - beim Bauen ohne Baugenehmigung - die Regelungen des Bebauungsplanes und nachbarliche Belange gewahrt und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Absatz 7 Satz 1 stellt klar, daß von der Baugenehmigung freigestellte Vorhaben wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Weil im Freistellungsverfahren die Konzentrationswirkung eines Baugenehmigungsverfahrens fortfällt, ist nach Satz 2 der Bauherr gehalten, die nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen anderen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse selbst einzuholen. Im Bereich von Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs.1 des Baugesetzbuches stellen die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen sonstigen Genehmigungen im Vergleich zu den anderen Gebieten eine Ausnahme dar. Satz 3 stellt klar, daß das Zweite Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S.1118) auch für die freigestellten Vorhaben gilt. Nach Absatz 8 entfällt die Bauüberwachung, die wegen der Verpflichtung zur Bestellung eines Bauleiters und der Überwachungspflicht der Aufsteller der Nachweise nach Absatz 1 Nrn.4 und 5 entbehrlich ist. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Bauzustandsbesichtigung ist dagegen unverzichtbar. Absatz 9 eröffnet dem Bauherrn die Möglichkeit, statt des Freistellungsverfahrens das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu wählen. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.30 ff.) |
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Zur weiteren Vereinfachung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens wird für bestimmte Bauvorhaben durch § 67 ein "vereinfachtes Genehmigungsverfahren" eingeführt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt für Vorhaben in beplanten und unbeplanten Gemeindegebieten. Es ist zwingend, der Bauherr kann die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens mit vollständiger Prüfung nicht beantragen. Absatz 1 zählt die unter das vereinfachte Verfahren fallenden Vorhaben abschließend auf. Von Nummer 1 werden die in Die Nummern 2 bis 4 betreffen sonstige einfachere Bauten bis zu einem bestimmten Umfang. Es handelt sich vor allem um gewerblich genutzte Gebäude sowie um landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Vorhaben. Die Nummer 5 umfaßt Gebäude im Sinne von § 52, also im wesentlichen konstruktiv einfache Bauten, die nicht auf Dauer genutzt werden. Die Nummern 6 bis 9 erfassen andere Anlagen gleichfalls einfacher Art, die keine Gebäude sind und keine Anforderungen Absatz 2 legt fest, welchem eingeschränkten Prüfrahmen die Anlagen unterliegen. Nur die wichtigsten, im öffentlichen Interesse (städtebauliche Zulässigkeit, Erschließung) liegenden oder auf eigentumsähnlichen Rechten (Abstandsflächen) beruhenden Regelungen werden bei der Prüfung der Vorhaben herangezogen. In Absatz 3 ist zur Vermeidung von Mißverständnissen bestimmt, daß auch in diesen Fällen die Bauaufsichtsbehörde über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet. Absatz 4 legt fest, daß eine Überprüfung der Nachweise über Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz nicht stattfindet. Für die Anforderungen an die Aufsteller der bautechnischen Nachweise gelten die Vorschriften des § 66 entsprechend. Zur weiteren Beschleunigung sieht Absatz 5 eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anträge vor. Ein wichtiger Grund für die Verlängerung dieser Frist liegt z.B. vor, wenn die zu beteiligende Fachbehörde die Stellungnahme nicht rechtzeitig abgibt, wegen § 74 Abs.2 kann dies allerdings nur in schwierig gelagerten Fällen gelten. Absatz 6 Satz 1 beschränkt die Baugenehmigung, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung auf den durch die Bauaufsichtsbehörde geprüften Umfang. Satz 2 stellt klar, daß die öffentlich-rechtlichen Anforderungen einzuhalten sind, auch soweit sie im Genehmigungsverfahren nicht überprüft werden. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.33 f.)
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Mit der Regelung des § 68 wird bauordnungsrechtliches Neuland betreten. Die Behörde zieht sich aus der bauordnungsrechtlichen Prüfung gänzlich zurück und überprüft nur noch die Übereinstimmung eines Vorhabens mit planungsrechtlichen Vorschriften. Die Baugenehmigung reduziert sich grundsätzlich auf eine planungsrechtliche Genehmigung. § 68 kann in diesem Zusammenhang nur den Ansatz bilden, dessen Ausfüllung Endpunkt einer länger andauernden Entwicklung sein muß. Der Staat darf lediglich dann auf eine Prüfung aller bauordnungsrechtlichen - insbesondere bautechnischen - Anforderungen verzichten, wenn sichergestellt ist, daß diese Anforderungen gleichwohl eingehalten werden. Erreicht wird dieses Ziel dadurch, daß die Beachtung der entsprechenden Vorschriften in den Verantwortungsbereich eines besonders qualifizierten Entwurfsverfassers gelegt wird, der aufgrund seiner Ausbildung und seiner Sachkenntnis für den gesamten Bereich des Bauordnungsrechts einstehen kann. Ein solches Berufsbild existiert heute noch nicht, es läßt sich aus dem Stegreif auch nicht bilden. Bereits jetzt wird mit § 68 und der Ermächtigung des § 95 Abs.6 - und nur zusammen mit dieser Ermächtigung kann § 68 richtig verstanden werden - jedoch der Ansatzpunkt geschaffen, um ein Anforderungsprofil für diesen qualifizierten Entwurfsverfasser kreieren zu können. Dazu sind Erfahrungen nötig; diese Erfahrungen können insbesondere durch das Modell des besonders qualifizierten Sachverständigen i.S.d. § 72 Abs. 6 gewonnen werden (vgl. die Begründung zu § 72 Siehe S.*). Vorstellbar ist, daß sich der qualifizierte Entwurfsverfasser aus den ebenfalls noch zu formenden Sachverständigen gleichsam aufsummieren läßt. Dabei ist es wahrscheinlich, daß die fachlichen Qualifikationen nicht in Gänze in einer Person vereint sein werden. § 68 - und die Ermächtigung in § 95 Abs.6 - lassen es daher auch zu, daß sich der qualifizierte Entwurfsverfasser als eine (Büro-) Gemeinschaft einer Sachverständigenmehrheit bildet oder daß der qualifizierte Entwurfsverfasser lediglich als Organisator dieser Sachverständigen wirkt. Welche dieser Lösungen letztlich Realität wird, muß noch offen bleiben. Insoweit handelt es sich bei § 68 bewußt um ein Experiment, das jedoch bereits jetzt deutlich werden läßt, daß als Endziel die gesetzgeberische Vorstellung eben jenes qualifizierten Entwurfsverfassers stehen wird, der im Regelfall für alle Bauvorhaben die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften garantiert. (LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.34 f.) |
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Die Vorschrift entspricht § 58 LBO 1988. Absatz 1 wurde redaktionell an die Änderung anderer Vorschriften angepaßt. Absatz 2 ist an die Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19. April 1994 (BGBl.I S.854) angepaßt. Nach § 15 Abs.2 Satz 6 FStrG findet § 4 FStrG, wonach es behördlicher Genehmigungen durch andere als die Straßenbaubehörden nicht bedarf, auch auf Nebenbetriebe Anwendung. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.35)
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